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Der Rat der Stadt kann unter Ausnutzung des § 41 Abs. 1 GO NRW (das sogenannte „Rückholrecht“) das Thema Verkehrsregelungen in der Telegrafenstraße in seine Zuständigkeit holen. Damit fungiert der Rat der Stadt als „Ausführungsbehörde“, hier als Straßenverkehrsbehörde, und kann somit verkehrsregelnde Maßnahmen beschließen und anordnen. Nach diesem Beschluss nimmt der Rat der Stadt die Position einer Straßenverkehrsbehörde mit entsprechender Verantwortung ein.
Um allen Beteiligten des Vorgangs die erforderliche Transparenz zu ermöglichen, wurden alle Beschlüsse und weitere zugehörige Unterlagen zu diesem Projekt zusammengefasst. Die Unterlagen wurden chronologisch geordnet.
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