Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen hebt seinen Beschluss vom 18.06.2012 zum Tagesordnungspunkt „Radverkehr auf der Telegrafenstraße“ auf.
Gemäß § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hat der Bürgermeister den Beschluss des Rates bzw. i.V.m. § 54 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen den Beschluss eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, zu beanstanden, wenn dieser das geltende Recht verletzt. Dem Bürgermeister steht kein Ermessen zu, wenn die Rechtsverletzung sich unmittelbar aus dem Beschluss ergibt, sondern er ist verpflichtet, diesen zu beanstanden.
In der Sitzung am 18.06.2012 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen folgenden Beschluss gefasst:
„„Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen beschließt mehrheitlich (…) die heutige Verkehrsführung in der Telegrafenstraße „Radfahren entgegen der Einbahnstraße“ mit sofortiger Wirkung aufzuheben.“
Dieser Beschluss verletzt das geltende Recht aus folgenden Gründen:
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 31.03.2003 das Verkehrs- und Gestaltungskonzept als Bestandteil des Innenstadtkonzeptes beschlossen. Dieses Konzept ist Grundlage für die Gewährung von Zuwendungen für den Innenstadtumbau.
Inhalt des Verkehrs- und Gestaltungskonzeptes
Mit diesem Konzept hat der Rat der Stadt folgendes beschlossen:
· Verträgliches Miteinander aller Verkehrsarten · Radverkehr: Ausbau des Netzes, Öffnung der Einbahnstraßen, Abstellanlagen · Angebot für Radfahrer: Alle Straßen innerhalb des Innenstadtdreiecks sollen für Radfahrer in beiden Richtungen zu befahren sein. Es sollen hier keine separaten Flächen markiert werden, vielmehr ist eine sanfte Kenntlichmachung vorgesehen.
Da der Rat der Stadt seinerzeit das Verkehrs- und Gestaltungskonzept beschlossen hat, wäre dieser selbstverständlich befugt, dieses zu ändern, z.B. um den gegenläufigen Radverkehr herauszunehmen.
Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass das im Jahre 2003 vom Rat der Stadt beschlossene Konzept Grundlage für die Gewährung von Zuwendungen für den Innenstadtumbau war. Eine nachträgliche Änderung dieses Konzeptes ließe befürchten, dass es zu Rückforderungen der seinerzeit gewährten Zuwendungen durch die Bewilligungsbehörde kommen wird.
Ergebnis:
Der Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen vom 18.06.2012, „die heutige Verkehrsführung in der Telegrafenstraße „Radfahren entgegen der Einbahnstraße“ mit sofortiger Wirkung aufzuheben,“ verstößt gegen den übergeordneten Beschluss des Rates der Stadt vom 31.03.2003 und ist vom Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen zu beanstanden.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der oben zitierte Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen vom 18.06.2012 das geltende Recht verletzt.
Entsprechend der Vorschrift des § 54 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hatte der Bürgermeister diesen Beschluss daher zu beanstanden, was mit Schreiben vom 09.07.2012 an die Mitglieder des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen geschehen ist.
Die Beanstandung hat entsprechend § 54 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen aufschiebende Wirkung. Über diesen Beschluss ist in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen auf der Basis dieser Beanstandung und der dieser zugrundeliegenden schriftlichen Begründung erneut zu beraten.
Bleibt der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen bei seinem Beschluss, so hat gem. § 54 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen der Rat der Stadt über die Angelegenheit zu beschließen.
Zunächst ist also eine erneute Beratung dieser Angelegenheit durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen erforderlich.
Dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen empfohlen, seinen vom Bürgermeister beanstandeten Beschluss vom 18.06.2012 aufzuheben.
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