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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt nimmt die Übersichten zu den Ermächtigungsübertragungen aus dem Haushaltsjahr 2011 in das Haushaltsjahr 2012 zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Die Mittelübertragung (Ermächtigungsübertragung) erfolgt aufgrund des § 22 GemHVO NRW. Ermächtigungsübertragungen kommen sowohl für die Teilergebnispläne (Aufwendungen) und die konsumtiven Teilfinanzpläne (Auszahlungen) sowie für die investiven Teilfinanzpläne in Betracht. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Gem. § 22 Abs. 4 GemHVO NRW ist dem Rat der Stadt eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen.
In Anbetracht der Notwendigkeit der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes wurde an die Ermächtigungsübertragungen ein strenger Maßstab angelegt. In den weitaus meisten Fällen wurden bereits Verpflichtungen eingegangen, die noch nicht endgültig abgerechnet werden konnten (weil z. B. Schlussrechnungen noch nicht vorlagen oder Lieferungen noch ausstanden). Das Volumen der Ermächtigungsübertragungen sinkt gegenüber dem Vorjahr im Ergebnisplan um knapp 530.000 € oder rd. 76 %. Im Investiven Finanzplan sinken die Ermächtigungsübertragungen um knapp 4,15 Mio. € oder 89 %.
Die Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan können sich betragsmäßig maximal in Höhe der Gesamtsummen der Spalten 9 der Auflistungen ergeben. Werden die Übertragungen nicht in voller Höhe durch Auszahlungen/Buchungen in Anspruch genommen, führen sie in der Konsequenz zu einer geringeren Ergebnisbelastung in 2012.
Soweit Ermächtigungsübertragungen zu Auszahlungen im investiven Bereich erfolgen, können nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen weiter übertragen werden, bei Baumaßnahmen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Werden Ermächtigungen für Aufwendungen gem. § 22 GemHVO NRW übertragen, ist nach § 43 Abs. 3 GemHVO NRW in deren Höhe im Eigenkapital eine zweckgebundene Deckungsrücklage anzusetzen. Dies gilt letztmalig für den Jahresabschluss 2011.
Die Übersichten werden hiermit dem Rat der Stadt zur Kenntnis vorgelegt.
Anlage/n:
- Übersicht Ermächtigungsübertragungen im Ergebnisplan - Übersicht Ermächtigungsübertragungen im investiven Finanzplan - Übersicht Ermächtigungsübertragen im konsumtiven Finanzplan
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