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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die 1. Nachtragssatzung der Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb in der vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der geänderten Betriebssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
Sachverhalt:
Aufgrund der letzten Änderungen der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) für das Land Nordrhein-Westfalen durch Artikel I der Verordnung vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 963) sowie der Anpassung an die Zuständigkeitsordnung der Stadt Wermelskirchen über die Verteilung von Entscheidungsbefugnissen des Rates auf Ratsausschüsse in der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 02.02.2011 wird die Betriebssatzung der Stadt Wermelskirchen für den Städtischen Abwasserbetrieb wie folgt geändert:
§ 3 Betriebsleitung
Die Bezeichnung „Bauverwaltungsamt“ in Abs. 1 wird in „Amt für Bauverwaltung“ geändert. Weiterhin wird in Abs. 5 die Angabe „§ 84“ durch die Wörter „§ 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 81“ ersetzt.
§ 4 Betriebsausschuss
Unter Buchstabe c) wird der § 12 (2) in § 13 (2) korrigiert. Unter Buchstabe d) wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer“ ersetzt (vgl. § 5 EigVO NRW). Der Buchstabe e) wird unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wermelskirchen über die Verteilung von Entscheidungsbefugnissen des Rates auf Ratsausschüsse in der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 02.02.2011 ergänzt: „e) Entscheidung über Verträge und Auftragsvergaben, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 75.000,-- € übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind; sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen, ist die Betriebsleitung zur Auftragsvergabe ermächtigt: Die im Wirtschaftsplan zur Verfügung stehenden Mittel müssen für die Vergabe ausreichen. Hierbei sind die Grenzen einer Überschreitung nach § 13 (2) zugrunde zu legen. Auf die Regelungen der Zuständigkeitsordnung wird verwiesen.“
§ 7 Kämmerei
Das Wort „Vierteljahresbericht“ wird durch das Wort „Zwischenbericht“ ersetzt.
§ 14 Zwischenbericht
Die Zwischenberichtserstattung hat vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende zu erfolgen. Die Möglichkeit eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten zu bestimmen besteht nicht mehr. § 14 der Betriebssatzung ist daher zu ändern.
§15 Jahresabschlusse
Die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes hat gem. § 26 Abs. 1 EigVO NRW bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres zu erfolgen. Die Möglichkeit diese Frist über eine Regelung in der Betriebssatzung auf bis zu sechs Monate zu verlängern besteht nicht mehr. § 15 der Betriebssatzung ist daher zu ändern.
Damit erfolgt eine Anpassung an die Vorschriften der GemHVO.
Redaktionelle Änderungen wurden im Sachverhalt nicht erläutert. Anlage/n:
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