Vorlage - RAT/2415/2012  

 
 
Betreff: Änderung der Abfallsatzung;
Altkleidersammlung im Stadtgebiet und Anpassung an Gesetzesänderung
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Wirtschaft, Umwelt und Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Leßke, Florian
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
26.11.2012 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
10.12.2012 
23. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Abfallsatzung 2012  
Abfallsatzung 2012_Gegenüberstellung  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen beschließt

 

die Aufstellung eines Sammelsystems für Alttextilien und -schuhe, das vom Bergischen Abfallwirtschaftsverband betrieben wird.

 

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt

 

die Neufassung der Satzung über die Einsammlung, Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der Stadt Wermelskirchen (Abfallsatzung) in der vorgelegten Fassung.

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

1. Altkleidersammlung

 

Die Altkleidersammlung im Stadtgebiet wird derzeit überwiegend vom Deutschen Roten Kreuz (DRK) durchgeführt. Daneben gibt es einzelne gemeinnützige Sammler, die über wenige Standorte verfügen.

 

Aufgrund der hohen Erlöse am Wertstoffmarkt müssen sich sowohl die bisherigen Sammler als auch die Stadt zunehmend mit gewerblichen Konkurrenten auseinandersetzen, die in der Regel ohne Genehmigung (weder Anzeige nach §§ 18 und 53 KrWG noch Sondernutzungserlaubnis der Stadt) über Nacht Altkleidercontainer im Stadtgebiet aufstellen, was einer sinnvollen Verwertungsstrategie zuwider läuft. So werden neben den Straßensammlungen der gemeinnützigen und karitativen Organisationen immer wieder unangemeldete Sammlungen privater Unternehmen durch Verteilung von Säcken, Körben oder Eimern durchgeführt, häufig einhergehend mit der Verteilung von Handzetteln, die den Eindruck erwecken, dass es sich um eine gemeinnützige oder karitative Sammlung handelt. Bei auf Privatgrundstücken aufgestellten Altkleidercontainern fehlt regelmäßig der gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erbringende Nachweis über die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; zum Teil wird auch keine Einwilligung des Grundstückseigentümers eingeholt.  Aus den Erfahrungen kommt es bei den gewerblichen Sammlungen immer wieder zu negativen Begleiterscheinungen wie wildem Müll an den Containerstellplätzen, Verunreinigungen um die Container, anonyme Aufstellung von Containern, Beeinträchtigung des Stadtbildes, vermehrter LKW-Verkehr in Wohnbereichen.

 

Im Rahmen einer Informationsveranstaltung des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes (BAV) im Sommer dieses Jahres wurde gemeinsam mit Vertretern des Oberbergischen und Rheinisch-Bergischen Kreises sowie des den BAV beratenden Rechtsanwalts über das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in der kommunalen Praxis berichtet. In diesem Zuge wurden die neuen Entwicklungen im Bereich der gewerblichen Sammlungen durch das zum 01.06.2012 in Kraft getretene neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und dabei das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG erläutert.

 

Gemäß § 18 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde (Untere Abfallwirtschaftsbehörden der Kreise) anzuzeigen.

 

Im Bereich der Sammlung von Altkleidern und Textilien liegen den Unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Kreise zahlreiche Anzeigen über beabsichtigte gewerbliche Sammeltätigkeiten vor. Daneben gab und gibt es vielfach unzulässig durchgeführte Straßen- und Depotcontainersammlungen von Altkleidern und -schuhen.

 

 

Lösungsvorschlag:

 

Viele Bürgerinnen und Bürger möchten Alttextilien und -schuhe vorzugsweise karitativen Organisationen zur Wiederverwendung oder Verwertung zukommen lassen. Durch die zunehmende Anzahl gewerblicher Sammlungen werden den karitativen Organisationen jedoch auf Dauer erhebliche Sammelmengen entzogen. Soweit in Kommunen keine flächendeckende Erfassung anfallender Alttextilien und -schuhe durch karitative Organisationen erfolgt, gehen aber auch für den öffentlich-rechtlichen Entsorger wertvolle Abfallmengen verloren. Die hieraus nicht erzielten Erlöse aus der Vermarktung können dann folglich auch nicht zur Gebührenstabilität beitragen und den Abfallgebührenpflichtigen zugutekommen.

 

Aus Sicht der Verwaltung sollte es vorrangiges Ziel sein, karitative Sammlungen, hierzu gehören auch lokale Initiativen wie Kleiderkammern oder kirchliche Projekte, zu erhalten und zu schützen. Die Flut gewerblicher Sammlungen kann jedoch nur durch die Einrichtung eines kommunalen Erfassungssystems – dieses selbstverständlich nicht in Konkurrenz, sondern in Ergänzung zu den gemeinnützigen und karitativen Sammlungen verhindert werden.

 

Hintergrund hierfür ist die neue Rechtslage für die Durchführung gewerblicher Sammlungen seit dem Inkrafttreten des neuen KrWG zum 01.06.2012.

 

So bestimmt § 17 Abs. 2 KrWG zu gewerblichen Sammlungen, dass eine Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen wird in § 17 Abs. 3 KrWG weiter definiert. Dies ist demnach der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) oder des von ihm beauftragten Dritten gefährdet.

 

Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örE ist nach der neuen Gesetzeslage insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der örE oder ein von ihm beauftragter Dritter eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführt oder konkret plant und die gewerbliche Sammlung nicht als höherwertig gegenüber der kommunalen Sammlung einzustufen ist.

 

Bezogen auf die Altkleidersammlung bedeutet dies in der Praxis, dass durch die Einrichtung eines hochwertigen kommunalen Erfassungssystems die zahlreichen gewerblichen Sammlungen verhindert werden können. Um die Umsetzung eines solchen Vorhabens zu erleichtern, hat der BAV den Vorschlag unterbreitet, dass er in Abstimmung mit den Kommunen für das gesamte Verbandsgebiet ein Sammelsystem für Alttextilien und -schuhe mittels Depotcontainern und nach Bedarf auch Straßensammlungen einrichtet und vorhält. Die karitativen Sammlungen und lokalen Initiativen von Kleiderkammern und Kirchen werden dabei in das gemeinsame Sammlungssystem eingebunden.

 

Um die rechtliche Grundlage für ein solches Vorgehen zu schaffen, ist es notwendig, dass die Stadt Wermelskirchen die Zuständigkeit für die getrennte Sammlung von Alttextilien und -schuhen auf den BAV mittels öffentlich-rechtlicher Vereinbarung überträgt. Die Beschlussfassung hierzu findet im nicht-öffentlichen Teil statt.

 

Wermelskirchen verfügt bereits über eine gute Abdeckung des Stadtgebietes mit Sammelcontainern der karitativen Sammler. Daher wird eine Verdichtung nur punktuell notwendig werden (1-2 neue Sammelstandorte). Die finanziellen Auswirkungen der Sammlung, sofern sie nicht von karitativen Trägern durchgeführt werden, werden demnach sehr gering sein. Der BAV hat mitgeteilt, dass sich die genaue Höhe der zukünftigen Erlöse noch nicht vorhersagen lässt. Die Erlöse lagen in den letzten Jahren aber über den Kosten, sodass sich eventuelle neue Standorte selbst tragen. In der Anlaufphase wird mit einer ausgeglichenen Kosten-Erlösbilanz gerechnet.

 

 

2. Änderung der Abfallsatzung

 

Wie unter 1. erwähnt, ist seit 1.6.2012 mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) als Nachfolgegesetz zum heutigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ein neues Abfallrecht in Kraft getreten. Daher ist es erforderlich, auch die kommunale Abfallsatzung den neuen bundesgesetzlichen Regelungen anzupassen.

 

In Abstimmung mit dem Landesumweltministerium hat der Städte- und Gemeindebund NRW eine Muster-Abfallsatzung 2012 erarbeitet, die der Anpassung der Abfallsatzung für die Stadt Wermelskirchen zugrunde gelegt worden ist.

 

In der Neufassung wurden die überholten Verweise aktualisiert. Inhaltlich wurden die für die Einsammlung von Altkleidern und -schuhen notwendigen Regelungen ergänzt.

Anlage/n:

Anlage/n:

 

1. Neufassung der Abfallsatzung

2. Gegenüberstellung der Änderungen der alten und neuen Abfallsatzung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Abfallsatzung 2012 (92 KB)      
Anlage 2 2 Abfallsatzung 2012_Gegenüberstellung (73 KB)      
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift