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Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Städtebaulichen Vertrag zur Regelung von städtebaulichen Leistungen, der mit jedem der 10 Antragsteller der Ergänzungssatzungen gemäß § 11 Abs. (1) Nr.1 BauGB abzuschließen ist. Sachverhalt: Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen der Stadt Wermelskirchen hat am 18.06.2012 / 22.10.12 und der Rat am 02.07.2012 beschlossen, dass das Verfahren für 10 Ergänzungssatzungen gemäß § 34 Abs. 4, Nr. 3 BauGB vorzubereiten ist. Diese 10 Satzungen stehen unter der einstimmigen Beschlussmaßgabe, dass alle Kosten vom jeweiligen Antragsteller zu tragen sind. Ausgenommen davon sind die regulären Verwaltungskosten.
Ziel der Ergänzungssatzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung (Einfamilienhäuser) zu schaffen.
Hierbei handelt es sich um folgende Anträge in den Ortslagen:
Vorderhufe, Hinterhufe, Halzenberg, Asterweg, Wickhausen (zwei Bereiche), Grunewald, Rölscheid, Oberwinkelhausen, Emminghausen
Die genaue Lage und Gebietsabgrenzung der angestrebten 10 Ergänzungssatzungen sind den beigefügten Lageplänen der Anlage 1 a-k zu entnehmen.
Bisherige Bearbeitung:
Die Antragsteller (Grundstückeigentümer) wurden zu einem ersten gemeinsamen Gespräch eingeladen und über die Rahmenbedingungen einer Ergänzungssatzung informiert.
Folgende Themenbereiche wurden angesprochen:
Kostenübernahme durch Städtebaulichen Vertrag:
Die städtebauliche Notwendigkeit zur Schaffung von Baurecht durch eine Ergänzungssatzung für einen einzelnen Antragsteller besteht für die Stadt nicht. Der Verwaltungsaufwand für die städtebaulichen Leistungen und die Verfahrensabwicklung sind unverhältnismäßig hoch. Daher wurden die Beschlüsse zur Vorlage RAT(2324/2012) bzw. RAT(2324/2012-1) so gefasst, dass alle Kosten vom jeweiligen Antragsteller zu tragen sind. Ausgenommen davon sind die regulären Verwaltungskosten.
Auf Grundlage des § 11 Abs. 1, Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) können „Städtebauliche Verträge“ eine Kostenübernahme der städtebaulichen Leistungen regeln. Im beigefügten Entwurf des Städtebaulichen Vertrages (Anlage 2) wurde eine generelle Regelung als Grundlage für die anstehenden 10 Ergänzungssatzungen entwickelt. Dieses Vertragswerk würde dem Abschluss aller Antragsteller der entsprechenden Ortslage dienen.
Eine rechtliche Prüfung des Vertragswerkes wurde durch einen Rechtsanwalt vorgenommen.
Inhalt des Städtebaulichen Leistungsvertrages:
Der Städtebauliche Vertrag ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt und trifft detaillierte rechtliche und finanzielle Regelungen in den §§ 1-9:
Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und des Rates der Stadt Wermelskirchen bleiben im Rahmen der Planungshoheit gewahrt. Auch nach Abschluss dieses Vertrages können im Zuge des Planverfahrens und der Abwägung erforderliche Planungsveränderungen erfolgen.
Ein Anspruch auf Planaufstellung ist rechtlich ausgeschlossen und wird nicht begründet. Eine zügige Bearbeitung wird angestrebt. Eine zeitliche Verpflichtung wird nicht vereinbart.
Gemäß § 11 (2) BauGB müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kostenermittlung der „städtebaulichen Leistung“ erfolgt analog auf Grundlage der §§ 18-21 HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung vom 30.04.2009 als Pauschalhonorar von 2.500,- €. Die Erhebung der Umsatzsteuer bleibt vorbehalten.Anlagen: Lagepläne a-kStädtebaulicher Vertrag
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