Der Rat der Stadt beschließt die 4. Nachtragssatzung zur Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995. Ein Exemplar der Satzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt als Anlage beizufügen.
Lt. § 47 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen trifft die vom jeweiligen Rat der Stadt zu erlassende Geschäftsordnung Regelungen zum Inhalt und Umfang des Fragerechtes der Ratsmitglieder. Hieraus folgt, dass die Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen ein Fragerecht ausschließlich den Ratsmitgliedern einräumt, nicht aber z.B. den sachkundigen Bürgern und den sonstigen beratenden Mitgliedern der Fachausschüsse und sonstigen Gremien.
Gem. § 27 Abs. 8 der Geschäftsordnung findet § 17 Abs. 1 (Fragerecht der Ratsmitglieder) keine Anwendung auf Ausschüsse. In Absprache mit den Vorsitzenden der im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen soll dieses Fragerecht nunmehr auch auf die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses ausgeweitet werden, weil diesem Ausschuss neben dem Bürgermeister ausschließlich Ratsmitglieder angehören.
Dieser Intention folgt die als Anlage beigefügte 4. Nachtragssatzung zur Geschäftsordnung.Diese Rechtsauffassung wird vom Städte- und Gemeindebund uneingeschränkt geteilt und wird gestützt von dem Kommentar „Rehn, Cronauge, von Lennep, Knirsch“ zur Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen, Anmerkung II.4 zu § 47 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen.Allerdings gibt es eine abweichende Rechtsauffassung im Kommentar „Held, Becker, Decker, Faber, Kirchhof, Klieve, Krämer, Plückhahn, Sennewald, Wansleben, Winkel und Kotzea“. Dort heißt es in Anmerkung 7.2 zu § 47 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen:„Das Fragerecht gilt nicht nur für Ratsmitglieder, sondern in gleicher Weise für Ausschussmitglieder (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen) und für Mitglieder der Bezirksvertretungen (§ 36 Abs. 5 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen), weil diese Vorschriften das Verfahren im Rat für entsprechend anwendbar erklären.Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Das lässt sich sehr einfach logisch wie folgt begründen:Das Fragerecht der Ratsmitglieder gem. § 47 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen richtet sich unzweifelhaft gegen den Bürgermeister als Vorsitzendem des Rates. Falls nun diese Regelung (wie von den o.a. Kommentatoren irrtümlich angenommen) gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen in entsprechender Anwendung auf die Ausschüsse übertragen würde, entstände hier eine logische Lücke, die nicht geschlossen werden kann. Denn bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen (Fragerecht der Ratsmitglieder gegenüber dem Bürgermeister) auf die Ausschüsse würde folgende Rechtsfolge eintreten: Das Fragerecht der Ausschussmitglieder würde sich gegen den jeweiligen Ausschussvorsitzenden richten, denn niemand sonst könnte in analoger Anwendung des § 47 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen zum Adressaten der Fragen bestimmt werden, zumal der Bürgermeister nicht verpflichtet ist und in aller Regel nicht an den Sitzungen der Ausschüsse (mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses, dessen geborener Vorsitzender er ist), teilnimmt. Die Vorsitzenden der Ausschüsse des Rates sind jedoch Mitglieder des Rates. Wie sollten diese nun verpflichtet werden können, Fragen von Ausschussmitgliedern zu beantworten, wozu sie rein inhaltlich übrigens nicht in der Lage wären?Die oben dargestellte Rechtsauffassung kann daher nur fehl gehen, es bleibt bei dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zur Änderung der Geschäftsordnung, die hiermit erneut vorgelegt wird.
? Synopse zur Änderung der Geschäftsordnung ? 4. Nachtragssatzung zur Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse vom 03.07.1995
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