Vorlage - RAT/2453/2012  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern in Wermelskirchen
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Jugend, Bildung und Sport Beteiligt:Kämmerei
Bearbeiter/-in: Sieger, Wolfgang   
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
03.12.2012 
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
10.12.2012 
23. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Satzung_Elternbeitraege  
Beitragstabelle  

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern in Wermelskirchen in der vorgelegten Fassung. Ein Exemplar der Satzung ist dem Original der Niederschrift als Anlage beizufügen.   

 

Gleichzeitig beschließt der Rat der Stadt, die Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Erhebung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung von Kindern vom 16.08.2011 zum 31.07.2013 aufzuheben.           


Sachverhalt:

Im Rahmen der Haushaltssicherung hat der Rat der Stadt beschlossen, die Elternbeiträge anzupassen und weitere Einkommensgruppen über 61.400 zu berücksichtigen.

 

In der hier vorgelegten Elternbeitragssatzung werden die Einkommensstufen in 10.000er Schritten neu gebildet und ein progressive Steigerung des Beitrags zugrunde gelegt.

 

In der bisherigen Satzung enden die Einkommensstufen bei 61.400 . Es ist wesentlich gerechter, bei den darüber liegenden Einkommen weiter zu differenzieren. Diese Differenzierung erfolgt bis zu einem Einkommen von 130.000 . Ab einem Einkommen über 130.000 bleibt die Beitragshöhe gleich.

 

Die Beitragsbefreiung bis zu einem Einkommen von 30.000 begründet sich damit, dass in den unteren Einkommensgruppen Erlassanträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII gestellt werden können und dies bisher von den Beitragszahlern vielfach in Anspruch genommen wird. Damit verursacht die bisherige Regelung einen hohen Verwaltungsaufwand mit dem Ergebnis, dass die Beiträge erlassen werden und dadurch keine Einnahmen erzielt werden können.

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 19.06.2012 wurde die Vorlage Rat/2361/2012 eingebracht und beraten. Bereits diese Vorlage sah die oben dargestellten Änderungen vor. Der Jugendhilfeausschuss fasste in dieser Sitzung keinen Beschluss.

 

In der Sitzung des Rates am 02.07.2012 wurde diese Vorlage nach ausführlicher Beratung wieder in den Jugendhilfeausschuss verwiesen. Insbesondere sollten die Änderungen nicht bereits zum 01.08.2012 wirksam werden. Grund dafür war, dass sich die Eltern mit den gewählten Betreuungsstunden nicht rechtzeitig auf die geänderten Beitragsverhältnisse einstellen konnten.

 

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 06.11.2012 wurde die Sitzungsvorlage Rat/2361/2012 -1 eingebracht. In dieser Vorlage erfolgte dann eine ergänzende grafische Darstellung zwischen bisheriger und angestrebter Beitragsstruktur.

 

Im Rahmen dieser Sitzung wurde nochmals fraktionsübergreifend festgehalten, dass ein drittes Kindergartenjahr nach den Vorschiften des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) elternbeitragsfrei gestellt werden soll, wie am 22.07.2011 von der Landesregierung NRW beschlossen.

 

Zitat § 23 Abs. 3 KiBiz:

Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 01.August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.

 

Diese Regelung wird bereits mit der derzeit gültigen Satzung umgesetzt. Danach wird das Vorschulkind beitragsfrei gestellt. Ist jedoch ein zweites Kind in der Betreuung, entfällt die Ermäßigung für das Geschwisterkind und der volle Beitrag wird für dieses eine Kind erhoben.

 

Der Jugendhilfeausschluss empfiehlt dem Rat jedoch, über die gesetzliche Regelung hinausgehend, die Vergünstigungen von Geschwisterkindern im Falle eines beitragsfreien Kindergartenjahres des ersten Kindes zu belassen. Danach würde für das erste Geschwisterkind ab einem Einkommen von mehr als 50.000 die Hälfte des Beitrages fällig. Jedes weitere Geschwisterkind wäre ohnehin beitragsfrei. Diesem Wunsch des Ausschusses wird in § 4 Abs. 3 der beigefügten Satzung Rechnung getragen.

 

 

Nach der vom Jugendhilfeausschuss empfohlenen Regelung wird die Beitragsberechnung exemplarisch an Hand von zwei Beispielen dargestellt.

 

Beispiel mit 3 Kindern in der Betreuung bei 45.000 Einkommen, 25 Stunden / Woche:

 

Vorschulkind                            =               beitragsfrei

1. Geschwisterkind              =               beitragsfrei, weil bis 50.000 Einkommen

2. Geschwisterkind              =               beitragsfrei

 

Beispiel mit 3 Kindern in der Betreuung bei 65.000 Einkommen, 25 Stunden / Woche:

 

Vorschulkind                            =               beitragsfrei

1. Geschwisterkind              =               halber Beitrag, mtl. 41,25

2. Geschwisterkind              =               beitragsfrei

 

 

Der ursprüngliche Verwaltungsvorschlag hatte im Vergleich dazu folgende Regelung beabsichtigt:

 

Beispiel mit 3 Kindern in der Betreuung bei 45.000 Einkommen, 25 Stunden / Woche:

 

Vorschulkind                             =               beitragsfrei

1. Geschwisterkind              =               normaler Beitrag, mtl. 45,00

2. Geschwisterkind              =               beitragsfrei

 

Beispiel mit 3 Kindern in der Betreuung bei 65.000 Einkommen, 25 Stunden / Woche:

 

Vorschulkind                            =               beitragsfrei

1. Geschwisterkind              =               normaler Beitrag, mtl. 82,50

2. Geschwisterkind              =               beitragsfrei

 

 

Folgende Änderungen sind in der neuen Satzung gegenüber der Ratsvorlage RAT/2361/2012

 

§ 4

(1) Nehmen Geschwisterkinder zeitgleich eines der Betreuungsangebote in Anspruch, erfolgt die Beitragserhebung für das Kind, für welches der höhere Elternbeitrag zu zahlen ist.

Ab einen Einkommen über  50.000 wird für das zweite Kind 50 % Beitrag erhoben. Jedes weitere Kind ist beitragsfrei.

 

(2) Für Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist nach § 23 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertagesstätten und Tagespflege für maximal 12 Monate beitragsfrei. Bei Rückstellung des schulpflichtigen Kindes verlängert sich die beitragsfreie Zeit nicht.

 

(3) Im Falle des Absatzes 2 bleibt das Geschwisterkind beitragsfrei, mit der Ausnahme, dass Absatz 1 Satz 2 zutrifft.          


Anlage/n:

Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern in Wermelskirchen

Beitragstabelle               

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung_Elternbeitraege (103 KB)      
Anlage 2 2 Beitragstabelle (46 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

x

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

X

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

Bei Umsetzung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses entsteht ein Einnahmeverlust von rd. 30.000 € pro Jahr. Dieser Betrag wäre durch zusätzliche  Konsolidierungsmaßnahmen einzusparen.

 

 

 

Datum, Unterschrift