Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt gem. § 22 GemHVO NRW die in der Anlage dargestellten Ermächtigungsübertragungen. Sachverhalt: Die Mittelübertragung (Ermächtigungsübertragung) erfolgt aufgrund des § 22 GemHVO NRW. Ermächtigungsübertragungen kommen sowohl für die Teilergebnispläne (Aufwendungen) und die konsumtiven Teilfinanzpläne (Auszahlungen) sowie für die investiven Teilfinanzpläne in Betracht. Werden sie übertragen, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Da sich die Stadt Wermelskirchen im Haushaltssicherungskonzept befindet, ist an die Ermächtigungsübertragungen ein strenger Maßstab anzulegen. In den meisten Fällen wurden bereits Verpflichtungen eingegangen, die noch nicht endgültig abgerechnet werden konnten (weil z. B. Schlussrechnungen noch nicht vorlagen oder Lieferungen noch ausstanden). Das Volumen der Ermächtigungsübertragungen steigt zwar gegenüber dem Vorjahr im Ergebnisplan um knapp 134.000 € oder knapp 80 %. Von der Steigerung entfallen aber alleine 123.921,98 € auf Fahrzeugbeschaffungen für Feuerwehr und Rettungsdienst (Ausstattung der Fahrzeuge = Festwert).
Im Investiven Finanzplan steigen die Ermächtigungsübertragungen im Vergleich zu 2011 um rund 1,46 Mio. € oder 290 % auf 1,97 Mio. €. Dieser Wert liegt aber immer noch deutlich unter den Werten für die Jahre 2008 – 2010 (zwischen 2,2 Mio. € und 4,8 Mio. €). Die Erhöhung ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass der Haushaltsplan 2012 erst im August in Kraft trat, so dass allein aus zeitlichen Gründen die Ausschreibungen und Vergaben insbesondere im Bereich der Fahrzeuge für die Feuerwehr und den Rettungsdienst nicht abgeschlossen werden konnten (Volumen = rd. 765.000 €). Eine Änderung im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2013 würde die Beschaffung noch weiter nach hinten schieben.
Außerdem sind im Bereich der U3-Betreuung größere Übertragungen vorzunehmen. Aufgrund der für lange Zeit unklaren Gegenfinanzierung konnten die Bewilligungsbescheide an die freien Träger erst im 2. Halbjahr 2012 erteilt werden, so dass in 2012 nur noch geringe Beträge zur Auszahlung kommen konnten. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes war vorgesehen, im Rahmen der Haushaltsplanberatungen eine entsprechende Anpassung der Haushaltsansätze vorzunehmen. Aufgrund der Verschiebung der Haushaltsplanberatungen muss aber stattdessen aus Zeitgründen eine Ermächtigungsübertragung vorgenommen werden (Volumen = 848.050 €).
Die Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan können sich betragsmäßig maximal in Höhe der Gesamtsummen der Spalte „Übertragung nach 2013“ der Auflistungen ergeben. Werden die Übertragungen nicht in voller Höhe durch Auszahlungen/Buchungen in Anspruch genommen, führen sie in der Konsequenz zu einer geringeren Ergebnisbelastung in 2013.
Soweit Ermächtigungsübertragungen zu Auszahlungen im investiven Bereich erfolgen, können nicht in Anspruch genommene Ermächtigungen weiter übertragen werden, bei Baumaßnahmen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann (nach § 22 Abs. 2 GemHVO NRW alte Fassung).
Für den Jahresabschluss 2013 sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 GemHVO NRW (neue Fassung) durch den Bürgermeister mit Zustimmung des Rates Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen zu regeln. Dies wird im Herbst 2013 erfolgen.
Anlage/n: Ermächtigungsübertragungen investiver Finanzplan Ermächtigungsübertragungen Ergebnisplan Ermächtigungsübertragungen konsumtiver Finanzplan
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