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Beschlussvorschlag: Der Ausschuß für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und weist den Antrag der UWG-Fraktion auf Änderung der Beitragssatzung nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen in Form der Minderung der Beitragsanteile für die Beitragspflichtigen zurück. Sachverhalt: Mit Antrag vom 06.08.2003 beantragt
die UWG-Fraktion bei künftigen beitragspflichtigen innerstädtischen
Straßenbaumaßnahmen die Beitragsanteile um 10 Punkte zu Gunsten der Eigentümer
zu ändern. Begründet wird dieser Antrag damit,
dass alle Bürgerinnen und Bürger von den anstehenden Verbesserungen profitieren
sollen. Dabei soll es mehr als rechtens sein, wenn alle Bürger sich an den
Kosten als Steuerzahler beteiligen. Dies soll durch den erhöhten Anteil der
Stadt geschehen. Würdigung der Verwaltung: Der Antrag der UWG – Fraktion
zielt darauf ab, den einzelnen Anlieger zu entlasten und die Gesamtheit der
Beitragszahler zu belasten. Eine Veränderung der Beitragsanteile zugunsten der
Beitragspflichtigen würde automatisch den städtischen Haushalt belasten. Die
Beitragssätze sind in der Satzung der Stadt Wermelskirchen festgeschrieben und
bewegen sich heute schon am unteren Rand der Empfehlungen des Städte- und
Gemeindebundes. Sie decken sich dort mit
den niedrigsten Sätzen. Die Mehrzahl der Kommunen geht in
der Regel an den oberen Rand der Empfehlungen und liegt hiermit weit über den
Anteilen der Stadt Wermelskirchen. Die Anteile differenzieren sich nach
Art der Straße und nach Art der Bauteile. So sind etwa Fahrbahnen, Radwege und
Beleuchtung und Entwässerung für den Beitragspflichtigen deutlich niedriger
belastet. Bei einer Hauptverkehrsstraße läuft das etwa darauf hinaus, dass
Fahrbahn, Radwege und Beleuchtung nur mit 10 % vom Beitragspflichtigen zu
bezahlen sind. Anders liegt es bei den Parkstreifen und Gehwegen. Hier sind bei
den Hauptverkehrsstraßen 40 % Anteil zu bezahlen. Die Einteilung der Satzung der Stadt
Wermelskirchen nach Straßenart und innerhalb der Straßenart nach
Veranlagungsbeteiligung des Beitragspflichtigen entspricht den Grundsätzen
ständiger Rechtsprechung. Im übrigen sind die allgemeinen Haushaltsgrundsätze
der Gemeindeordnung NW, § 75, sowie der wirtschaftlichen Hauslatsführung gem. §
76 Abs. 2 zu berücksichtigen. Danach hat die Stadt ihren Haushalt
wirtschaftlich und sparsam zu führen und darauf zu achten, dass sie nicht ein
Verteilungsverhältnis schafft, welches nicht mehr den Haushaltsgrundsätzen
entspricht. Für Wermelskirchen bedeutet dies,
dass angesichts der derzeitigen Haushaltslage eine weitere Herbsetzung der
ohnehin schon niedrigen Anteile der Beitragspflichtigen ausscheidet.
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