Vorlage - RAT/0276/2003  

 
 
Betreff: Antrag der UWG-Fraktion vom 06.08.2003 bezüglich der Satzungen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen
Status:öffentlich  
Verfasser:Frau RitterAktenzeichen:60
Federführend:Bauverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Heider, W.
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
09.02.2004 
44. öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuß für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und weist den Antrag der UWG-Fraktion auf Änderung der Beitragssatzung nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wermelskirchen in Form der Minderung der Beitragsanteile für die Beitragspflichtigen zurück.

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

Mit Antrag vom 06.08.2003 beantragt die UWG-Fraktion bei künftigen beitragspflichtigen innerstädtischen Straßenbaumaßnahmen die Beitragsanteile um 10 Punkte zu Gunsten der Eigentümer zu ändern.

 

Begründet wird dieser Antrag damit, dass alle Bürgerinnen und Bürger von den anstehenden Verbesserungen profitieren sollen. Dabei soll es mehr als rechtens sein, wenn alle Bürger sich an den Kosten als Steuerzahler beteiligen. Dies soll durch den erhöhten Anteil der Stadt geschehen.

 

 

 

Würdigung der Verwaltung:

 

 

Der Antrag der UWG – Fraktion zielt darauf ab, den einzelnen Anlieger zu entlasten und die Gesamtheit der Beitragszahler zu belasten. Eine Veränderung der Beitragsanteile zugunsten der Beitragspflichtigen würde automatisch den städtischen Haushalt belasten. Die Beitragssätze sind in der Satzung der Stadt Wermelskirchen festgeschrieben und bewegen sich heute schon am unteren Rand der Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes. Sie decken sich dort  mit den niedrigsten Sätzen.

 

Die Mehrzahl der Kommunen geht in der Regel an den oberen Rand der Empfehlungen und liegt hiermit weit über den Anteilen der Stadt Wermelskirchen.

 

Die Anteile differenzieren sich nach Art der Straße und nach Art der Bauteile. So sind etwa Fahrbahnen, Radwege und Beleuchtung und Entwässerung für den Beitragspflichtigen deutlich niedriger belastet. Bei einer Hauptverkehrsstraße läuft das etwa darauf hinaus, dass Fahrbahn, Radwege und Beleuchtung nur mit 10 % vom Beitragspflichtigen zu bezahlen sind. Anders liegt es bei den Parkstreifen und Gehwegen. Hier sind bei den Hauptverkehrsstraßen 40 % Anteil zu bezahlen.

 

Die Einteilung der Satzung der Stadt Wermelskirchen nach Straßenart und innerhalb der Straßenart nach Veranlagungsbeteiligung des Beitragspflichtigen entspricht den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung.

 

Im übrigen sind die allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Gemeindeordnung NW, § 75, sowie der wirtschaftlichen Hauslatsführung gem. § 76 Abs. 2 zu berücksichtigen. Danach hat die Stadt ihren Haushalt wirtschaftlich und sparsam zu führen und darauf zu achten, dass sie nicht ein Verteilungsverhältnis schafft, welches nicht mehr den Haushaltsgrundsätzen entspricht.

 

Für Wermelskirchen bedeutet dies, dass angesichts der derzeitigen Haushaltslage eine weitere Herbsetzung der ohnehin schon niedrigen Anteile der Beitragspflichtigen ausscheidet.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

X

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift