Beschlussvorschlag:
Unter dem Vorbehalt eines Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses, auf die Prüfung der Jahresrechnungen 2008 – 2010 zu verzichten, verzichtet der Rat der Stadt auf die Feststellung der Jahresabschlüsse 2008 bis 2010. Gleichzeitig entfällt damit das Entlastungsverfahren des Bürgermeisters für diese Jahre. Dieser Beschluss erfolgt auf der Grundlage von Artikel 8 § 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen kommunalen Finanzmangements.
Sachverhalt:
Es wird verwiesen auf die Beschlussvorlagen RAT/2533/2013 und RAT/2540/2013. Dort ist ausführlich begründet, warum auf die Prüfung der Jahresabschlüsse 2008 bis 2010 verzichtet werden sollte. Mit Schreiben vom 06.03.2013 hat die Bezirksregierung Köln einen Runderlass an die Kommunalaufsichten gerichtet mit dem Inhalt, dass die Haushaltssicherungskonzepte nur unter der Auflage zu genehmigen sind, dass bis zum 31.12.2013 sämtliche ausstehenden Jahresabschlüsse bis einschließlich 2012 festgestellt sind und sofern diese Auflage nicht eingehalten wird, künftige Genehmigungen nicht erteilt werden.
Aufgrund der durch den Erlass der Bezirksregierung nun drängenden Situation, beabsichtigt der Stadtkämmerer bis zum 31.12.2013 die Jahresabschlüsse bis einschließlich 2012 zu erstellen.
Dies bedeutet, dass die Stadt Wermelskirchen schnellstmöglich ihre Jahresabschlüsse 2008 bis 2012 erstellen, prüfen und feststellen muss, wenn Sie nicht über einen längeren Zeitraum ihre Haushaltswirtschaft über einen Nothaushalt bewirtschaften will.
Die Umsetzung kann nur erfolgen, wenn Rechnungsprüfungsausschuss und Rat von ihrem Ermessen nach Artikel 8 § 4 NKFWG Gebrauch machen und auf die Prüfung und Feststellung der Jahresabschlüsse 2008 bis 2010 verzichten. Gleichzeitig entfällt damit auch das Entlastungsverfahren für den Bürgermeister für diese Jahre.
Ermächtigungsgrundlage hierfür ist Artikel 8 § 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen kommunalen Finanzmangements. Im Folgenden ist der Wortlaut von 8 § 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen kommunalen Finanzmangements dargestellt: „§ 4 Anzeige der Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre1Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. 2Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. 3Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.“ Im Klartext bedeutet diese Übergangsregelung, dass es für die Jahresabschlüsse 2008 bis 2010 erlaubt ist, entgegen den grundsätzlichen Regelungen der Gemeindeordnung auf die Prüfung durch Rechnungsprüfungsamt/Rechnungsprüfungsausschuss und die Feststellung durch den Rat sowie auf die Entlastung des Bürgermeisters zu verzichten. Bei der Übergangsregelung handelt es sich um eine Ermessensregelung, über deren Anwendung zu entscheiden ist.
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