![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt die Aufstellung der 37. Änderung des Flächennutzungsplanes „gemischte Baufläche (M)“gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch für den Bereich „Höferhofer Feld“. Die genaue räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der dieser Sitzungsvorlage beigefügten Planzeichnung (Anlage 4) zu ersehen.
Der Rat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes DA Nr. 12 „Höferhofer Feld“ gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch mit dem Ziel, hier ein „Mischgebiet“ gem. § 6 Baunutzungsverordnung zu entwickeln. Die genaue räumliche Abgrenzung des Plangebiets ist der dieser Sitzungsvorlage beigefügten Planzeichnung (Anlage 5) zu ersehen. Sachverhalt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen hat in seiner Sitzung am 18.06.2012 über die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich „Höferhofer Feld“ beraten. Gemäß Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wermelskirchen vom 19.06.2012 soll dieser Tagesordnungspunkt „Beratung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Höferhofer Feld“ zur Entwicklung eines Wohngebietes“ mit den Vorlagen RAT/2350/2012 und den Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen in der Sitzung des Rates am 02.07.2012 beraten werden. (s. Anlage 1)
Der Beschlussvorschlag in der ursprünglichen Sitzungsvorlage war ergebnisoffen. (s. Anlage 2 - Drucksache Nr. RAT/2350/2012)
Nach eingehender Beratung wurde mehrheitlich beschlossen, dass für den Bereich ein Bebauungsplan mit dem Entwicklungsziel „Mischgebiet“ gem. § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aufgestellt werden soll. (s. Anlage 3)
Die gemäß § 6 BauNVO zulässigen Nutzungen in einem solchen Gebiet sind dabei folgende:
Mischgebiete
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude, 2. Geschäfts- und Bürogebäude, 3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 4. sonstige Gewerbebetriebe, 5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 6. Gartenbaubetriebe, 7. Tankstellen, 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb des der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Bei Entwicklung eines Mischgebiets an dieser Stelle ist parallel dazu der Flächennutzungsplan (FNP) anzupassen und zu ändern, da die beabsichtigten Nutzungsziele nicht den jetzigen Darstellungen (Wohnbaufläche (W)) des FNP entsprechen.
In Bezug auf das Beratungsergebnis des StuV vom 18.06.2012 sind in der Anlage 4 und 5 neben dem Auszug aus der Niederschrift und dem Antrag der CDU-Fraktion die entsprechenden Übersichtspläne und Plangebietsabgrenzungen zur weiteren Beratung beigefügt.
Anlage/n:
1. Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wermelskirchen vom 19.06.2012 2. Sitzungsvorlage Drucksachen Nr. RAT/2350/2012 3. Auszug aus der Niederschrift des StuV vom 18.06.2012 4. Übersichtsplan und Geltungsbereich zur 37. Änderung des FNP 5. Übersichtsplan und Plangebietsabgrenzung zum B-Plan DA Nr. 12 „Höferhofer Feld“
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||