Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m § 3 Abs. 1 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der derzeit gültigen Fassung die Balkantrasse; Rad- Gehweg für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Sachverhalt: Die Verkehrsfläche der „Balkantrasse“ in Wermelskirchen ist endgültig hergestellt und wird der Öffentlichkeit als Verkehrsfläche zur Verfügung gestellt.
Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Erschließungsanlage förmlich zu widmen, liegen nun vor. Aus diesem Grund ist diese Verkehrsflächen gem. § 6 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Hierdurch erhält sie die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.
Der Rad- und Gehweg wird nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 StrWG NRW als sonstige Straße eingestuft.
Die zu widmende Verkehrsfläche wird in den beigefügten Lageplänen farbig dargestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine Anlage: Ausbauplan Rad-/Gehweg auf der ehemaligen Bahntrasse
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