Vorlage - RAT/2514/2013  

 
 
Betreff: Widmung der Erschließungsanlage "Heisterstraße" für den öffentlichen Verkehr
Hier: Ergänzung der Widmung zur Vorlage RAT/0535/2005
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Christoph, Karina
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
11.03.2013 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
18.03.2013 
25. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Widmung_Heisterstraße  

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung des nachstehend aufgeführten Grundstückes Heisterstraße zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Dhünn, Flur 12, Flurstück 319

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.                       


Sachverhalt:

Die Erschließungsanlage „Heisterstraße“ sowie die abzweigende Stichstraße wurden im Jahre 2001 innerhalb des Innenbereichs erstmalig und endgültig hergestellt.

 

Die nachstehend aufgeführten Flurstücke der Heisterstraße wurden bereits mit Aushang vom 16.01.2006. bis 26.01.2006 öffentlich gewidmet.

 

Gemarkung Dhünn: Flur 10, Flurstück 309 (Teilstück), 434 (Teilstück)

Gemarkung Dhünn: Flur 12, Flurstück 160, 163

 

Die Erschließungsanlage wurde nach den Bestimmungen des BauGBs (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung bereits abgerechnet.

 

Mi der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Im Widmungsverfahren, zur Vorlage RAT/0535/2005, wurde ein Flurstück nicht berücksichtigt. Die Widmung des folgenden Flurstücks wird hiermit nachgeholt:

 

Gemarkung Dhünn, Flur 12, Flurstück 319

 

Das zu widmende Flurstück der Erschließungsanlage ist im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet.

 

Nach dem StrWG NW handelt es sich bei der Heisterstraße um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt.         


Anlage:

Lageplan                        

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Widmung_Heisterstraße (133 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift