Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Vorschlagliste der Personen für die Wahl der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für das Amtsgericht Bergisch Gladbach und die Jugendkammer des Landgerichts Köln für die Wahlperiode 2014 – 2018.
Sachverhalt:
Die Amtszeit der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für das Amtsgericht Bergisch Gladbach und die Jugendkammer des Landgerichts Köln endet am 31.12.2013. Daher ist im laufenden Jahr eine Neuwahl für die am 01.01.2014 beginnende neue Wahlperiode vorzunehmen.
Der Präsident des Landgerichts Köln hat für seinen Zuständigkeitsbereich die Zahl der für die Jugendschöffengerichte Bergisch Gladbach und die Jugendkammern des Landgerichts Köln benötigten Jugendschöffen festgesetzt. Für das Jugendschöffengericht in Bergisch Gladbach werden 4 Jugendhauptschöffen (2 weibliche und 2 männliche), und für die Jugendkammer des Landgerichts Köln werden 2 Jugendhauptschöffen (1 männlich, 1 weiblich) benötigt.
Die Jugendschöffen werden vom Jugendhilfeausschuss vorgeschlagen. Das Schöffenamt kann nur von Deutschen versehen werden, die nach §§ 33 ff. GVG geeignet sind. Außerdem sollen die vorgeschlagenen Personen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG).
Da in die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen sind wie der Präsident des Landgerichts bestimmt hat, entfallen auf die Vorschlagsliste aus dem Zuständigkeitsbereich des Amtes für Jugend, Bildung und Sport der Stadt Wermelskirchen mindestens 12 Personen. Bei der Auswahl der Personen wurden die Vorschläge der im Rat vertretenen Fraktionen berücksichtigt.
Die Frist für die Aufstellung der Vorschlagsliste endet am 30.06.2013.
Anlage/n: Vorschlagliste Jugendschöffen/-innen 2013
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