Vorlage - RAT/2515/2013  

 
 
Betreff: Widmung der Erschließungsanlage "Eipringhausen" für den öffentlichen Verkehr
Hier: Ergänzung der Widmung zur Vorlage RAT/1541/2009
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Christoph, Karina
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
11.03.2013 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
18.03.2013 
25. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Widmung_Eipringhausen  

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 6 und 14 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 die Widmung der nachstehend aufgeführten Grundstücke in Eipringhausen zum Gemeingebrauch für den öffentlichen Verkehr:

 

Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstück 644, 645

 

Die zu widmende Verkehrsfläche wird gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NW als Gemeindestraße eingestuft, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

 

Die Widmung ist öffentlich bekannt zu machen.                           


Sachverhalt:

Die Erschließungsanlage „Eipringhausen“ wurde im Jahre 2009 erstmalig und endgültig nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches hergestellt.

 

Die nachstehend aufgeführten Flurstücke von Eipringhausen wurden bereits mit Bekanntmachung vom 14.04.2009 öffentlich gewidmet (Vorlage: RAT/1541/2009).

 

Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 15, Flursck 189, 239, 524, 557, 558, 560, 568 (Teilstück), 570, 572, 575, 579 (Teilstück), 581, 582, 586, 588, 597, 598, 604, 620, 623 und 624 (Teilstück).

 

Die Erschließungsanlage kann nun nach den Bestimmungen des BauGBs (§§ 127 ff.) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Wermelskirchen vom 22.06.1988 in der derzeit gültigen Fassung abgerechnet werden.

 

Mit der Widmung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 in der derzeit gültigen Fassung erhalten Verkehrsanlagen die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Zur vollständigen Beitragserhebung war der Grunderwerb für nachfolgende Flurstücke nötig und wurde nun vollzogen:

 

Gemarkung Oberhonnschaft, Flur 15, Flurstück 644, 645              

 

Die zu widmenden Flurstücke der Erschließungsanlage sind im beiliegenden Lageplan gekennzeichnet.

 

Nach dem StrWG NW handelt es sich in Eipringhausen um eine Erschließungsanlage, bei der die Belange der anliegenden Grundstücke überwiegen. Der Gemeingebrauch an diesen Grundstücken der Verkehrsanlage wird auf keine Verkehrsart beschränkt.

            


Anlage:

Lageplan                            

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Widmung_Eipringhausen (127 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

X

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift