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Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Sachverhalt:
Im Jahr 2005 wurde der Verein Mehrgenerationenwohnen unter einem Dach e.V. gegründet und das Objekt in der Dabringhauser Str. 1 erbaut. In dem Wohn- und Geschäftshaus wurde ein Gemeinschaftsraum integriert und (Erdgeschoss, ca. 70 qm incl. Nebenräumen, barrierefrei, Toiletten, Stellplatz) vom Verein mit unterschiedlichen Fördermitteln erworben.
Die Gesamtkosten betrugen:
Kaufpreis für den Gemeinschaftsraum 129.000,- € Einbauküche 3.500,- € Raumausstattung (Möbel, Geräte, Geschirr u.s.w.) 2.500,- € Bodenwert Stellplatz 19.000,- € Notar und Gerichtskosten 4.000,- € Gutachten 1.000,- € 159.000,- €
die Zuschüsse setzten sich wie folgt zusammen:
Stiftung Wohlfahrtspflege 69.000,- € Investitionszuschuss der Stadt Wermelskirchen 50.000,- € Darlehn der SSK Wermelskirchen 25.000,- € (Eigenmittel 15.000,- €) Zuschüsse: 159.000,- €
Die Gewährung des Investitionszuschusses der Stadt Wermelskirchen erfolgte vorbehaltlich der Erfüllung von Auflagen (Vertrag zwischen Mehrgenerationenwohnen unter einem Dach e.V. und der Stadt vom 20.12.2005 mit einer Zweckbindung für 25 Jahre).
Am 08.02.2012 wurde mitgeteilt, dass der Verein „Mehrgenerationenwohnen unter einem Dach e.V. sich in der Auflösung befindet.
Unter § 6 (2) des Vertrages vom 20.12.2005 ist vertraglich die Rückzahlungsverpflichtung festgehalten:
„Gehen nach einem Zeitraum zwischen 3 und 10 Jahren die ideellen Grundvoraussetzungen des Mehrgenerationenwohnens im Sinne der vorstehenden Ausführungen verloren, bewegt sich die Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses zwischen 50 und 70 % seiner Ursprungshöhe bei Gewährung. Den Rückzahlungsbetrag legen die Parteien einvernehmlich oder wie vor fest.“
Seitens der Verwaltung wird die Rückforderung des Zuschusses i.H.v. 31.000€ vorgeschlagen.
Errechnet wurde die Rückforderung wie folgt: 2 % je Jahr zwischen 2009-2018 (50%-70% lt. Vertrag, Differenz 20%, Laufzeit 10 Jahre), Laufzeit 4 Jahre ab 2009 - 70%-8% = 62% von 50.000 €.
Eine Grundschuldbestellung erfolgte ebenfalls im Dezember 2005 zu Gunsten der Stadt. Der Eigentumserwerb wurde in Abteilung III notarielle festgelegt.
Die Stiftung Wohlfahrtspflege des Landes NRW hat ebenfalls in ihrem Zuwendungsbescheid vom 19.09.2005 eine Zweckbindung von 25 Jahren festgelegt.
Hier sieht ein Rückzahlungsanspruch eine jährliche Verringerung von 4 v.H. des Erwerbs des Gemeinschaftsraumes vor.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat jedoch signalisiert, dass er kein Interesse an einem Verkauf hat. Er befürwortet die Nutzung des Raumes durch eine im Paritätischen Verband angehörige Einrichtung, auch mit einer anderen Nutzung.
Interesse an einer Übernahme des Raumes zu derzeit noch offenen Konditionen hat die Lebenshilfe bekundet. Seitens der Lebenshilfe ist zentral ein Treffpunkt für Behinderte geplant.
Anlage/n:
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