Vorlage - RAT/2317/2012  

 
 
Betreff: Bebauungsplan Nr. 83 "Entertainmentcenter/Spielhalle Viktoriastraße" und
34. Änderung des Flächennutzungsplanes "Sondergebiet Einkaufszentrum mit Freizeit-, Sport- und Vergnügungsstätten
A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B. Satzungsbeschluss
Status:öffentlich  
Verfasser:Menger-Schindler, Marlies
Federführend:Planungsamt Bearbeiter/-in: Löltgen, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
17.04.2012 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen zur Kenntnis genommen     
Rat der Stadt Entscheidung
23.04.2012 
20. Sitzung des Rates der Stadt geändert beschlossen     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage I Plangebietsabgrenzung  
Anlage II Stellungnahmen Behörden und TÖB  
Anlage II Schreiben der Öffentlichkeit/Einwender  
Anlage III Planzeichnung  
Anlage III Textliche Festsetzungen  
Anlage III Begruendung mit allen Anlagen  
Anlage IV Berichtigung FNP im Wege der Anpassung  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Berücksichtigung bzw. Zurückweisung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen entsprechend der Beschlussvorschläge wie folgt:

 

Beschlussvorschlag zu a) 1.5 / Seite 10

Bezogen auf die Stellungnahme der Stadt Remscheid, die regionale Verträglichkeit des Entertainmentcenters darzulegen, beschließt der Rat der Stadt, diese Anregung - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu a) 2.1.1 / Seite 11

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zur Steuerung von Spielhallen und zu sonstigen Belästigungen, beschließt der Rat der Stadt diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.1.2 / Seite 12

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zu Spielhallenregelungen im Staatsvertrag, beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.1.3 / Seite 13

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zur Anwendung des § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.1.4 / Seite 13

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zur Verkehrslenkung beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.1.5 / Seite 15

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zur Parksituation beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.1.6 / Seite 15

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zu möglichen Lichtimmissionen beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.1.8 / Seite 16

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zur geplanten Fassade/ Dachform beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.2.1 / Seite 17

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 2 zur Förderung der Spielsucht beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.2.2 / Seite 18

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 2 zu den Belästigungen der Anwohner durch Verkehr, Lärm und Leuchtreklame beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.3.1 / Seite 18

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 3 zu den Belästigungen der Anwohner durch Verkehr, Lärm und Leuchtreklame beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.3.2 / Seite 19

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 3 zu den Belästigungen der Anwohner durch Lärm beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.3.3 / Seite 19

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 3 zum fehlenden Bedarf an Spielhallen beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.3.4 / Seite 19

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 3 zur befürchteten Spielsucht beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.4.1 / Seite 20

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur Lärmbelastung beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.4.2 / Seite 20

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur geplanten Leuchtreklame beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.4.3 / Seite 21

Bezogen auf die Anregung der Einwender 4 zur Erhöhung des Verkehrsaufkommens beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.4.4 / Seite 21

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur Rauchbelästigung beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.4.5 / Seite 22

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur Wertminderung beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.4.6 / Seite 22

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur Wegeverschmutzung beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.4.7 / Seite 22

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur Förderung der Spielsucht beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.4.8 / Seite 23

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur Kriminalitätssteigerung beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.5.1 / Seite 23

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 5 zu Lärmbelästigungen beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.5.2 / Seite 24

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 5 zur Zunahme von Vandalismus beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.6.1 / Seite 24

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 6 zur Erhöhung der Verkehrsmengen beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.6.2 / Seite 24

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 6 zur befürchteten Verschmutzung der Gehwege und Vorgärten beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.6.3 / Seite 25

Bezogen auf die Bedenken des Einwenders 6 zur problematischen Parkplatzsituation beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.6.4 / Seite 25

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 6 zur erhöhten Kriminalitätsrate beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.7.1 / Seite 26

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 7 zur Spielsucht durch Spielhallen beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.7.2 / Seite 26

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 7 zu möglichen Belästigungen durch Verkehr, Lärm und Leuchtreklamen beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.8.1 / Seite 27

Bezogen auf die Anregung der Einwender 8 zum bereits in den letzten Jahren erhöhten Verkehrsaufkommen beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.8.2.1 / Seite 27

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 8 zur Erhöhung der Verkehrsmengen beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.8.2.2 / Seite 28

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 8 zur befürchteten Verschmutzung der Gehwege und Vorgärten beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.8.2.3 / Seite 28

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 8 zur problematischen Parkplatzsituation beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.8.2.4 / Seite 28

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 8 zur erhöhten Kriminalitätsrate beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.9.1 / Seite 29

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 9 zu Befürchtungen gravierender Belastungen vor allem an Wochenenden und in den Nachtstunden durch die An- und Abfahrten zur Spielhalle beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu b) 2.9.2 / Seite 29

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 9 zum befürchteten Potenzial an krimineller Energie beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag zu c) / Seite 29

Der Rat der Stadt beschließt die redaktionellen Anpassungen der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen.

 

Beschlussvorschlag zu d) / Seite 30

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Anpassungen der Begründung.

 

 

Zu B. Satzungsbeschluss, Seite 30

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 83 „Entertainmentcenter/Spielhalle Viktoriastraße“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung mit Artenschutzprüfung und Schallgutachten wird zugestimmt.

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

Ausgangssituation

 

Für das bestehende Gewerbegebäude Viktoriastraße 6 (ehemals ARO-Bodenbeläge) wird seit geraumer Zeit seitens des Eigentümers eine Folgenutzung für den Gebäudebestand gesucht.

Aus Sicht des Eigentümers bietet sich an dieser Stelle die Errichtung eines „Entertainment Centers“ (Vergnügungsstätte/Spielhalle) mit einer Grundfläche von ca. 600 qm an. Das Center soll mit 4 unterschiedlichen funktionell von einander getrennten Bereichen (Konzessionen) ausgestattet werden. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine kerngebietstypische Größenordnung.

Nach Auffassung des beratenden Rechtsanwaltes der Stadt ist hierfür eine Bauleitplanung erforderlich. Das Plangebiet liegt westlich der Viktoriastraße und östlich des bestehenden Einkaufzentrums. Die genaue Festsetzung der räumlichen Geltungsbereiche erfolgt durch die Planzeichnungen (Anlage I).

 

Die bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes als „Sondergebiet Einkaufszentrum“ muss für einen Teilbereich als „Einkaufszentrum mit Freizeit-, Sport- und Vergnügungsstätten“ ergänzt werden.

Beim Bebauungsplan (ehemals ARO) ist darauf zu achten, dass der dann zulässige Rahmen für die Nutzung von Vergnügungsstätten auf Spielhallen (4 Konzessionen) begrenzt bleibt. Dies vor allem im Hinblick auf die Nutzung zur Nachtzeit, da sich angrenzend auch Wohnnutzung befindet.

 

 

Bisheriges Verfahren:

 

Die Aufstellungsbeschlüsse zur 34. Änderung des FNP „Sondergebiet Einkaufszentrum mit Freizeit-, Sport- und Vergnügungsstätten“ und dem Bebauungsplan Nr. 83 „Entertainmentcenter/Spielhalle Viktoriastraße“ wurden am 08.11.10 im StuV und am 13.12.11 im Rat gefasst. Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a BauGB angewendet werden kann und, wenn möglich, entsprechend zu verfahren. Das Prüfergebnis wurde zum Offenlagebeschluss ausführlich in der Sitzungsvorlage Rat 2171/2011-1 erläutert.

·      Die Abstimmung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz NRW wurde am 21.12.10 seitens der Stadtplanung eingeleitet. Die Bezirksregierung Köln antwortete am 23.02.11 wie folgt: „Der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Anpassung an die Ziele der Landes- und Regionalplanung bestätigt“.

·      Der Offenlagebeschluss in Verbindung mit § 13 a BauGB zum beschleunigten Verfahren erfolgte im StuV am 12.09.11 und Rat am 17.10.11.

·      Die Offenlage wurde in der Zeit vom 02.11.11 bis zum 06.12.11 durchgeführt.

·      Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbarkommunen wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 27.10.11 über die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes unterrichtet und gebeten, ihre Stellungnahme bis zum 06.12.11 abzugeben.

 

 

Titelbezeichnung des Bebauungsplanes Nr. 83

 

Der Begriff „Entertainmentcenter“ ist planungsrechtlich unbestimmt und kann jederzeit in seiner gesellschaftlichen Bedeutung unterschiedlich interpretiert oder um weitere Nutzungsmöglichkeiten ergänzt werden. Da mit dem Bebauungsplan Nr. 83 ein allgemeingültiges Planrecht (Angebotsbebauungsplan) geschaffen wird, müssen die Festsetzungen auf die Nutzungsarten des Sondergebietes (SO) konkret festgelegt und ausschließlich auf die Vergnügungsstätte „Spielhalle“ begrenzen werden.

Um in die Titelbezeichnung des Bebauungsplanes Nr. 83 die erforderliche Transparenz zu bringen und die Anstoßwirkung für die Öffentlichkeit herzustellen, wird von dem „Entertainmentcenter/Spielhalle Viktoriastraße“ gesprochen.

 

 

Begründung der Festsetzung Sondergebiet (SO) Vergnügungsstätte „Spielhalle“

 

Um die konkrete Beschränkung der planungsrechtlichen Ausweisung auf eine „Spielhalle“ zu begründen, werden die folgenden rechtlichen Begriffe näher erläutert.

Der Begriff „Vergnügungsstätte“ wird in der BauNVO bei Gebietsausweisungen aufgeführt und es kann von folgender Definition ausgegangen werden:

 

„Vergnügungsstätten sind gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen“.

 

Hierzu zählen weitgehend unstreitig:

·         Discotheken, Spielhallen, Nachtlokale, Tanzbars

·         Sexshops mit Videokabine, Swinger-Clubs

·         Festhallen

Nicht erfasst vom Begriff Vergnügungsstätte sind z.B.:

·         Einrichtungen für sportliche Zwecke

·         Fitnesseinrichtungen, Kegel- oder Bowlingbahnen

In der bisherigen Rechtsprechung werden bestimmte Rotlicht-Angebote als Gewerbebetriebe und nicht als Vergnügungsstätten angesehen:

·         Bordelle, bordellartige Betriebe (bordellartige Wohnmobile oder -wagen)

·         Eros-Center

 

Somit werden am konkreten Standort der „Spielhalle“ in der Viktoriastraße andere Nutzungsmöglichkeiten innerhalb dieses „Sondergebietes (SO) Vergnügungsstätten“ nur mit einer Änderung des zukünftigen Bebauungsplanes möglich sein. Dies liegt bei Erfordernis in der Entscheidungskompetenz des Rates der Stadt.

 

Zu Wettbüros ist die ordnungsrechtliche Zulässigkeit noch nicht abschließend geklärt (kein feststehender Betriebstyp). Wettbüros sind meist verknüpft mit anderen vorrangigen Nutzungen wie:

·         Ladengeschäften

·         Toto- und Lotto-Annahmestellen

·         Internet-Cafe und Computer-Animation

·         Fernseh-Sport-Kneipen

Ohne Ausschluss könnte die Spielhalle mit einem Wettbüro verknüpft werden. Andererseits können Wetten auch vom häuslichen PC über ein Wettbüro in räumlicher Nähe zur Wohnung (oft im Eu-Ausland ansässige Buchmacher) privat abgeschlossen werden.

 

 

Inhalt des Bebauungsplanes:

 

Entsprechend dem Planerfordernis zum Bebauungsplan wird für das Plangebiet folgende Baugebietsart festgesetzt: Sondergebiet (SO) Vergnügungsstätte mit der Zweckbestimmung „Entertainmentcenter/Spielhalle Viktoriastraße“. Die bestehende, heute leer stehende Halle erfährt durch die Aufstellung des Bebauungsplanes eine neue Nutzung. Der Gebäudebestand kann durch Umbau weiter genutzt werden.

In dem gemäß § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet (SO) sind folgende Nutzungen zulässig:

·         Spielhallen (ohne Wettbüros)

·         Verwaltungs-, Büro-, Lager- und Technikräume, Ruhe-, Pause- bzw. Sozialräume, sofern sie mit den zulässigen Spielhallen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen sowie

·         Mitarbeiter- und Besucherstellplätze.

 

Die bestehende gewerbliche Halle wird als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt (siehe Planzeichnung der Bebauungsplanes Anlage III).

Das Schallgutachten wurde mit dem Kreis frühzeitig abgestimmt und stand im Rahmen der Offenlage der Öffentlichkeit und den Behörden/TÖB zur Verfügung.

 

 

 

Umweltbelange und Artenschutzprüfung:

 

Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB in der Flächengröße des Bebauungsplanes Nr. 83 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Der

landschaftspflegerische Begleitplan und ein ökologischer Ausgleich entfallen, da die Fläche bereits versiegelt ist und die bestehende Halle einer Folgenutzung zugeführt wird.

Im Umweltbericht als Teil der Begründung muss eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzgüter gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b ausgeschlossen sein.

 

Im Rahmen der aktuellen Abstimmungen mit dem Kreis zur Artenschutzprüfung auch im Baugenehmigungsverfahren wurde für den Bebauungsplan Nr. 83 die Artenschutzprüfung vorgenommen. Der Fachgutachter ist in seiner Vorprüfung/Stufe I zu folgendem Ergebnis gekommen:

 

·         Die ASP zum Bebauungsplan Nr. 83 zeigt, dass im Plangebiet keine Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von geschützten Tierarten vorhanden sind. Auch im Nahbereich kommt es nicht zu einer erheblichen Störung solcher Lebensstätten oder zum Verlust von Individuen geschützter Tierarten.

·         Das Plangebiet ist allenfalls Teil eines Lebensraumes von „Allerweltsarten“, die in Planungs- und Zulassungsverfahren nicht unter den Schutz der Bestimmungen zum Artenschutz fallen.

·         Durch den Umbau der vorhandenen Gewerbehalle zu einem Entertainmentcenter und durch den Betrieb des Entertainmentcenters werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausgelöst. Eine Kartierung von Tier- und Pflanzenarten ist nicht notwendig.

 

Somit entfällt eine vertiefende Prüfung/Stufe II/III. Die Artenschutzprüfung ist der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 83 in der Anlage III beigefügt.

 

 

Inhalt der FNP-Änderung und Berichtigung:

 

Mit dem Aufstellungsbeschluss der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Einkaufszentrum mit Freizeit-, Sport- und Vergnügungsstätten“ wurde das Verfahren eingeleitet. Im Rahmen der detaillierten Bearbeitung hinsichtlich der Ergänzung eines Teils des Sondergebietes (ehemals ARO und Intersportladen) mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum mit Freizeit-, Sport- und Vergnügungsstätten“ erfolgte gemäß § 34 Landesplanungsgesetz NRW die Bestätigung der Anpassung an die Ziele der Landes- und Regionalplanung durch die Bezirksregierung Köln.

 

Die FNP-Änderung wird sich aus folgenden Gründen nur auf den Bereich der Spielhalle und nicht auf den Bereich des Intersportladens beziehen:

·         Eine erweiterte Sondergebietsnutzung mit „Freizeit-, Sport und Vergnügungsstätten“ würde auch ohne Bebauungsplan eine Veränderung der heutigen Nutzung des Intersport-Gebäudes ermöglichen, zumal sich der Stellplatzbereich bereits im Kellergeschoss befindet.

·         Wie oben ausgeführt stehen hinter dem Begriff „Vergnügungsstätten“ Nutzungen, die möglicherweise zu großenflächigen unerwünschten Veränderungen im Gebiet führen können, auf die die Gemeinde keinen planungsrechtlichen Einfluss mehr hätte.

·         Das bestehende Wohnumfeld in diesem Teil des Stadtgebietes erfordert jedoch diese planungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten der Bauleitplanung.

 

Die Gebietsabgrenzung des Sondergebiet Einkaufszentrum mit Freizeit-, Sport- und Vergnügungsstätten“ umschließt daher nur den östlichen Teilbereich des im verbindlichen Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ und ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 83 identisch. Die genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung (siehe Anlage IV).

 

Durch das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a (2) BauGB wird der FNP im Wege der Berichtigung angepasst. Die Offenlage und eine Genehmigung durch die Bezirksregierung entfallen. Auf diese Vorgehensweise wird in den amtlichen Bekanntmachungen für die Öffentlichkeit hingewiesen.

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

 

a. Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbarkommune

 

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind verschiedene Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:

 

1.1              BEW, Wipperfürth                                                                                    (Anlage II /1.1)

 

1.2              Landesbetrieb Wald und Forst NRW, Gummersbach              (Anlage II /1.2)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 und 1.2 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.3              Industrie und Handelskammer zu Köln (IHK), Leverkusen (Anlage II /1.3)

 

              Die Industrie- und Handelskammer zu Köln bringt grundsätzlich keine Anregungen zum Bebauungsplan vor.

Es wird auf die im Plangebiet nur in begrenzte Zahl möglicher Stellplätze hingewiesen. Auch wenn im weiteren Baugenehmigungsverfahren laut § 51 (3) BauO NRW die notwendigen Stellplätze „auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon“ errichtet und somit rechtlich auch auf dem in den Planunterlagen erwähnten Ausweichgrundstück nachgewiesen werden können, kann es aus Sicht der IHK zu Konflikten mit Anwohnern der Viktoriastraße aufgrund des vermehrt eintretenden Parkraumsuchverkehres und der Belegung von Parkflächen im öffentlichen Straßenraum kommen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Es wird begrüßt, dass die IHK grundsätzlich keine Anregungen vorbringt. Zur Stellplatzsituation lässt sich grundsätzlich sagen, dass aufgrund vorliegender Erfahrungen mit anderen Projekten die Anzahl der Stellplätze (11) unmittelbar vor dem Entertainmentcenter für den überwiegenden Zeitraum des Betriebes ausreichend sein wird. Da der Großteil der Zielgruppe, die durch das Konzept des Entertainmentcenters angesprochen wird, sich aus dem Stadtgebiet Wermelskirchen rekrutiert, kann auch mit einem entsprechend hohen Anteil an nicht- motorisierten Kunden gerechnet werden. Der ergänzende Parkplatz nördlich der Burger Straße dient ausschließlich als „Überlaufparkplatz“ für so genannte Spitzenstunden. Die geringe Entfernung zum Entertainmentcenter erscheint im Vergleich zu anderen Zielen in der Innenstadt als zumutbar.

Darüber hinaus wird angemerkt, dass öffentliche Stellplätze im Straßenraum allen Verkehrsteilnehmern offen stehen, so auch den Spielhallennutzern. Auch bei einer anderweitigen Nutzung des bestehenden Gebäudes, beispielsweise durch eine Einzelhandelsnutzung kann ein Teil der Kunden die öffentlichen Stellplätze nutzen. Auch mit  andersartigen gewerblichen Nutzungen kann Parkraumsuchverkehr im Bereich der Viktoriastraße und Friedrichstraße verbunden sein.

 

Immissionskonflikte durch auftretenden Verkehrslärm (auf dem Grundstück als Gewerbelärm im Sinne der TA- Lärm) gegenüber der angrenzenden Bebauung werden nicht gesehen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan wurde eine „Schalltechnische Untersuchung“ erarbeitet. Hierbei wurden 19 anstatt der jetzt geplanten die 11 Stellplätze unmittelbar vor der Spielhalle bei der Berechnung der Gewerbelärmemissionen zugrunde gelegt. Die nächstgelegenen Immissionsorte wurden an der Nachbarbebauung festgelegt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Annahmen zum Betrieb der Stellplatzanlage auch in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) keine Überschreitung der Richtwerte der TA- Lärm anzunehmen ist. Zwischenzeitlich wurde zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem späteren Betreiber abgestimmt, dass durch ein so genanntes „Monitoring“ ca. 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Spielhalle messtechnisch überprüft wird, ob eine Überschreitung der Nachtrichtwerte der TA- Lärm bei laufendem Betrieb der Spielhalle und somit ein Immissionskonflikt vorliegt. Es ist dem Betreiber bekannt, dass für den Fall der Richtwertüberschreitungen Maßnahmen durch den bestehenden Betrieb zu ergreifen sind. Die Untere Umweltschutzbehörde des Kreises hat nach Prüfung der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung keine grundsätzlichen Bedenken (siehe auch Stellungnahme Kreisverwaltung, 1.4).

Aufgrund der gegenüber der Tagzeit (Verkehre zum Einkaufszentrum) geringeren Kfz-Frequenz auf der Viktoriastraße (Einbahnstraße) zur Nachtzeit ist davon auszugehen, dass diese Verkehrsmengen zu keiner Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau – für Verkehrslärm) führen werden.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

              Das Monitoring wird an die Baugenehmigung gekoppelt.

 

 

1.4.              Der Rheinisch-Bergische Kreis (RBK), Bergisch Gladbach (Anlage II/ 1.4)

              gibt durch seine Fachbehörden folgende Hinweise:

 

1.41              Die Untere Landschaftsbehörde:

Gegen den BP 83 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind nicht betroffen.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

1.42              Die Untere Umweltschutzbehörde:

Es werden in wasserwirtschaftlicher, bodenschutzrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht und zu den Belangen der Umweltvorsorge keine grundsätzlichen Bedenken vorgebracht.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

1.43              Das Sachgebiet Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr:

              Aus Sicht der Sachgebiete Kreisstraßen und Verkehrslenkung, der Kreispolizeibehörde wird auf folgende Punkte hingewiesen:

Alle Parkplätze sollten in unmittelbarer Nähe der Spielhalle errichtet werden. Die vorgesehenen Parkplätze an der Burgerstraße, für die auch noch die stark befahrene L 157 gequert werden muss, dürften von den Gästen des Entertainmentcenters kaum angenommen werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Zur Stellplatzsituation lässt sich grundsätzlich sagen, dass aufgrund vorliegender Erfahrungen mit anderen Projekten die Anzahl der Stellplätze (11) unmittelbar vor dem Entertainmentcenter für den überwiegenden Zeitraum des Betriebes ausreichend sein wird. Da der Großteil der Zielgruppe, die durch das Konzept des Entertainmentcenters angesprochen wird, sich aus dem Stadtgebiet Wermelskirchen rekrutiert, kann auch mit einem entsprechend hohen Anteil an nicht- motorisierten Kunden gerechnet werden. Der ergänzende Parkplatz nördlich der Burger Straße dient ausschließlich als „Überlaufparkplatz“ für so genannte Spitzenstunden. Die geringe Entfernung zum Entertainmentcenter erscheint im Vergleich zu anderen Zielen in der Innenstadt als zumutbar. Auch die Querung der Burgerstraße erscheint für Erwachsene (Zugang zum Entertainmentcenter nur für Volljährige ab 18 Jahren) zumutbar.

 

Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

1.5              Die Stadt Remscheid                                                                      (Anlage II/1.5)

 

Es wird angeregt, das Betriebskonzept unter dem Gesichtspunkt der regionalen Verträglichkeit bzw. der zu erwartenden Herkunft des Kundenpotenzials – hier interessiert der Abschöpfungsverkehr von der A 1 sowie die angesetzte Zahl Remscheider Kunden - gegebenenfalls weiter ausgearbeitet mitzuteilen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Seitens der Stadt Remscheid scheinen hier falsche Vorstellungen über das Konzept des Entertainmentcenters und seiner anzunehmenden Auswirkungen vorzuliegen. Das Entertainmentcenter ist in vier Teilbereiche entsprechend den vier Konzessionen aufgeteilt (Entertainment-Lounge / Fungame - Dart / Snooker / Billard). Jeder dieser vier Bereiche verfügt über je 12 Geldspielgeräte auf ca. 144 m² Grundfläche. Der zukünftige Betreiber des Entertainmentcenters geht bei seinem Betriebskonzept und der Größe der Spielstätte davon aus, dass ca. 75% der Kunden aus dem Stadtgebiet Wermelskirchen generiert werden. Es wird durch das vorliegende Konzept der Wettbewerb gegenüber den bestehenden Spielhallen im Stadtgebiet gesucht und nicht gegenüber bestehenden Standorten im Umland. Ein kleinerer Teil der Kunden kommt aus dem weiteren Umfeld, auch über die BAB A 1. Es wird daher davon ausgegangen, dass das geplante Entertainmentcenter keine schädlichen Auswirkungen auf Nachbargemeinden haben wird und somit die Darlegung einer regionalen Verträglichkeit nicht gegeben ist.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Stellungnahme der Stadt Remscheid, die regionale Verträglichkeit des Entertainmentcenters darzulegen, beschließt der Rat der Stadt, diese Anregung - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

 

b. Öffentlichkeit

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden folgende Anregungen vorgetragen.

 

2.1              Schreiben der Einwender 1, Viktoriastraße                            (Anlage II/2.1)

              und siehe Anlage: Liste mit 116 Unterzeichnern

 

Es werden Bedenken gegen den Bebauungsplanvorgebracht. Ein Bedarf an einer weiteren Spielhalle sei nicht vorhanden. Das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung, am Schutz der Jugend vor Spielsucht, am Schutz der Anwohner vor Belästigungen, aber auch vor gesundheitlichen Schäden gebiete es, den Bebauungsplan nicht in Kraft zu setzen.

Das vollständige Schreiben ist als Anlage II /2.1 mit der Unterschriftenliste beigefügt.

Die vorgetragenen Bedenken wurden in die wesentlichen abwägungsrelevanten Sachverhalte thematisch gegliedert und wie folgt behandelt:

 

 

2.1.1              Sozial- und Rechtsprobleme /   Zitat aus dem Schreiben der Einwender 1:

Nach Meinung der Eingabensteller würde in vielen Städten und Gemeinden versucht, die Ansiedlung von Spielhallen zu verhindern, um nicht die damit verbundenen negativen Folgeerscheinungen heraufzubeschwören. Durch den vorliegenden Bebauungsplan würde das Gegenteil, nämlich die Ansiedlung zugelassen. Die Anzahl der Spielhallen habe sich stark erhöht. Aus den Medien werden negative Aussagen zur Ansiedlung von Spielhallen aufgrund von Belästigungen (Leuchtreklame, Lärm, Spielsucht etc.) zitiert.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

              Richtig ist, dass die Steuerung der Ansiedlung von Spielhallen in vielen Städten ein aktuelles städtebauliches Thema ist, so auch in der Stadt Wermelskirchen. Bei den Überlegungen zur Steuerung der Spielhallenansiedlung gehen alle Städte, die sich mit dem Thema befassen, davon aus zu bestimmen, in welchen Stadtteilen eine bestimmte Anzahl von Spielhallen städtebaulich verträglich ist und wo nicht. So ist beispielsweise die Innenstadt mit dem typischen Mix an Dienstleistungsangeboten und Geschäften gegenüber anderen Stadtteilen zu bevorzugen. Das Ziel der Spielhallensteuerung durch entsprechende Satzungen ist nicht, Spielhallen grundsätzlich, zum Beispiel aus moralischen Gründen zu verhindern. Spielhallen sind Gewerbebetriebe, die den Schutz der Niederlassungsfreiheit gemäß EU- Recht in Anspruch nehmen, wie alle anderen Gewerbebetriebsarten auch. Daher bedarf es auch der überwiegenden städtebaulichen Gründe bei der Aufstellung einer Spielhallensatzung, die diese Niederlassungsfreiheit überwindet will. Ansonsten würde der Satzungsgeber willkürlich handeln, was wiederum Entschädigungsansprüche gegenüber der planenden Kommune auslösen kann. Im vorliegenden Planungsfall ist es so, dass die Stadt Wermelskirchen diese Zusammenhänge erkannt hat und die Aufstellung einer Spielhallensatzung auch bereits während der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes diskutiert hat. Die Bestandserhebung hat ergeben, dass innerhalb der Stadt Wermelskirchen zum Erhebungstag 24.01.2011 insgesamt sieben Spielhallen vorhanden sind. Fünf davon befinden sich im näheren Umfeld der Innenstadt; zwei weitere befinden sich südlich des Innenstadtbereiches. Dies bedeutet, dass sich der überwiegende Teil der bestehenden Spielhallen in der Innenstadt befindet, zu dem die geplante Spielhalle aufgrund des aktuellen Betreiberkonzeptes in einen wirtschaftlichen Wettbewerb treten wird. In wieweit ein Spielhallenausschluss für die Stadtteile außerhalb der Innenstadt erforderlich wird, bleibt der Aufstellung einer Spielhallensatzung vorbehalten. Durch den Standort des Entertainmentcenters am südwestlichen Rand der Innenstadt werden keine negativen Auswirkungen erwartet.

Den Betreibern von Spielhallen wird oftmals unterstellt, dass mit dem Betrieb der Spielhallen grundsätzlich die Gefahr der Spielsucht verbunden sei. Dieser Logik folgend, müsste man beim Betrieb von Gastronomiebetrieben (Kneipen, Bistros, Gaststätten etc.) aufgrund des Alkoholausschankes eine Alkoholabhängigkeit der Gäste sowie bei dem Betrieb von Apotheken eine mögliche Tablettensucht unterstellen. Die Errichtung von Spielhallen folgt dem allgemeinen Spielbedürfnis der Menschen auf eine besondere Art. Die zeigt auch das aktuelle Konzept der Betreiber des Entertainmentcenters, die nicht ausschließlich Spielautomaten anbieten, sondern auch Spiele ohne Geldeinsatz wie Darts oder Snooker. Im Gegensatz zu den „klassischen“ Spielhallen wird im geplanten Entertainmentcenter, kein Alkohol ausgeschenkt, so dass ein Anlass für Lärmbelästigungen, wie beispielsweise bei Kneipen zur Nachtzeit entfällt. Die äußere Gestaltung des Entertainmentcenters wurde besonders in Hinblick auf mögliche Lichtimmissionen gegenüber den unmittelbar angrenzenden Nachbargebäuden entwickelt. Die Entwürfe der Architektin zeigen, dass die Leuchtreklame im Vergleich mit anderen gewerblichen Nutzungen wie Einzelhandel zurückhaltend entwickelt wurde.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zur Steuerung von Spielhallen und zu sonstigen Belästigungen, beschließt der Rat der Stadt diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.1.2              Konzessionen /                             Zitat aus dem Schreiben der Einwender 1:

Es wird auf den Staatsvertrag hingewiesen, dem 15 Bundesländer, so auch NRW beitreten werden. Der Inhalt des Staatvertrages wird vorgetragen: Mindestabstand zwischen Spielhallen, keine Mehrfachkonzessionen zulässig, Begrenzung der Anzahl von Spielhallen pro Kommune, Verbot der Außenwerbung, Einschränkung der Lichtimmissionen. Der vorliegende Bebauungsplan verstöße in allen aufgeführten Punkten den Vorgaben des Staatsvertrages und dem zu erwartenden Spielhallengesetz.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der angesprochene Staatsvertrag ist noch nicht rechtsverbindlich. Er muss erst durch die Landesgesetzgebung ratifiziert werden. Wann dies geschieht ist nicht abzusehen. Darüber hinaus ist fraglich, ob der Staatsvertrag bei einer rechtlichen Überprüfung dem EU- Recht standhält.

Der Bebauungsplan schafft Baurecht für diesen Spielhallen Standort und die Möglichkeit zur Realisierung von maximal vier Konzessionen, entsprechend der heutigen Rechtslage. Der Bauantrag mit Baugenehmigung ist die Voraussetzung für die Realisierung der baulichen Anlage als Spielhalle. Erst dann wird die Genehmigung zu den Konzessionen seitens der Stadt, entsprechend des aktuellen Konzessionsrechts erteilt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zu Spielhallenregelungen im Staatsvertrag, beschließt der Rat der Stadt, diese - entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung - nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.1.3              Das beschleunigte Verfahren /    Zitat aus dem Schreiben der Einwender 1:

Das gewählte „beschleunigte Verfahren“ mit dem Ziel, eine umfassende Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung entbehrlich zu machen, sei unzulässig. In der Stellungnahme wird sehr ausführlich dargelegt, warum die Anwendung des § 13 BauGB im vorliegenden Planungsfall nicht anwendbar sei:

·         negative Umweltauswirkungen

·         Grundzüge der Planung betroffen; Änderung Gebietscharakter etc.

Auf die ausführliche Stellungnahme im Anhang des Schreibens wird verwiesen mit dem Fazit, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes, in dem Art und Maß der baulichen Nutzung neu definiert werden, kann nicht auf der Rechtsgrundlage des § 13 BauGB aufgestellt werden.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der Bebauungsplan wurde unter Anwendung des § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt. Der Sinn des 2007 eingefügten Planungsinstrumentes ist es, dass „für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen beschleunigt durchgeführt werden können. Hierfür hat der Gesetzgeber jedoch Voraussetzungen formuliert. In § 13a BauGB (1) sind die Voraussetzungen der Anwendung beschrieben.

 

Die Aufstellung ist zulässig, wenn:

·         die Grundfläche innerhalb des Bebauungsplanes < 20.000 qm ist,

·         durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben nicht begründet wird, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist und

·         keine Beeinträchtigung von europäischen Vogelschutzgebieten vorliegt.

 

Diese vorgenannten Vorraussetzungen liegen vor:

·         Das Plangebiet ist ca. 1.900 qm groß. Die Grundfläche gemäß BauNVO liegt demnach ebenfalls weit unterhalb der Grenze von 20.000 qm.

·         Die Errichtung der Spielhalle unterliegt nicht den Bestimmungen des Umweltverträglichkeits- Gesetzes; eine UVP- Pflicht besteht nicht.

·         Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung (APS, Stufe 1) auf der Grundlage der Erlasslage NRW durchgeführt. Eine Betroffenheit von europäischen Vogelschutzgebieten und darüber hinaus von planungsrelevanten Arten ist nicht gegeben.

 

Fazit:

Da die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB vorliegen, können gemäß § 13a (2) BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB (Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Verzicht auf den Umweltbericht) angewendet werden, unabhängig vom planerischen Inhalt des Bebauungsplanes, oder der irrigerweise vorgetragenen Annahme, dass hierzu die Grundzüge der Planung nicht berührt sein dürfen.

Die Eingabensteller gehen in der ausführlichen Stellungnahme davon aus, dass der Bebauungsplan ausschließlich auf der Grundlage des § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) aufgestellt wurde; dies ist nicht zutreffend.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zur Anwendung des § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.1.4              Verkehrsrechtliche Erschließung             

              Zitat aus dem Schreiben der Einwender 1:

Es werden Bedenken gegen die Zufahrtssituation vorgebracht. Durch die  bestehende Verkehrslenkung (Zufahrt: Viktoriastraße als Einbahnstraße; Ausfahrt daher über die Friedrichstraße) werde der Verkehr auch nachts durch die Wohngebiete (Stadtmitte, B 51) gelenkt. Es bestünde ein Widerspruch zwischen dem Bemühen der Stadt, Verkehre z.B. durch Umgehungsstraßen aus der Stadt herauszuhalten und dem Versuch durch die Spielhallenerrichtung zusätzliche Verkehre konzentriert in die Wohngebiete und in die Innenstadt hineinzuführen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Verkehrslenkung im Bereich Viktoriastraße/ Friedrichstraße und Innenstadt ist sinnvoll und hat sich bewährt. Durch die „Abbindung“ der Viktoriastraße zur Burgerstraße werden die Abkürzungsverkehre vor allem aus Richtung Toom-Markt in die Innenstadt unterbunden. Mit der Errichtung des Entertainmentcenters ist der Bau von 11 Stellplätzen vor dem Gebäude verbunden. Die hiermit einhergehenden Verkehrsmengen auch zuzüglich eines angenommenen Parksuchverkehrs kann man nicht als konzentriertes Hereinführen in die Innenstadt überhöhen. Es sei darauf hingewiesen, dass bereits in der Vergangenheit die bestehende Halle gewerblich genutzt wurde und es sich daher nicht um einen unbebauten Bereich handelt, der erstmalig verkehrlich erschlossen wird. Auch ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes wäre jederzeit eine mischgebietstypische gewerbliche Nutzung innerhalb der bestehenden Halle mit den zugehörigen Stellplätzen  planungsrechtlich zulässig. Es bleibt daher festzustellen, dass durch die zusätzlichen Kundenverkehre zur Spielhalle die bestehende Verkehrslenkung nicht verändert wird.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zur Verkehrslenkung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.1.5              Parkplätze /                                                 Zitat aus dem Schreiben der Einwender 1:

Auf dem Grundstück der Spielhalle sind 11 Stellplätze geplant; 19 weitere Ausweichstellplätze sind nördlich der Burgerstraße vorgesehen. Es wird befürchtet, dass die 10 Stellplätze im öffentlichen Straßenraum der Viktoriastraße demnächst vor allem nachts von den Kunden der Spielhalle genutzt werden. Dies würde ganztägig zu Lärmbelästigungen (Start- und Rangierlärm) der Anwohner führen. Die befürchteten Lärmbelästigungen werden als gesundheitsgefährdend eingestuft.  Die Aussagen des Gutachters bei der Bewertung des Kundenparkplatzes der Spielhalle als „leisen Parkplatz“ werden nicht geteilt. Die Annahmen des Gutachters (kein lautes Türenschlagen, keine laute Musik, kein lautes Rufen) entsprächen nicht der Realität. Dem Zielpublikum der Spielhalle wird ein anderes, abweichendes belästigendes Verhalten unterstellt.

Die Einrichtung von 19 Ausweichparkplätzen an der Burgerstraße ist gesetzlichen Auflagen geschuldet. Aufgrund ihrer Lage und Entfernung von der Spielhalle seien sie aber nicht geeignet, die dargelegte Parkplatzsituation  zu ändern oder zu entlasten. Es wird Parksuchverkehr im Bereich der Spielhalle und die Nutzung der öffentlichen Stellplätze befürchtet.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Zur Stellplatzsituation lässt sich grundsätzlich sagen, dass aufgrund vorliegender Erfahrungen mit anderen Projekten die Anzahl der Stellplätze (11) unmittelbar vor dem Entertainmentcenter für den überwiegenden Zeitraum des Betriebes ausreichend sein wird. Da der Großteil der Zielgruppe, die durch das Konzept des Entertainmentcenters angesprochen wird, sich aus dem Stadtgebiet Wermelskirchen rekrutiert, kann auch mit einem entsprechend hohen Anteil an nicht- motorisierten Kunden gerechnet werden. Der ergänzende Parkplatz nördlich der Burger Straße dient ausschließlich als „Überlaufparkplatz“ für so genannte Spitzenstunden. Die geringe Entfernung zum Entertainmentcenter erscheint im Vergleich zu anderen Zielen in der Innenstadt als zumutbar.

Darüber hinaus wird angemerkt, dass öffentliche Stellplätze im Straßenraum allen Verkehrsteilnehmern offen stehen, so auch den Spielhallennutzern. Auch bei einer anderweitigen Nutzung des bestehenden Gebäudes, beispielsweise durch eine Einzelhandelsnutzung kann ein Teil der Kunden die öffentlichen Stellplätze nutzen. Auch mit  andersartigen gewerblichen Nutzungen kann Parkraumsuchverkehr im Bereich der Viktoriastraße und Friedrichstraße verbunden sein.

 

Immissionskonflikte durch auftretenden Verkehrslärm (auf dem Grundstück als Gewerbelärm im Sinne der TA- Lärm) gegenüber der angrenzenden Bebauung werden nicht gesehen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan wurde eine „Schalltechnische Untersuchung“ erarbeitet. Hierbei wurden 19 anstatt der jetzt geplanten 11 Stellplätze unmittelbar vor der Spielhalle bei der Berechnung der Gewerbelärmemissionen zugrunde gelegt. Die nächstgelegenen Immissionsorte wurden an der Nachbarbebauung festgelegt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Annahmen zum Betrieb der Stellplatzanlage auch in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) keine Überschreitung der Richtwerte der TA- Lärm anzunehmen ist. Zwischenzeitlich wurde zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem späteren Betreiber abgestimmt, dass durch ein so genanntes „Monitoring“ ca. 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Spielhalle messtechnisch überprüft wird, ob eine Überschreitung der Nachtrichtwerte der TA- Lärm bei laufendem Betrieb der Spielhalle und somit ein Immissionskonflikt vorliegt. Es ist dem Betreiber bekannt, dass für den Fall der Richtwertüberschreitungen Maßnahmen durch den bestehenden Betrieb zu ergreifen sind. Der Immissionsschutzbeauftragte der Kreisverwaltung Rhein-Berg hat nach Prüfung der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung zugestimmt (siehe auch Stellungnahme Kreisverwaltung, 5.2).

Aufgrund der gegenüber der Tagzeit (Verkehre zum Einkaufszentrum) geringeren Kfz- Frequenz auf der Viktoriastraße (Einbahnstraße) zur Nachtzeit ist davon auszugehen, dass diese Verkehrsmengen zu keiner Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau – für Verkehrslärm)  führen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zur Parksituation beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.1.6              Lichtimmissionen /                                   Zitat aus dem Schreiben der Einwender 1:

Es werden Bedenken gegen das geplante Beleuchtungskonzept vorgebracht. Die Beschreibungen hierzu in der Begründung zum Bebauungsplan werden als „Leuchtwahnsinn“ bezeichnet. Die ausschließlich zu Werbezwecken installierte Neonbeleuchtung führe zu erheblichen Belästigungen und Störungen der Abend- und Nachtruhe der Menschen in der Nachbarschaft, da Lichtwellen bekanntlich vor Straßengrenzen nicht Halt machen. Um Zwangsbeleuchtung von Kinder-, Wohn- und Schlafzimmern zu entgehen, werden die Bewohner der Nachbarschaft gezwungen sein, ab Dämmerung die Fenster mit Rollos oder ähnlichem zu verschließen oder zu verdunkeln. Dies entspräche nicht heutigem Wohnkomfort.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Das in der Begründung zum Bebauungsplan beispielhaft dargestellte Beleuchtungskonzept zielt gerade, im Gegensatz zu Spielhallen an anderen Standorten, auf eine zurückhaltende Ausprägung der Werbung ab, die „an der Stätte der Leistung“ (Landesbauordnung NRW) möglich sein muss.  Es wird darauf hingewiesen, dass auch Einzelhandelsbetriebe und andere Dienstleistungen an diesem Standort Werbeanlagen installieren würden, die schon aus Sicherheitsgründen häufig auch zu den Nachtstunden eingeschaltet bleiben. Der bereits früher genutzte Gewerbestandort in der Viktoriastraße darf nicht mit einem Wohngebiet am Stadtrand zu verglichen werden. In einem Mischgebiet (Nebeneinander von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe) am Rande der Innenstadt muss mit Werbeanlagen in der Nachbarschaft gerechnet werden.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zu möglichen Lichtimmissionen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.1.7              Interessenlage /                            Zitat aus dem Schreiben der Einwender 1:

Nachfolgend werden aus dem umfangreichen Textteil die abwägungsrelevanten Sachverhalte wiedergegeben. Wiederholungen einzelner Sachverhalte, die bereits unter den vorangegangen Punkten erwähnt wurden erfolgen nicht. Auf die Gesamtstellungnahme in der Anlage wird verwiesen.

Interesse des Grundstückeigentümers/ Betreibers/ der Öffentlichkeit:

Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl der Grundstücksbesitzer, als auch der Betreiber durch die lukrative Lage der Spielhalle ein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Planung haben. Die Stadt Wermelskirchen sei an den zu erwartenden Steuereinnahmen interessiert. Die Öffentlichkeit könne kein Interesse an einer Spielhalle haben.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch die dargestellte Interessenlage ist eine Realisierung der Planung und damit die Beseitigung eines städtebaulichen Missstandes (langjähriger Leerstand) möglich. Auch wenn bekanntlich ausschließlich wirtschaftliche Gründe zur Aufstellung einer Bauleitplanung kein zu berücksichtigender Belang sind, so ist es das Planungsziel zur Wiedernutzung einer lange leer stehenden Immobilie allemal.

 

              Der Rat der Stadt nimmt den Hinweis zur Kenntnis.

 

 

2.1.8              Fassadengestaltung/ Dachform

                                                   Zitat aus dem Schreiben der Einwender 1:

Die Umgestaltung der bestehenden Halle (Fassaden/ Dachgestaltung) entsprechend den Darlegungen in der Begründung wird als „Klotz“ bezeichnet und nicht akzeptiert.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Gestaltung der Spielhalle ist sehr individuell und dient auch dem Wiederkennungsbedürfnis des Betreibers. Durch die äußere Fassadengestaltung wird auf die Nutzung des Gebäudes hingewiesen. Dies entspricht den Gepflogenheiten der meisten gewerblichen Nutzungen getreu dem 100 Jahre alten Leitsatz von Frank Llyod Wright „form follows funktion“.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 1 zur geplanten Fassade/ Dachform beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.1.9              Bedarf/ Schließung von Spielhallen

                                                               Zitat aus dem Schreiben der Einwender 1:

Es wird angenommen, dass keine der bestehenden sieben Spielhallen durch den Neubau der geplanten Spielhalle schließen werde. Eine zwangsweise Schließung einer Spielhalle sei rechtlich nicht möglich. Schließlich werde es eine weitere Spielhalle mit 48 Geldspielautomaten geben, die zu einer Gefährdung insbesondere junger Menschen führe, da neben den Geldautomaten das an sich harmlose Snooker, Darts und Fungames angeboten werden. Die Besucher, die eigentlich nur diese harmlosen Spielmöglichkeiten suchen, werden zwangsweise in den Dunstkreis des Geldspiels am Automaten mit den bekannten Folgen einer möglichen Spielsucht hineingezogen. Es werden Bedenken vorgebracht da nicht erkennbar sein, warum für die Errichtung der Spielhalle ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Es ist richtig, dass eine Spielhalle nicht zwangsweise geschlossen werden kann; dies ist auch nicht die Absicht. Vielmehr wird die geplante Spielhalle mit ihrem aktuellen Betriebskonzept (Spielautomaten und andere Spielmöglichkeiten ohne Geldeinsatz, kein Alkoholausschank) in einen Wettbewerb um Kunden gegenüber den bestehenden, meist kleineren Spielhallen eintreten. Der Wettbewerb um die attraktiveren Spielmöglichkeiten wird darüber entscheiden, welches Konzept sich auf dem Freizeitspielemarkt durchsetzt. Der Zutritt zum Entertainmentcenter ist, im Gegensatz zu den meisten Gastronomiebetrieben, nur volljährigen Kunden gestattet. Aus dem Betriebskonzept kann nicht gefolgert werden, dass der Mix an Spielangeboten zwangsläufig zur Spielsucht der Kunden führt.

Das Planerfordernis ist in der Begründung zum Bebauungsplan (Seiten 1,2) ausführlich beschrieben. Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass sich das Planerfordernis aus den Bestimmungen der BauNVO ergibt, wonach Spielhallen als Vergnügungsstätten aufgrund der hier geplanten Größe nur in Kerngebieten zulässig sind. Kleinere Spielhallen wären auch ohne Bebauungsplan heute schon auf dem Grundstück zulässig.

 

 

2.2              Einwender 2, aus dem Stadtgebiet                                          (Anlage II/ /2.2)

und siehe Liste mit 9 Unterzeichnern

Die vorgetragenen Bedenken wurden in die wesentlichen abwägungsrelevanten Sachverhalte thematisch gegliedert und wie folgt behandelt:

 

2.2.1              Es werden Bedenken vorgebracht, da die zunehmende Spielsucht vor allem bei Jugendlichen nicht durch den Bau einer neuen Spielhalle gefördert werden soll.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Den Betreibern von Spielhallen wird oftmals unterstellt, dass mit dem Betrieb der Spielhallen grundsätzlich die Gefahr der Spielsucht verbunden sei. Dieser Logik folgend, müsste man beim Betrieb von Gastronomiebetrieben (Kneipen, Bistros, Gaststätten etc.) aufgrund des Alkoholausschankes eine Alkoholabhängigkeit der Gäste sowie bei dem Betrieb von Apotheken eine mögliche Tablettensucht unterstellen. Die Errichtung von Spielhallen folgt dem allgemeinen Spielbedürfnis der Menschen auf eine besondere Art. Die zeigt auch das aktuelle Konzept der Betreiber des Entertainmentcenters, die nicht ausschließlich Spielautomaten anbieten, sondern auch Spiele ohne Geldeinsatz wie Darts oder Snooker. Darüber hinaus gilt für Jugendliche ein Zutrittsverbot; erst volljährigen Kunden ist der Zutritt erlaubt. Im Gegensatz zu den „klassischen“ Spielhallen wird im geplanten Entertainmentcenter, kein Alkohol ausgeschenkt, so dass ein Anlass für Lärmbelästigungen, wie beispielsweise bei Kneipen zur Nachtzeit entfällt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 2 zur Förderung der Spielsucht beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.2.2              Es werden Bedenken vorgebracht gegen die erheblichen Belästigungen der Anwohner durch Verkehr, Lärm und Leuchtreklame, insbesondere nachts.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Verkehr:

Durch die mit dem Vorhaben verbundenen zusätzlichen 11 Stellplätzen bzw. den hiermit verbundenen Kundenverkehren wird die bestehende Verkehrssituation im Bereich der Viktoriastraße/ Friedrichstraße nicht wesentlich verändert.

Lärm:

Immissionskonflikte durch auftretenden Verkehrslärm (auf dem Grundstück als Gewerbelärm im Sinne der TA- Lärm) gegenüber der angrenzenden Bebauung werden nicht gesehen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan wurde eine „Schalltechnische Untersuchung“ erarbeitet. Hierbei wurden 19 anstatt der jetzt geplanten die 11 Stellplätze unmittelbar vor der Spielhalle bei der Berechnung der Gewerbelärmemissionen zugrunde gelegt. Die nächstgelegenen Immissionsorte wurden an der Nachbarbebauung festgelegt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Annahmen zum Betrieb der Stellplatzanlage auch in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) keine Überschreitung der Richtwerte der TA- Lärm anzunehmen ist. Zwischenzeitlich wurde zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem späteren Betreiber abgestimmt, dass durch ein so genanntes „Monitoring“ ca. ein Jahr nach Inbetriebnahme der Spielhalle messtechnisch überprüft wird, ob eine Überschreitung der Nachtrichtwerte der TA- Lärm bei laufendem Betrieb der Spielhalle und somit ein Immissionskonflikt vorliegt. Es ist dem Betreiber bekannt, dass für den Fall der Richtwertüberschreitungen Maßnahmen durch den bestehenden Betrieb zu ergreifen sind. Der Immissionsschutzbeauftragte der Kreisverwaltung Rhein-Berg hat nach Prüfung der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung zugestimmt (siehe auch Stellungnahme Kreisverwaltung, 5.2).

Aufgrund der gegenüber der Tagzeit (Verkehre zum Einkaufszentrum) geringeren Kfz- Frequenz auf der Viktoriastraße (Einbahnstraße) zur Nachtzeit ist davon auszugehen, dass diese Verkehrsmengen zu keiner Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau – für Verkehrslärm)  führen werden.

Leuchtreklame:

Die äußere Gestaltung des Entertainmentcenters wurde besonders in Hinblick auf mögliche Lichtimmissionen gegenüber den unmittelbar angrenzenden Nachbargebäuden entwickelt. Die Entwürfe der Architektin zeigen, dass die Leuchtreklame im Vergleich mit anderen gewerblichen Nutzungen wie Einzelhandel zurückhaltend entwickelt wurde. 

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 2 zu den Belästigungen der Anwohner durch Verkehr, Lärm und Leuchtreklame beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.3              Einwender 3, Friedrichstraße                                                        (Anlage II /2.3)

Die vorgetragenen Bedenken wurden in die wesentlichen abwägungsrelevanten Sachverhalte thematisch gegliedert und wie folgt behandelt:

 

2.3.1              Verkehr /                                          Zitat aus dem Schreiben der Einwenders 3:

Die Zufahrt zur Spielhalle wird teilweise über die Friedrichstraße geführt, der abfließende Verkehr erfolgt ausschließlich über die Friedrichstraße/ Karolinenstraße. Auch die Parkplätze in diesem bereich würden durch die Spielhallennutzer benutzt. Bereits jetzt sei die Parksituation angespannt.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Durch die mit dem Vorhaben verbundenen zusätzlichen 11 Stellplätzen bzw. den hiermit verbundenen Kundenverkehren wird die bestehende Verkehrssituation im Bereich der  Friedrichstraße/ Karolinenstraße nicht wesentlich verändert. Die weiteren 19 Stellplätze auf dem „Überlaufparkplatz“ nördlich der Birgerstraße tangieren die Karolinenstraße nicht.  Darüber hinaus wird angemerkt, dass öffentliche Stellplätze im Straßenraum allen Verkehrsteilnehmern offen stehen, so auch den Spielhallennutzern. Auch bei einer anderweitigen Nutzung des bestehenden Gebäudes, beispielsweise durch eine Einzelhandelsnutzung kann ein Teil der Kunden die öffentlichen Stellplätze nutzen. Auch mit  andersartigen gewerblichen Nutzungen kann Parkraumsuchverkehr im Bereich der Viktoriastraße und Friedrichstraße verbunden sein.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 3 zu den Belästigungen der Anwohner durch Verkehr, Lärm und Leuchtreklame beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.3.2              Lärm /                                                        Zitat aus dem Schreiben der Einwender 3:

Es ist eine Öffnungszeit von 23 Stunden geplant. Daher werden Lärmbelästigungen durch die Spielhallennutzer befürchtet.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

 

Immissionskonflikte durch auftretenden Verkehrslärm (auf dem Grundstück als Gewerbelärm im Sinne der TA- Lärm) gegenüber der angrenzenden Bebauung werden nicht gesehen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan wurde eine „Schalltechnische Untersuchung“ erarbeitet. Hierbei wurden 19 anstatt der jetzt geplanten die 11 Stellplätze unmittelbar vor der Spielhalle bei der Berechnung der Gewerbelärmemissionen zugrunde gelegt. Die nächstgelegenen Immissionsorte wurden an der Nachbarbebauung festgelegt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Annahmen zum Betrieb der Stellplatzanlage auch in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) keine Überschreitung der Richtwerte der TA- Lärm anzunehmen ist. Zwischenzeitlich wurde zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem späteren Betreiber abgestimmt, dass durch ein so genanntes „Monitoring“ ca. ein Jahr nach Inbetriebnahme der Spielhalle messtechnisch überprüft wird, ob eine Überschreitung der Nachtrichtwerte der TA- Lärm bei laufendem Betrieb der Spielhalle und somit ein Immissionskonflikt vorliegt. Es ist dem Betreiber bekannt, dass für den Fall der Richtwertüberschreitungen Maßnahmen durch den bestehenden Betrieb zu ergreifen sind. Der Immissionsschutzbeauftragte der Kreisverwaltung Rhein-Berg hat nach Prüfung der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung zugestimmt (siehe auch Stellungnahme Kreisverwaltung, 5.2).

Aufgrund der gegenüber der Tagzeit (Verkehre zum Einkaufszentrum) geringeren Kfz-Frequenz auf der Viktoriastraße (Einbahnstraße) zur Nachtzeit ist davon auszugehen, dass diese Verkehrsmengen zu keiner Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau – für Verkehrslärm)  führen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 3 zu den Belästigungen der Anwohner durch Lärm beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.3.3              Bedarf /                                          Zitat aus dem Schreiben der Einwender 3:

Nach Einschätzung der Eingabensteller besteht kein Bedarf an zusätzlichen Spielhallen. Es dürfe nicht nur der finanzielle Vorteil der Stadt für eine Entscheidung ausschlaggebend sein.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Derzeit bestehen 7 Spielhallen, 5 davon in der Innenstadt. Die geplante Spielhalle mit ihrem aktuellen Betriebskonzept (Spielautomaten und andere Spielmöglichkeiten ohne Geldeinsatz, kein Alkoholausschank) wird in einen Wettbewerb um Kunden gegenüber den bestehenden, meist kleineren Spielhallen eintreten. Der Wettbewerb um die attraktiveren Spielmöglichkeiten wird darüber entscheiden, welches Konzept sich auf dem Freizeitspielemarkt durchsetzt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 3 zum fehlenden Bedarf an Spielhallen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

2.3.4              Spielsucht                                          Zitat aus dem Schreiben der Einwender 3:

Nach Einschätzung der Eingabensteller stellt die geplante Spielhalle eine Förderung der Spielsucht dar.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Den Betreibern von Spielhallen wird oftmals unterstellt, dass mit dem Betrieb der Spielhallen grundsätzlich die Gefahr der Spielsucht verbunden sei. Dieser Logik folgend, müsste man beim Betrieb von Gastronomiebetrieben (Kneipen, Bistros, Gaststätten etc.) aufgrund des Alkoholausschankes eine Alkoholabhängigkeit der Gäste sowie bei dem Betrieb von Apotheken eine mögliche Tablettensucht unterstellen. Die Errichtung von Spielhallen folgt dem allgemeinen Spielbedürfnis der Menschen auf eine besondere Art. Die zeigt auch das aktuelle Konzept der Betreiber des Entertainmentcenters, die nicht ausschließlich Spielautomaten anbieten, sondern auch Spiele ohne Geldeinsatz wie Darts oder Snooker. Darüber hinaus gilt für Jugendliche ein Zutrittsverbot; erst volljährigen Kunden ist der Zutritt erlaubt. Im Gegensatz zu den „klassischen“ Spielhallen wird im geplanten Entertainmentcenter, kein Alkohol ausgeschenkt, so dass ein Anlass für Lärmbelästigungen, wie beispielsweise bei Kneipen zur Nachtzeit entfällt.

Aus dem Betriebskonzept kann nicht gefolgert werden, dass der Mix an Spielangeboten zwangsläufig zur Spielsucht der Kunden führt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 3 zur befürchteten Spielsucht beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.4              Einwender 4, Viktoriastraße                                                        (Anlage II/2.4)

Die vorgetragenen Bedenken wurden in die wesentlichen abwägungsrelevanten Sachverhalte thematisch gegliedert und wie folgt behandelt:

 

2.4.1              Es wird auf den geringen Abstand zwischen der geplanten Spielhalle und dem Grundstück der Eingabenstellerin hingewiesen. Der Abstand zwischen der Terrasse und der Längsseite dieser Halle beträgt nur 8 Meter. Wohn- und Schlafräume liegen zur Halle hin. Mit dem Betrieb der Spielhalle wird eine extreme Lärmbelastung befürchtet.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Immissionskonflikte durch auftretenden Verkehrslärm (auf dem Grundstück als Gewerbelärm im Sinne der TA- Lärm) gegenüber der angrenzenden Bebauung werden nicht gesehen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan wurde eine „Schalltechnische Untersuchung“ erarbeitet. Hierbei wurden 19 anstatt der jetzt geplanten die 11 Stellplätze unmittelbar vor der Spielhalle bei der Berechnung der Gewerbelärmemissionen zugrunde gelegt. Die nächstgelegenen Immissionsorte wurden an der Nachbarbebauung festgelegt. Hierbei wurde insbesondere das Gebäude der Eingabenstellerin als nächstgelegener Immissionsort bestimmt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Annahmen zum Betrieb der Stellplatzanlage auch in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) keine Überschreitung der Richtwerte der TA- Lärm anzunehmen ist. Zwischenzeitlich wurde zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem späteren Betreiber abgestimmt, dass durch ein so genanntes „Monitoring“ ca. ein Jahr nach Inbetriebnahme der Spielhalle messtechnisch überprüft wird, ob eine Überschreitung der Nachtrichtwerte der TA- Lärm bei laufendem Betrieb der Spielhalle und somit ein Immissionskonflikt vorliegt. Es ist dem Betreiber bekannt, dass für den Fall der Richtwertüberschreitungen Maßnahmen durch den bestehenden Betrieb zu ergreifen sind. Der Immissionsschutzbeauftragte der Kreisverwaltung Rhein-Berg hat nach Prüfung der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung zugestimmt (siehe auch Stellungnahme Kreisverwaltung, 5.2).

Aufgrund der gegenüber der Tagzeit (Verkehre zum Einkaufszentrum) geringeren Kfz- Frequenz auf der Viktoriastraße (Einbahnstraße) zur Nachtzeit ist davon auszugehen, dass diese Verkehrsmengen zu keiner Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau – für Verkehrslärm)  führen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur Lärmbelastung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.4.2              Leuchtreklame /                            Zitat aus dem Schreiben der Einwender 4:

Es wird eine Beeinträchtigung durch Leuchtreklame an der Spielhalle befürchtet.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die äußere Gestaltung des Entertainmentcenters wurde besonders in Hinblick auf mögliche Lichtimmissionen gegenüber den unmittelbar angrenzenden Nachbargebäuden entwickelt. Die Entwürfe der Architektin zeigen, dass die Leuchtreklame im Vergleich mit anderen gewerblichen Nutzungen wie Einzelhandel zurückhaltend entwickelt wurde. 

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur geplanten Leuchtreklame beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.4.3              Verkehr /                                          Zitat aus dem Schreiben der Einwender 4:

Durch die geplante Spielhalle wird sich das Verkehrsaufkommen auf der Viktoriastraße (heute schon belastet durch Toom-Markt, Dänisches Bettenlager, Intersport) deutlich erhöhen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Verkehrslenkung im Bereich Viktoriastraße/ Friedrichstraße und Innenstadt ist sinnvoll und hat sich, gerade vor dem Hintergrund der angesiedelten Einzelhandelsbetriebe bewährt. Durch die „Abbindung“ der Viktoriastraße zur Burgerstraße werden die Abkürzungsverkehre vor allem aus Richtung Toom-Markt in die Innenstadt unterbunden, so dass die Viktoriastraße in diesem Abschnitt nur in eine Richtung befahren wird. Mit der Errichtung des Entertainmentcenters ist der Bau von 11 Stellplätzen vor dem Gebäude verbunden. Die hiermit einhergehenden Verkehrsmengen auch zuzüglich eines angenommenen Parksuchverkehrs werden die Verkehrssituation nicht wesentlich verändern. Es sei darauf hingewiesen, dass bereits in der Vergangenheit die bestehende Halle gewerblich genutzt wurde und es sich daher nicht um einen unbebauten Bereich handelt, der erstmalig verkehrlich erschlossen wird. Auch ohne die Aufstellung des Bebauungsplanes wäre jederzeit eine mischgebietstypische gewerbliche Nutzung innerhalb der bestehenden Halle mit den zugehörigen Stellplätzen  planungsrechtlich zulässig. Es bleibt daher festzustellen, dass durch die zusätzlichen Kundenverkehre zur Spielhalle die bestehende Verkehrslenkung nicht verändert wird.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Anregung der Einwender 4 zur Erhöhung des Verkehrsaufkommens beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.4.4              Belästigung durch Raucher auf dem Parkplatz

                                                                      Zitat aus dem Schreiben der Einwender 4:

Es wird eine Beeinträchtigung der Wohnqualität durch aufsteigenden Rauch befürchtet.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Rauchen ist im öffentlichen Raum erlaubt. Auch wenn zeitweise auf dem Parkplatz geraucht wird, kann die Konzentration an den benachbarten Gebäuden nicht gesundheitsgefährdende Höhen erreichen.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur Rauchbelästigung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.4.5              Wertminderung /                            Zitat aus dem Schreiben der Einwender 4:

Durch die unmittelbare Nähe einer Spielhalle zur Wohnimmobilie der Eingabensteller wird eine Wertminderung befürchtet.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Auf dem Grundstück der geplanten Spielhalle waren bereits in der Vergangenheit gewerbliche Betriebe (Autowerkstatt, Einzelhandel mit Bodenbelägen) ansässig. Seit Jahren steht die Halle leer. Im weiteren Umfeld des Grundstücks der Eingabenstellerin sind ebenfalls gewerbliche, teils großflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden. Eine Spielhalle ist ebenfalls eine gewerbliche Nutzung. Worin daher eine Wertminderung des Grundstückes der Eingabensteller begründet sein könnte erschließt sich nicht.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur Wertminderung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.4.6              Wegeverschmutzung /              Zitat aus dem Schreiben der Einwender 4:

Es wird eine verstärkte Ansammlung von Müll bzw. weggeworfenen Gegenständen sowohl auf dem Grundstück der Eingabensteller, als auch auf dem benachbarten Weg befürchtet.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die vorverurteilende Einschätzung der Eingabensteller zum Verhalten der Spielhallennutzer wird nicht geteilt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur Wegeverschmutzung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.4.7              Spielsucht /                                          Zitat aus dem Schreiben der Einwender 4:

Es wird die Förderung der Spielsucht befürchtet. Bei 7 bestehenden Spielhallen käme eine 8. dazu. Dies sei zuviel für eine Stadt wie Wermelskirchen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Den Betreibern von Spielhallen wird oftmals unterstellt, dass mit dem Betrieb der Spielhallen grundsätzlich die Gefahr der Spielsucht verbunden sei. Dieser Logik folgend, müsste man beim Betrieb von Gastronomiebetrieben (Kneipen, Bistros, Gaststätten etc.) aufgrund des Alkoholausschankes eine Alkoholabhängigkeit der Gäste sowie bei dem Betrieb von Apotheken eine mögliche Tablettensucht unterstellen. Die Errichtung von Spielhallen folgt dem allgemeinen Spielbedürfnis der Menschen auf eine besondere Art. Die zeigt auch das aktuelle Konzept der Betreiber des Entertainmentcenters, die nicht ausschließlich Spielautomaten anbieten, sondern auch Spiele ohne Geldeinsatz wie Darts oder Snooker. Darüber hinaus gilt für Jugendliche ein Zutrittsverbot; erst volljährigen Kunden ist der Zutritt erlaubt. Im Gegensatz zu den „klassischen“ Spielhallen wird im geplanten Entertainmentcenter, kein Alkohol ausgeschenkt, so dass ein Anlass für Lärmbelästigungen, wie beispielsweise bei Kneipen zur Nachtzeit entfällt.

Aus dem Betriebskonzept kann nicht gefolgert werden, dass der Mix an Spielangeboten zwangsläufig zur Spielsucht der Kunden führt.

Derzeit bestehen 7 Spielhallen, 5 davon in der Innenstadt. Die geplante Spielhalle mit ihrem aktuellen Betriebskonzept (Spielautomaten und andere Spielmöglichkeiten ohne Geldeinsatz, kein Alkoholausschank) wird in einen Wettbewerb um Kunden gegenüber den bestehenden, meist kleineren Spielhallen eintreten. Der Wettbewerb um die attraktiveren Spielmöglichkeiten wird darüber entscheiden, welches Konzept sich auf dem Freizeitspielemarkt durchsetzt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur Förderung der Spielsucht beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.4.8              Kriminalitätssteigerung /              Zitat aus dem Schreiben der Einwender 4:

Störungen von Sicherheit und Ordnung seien nachgewiesen. Es gäbe eine erwiesene Häufung von Kriminalität, auch Beschaffungskriminalität, bei Anliegern in unmittelbarer Nähe der geplanten Spielhalle.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Zunahme von Kriminalität und Vandalismus auch im öffentlichen Raum (Auto- und andere Sachbeschädigungen) und die Wahrnehmung dieser Ergebnisse krimineller Energie durch einzelne Personen in der Öffentlichkeit ist (leider) ein allgemeines gesellschaftliches Problem, das aber nicht in einen unmittelbaren Bezug zum Betrieb eines Entertainmentcenters gesetzt werden kann. Vandalismus wird häufig unter Alkohol- und Drogeneinfluss verübt. Es sei daher an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu üblichen Spielhallen und Gaststätten im geplanten Entertainmentcenter kein Alkohol ausgeschenkt wird.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 4 zur Kriminalitätssteigerung beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.5              Einwender 5, Friedrichstraße                                                        (Anlage II/ 2.5)

Die vorgetragenen Bedenken wurden in die wesentlichen abwägungsrelevanten Sachverhalte thematisch gegliedert und wie folgt behandelt:

 

 

 

2.5.1              Lärm /                                                        Zitat aus dem Schreiben der Einwender 5:

Es wird darauf hingewiesen, dass bereits heute die Lärmsituation im Sommer bei geöffneten Fenstern problematisch sei, wenn irgendwelche „Autoschrauber“ auf dem Toom-Parkplatz lautstark ihre Runden drehen. Früh morgens beginnt dann der Lieferverkehr bei Früchte-Krings in der näheren Umgebung des Eingabenstellers. Durch die Spielhalle werde es vermehrt zu Parkplatzsuche sowie An- und Abreiseverkehr kommen. Lärmbelästigungen werden auch durch die Besucher der Spielhalle erwartet.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die dargestellten Ruhestörungen können nicht gegen das vorliegende Planungsprojekt argumentativ verwendet werden. Ruhestörungen sind bei den Ordnungsbehörden vorzutragen. Mit dem Betrieb des Entertainmentcenters ist nicht mit einer gravierenden Zunahme der Verkehrsmengen auf der Viktoriastraße zu rechnen. Es bleibt anzumerken, dass in den heute leer stehenden Hallen bereits eine gewerbliche Nutzung vorhanden war, mit deren Betrieb ebenfalls Kundenverkehre verbunden waren. Bereits heute wäre auch ohne Bebauungsplan gemäß § 34 BauGB die Nachnutzung der leer stehenden Halle mit Einzelhandelsnutzungen oder Dienstleistungen möglich.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 5 zu Lärmbelästigungen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.5.2              Vandalismus /                            Zitat aus dem Schreiben der Einwender 5:

Es wird befürchtet, dass es durch Gäste der Spielhalle, die Geld verloren haben zu vermehrtem Vandalismus (Autokratzer, Spiegel abtreten) kommen wird.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Zunahme des Vandalismus auch im öffentlichen Raum (Auto- und andere Sachbeschädigungen) und die Wahrnehmung dieser Ergebnisse krimineller Energie durch einzelne Personen in der Öffentlichkeit ist (leider) ein allgemeines gesellschaftliches Problem, das aber nicht in einen unmittelbaren Bezug zum Betrieb eines Entertainmentcenters gesetzt werden kann. Vandalismus wird häufig unter Alkohol- und Drogeneinfluss verübt. Es sei daher an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu üblichen Spielhallen und Gaststätten im geplanten Entertainmentcenter kein Alkohol ausgeschenkt wird.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 5 zur Zunahme von Vandalismus beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.6              Einwender 6, Friedrichstraße                                                        Anlage II/ 2.6

Es werden Bedenken vorgebracht, da bei der Realisierung der Planung mit einer gravierenden Beeinträchtigung der Wohnqualität zu rechen wäre:

 

2.6.1              durch Erhöhung des Verkehrs bei An- und Abfahrten der Besucher der Spielhalle besonders in Abend- und Nachtstunden

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Mit dem Betrieb des Entertainmentcenters ist nicht mit einer gravierenden Zunahme der Verkehrsmengen auf der Viktoriastraße zu rechnen. Es bleibt anzumerken, dass in den heute leer stehenden Hallen bereits eine gewerbliche Nutzung vorhanden war, mit deren Betrieb ebenfalls Kundenverkehre verbunden waren. Bereits heute wäre auch ohne Bebauungsplan gemäß § 34 BauGB die Nachnutzung der leer stehenden Halle mit Einzelhandelsnutzungen oder Dienstleistungen möglich.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 6 zur Erhöhung der Verkehrsmengen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.6.2              durch das Wegwerfen von Zigaretten, Bierdosen, Getränkeflaschen und sonstigem Verpackungsgut eine erhebliche Verschmutzung der Gehwege und Vorgärten eintreten wird

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die vorverurteilende Einschätzung der Eingabensteller zum Verhalten der Spielhallennutzer wird nicht geteilt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 6 zur befürchteten Verschmutzung der Gehwege und Vorgärten beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.6.3              da die Parkplatzsituation im Bereich der Viktoriastraße und Friedrichstraße ohnehin problematisch ist, wird mit einer weiteren Verschlechterung gerechnet

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Für den Betrieb des Entertainmentcenters ist die Errichtung von 30 Stellplätzen erforderlich. 11 dieser Stellplätze werden unmittelbar vor dem Center errichtet; die übrigen Stellplätze werden auf dem „Überlaufparkplatz“ nördlich der Burgerstraße (neben der Jettankstelle) nachgewiesen. Aufgrund vorliegender Erfahrungen mit anderen Projekten wird die Anzahl der 11 Stellplätze unmittelbar vor dem Entertainmentcenter für den überwiegenden Zeitraum des Betriebes ausreichend sein. Da der Großteil der Zielgruppe, die durch das Konzept des Entertainmentcenters angesprochen wird, sich aus dem Stadtgebiet Wermelskirchen rekrutiert, kann auch mit einem entsprechend hohen Anteil an nicht- motorisierten Kunden gerechnet werden. Der ergänzende Parkplatz nördlich der Burger Straße dient ausschließlich als „Überlaufparkplatz“ für so genannte Spitzenstunden. Die geringe Entfernung zum Entertainmentcenter erscheint im Vergleich zu anderen Zielen in der Innenstadt als zumutbar. Darüber hinaus wird angemerkt, dass öffentliche Stellplätze im Straßenraum allen Verkehrsteilnehmern offen stehen, so auch den Spielhallennutzern. Auch bei einer anderweitigen Nutzung des bestehenden Gebäudes, beispielsweise durch eine Einzelhandelsnutzung kann ein Teil der Kunden die öffentlichen Stellplätze nutzen. Auch mit  andersartigen gewerblichen Nutzungen kann Parkraumsuchverkehr im Bereich der Viktoriastraße und Friedrichstraße verbunden sein.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 6 zur problematischen Parkplatzsituation beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.6.4              aufgrund der Art es zu erwartenden Publikums wird eine erhöhte Kriminalitätsrate befürchtet.

 

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Einschätzung der Eingabensteller, wonach sich mit dem Betrieb eines Entertainmentcenters auch die Kriminalitätsrate erhöht, wird nicht geteilt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 6 zur erhöhten Kriminalitätsrate beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.7              Einwender 7, Grünestraße                                                                      Anlage II/ 2.7

Die vorgetragenen Bedenken wurden in die wesentlichen abwägungsrelevanten Sachverhalte thematisch gegliedert und wie folgt behandelt:

 

2.7.1              Spielsucht

Es werden Bedenken erhoben, weil die zunehmende Spielsucht vor allem bei Jugendlichen nicht durch den Bau einer neuen Spielhalle gefördert werden soll.

 

2.7.2              Belästigung durch Verkehr, Lärm und Leuchtreklame

Es werden mit dem Betrieb der Spielhalle erhebliche Belästigungen der Anwohner durch Verkehr, Lärm und Leuchtreklame insbesondere des Nachts befürchtet.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

2.7.1              Spielsucht

Den Betreibern von Spielhallen wird oftmals unterstellt, dass mit dem Betrieb der Spielhallen grundsätzlich die Gefahr der Spielsucht verbunden sei. Dieser Logik folgend, müsste man beim Betrieb von Gastronomiebetrieben (Kneipen, Bistros, Gaststätten etc.) aufgrund des Alkoholausschankes eine Alkoholabhängigkeit der Gäste sowie bei dem Betrieb von Apotheken eine mögliche Tablettensucht unterstellen. Die Errichtung von Spielhallen folgt dem allgemeinen Spielbedürfnis der Menschen auf eine besondere Art. Die zeigt auch das aktuelle Konzept der Betreiber des Entertainmentcenters, die nicht ausschließlich Spielautomaten anbieten, sondern auch Spiele ohne Geldeinsatz wie Darts oder Snooker. Darüber hinaus gilt für Jugendliche ein Zutrittsverbot; erst volljährigen Kunden ist der Zutritt erlaubt. Im Gegensatz zu den „klassischen“ Spielhallen wird im geplanten Entertainmentcenter, kein Alkohol ausgeschenkt, so dass ein Anlass für Lärmbelästigungen, wie beispielsweise bei Kneipen zur Nachtzeit entfällt.

Aus dem Betriebskonzept kann nicht gefolgert werden, dass der Mix an Spielangeboten zwangsläufig zur Spielsucht der Kunden führt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 7 zur Spielsucht durch Spielhallen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.7.2               Belästigung durch Verkehr, Lärm und Leuchtreklame

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Verkehr:

Durch die mit dem Vorhaben verbundenen zusätzlichen 11 Stellplätzen bzw. den hiermit verbundenen Kundenverkehren wird die bestehende Verkehrssituation im Bereich der Viktoriastraße/ Friedrichstraße nicht wesentlich verändert.

Lärm:

Immissionskonflikte durch auftretenden Verkehrslärm (auf dem Grundstück als Gewerbelärm im Sinne der TA- Lärm) gegenüber der angrenzenden Bebauung werden nicht gesehen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan wurde eine „Schalltechnische Untersuchung“ erarbeitet. Hierbei wurden 19 anstatt der jetzt geplanten die 11 Stellplätze unmittelbar vor der Spielhalle bei der Berechnung der Gewerbelärmemissionen zugrunde gelegt. Die nächstgelegenen Immissionsorte wurden an der Nachbarbebauung festgelegt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Annahmen zum Betrieb der Stellplatzanlage auch in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) keine Überschreitung der Richtwerte der TA- Lärm anzunehmen ist. Zwischenzeitlich wurde zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem späteren Betreiber abgestimmt, dass durch ein so genanntes „Monitoring“ ca. 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Spielhalle messtechnisch überprüft wird, ob eine Überschreitung der Nachtrichtwerte der TA- Lärm bei laufendem Betrieb der Spielhalle und somit ein Immissionskonflikt vorliegt. Es ist dem Betreiber bekannt, dass für den Fall der Richtwertüberschreitungen Maßnahmen durch den bestehenden Betrieb zu ergreifen sind. Der Immissionsschutzbeauftragte der Kreisverwaltung Rhein-Berg hat nach Prüfung der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung zugestimmt (siehe auch Stellungnahme Kreisverwaltung, 5.2).

Aufgrund der gegenüber der Tagzeit (Verkehre zum Einkaufszentrum) geringeren Kfz- Frequenz auf der Viktoriastraße (Einbahnstraße) zur Nachtzeit ist davon auszugehen, dass diese Verkehrsmengen zu keiner Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau – für Verkehrslärm)  führen werden.

Leuchtreklame:

Die äußere Gestaltung des Entertainmentcenters wurde besonders in Hinblick auf mögliche Lichtimmissionen gegenüber den unmittelbar angrenzenden Nachbargebäuden entwickelt. Die Entwürfe der Architektin zeigen, dass die Leuchtreklame im Vergleich mit anderen gewerblichen Nutzungen wie Einzelhandel zurückhaltend entwickelt wurde.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 7 zu möglichen Belästigungen durch Verkehr, Lärm und Leuchtreklamen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.8              Einwender 8, Friedrichstraße                                                        Anlage II/ 2.8

Die vorgetragenen Bedenken wurden in die wesentlichen abwägungsrelevanten Sachverhalte thematisch gegliedert und wie folgt behandelt:

 

2.8.1              Verschlechterung der Wohnqualität, Bestand

Die Eingabensteller erheben Bedenken, da sich die Wohnqualität seit dem Erwerb vor 26 Jahren durch den zunehmenden Verkehr der Unteren Friedrichstraße sowie durch die nächtliche An- und Auslieferung durch LKWs der Firma Krings permanent verschlechtert habe.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Zunahme der Verkehrsmengen auf den öffentlichen Straßen in den letzten Jahrzehnten ist eine allgemeine Entwicklung der zunehmenden Motorisierung und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der anstehenden Bauleitplanung zu sehen. Bereits in der Vergangenheit war die heute leer stehende Halle gewerblich genutzt gewesen, unter anderem durch ein Autohaus und ein Geschäft für Bodenbelege. Durch den Leerstand sind die mit den vorigen Nutzungen verbundenen Kundenverkehre entfallen. Eine Wertminderung des Grundstückes über die Zumutbarkeit im Sinne des BauGB durch Entwicklungen im unmittelbaren Umfeld ist daher nicht erkennbar.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Anregung der Einwender 8 zum bereits in den letzten Jahren erhöhten Verkehrsaufkommen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.8.2              Verschlechterung der Wohnqualität, Planung

Die Eingabensteller erheben Bedenken, da sich die Wohnqualität der Viktoriastraße/ Friedrichstraße weiter verschlechtern würde:

 

2.8.2.1

durch Erhöhung des Verkehrs bei An- und Abfahrten der Besucher der Spielhalle besonders in Abend- und Nachtstunden

2.8.2.2

durch das Wegwerfen von Zigaretten, Bierdosen, Getränkeflaschen und sonstigem Verpackungsgut eine erhebliche Verschmutzung der Gehwege und Vorgärten eintreten wird.

2.8.2.3

Da die Parkplatzsituation im Bereich der Viktoriastraße und Friedrichstra0e ohnehin problematisch ist, wird mit einer weiteren Verschlechterung gerechnet

2.8.2.4

Aufgrund der Art es zu erwartenden Publikums wird eine erhöhte Kriminalitätsrate befürchtet.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

2.8.2.1

Mit dem Betrieb des Entertainmentcenters ist nicht mit einer gravierenden Zunahme der Verkehrsmengen auf der Viktoriastraße zu rechnen. Es bleibt anzumerken, dass in den heute leer stehenden Hallen bereits eine gewerbliche Nutzung vorhanden war, mit deren Betrieb ebenfalls Kundenverkehre verbunden waren. Bereits heute wäre auch ohne Bebauungsplan gemäß § 34 BauGB die Nachnutzung der leer stehenden Halle mit Einzelhandelsnutzungen oder Dienstleistungen möglich.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 8 zur Erhöhung der Verkehrsmengen beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

2.8.2.2

Die vorverurteilende Einschätzung der Eingabensteller zum Verhalten der Spielhallennutzer wird nicht geteilt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 8 zur befürchteten Verschmutzung der Gehwege und Vorgärten beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

2.8.2.3

Für den Betrieb des Entertainmentcenters ist die Errichtung von 30 Stellplätzen erforderlich. 11 dieser Stellplätze werden unmittelbar vor dem Center errichtet; die übrigen Stellplätze werden auf dem „Überlaufparkplatz“ nördlich der Burgerstraße (neben der Jettankstelle) nachgewiesen. Aufgrund vorliegender Erfahrungen mit anderen Projekten wird die Anzahl der 11 Stellplätze unmittelbar vor dem Entertainmentcenter für den überwiegenden Zeitraum des Betriebes ausreichend sein. Da der Großteil der Zielgruppe, die durch das Konzept des Entertainmentcenters angesprochen wird, sich aus dem Stadtgebiet Wermelskirchen rekrutiert, kann auch mit einem entsprechend hohen Anteil an nicht- motorisierten Kunden gerechnet werden. Der ergänzende Parkplatz nördlich der Burger Straße dient ausschließlich als „Überlaufparkplatz“ für so genannte Spitzenstunden. Die geringe Entfernung zum Entertainmentcenter erscheint im Vergleich zu anderen Zielen in der Innenstadt als zumutbar. Darüber hinaus wird angemerkt, dass öffentliche Stellplätze im Straßenraum allen Verkehrsteilnehmern offen stehen, so auch den Spielhallennutzern. Auch bei einer anderweitigen Nutzung des bestehenden Gebäudes, beispielsweise durch eine Einzelhandelsnutzung kann ein Teil der Kunden die öffentlichen Stellplätze nutzen. Auch mit  andersartigen gewerblichen Nutzungen kann Parkraumsuchverkehr im Bereich der Viktoriastraße und Friedrichstraße verbunden sein.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 8 zur problematischen Parkplatzsituation beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

2.8.2.4

Die Einschätzung der Eingabensteller, wonach sich mit dem Betrieb eines Entertainmentcenters auch die Kriminalitätsrate erhöht, wird nicht geteilt.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 8 zur erhöhten Kriminalitätsrate beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.9              Einwender 9, Viktoriastraße Zur Niederschrift                            Anlage II/ 2.9

Die vorgetragenen Bedenken wurden in die wesentlichen abwägungsrelevanten Sachverhalte thematisch gegliedert und wie folgt behandelt:

 

2.9.1              Es werden Bedenken vorgebracht aufgrund der Befürchtungen gravierender Belastungen vor allem an Wochenenden und in den Nachtstunden durch die An- und Abfahrten zur Spielhalle.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Unter gravierenden Belastungen werden von den Eingabenstellern Lärmemissionen durch die Besucher des Entertainmentcenters verstanden. Immissionskonflikte durch auftretenden Verkehrslärm (auf dem Grundstück als Gewerbelärm im Sinne der TA- Lärm) gegenüber der angrenzenden Bebauung werden auch in den Spitzenzeiten der Nutzung nicht gesehen. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan wurde eine „Schalltechnische Untersuchung“ erarbeitet. Hierbei wurden die 11 geplanten Stellplätze unmittelbar vor der Spielhalle bei der Berechnung der Gewerbelärmemissionen zugrunde gelegt. Die nächstgelegenen Immissionsorte wurden an der Nachbarbebauung festgelegt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass unter bestimmten Annahmen zum Betrieb der Stellplatzanlage auch in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) keine Überschreitung der Richtwerte der TA- Lärm anzunehmen ist. Zwischenzeitlich wurde zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem späteren Betreiber abgestimmt, dass durch ein so genanntes „Monitoring“ ca. 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Spielhalle messtechnisch überprüft wird, ob eine Überschreitung der Nachtrichtwerte der TA- Lärm bei laufendem Betrieb der Spielhalle und somit ein Immissionskonflikt vorliegt. Es ist dem Betreiber bekannt, dass für den Fall der Richtwertüberschreitungen Maßnahmen durch den bestehenden Betrieb zu ergreifen sind. Der Immissionsschutzbeauftragte der Kreisverwaltung Rhein-Berg hat nach Prüfung der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung zugestimmt (siehe auch Stellungnahme Kreisverwaltung, 5.2).

Aufgrund der gegenüber der Tagzeit (Verkehre zum Einkaufszentrum) geringeren Kfz- Frequenz auf der Viktoriastraße (Einbahnstraße) zur Nachtzeit ist davon auszugehen, dass diese Verkehrsmengen zu keiner Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau – für Verkehrslärm)  führen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 9 zu Befürchtungen gravierender Belastungen vor allem an Wochenenden und in den Nachtstunden durch die An- und Abfahrten zur Spielhalle beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

2.9.2              Es werden Bedenken erhoben aufgrund des befürchteten Potenzials an krimineller Energie in jeglicher Richtung.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

Die Zunahme des Vandalismus auch im öffentlichen Raum (Auto- und andere Sachbeschädigungen) und die Wahrnehmung dieser Ergebnisse krimineller Energie durch einzelne Personen in der Öffentlichkeit ist (leider) ein allgemeines gesellschaftliches Problem, das aber nicht in einen unmittelbaren Bezug zum Betrieb eines Entertainmentcenters gesetzt werden kann. Vandalismus wird häufig unter Alkohol- und Drogeneinfluss verübt. Es sei daher an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu üblichen Spielhallen und Gaststätten im geplanten Entertainmentcenter kein Alkohol ausgeschenkt wird.

 

Beschlussvorschlag:

Bezogen auf die Bedenken der Einwender 9 zum befürchteten Potenzial an krimineller Energie beschließt der Rat der Stadt, diese – entsprechend des Ergebnisses der Prüfung/Abwägung – nicht zu berücksichtigen.

 

 

c. Redaktionelle Anpassung der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen

 

-                      Anpassung der Verfahrensvermerke an die aktuelle Fassung

-                      Anpassung der Rechtsgrundlagen an die aktuelle Fassung

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der textlichen und gestalterischen Festsetzungen wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III sind sie zum Beschluss beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die redaktionellen Anpassungen der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen.

 

 

d. Redaktionelle Anpassung der Begründung

 

-                      Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen

-                      Einarbeitung von Abwägungstatbeständen

 

Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III ist die Begründung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt auf Grund der Abwägung aller Anregungen die redaktionellen Anpassungen der Begründung.

 

 

Zu B

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 83 „Entertainmentcenter/Spielhalle Viktoriastraße“

 

Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und Hinweise durchgeführt hat, kann er den Bebauungsplan Nr. 83 „Entertainmentcenter/Spielhalle Viktoriastraße“ mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Artenschutzprüfung und Schallgutachten als Satzung beschließen (Anlage III).

Durch das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a (2) BauGB wird der FNP im Wege der Berichtigung angepasst. Die Offenlage und eine Genehmigung durch die Bezirksregierung entfallen. Auf diese Vorgehensweise wird in den amtlichen Bekanntmachungen für die Öffentlichkeit hingewiesen (Anlage IV).

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt den Bebauungsplan Nr. 83 „Entertainmentcenter/Spielhalle Viktoriastraße“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung mit Artenschutzprüfung und Schallgutachten wird zugestimmt.

 

 

 

Weiteres Verfahren:

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses wird der Bebauungsplan Nr. 83 „Entertainmentcenter/Spielhalle Viktoriastraße“ rechtsverbindlich.

 

 

Anlage/n:

 

Anlage/n:

 

I                                          Plangebietsabgrenzung

 

II /1.1 – 1.5              Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

II /2.1 – 2.9              Schreiben der Öffentlichkeit / Einwender

 

III              Bebauungsplan Nr. 83 „Entertainmentcenter/Spielhalle Viktoriastraße“:

Planzeichnung und textliche Festsetzungen

Begründung mit Betrachtung der Umweltbelange einschließlich:

·         Lage im Stadtgebiet

·         Räumlicher Geltungsbereich

·         Schalltechnische Berechnung Entertainmentcenter

·         Artenschutzprüfung (Stufe 1)

 

IV              Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Wege der Anpassung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I Plangebietsabgrenzung (320 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II Stellungnahmen Behörden und TÖB (1246 KB)      
Anlage 3 3 Anlage II Schreiben der Öffentlichkeit/Einwender (1046 KB)      
Anlage 4 4 Anlage III Planzeichnung (2061 KB)      
Anlage 5 5 Anlage III Textliche Festsetzungen (18 KB)      
Anlage 6 6 Anlage III Begruendung mit allen Anlagen (2368 KB)      
Anlage 7 7 Anlage IV Berichtigung FNP im Wege der Anpassung (385 KB)