Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke in Eipringhausen zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstück 644, 645Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.Sachverhalt: Die Erschließungsanlage „Eipringhausen“ wurde im Jahre 2009 erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt.Die nachstehend aufgeführten Flurstücke von Eipringhausen wurden bereits mit Bekanntmachung vom 14.04.2009 öffentlich gewidmet (Vorlage: RAT/1541/2009).Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstück 189, 239, 524, 557, 558, 560, 568 (Teilstück), 570, 572, 575, 579 (Teilstück), 581, 582, 586, 588, 597, 598, 604, 620, 623 und 624 (Teilstück).Die Erschließungsanlage kann nun nach den Bestimmungen des BauGBs (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung abgerechnet werden.
Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Zur vollständigen Beitragserhebung war der Grunderwerb für nachfolgende Flurstücke nötig und wurde nun vollzogen:
Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstück 644, 645Die zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet.
Nach dem StrWG NW handelt es sich in Eipringhausen um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt. Anlage: Lageplan
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