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Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Gruppenstruktur der Kindertageseinrichtungen in Wermelskirchen in der von der Verwaltung dargestellten Art und Weise für das Kindergartenjahr 2013/2014 festzulegen und die Zuschüsse des Landes NW auf dieser Grundlage fristgemäß per 15.03.2013 zu beantragen. Sachverhalt:
1. Allgemeines
Auf die Gesamtsumme der anerkennungsfähigen und somit auf die durch das Land NW und das örtlichen Jugendamt zu bezuschussenden Betriebskosten der einzelnen Einrichtungen haben sowohl die Anzahl der betreuten Kinder, wie auch die wöchentlichen Betreuungszeiten je Kind einen wesentlichen Einfluss.
Um die anerkennungsfähigen Betriebskosten festlegen zu können, ist das örtliche Jugendamt durch § 19 Abs. 3 KiBiz verpflichtet worden, die Gruppenformen und Betreuungszeit der einzelnen Einrichtungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung verbindlich festzulegen.
Die festgelegten Gruppenformen und Betreuungszeiten müssen dem Land bis zum 15.03. eines jeden Jahres durch das örtliche Jugendamt mitgeteilt und bestätigt werden. Auf dieser Grundlage bewilligt das Landesjugendamt dem örtlichen Jugendamt per 10.04. eines jeden Jahres den Landeszuschuss für das folgende Kindergartenjahr. Das Jugendamt ist somit nach dem 10.04. eines jeden Jahres in der Lage, den jeweiligen Kindergartenträgern die Bescheide über die festgelegten Abschlagszahlungen für das kommende Kindergartenjahr zu übersenden.
Abweichungen, die sich im laufenden Kindergartenjahr ergeben, müssen dem Landesjugendamt jeweils bis zum 15.12. eines jeden Jahres auf der Grundlage der Belegungszahlen am 01.11. gemeldet werden. Sofern sich im Rahmen der Abrechnung des entsprechenden Kindergartenjahres Differenzen zwischen den durch die Jugendhilfeplanung festgelegten Werten und der tatsächlichen Inanspruchnahme ergeben, sind diese Differenzen bei der endgültigen Zahlung nur zu berücksichtigen, wenn sie - bezogen auf die Einrichtung - über 10 % der jeweiligen Fördersumme hinausgehen.
Grundlage für die Endabrechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können gem. KiBiz beim Abschluss des Vertrages zwischen den nachstehenden und von der Jugendhilfeplanung festzulegenden Betreuungszeiten wählen (Anlage zu § 19 KiBiz).
Gruppenform I: Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung:
Gruppenform III: Kinder im Alter von drei Jahren und älter:
Die sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskosten werden gem. § 20 KiBiz durch das örtliche Jugendamt wie folgt bezuschusst:
Das Jugendamt refinanziert gem. § 21 KiBiz/§ 23 KiBiz den sich aus den vorgenannten Kindpauschalen ergebenden anerkennungsfähigen Gesamtbetriebskostenzuschuss aus den Elternbeiträgen und aus dem Zuschuss des Landes NW, der in folgender Höhe gewährt wird:
2. Vorgehensweise in Wermelskirchen
Um eine bedarfsgerechte Versorgung mit Kindergartenplätzen im Sinne des Kinderbildungsgesetzes sicherstellen zu können, ist innerhalb der Stadt Wermelskirchen im Dezember 2012 eine Befragung der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder durchgeführt worden. Von diesen wurde der jeweilige Gruppenbedarf ermittelt.
Die von den Trägern mitgeteilten Bedarfszahlen sind im Rahmen der Jugendhilfeplanung unter Beachtung folgender Kriterien bewertet und im Bedarfsfall angepasst worden:
- Plätze der Gruppenform III werden vorrangig vor Plätzen der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt. Erst wenn Plätze für über dreijährige Kinder in der Gruppenform III nicht mehr zur Verfügung stehen, können Plätze der Gruppenform I mit über dreijährigen Kindern belegt werden. Begründete Ausnahmen sind möglich.
- Gruppenstärkenüberschreitungen gem. § 18 abs. 3 KiBiz (max. 2 Kinder je Gruppe) sind möglich. Bei bestandsrelevanten Situationen sind Ausnahmen möglich. 1) - Gruppenstärkenreduzierung bei Einzelintegration gem. „Rahmenbedingungen für die Aufnahme von einzelnen Kindern mit Behinderung in Tageseinrichtungen für Kinder“ des Landschaftsverbandes Rheinland (Rundschreiben Nr. 42/557/2008). 2) - Der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, darf den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres (2012/2013) angemeldet hat, stadtweit nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigen. 3) - Es erfolgt eine volle Belegung der Städtischen Kindertagestätten Danziger Straße und Am Ecker, obwohl Anmeldungen für eine Komplettbelegung derzeit (Januar 2013) nicht vorliegen. Die Maßnahme dient der Sicherstellung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz und schafft insgesamt 21 Kindergartenplätze (Danziger Straße: 13 Plätze, Am Ecker: 8 Plätze). Hiermit besteht die Möglichkeit, auch in der Zeit bis zum Beginn des neuen Kindergartenjahres und im laufenden Kindergartenjahr Plätze für Kinder mit Rechtsanspruch zur Verfügung zu stellen. Mit Blick auf den erstmaligen Rechtsanspruch für unter dreijährige Kinder ab 01.08.2013 und auf die derzeit bestehenden Wartelisten der Einrichtungen, ist aus planerischer Sicht davon auszugehen, dass diese Plätze benötigt werden. Die Maßnahme verhindert eine kostenintensive Neuschaffung von Plätzen während des laufenden Kindergartenjahres, die wegen des Einforderns des Rechtsanspruches erforderlich werden könnte. Eine personelle und somit kostenmäßige Anpassung in den Einrichtungen erfolgt allerdings erst im Bedarfsfall. 4) Es ergibt sich demnach folgende Gruppenaufteilung, die per 15.03.2012 als Bedarf für das Kindergartenjahr 2013/2014 gegenüber dem Landesjugendamt bestätigt werden soll:
2.2 Platzangebot 2013/2014
Im Kindergartenjahr 2013/2014 werden demnach folgende Plätze zur Verfügung gestellt:
Für Kinder mit Behinderungen werden insgesamt 13 Plätze im Rahmen der Einzelintegration (8 Plätze) und in der Integrativen Gruppe Wellerbusch (5 Plätze) zur Verfügung gestellt.
2.3 Zusammenfassung der Meldung per 2013/2014
Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes ergibt sich für die Meldung per 15.03.2013 an den Landschaftsverband Rheinland für das Kindergartenjahr 2013/2014 folgende Kostenaufteilung:
. Konkret bedeutet dies, dass auf der Grundlage der an das Land gemeldeten Betreuungsplätze für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 bei Kindpauschalen in einer Gesamthöhe von 5.705.867,11 € mit einem Landeszuschuss in Höhe von 1.928.464,14 € zu rechnen ist. Bei einem Finanzierungseigenanteil der freien Träger in Höhe von 381.584,30 € beträgt der kommunale Anteil an den Gesamtkosten aller Kindertagesstätten 3.395.818,67 €.
Mit der freiwilligen Übernahme von zusätzlichen Trägeranteilen durch die Stadt Wermelskirchen in Höhe von rd. 115.000 € pro Jahr erhöht sich der Gesamtkostenanteil für die Stadt Wermelskirchen auf rd. 3.510.818,67 € für das Kindergartenjahr 2013/2014.
Ausgehend von Elternbeiträgen in Höhe von rd. 530.000 € (Ansatz 2013) reduziert sich dieser städtische Eigenanteil auf dann rd. 2.981.000,00 €.
Bei den vorstehend dargestellten Zahlen handelt es sich um die anerkennungsfähigen Betriebskosten aller Kindertagesstätten in Wermelskirchen für das Kindergartenjahr 2013/2014 (01.08.2013 bis 31.07.2014). Ausschlaggebend für den Haushalt ist allerdings die Darstellung der von der Stadt Wermelskirchen zu zahlenden Betriebskostenzuschüsse. Diese Betriebskostenzuschüsse sind im Haushaltsplanentwurf 2013 in den Ansätzen unter 006.001.001 01000 531 8000 „Zuschüsse an übrige Bereiche“ und 531 8004 „Zuschüsse an Dritte“ in Höhe von insgesamt 3.353.000 € enthalten. Diese Ansätze sind auskömmlich.
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