Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen beauftragt die Verwaltung, alle Außenbereichsortslagen im Gemeindegebiet, für die bisher noch keine Außenbereichssatzung erlassen wurde, zu erfassen und sie auf ihre Eignung hin zu bewerten, ob eine Außenbereichssatzung nach § 35 (6) BauGB hier jeweils begründet werden kann.
Sachverhalt:
Der Arbeitskreis Stadtentwicklungsplanung hat in seiner Sitzung am 07.12.2011 Schwerpunkte bei den anstehenden Aufgaben in der Stadtplanung gesetzt. Dabei wurden die Themen „Gewerbeflächenentwicklung“ (Priorität 1) und „Außenbereichssatzungen“ (Priorität 2) besonderes hervorgehoben.
Der Diskussion zu den Außenbereichssatzungen lag ein Antrag des Bürgerforums zu Grunde, der insbesondere für die Ortslagen:
Bergstadt, Bremen, Krähenbach, Linde, Oberhebbinghausen, Unterhebbinghausen, Lüdorf, Stall und Unterberg
die Aufstellung einer entsprechenden Satzung beinhaltete.
Darüber hinaus liegt der Verwaltung ein weiterer Einzelantrag eines Bürgers zu der Ortslage Friedenberg auf Aufstellung einer Außenbereichssatzung vor.
In Hinblick auf die beabsichtigte weitere Aufstellung von Außenbereichssatzungen hat die Verwaltung zwischenzeitlich ein informelles Gespräch mit der oberen Bauaufsichtsbehörde zur Abgrenzung, zum Inhalt und zur Rechtsbeständigkeit von Außenbereichssatzungen nach § 35 (6) BauGB geführt. Hier wurden die Rahmenbedingungen und wichtigsten Voraussetzungen für die Erstellung von Außenbereichssatzungen erörtert und formuliert.
Als wichtigste Voraussetzungen/Regeln zur Aufstellung gelten:
1. Wohnbebauung von einigem Gewicht – Hier wird eine Untergrenze von 4 Wohnhäusern gesehen. 2. Keine überwiegend landwirtschaftlich geprägte Nutzung in der Ortslage. 3. Enge Umgrenzung der vorh. Wohnhäuser/Gebäude. 4. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. 5. Nur bedingte Aufnahme privilegierter Objekte in die Satzung (u.a. in Wohnbebauung integrierte Lagen). 6. geschlossenes Ortsbild / keine annähernde Verdoppelung der Gebäudezahl auch nach innen zulässig. 7. Keine Entwicklung zum Innenbereich zulässig. 8. Nur bedingte Aufnahme von Wochenend- und Ferienhäusern in die Satzung (u.a. in Wohnbebauung integrierte Lagen.
Um nun die Thematik „Außenbereichssatzungen“ umfassend und abschließend behandeln zu können, erscheint es sinnvoll, sämtliche auch bislang noch nicht erfasste und noch nicht beantragte Ortslagen und Hofschaften im Gemeindegebiet auf ihre Eignung für eine Satzung nach § 35 (6) BauGB hin zu untersuchen.
Dies, um tatsächlich das Kapitel „Außenbereichssatzung“ flächendeckend für das Gemeindegebiet abzuschließen und um Klarheit zu schaffen, für welche Ortslage eine entsprechende Satzung rechtlich begründet werden kann, da nicht alle Hofschaften gleich strukturiert sind.
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