Vorlage - RAT/2516/2013  

 
 
Betreff: Städtebaulicher Vertrag zur Regelung von städtebaulichen Leistungen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für 10 geplante Ergänzungssatzungen
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Christoph, Karina
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen Vorberatung
11.03.2013 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
18.03.2013 
25. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage_1a  
Anlage_1b  
Anlage_1c  
Anlage_1d  
Anlage_1e  
Anlage_1f  
Anlage_1g  
Anlage_1h  
Anlage_1i  
Anlage_1k  
Vertrag_Städtebauliche Leistungen PDF-Dokument

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Städtebaulichen Vertrag zur Regelung von städtebaulichen Leistungen, der mit jedem der 10 Antragsteller der Ergänzungssatzungen gemäß

§ 11 Abs. (1) Nr.1 BauGB abzuschließen ist.

             


Sachverhalt:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen der Stadt Wermelskirchen hat am 18.06.2012 / 22.10.12 und der Rat am 02.07.2012 beschlossen, dass das Verfahren für 10 Ergänzungssatzungen gemäß § 34 Abs. 4, Nr. 3 BauGB vorzubereiten ist. Diese 10 Satzungen stehen unter der einstimmigen Beschlussmaßgabe, dass alle Kosten vom jeweiligen Antragsteller zu tragen sind. Ausgenommen davon sind die regulären Verwaltungskosten.

 

Ziel der Ergänzungssatzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung (Einfamilienhäuser) zu schaffen.

 

Hierbei handelt es sich um folgende Anträge in den Ortslagen:

 

Vorderhufe, Hinterhufe, Halzenberg, Asterweg, Wickhausen (zwei Bereiche), Grunewald, Rölscheid, Oberwinkelhausen, Emminghausen

 

Die genaue Lage und Gebietsabgrenzung der angestrebten 10 Ergänzungssatzungen sind den beigefügten Lageplänen der Anlage 1 a-k zu entnehmen.

 

Bisherige Bearbeitung:

 

Die Antragsteller (Grundstückeigentümer) wurden zu einem ersten gemeinsamen Gespräch eingeladen und über die Rahmenbedingungen einer Ernzungssatzung informiert.

 

Folgende Themenbereiche wurden angesprochen:

 

  • Ausübung des Planrechts in Form einer Ergänzungssatzung
  • Aufstellung, Verfahren und Inhalt der Ergänzungssatzung
  • Erforderlicher Landschaftspflegerischer Begleitplan und ökologischer Ausgleich
  • Beantragte Art der Wohnbebauung
  • Erschließungsvoraussetzungen
  • Kostenübernahme städtebaulichen Leistungen

 

 

 

Kostenübernahme durch Sdtebaulichen Vertrag:

 

Die städtebauliche Notwendigkeit zur Schaffung von Baurecht durch eine Ergänzungssatzung für einen einzelnen Antragsteller besteht für die Stadt nicht. Der Verwaltungsaufwand für die städtebaulichen Leistungen und die Verfahrensabwicklung sind unverhältnismäßig hoch.

Daher wurden die Beschlüsse zur Vorlage RAT(2324/2012) bzw. RAT(2324/2012-1) so gefasst, dass alle Kosten vom jeweiligen Antragsteller zu tragen sind. Ausgenommen davon sind die regulären Verwaltungskosten.

 

Auf Grundlage des § 11 Abs. 1, Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) können „Sdtebauliche Verträge“ eine Kostenübernahme der städtebaulichen Leistungen regeln. Im beigefügten Entwurf des Städtebaulichen Vertrages (Anlage 2) wurde eine generelle Regelung als Grundlage für die anstehenden 10 Ergänzungssatzungen entwickelt. Dieses Vertragswerk würde dem Abschluss aller Antragsteller der entsprechenden Ortslage dienen.

 

Eine rechtliche Prüfung des Vertragswerkes wurde durch einen Rechtsanwalt vorgenommen.

 

Inhalt des Städtebaulichen Leistungsvertrages:

 

Der Städtebauliche Vertrag ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt und trifft detaillierte rechtliche und finanzielle Regelungen in den §§ 1-9:

 

Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und des Rates der Stadt Wermelskirchen bleiben im Rahmen der Planungshoheit gewahrt. Auch nach Abschluss dieses Vertrages können im Zuge des Planverfahrens und der Abwägung erforderliche Planungsveränderungen erfolgen.

 

Ein Anspruch auf Planaufstellung ist rechtlich ausgeschlossen und wird nicht begründet.

Eine zügige Bearbeitung wird angestrebt. Eine zeitliche Verpflichtung wird nicht vereinbart.

 

Gemäß § 11 (2) BauGB müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Kostenermittlung der „sdtebaulichen Leistung“ erfolgt analog auf Grundlage der §§ 18-21 HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in der Fassung vom 30.04.2009 als Pauschalhonorar von 2.500,- €.

 

Die Erhebung der Umsatzsteuer bleibt vorbehalten.        


Anlagen:

Lagepläne a-k

Städtebaulicher Vertrag           

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_1a (143 KB)      
Anlage 2 2 Anlage_1b (235 KB)      
Anlage 3 3 Anlage_1c (253 KB)      
Anlage 4 4 Anlage_1d (293 KB)      
Anlage 5 5 Anlage_1e (132 KB)      
Anlage 6 6 Anlage_1f (134 KB)      
Anlage 7 7 Anlage_1g (159 KB)      
Anlage 8 8 Anlage_1h (111 KB)      
Anlage 9 9 Anlage_1i (132 KB)      
Anlage 10 10 Anlage_1k (168 KB)      
Anlage 11 11 Vertrag_Städtebauliche Leistungen (51 KB) PDF-Dokument (101 KB)    

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift