Vorlage - RAT/2322/2012  

 
 
Betreff: Erlass einer Allgemeinverfügung über das Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasflaschen und Glasbehältnissen
Status:öffentlich  
Federführend:Ordnungsamt Bearbeiter/-in: Hemmerich, Jürgen
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
16.04.2012 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
23.04.2012 
20. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen     

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Allgemeinverfuegung_Glasverbot_10 PDF-Dokument
Matinee Verbotszone  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen erlässt die beigefügte Allgemeinverfügung über ein Verbot des Mitführens und der Benutzung von Glasflaschen und Glasbehältnissen jeglicher Größe und Gläsern, die größer sind als 0,2 Liter Fassungsvermögen außerhalb von geschlossenen Räumen in dem festgelegten Bereich jeweils für Kirmesmontag der Herbstkirmes (Matinee) jedes Jahr in der Zeit von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Dieses Jahr gilt dieses Verbot erstmals am 27.08.2012.

 

 


Sachverhalt:

Traditionsgemäß wird am Montag der jährlichen Herbstkirmes in Wermelskirchen Matinee gefeiert.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass diese Matinee-Veranstaltung von sehr vielen insbesondere auch jugendlichen Personen aus der Stadt Wermelskirchen sowie aus den umliegenden Städten und Gemeinden frequentiert wird. Zum Feiern gehört dabei auch regelmäßig der Konsum von Getränken.

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Feiernden nicht nur in der Außengastronomie ihre Getränke kaufen. Viele bringen sich die Getränke in Glasflaschen mit bzw. kaufen sich in den umliegenden Einzelhandelsgeschäften Getränke und konsumieren diese dann vor Ort im öffentlichen Straßenraum. Die leeren Flaschen werden dann meist nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern einfach auf den Boden gestellt, in den Rinnstein geworfen, fallengelassen oder bewusst zerschlagen.

Aufgrund der Vielzahl der Feiernden und der entsorgten Flaschen werden die Flaschen zu Stolperfallen. Die Flaschen werden bewusst und auch versehentlich weggetreten und zersplittern. Schon nach kurzer Zeit ist der Boden mit Flaschen und Glasscherben übersät. Insbesondere das „Bermuda-Dreieck“ der Oberen Eich (in der Karte skizzierter Bereich) hat sich nach Feststellung der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Ordnungsamtes als Hauptanziehungspunkt für die Feiernden herausgestellt.

Die Mengen an Glasflaschen und Glasscherben wuchsen in den vergangenen Jahren kontinuierlich rasant an. Sie verursachen Verletzungen, werden bei körperlichen Auseinandersetzungen als gefährliche Waffen eingesetzt und führen schließlich bei Einsatzfahrzeugen zu Reifenschäden. Insbesondere Reifenschäden an Fahrzeugen für den Rettungsdiensteinsatz stellen ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar, da ggf. akute, lebensrettende Einsätze nur mit erheblicher Zeitverzögerung durchgeführt werden können.

Zudem steigert sich durch den vermehrten Alkoholgenuss bei dieser Veranstaltung erfahrungsgemäß die Gewaltbereitschaft der Besucherinnen und Besucher, mit der Folge möglicher, erheblicher Verletzungen bei den Betroffenen. Die Hemmschwelle, eine Flasche als Wurfgeschoss oder Schlagwaffe zu verwenden, ist in der letzten Zeit erheblich gesunken.

 

Trotz bereitgestellter Glascontainer war der Bereich rund um das „Bermuda-Dreieck“ an Matinee von einem regelrechten „Scherbenmeer“ übersät.

So schnell wie die Flaschen entleert und auf den Straßen abgestellt werden, können diese weder durch sogenannte „Flaschensammler“ noch durch die eingesetzten Mitarbeiter des Baubetriebshofes zeitnah entfernt werden. Auch eine zügige Reinigung durch REMONDIS ist bedingt durch die Menschendichte und das Gedränge praktisch nicht möglich.

 

Es gilt, eine erhebliche Gefahr abzuwenden. Maßnahmen gegen die Verantwortlichen, die durch das Fallen- oder Stehenlassen bzw. Einsatz ihrer Flaschen und größeren Glasbehältnisse als Wurf- oder Schlagwerkzeug in einer Auseinandersetzung Verletzungsgefahr verursachen, sind nicht glich.

Maßnahmen gegen andere als die sich in dem bezeichneten Areal aufhaltenden Personen versprechen keinen vergleichbaren Erfolg. Ein Vorgehen lediglich gegen einzelne Störer bietet keinen ausreichenden Schutz bei der Masse an Feiernden.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die bestehenden Regeln nicht ausreichen, um die Gefahren, die durch Glasflaschen und größere Glasbehältnissen entstehen, zu verhindern.

Daher sind nach pflichtgemäßem Ermessen die sich im oben bezeichneten Bereich aufhaltenden Personen als Adressaten in Anspruch zu nehmen.

 

Durch das Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasflaschen und größeren Glasbehältnissen soll sichergestellt werden, dass diese nicht in dem Bereich der Feiernden auf die „Obere Eich“ gelangen. Die Verbote sind geeignet, die oben aufgezeigten Gefahren von Glas und Glasbruch in einem stark besuchten Bereich abzuwehren. Dies zeigen nicht nur die Erfahrungen anderer Städte (z.B. Wipperfürth, Köln, usw.), die teilweise bereits ein Glasverbot erlassen haben, sondern insbesondere auch die Situation am Rheinenergie Stadion in Köln, wo es durch Glasverbot gelungen ist, die akute Gefahrenlage in erheblicher Weise zu entspannen.

Die Verbote sind zudem erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die bisherigen weniger einschneidenden Maßnahmen ( vermehrte Reinigung durch REMONDIS und Baubetriebshof, Einsatz von Flaschensammlern, Aufstellen von gesonderten Abfallbehältern für Glas, vermehrte Kontrollen) nicht ausreichten, um den am stärksten von den Feiernden frequentierten Bereich (Obere Eich) sicher zu gestalten, so dass das Mitführ- und Benutzungsverbot ergänzend zu erlassen ist.

 

Um die Gefährdungsreduzierung nachhaltig zu gewährleisten und dem Mitführungs- und Benutzungsverbot einen Sinn zu geben, muss für den genannten Personenkreis jedoch auch der Nachschub von Glasbehältnissen unterbunden werden. Die in dem räumlichen Geltungsbereich gelegenen Gaststätten, Imbissbetriebe und alle Betriebe die normalerweise Glasflaschen u.ä. verkaufen (Einzelhandel, Kioske, Supermärkte, usw.) erhalten separate Ordnungsverfügungen, die den Verkauf von Getränken in Flaschen und größeren Glasbehältnissen regeln.

 

 

 


Anlage/n:

 

Allgemeinverfügung über das Mitführungs- und Benutzungsverbot von Glasflaschen und Glasbehältnissen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Allgemeinverfuegung_Glasverbot_10 (48 KB) PDF-Dokument (67 KB)    
Anlage 2 2 Matinee Verbotszone (325 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

6.500,00

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

X

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

Datum, Unterschrift