Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr stimmt dem Antrag zur Änderung des Landschaftsplanes Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“ für den Teilbereich Gemarkung: Dhünn, Flur: 4, Flurstück: 149 in der der Sitzungsvorlage beigefügten Form zu. Sachverhalt:
Für das Grundstück Gemarkung: Dhünn, Flur: 4, Flurstück: 149 wurde am 23.05.2006 die Genehmigung für den Neubau einer Lagerfläche für Schüttgüter und einer Anschüttung erteilt. (Übersichtsplan s. Anlage 1) Die Genehmigung wurde auf der Basis nach § 35 (2) BauGB (Bauen im Außenbereich) erteilt. Sie erfolgte mit Zustimmung nachfolgender Fachbehörden, Staatliches Umweltamt, Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Untere Wasserbehörde, Untere Landschaftsbehörde und Landesbetrieb Straßenbau NRW. Ein Bauleitplanverfahren wurde nicht eingeleitet, da das Vorhaben in der Schutzzone III der Großen Dhünntalsperre liegt und hier gemäß Schutzzonenverordnung die Darstellung weiterer Bauflächen (in Flächennutzungsplänen) verboten ist.
Wie aus dem dieser Sitzungsvorlage beigefügten Vermerk (s. Anlage 2) zu entnehmen ist, wurden verschiedene Rechtsstreitigkeiten zu der erteilten Genehmigung geführt.
Daneben wurde dieses Areal im Rahmen der allgemeinen Gewerbeflächenentwicklung für Wermelskirchen 2008 in die Bewertung als mögliche GE-Potentialfläche einbezogen. Im Ergebnis wurde seinerzeit festgestellt, dass es sich hier: - um eine mindergenutzte vorhandene Gewerbefläche handelt. - eine Entwicklung nur über entsprechende Bauleitplanverfahren erfolgen kann - dem aber große Restriktionen entgegenstehen - die Realisierungsaussichten als mittelfristig bewertet wurden
Die Untersuchung zeigte, dass hier durchaus ein Ansatz für die Entwicklung zu einer GE-Fläche vorhanden ist, dabei aber die Belange von „Natur + Landschaft“ sowie „Wasserschutz“ besonders zu beachten sind.
Die angesprochene Fläche wurde letztlich nicht als besonders prioritäre Gewerbefläche identifiziert und somit zunächst auch nicht im weiteren Planungsprozess, zur allgemeinen Gewerbeflächenentwicklung in Wermelskirchen, verfolgt.
Wie der beigefügte Vermerk deutlich macht, ist für den Bereich aber in einem Einzelgenehmigungsverfahren für die Fläche eine Genehmigung für eine bestimmte Nutzung erteilt worden, nachdem von der ULB eine Befreiung vom Landschaftsplan in Aussicht gestellt worden war. Die Befreiung wurde allerdings nach Maßgabe der Bez. Reg. Köln nicht erteilt.
Um die erteilte Genehmigung und die damit verbundene Nutzung zu sichern, sowie auch größeren Schaden durch mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden, ist es erforderlich eine Änderung des Landschaftsplanes an dieser Stelle vorzunehmen. Das entsprechende Verfahren dazu wird vom Rheinisch-Bergischen Kreis durchgeführt.
Von daher sollte vom Fachausschuss, auch in Hinblick auf eine mögliche städtebauliche Weiterentwicklung an dieser Stelle, die Zustimmung für den Antrag auf Änderung des Landschaftsplanes erfolgen. Anlage/n:
Übersichtsplan Entwicklungsbereich
Vermerk Amt 60
Entwurf Änderungsantrag
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