Vorlage - RAT/2331/2012-1  

 
 
Betreff: 15. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
RAT/2331/2012
Federführend:Haupt- und Personalamt Bearbeiter/-in: Scholz, Jürgen
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Entscheidung
02.07.2012 
21. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Hauptsatzung_15_Nachtrag_Satzung PDF-Dokument
Hauptsatzung_15_Nachtrag_Synopse PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt die 15. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen. Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Original der Niederschrift des Rates der Stadt als Anlage beizufügen.            


Sachverhalt:

 

 

 

1.      § 4 Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen

 

 

Gem. § 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen sind in kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Gem. § 5 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen ist Näheres zu den Absätzen 3 – 6 in der Hauptsatzung zu regeln.

 

Wohl irrtümlicherweise legt § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung in der derzeitigen Fassung fest, dass der Bürgermeister die Gleichstellungsbeauftragte im Benehmen mit dem Rat der Stadt bestellt. Dies allerdings ist eine Regelung in der Hauptsatzung zu § 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen, die von dem Regelungsvorbehalt von § 5 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen nicht gedeckt ist. Daher schlägt die Verwaltung dem Rat der Stadt vor, diese Passage zu ändern, weil diese der Vorschrift des § 62 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen widerspricht. Denn die Gleichstellungsbeauftragte ist Bedienstete der jeweiligen Stadt und insofern dem hauptamtlichen Bürgermeister unterstellt. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Gleichstellungsbeauftragten. Ihm obliegt im Hinblick auf seine organisationsrechtlichen Befugnisse die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten. Dem steht auch nicht § 73 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen i.V.m. §  15 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen entgegen, da die Gleichstellungsbeauftragte keine Amtsleiterfunktion innehat und auch nicht dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten unmittelbar untersteht. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach dem aktualisierten Organigramm der Stadt Wermelskirchen vielmehr der Organisationseinheit „Haupt-und Personalamt“ zugeordnet. 

 

Die Bezeichnung „hauptamtlich“ stellt klar, dass die Bestellung ehrenamtlicher Gleichstellungsbeauftragten unzulässig ist. Dies setzt jedoch keine Vollzeitbeschäftigung voraus, kann also auch teilzeitweise ausgeübt werden. Die Rechtsprechung hat die Ausweisung einer Planstelle für eine Gleichstellungsbeauftragte mit einem Stellenanteil von 33/3 für ausreichend erachtet. Vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage der Stadt Wermelskirchen hat sich der Bürgermeister entschieden, die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten auf das erforderliche Mindestmaß von 33/3 einer Stelle zu reduzieren.

 

Das gesetzlich festgelegte Recht des Bürgermeisters, dass sich aus der Organisationshoheit gem. § 62 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen ergibt, kann nicht durch eine Regelung in der Hauptsatzung eingeschränkt werden. Daher ist diese in deren § 4 Abs. 1 zu ändern. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, für den § 4 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen die Formulierung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein Westfalen zu übernehmen.

 

 

 

2.     § 12 Abs. 5 Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen             
 

 

Im Rahmen der Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes 2012 hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 23.04.2012 beschlossen, die Zahlung der Fraktionszuwendungen wie folgt zu modifizieren:

 

1.      Den Fraktionen stehen weiterhin 100 v.H. der bisherigen pauschalen Zuwendung zur Verfügung

2.      Zur Auszahlung kommen seitens der Verwaltung jedoch monatlich nur 80 v.H. der pauschalen Fraktionszuwendungen

3.      Die restlichen 20 v.H. können jedoch jederzeit (auch rückwirkend z.B. für die Anschaffung eines Druckers etc.) – bei Bedarf gegen Nachweis – seitens der Fraktionen angefordert werden.

 

Dieser Beschluss macht eine Änderung des § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen erforderlich, wie dies im beigefügten Änderungsvorschlag dargestellt ist.

 

3.     § 11 Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen

 

Die Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen enthält in deren § 11 folgende Regelung:

 

(2) Für jedes Ausschussmitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. Bei dessen/deren Verhinderung kann die Stellvertretung durch Ratsmitglieder der Reserveliste der jeweiligen Fraktion erfolgen, der das ordentliche Mitglied zum Zeitpunkt des Vertretungsfalles angehört.“

 

Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein Westfalen verstößt diese Regelung gegen § 58 der Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen. Diese Vorschrift lautet:

 

 (1) 1Der Rat regelt mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. 2Soweit er stellvertretende Ausschußmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln.“

 

Die „Regelung der Reihenfolge der Vertretung“ ist in der Kommentierung sehr eng gefasst. Dort heißt es:

 

Die Bestellung stellvertretender Ausschussmitglieder steht im Ermessen des Rates (Abs. 1 Satz 2). Macht der Rat von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind gem. Abs. 1 Satz 2 die Einzelheiten der Vertretung (…) festzulegen. (…)

 

Hierbei bieten sich folgende Möglichkeiten einer „geordneten“ Stellvertretung an:

 

Entweder wird für jedes Ausschussmitglied ein namentlich bestimmter Stellvertreter gewählt, (…).

 

Oder es werden für jeden Ausschuss auf Grund eines entsprechenden Wahlvorschlags der Fraktionen mehrere Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge des Vorschlags zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind.“[1]

 


 

Da in Wermelskirchen qua Hauptsatzung von der Möglichkeit, für jedes Ausschussmitglied ein/e Stellvertreter/in zu wählen, Gebrauch gemacht wurde (§ 11 Abs. 2 der Hauptsatzung), verbietet sich jede weitere mögliche Form der Regelung einer Stellvertretung. Die namentliche Benennung von Stellvertretern ist abschließend.  


[1] Rehn, Cronauge, von Lennep, Knirsch, Kommentar zur Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen


Anlage/n:

 

·         Synopse der Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung der Hauptsatzung

·         15. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen

                     

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Hauptsatzung_15_Nachtrag_Satzung (36 KB) PDF-Dokument (48 KB)    
Anlage 2 2 Hauptsatzung_15_Nachtrag_Synopse (45 KB) PDF-Dokument (81 KB)    

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

                     

Stammbaum:
RAT/2331/2012   15. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich
RAT/2331/2012-1   15. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen   Haupt- und Personalamt   Beschlussvorlage öffentlich