![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, Außenbereichssatzungen gem. § 35 Abs. 6 BauGB für die in den Anlagen 4 bis 20 aufgelisteten Ortslagen aufzustellen.
Sachverhalt:
Bisherige Beratungsergebnisse
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen hat in seiner Sitzung am 18.06.2012 die Verwaltung einstimmig beauftragt, alle Außenbereichsortslagen im Gemeindegebiet, für die bisher noch keine Außenbereichssatzungen erlassen wurden, zu erfassen und sie auf ihre Eignung hin zu bewerten, ob eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) hier jeweils begründet werden kann.
Der Arbeitskreis Stadtentwicklungsplanung hat sich ebenfalls in seinen Sitzungen am 15.03.2012 und 05.12.2012 mit dieser Thematik befasst. In der Sitzung des Arbeitskreises am 24.04.2013 wurden schließlich 52 Bereiche beraten, die seitens der Verwaltung näher untersucht worden waren. Bei 33 dieser Bereiche konnte die Eignung für Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB ausgeschlossen werden.
Die verbleibenden 19 Untersuchungsbereiche wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr zur Beratung vorgelegt. Der Arbeitskreis empfahlt dem StuV einstimmig, für den Bereich Eckringhausen eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Für weitere 16 Bereiche wurde mehrheitlich eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Die Untersuchungsbereiche Unterberg 1 und 2 wurden im Arbeitskreis kontrovers diskutiert und daher ebenfalls dem StuV zur Beratung / Entscheidung vorgelegt.
Der StuV hat in seiner Sitzung am 27.05.2013 folgenden Beschluss gefasst:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beauftragt die Verwaltung mehrheitlich mit 12 Ja-Stimmen (4 CDU, 3 SPD, 2 Büfo, 2 WNK UWG Freie Wähler, 1 FDP) und 2 Enthaltungen (Grüne), für den Untersuchungsbereich Gruppe A - Anlage 3 -, „Eckringhausen“, das Verfahren zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung durchzuführen.
Des Weiteren hat der StuV in vorgenannter Sitzung folgenden empfehlenden Beschluss gefasst:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt mehrheitlich mit 8 Ja-Stimmen (4 CDU, 2 Büfo, 1 WNK UWG Freie Wähler, 1 FDP) gegen 5 Nein-Stimmen (3 SPD, 2 Grüne), in seiner Sitzung am 18.07.2013 zu beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, Außenbereichssatzungen gem. § 35 Abs. 6 BauGB für die in den Anlagen 4-20 aufgelisteten Ortslagen aufzustellen.
Die möglichen Geltungsbereiche für die Außenbereichssatzungen sind den Anlagen 4 bis 19 zu entnehmen. Für die Bereiche Unterberg 1 und 2 (siehe Anlage 20) konnte kein Geltungsbereich vorgeschlagen werden, da sich Unterberg aus Sicht der Verwaltung nicht für eine Außenbereichssatzung eignet (siehe Abschnitt „Gebiete mit gleicher / ähnlicher Eignung - Gruppe F). Sollte der Rat der Beschlussempfehlung des StuV hinsichtlich Unterberg folgen, ist für eine entsprechende Außenbereichssatzung noch ein Geltungsbereich zu definieren.
Anlass / Vorgehensweise bei der Untersuchung
Seit 1998 wurden zahlreiche Aufstellungsverfahren für Außenbereichssatzungen durchgeführt; insgesamt 32 Satzungen wurden rechtskräftig.
Inzwischen liegen neue Anträge / Anregungen zur Aufstellung weiterer Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB vor.
Damit die Thematik Außenbereichssatzungen seitens der zuständigen städtischen Gremien möglichst abschließend behandelt werden kann, hat die Verwaltung diesbezüglich eine Untersuchung des gesamten Stadtgebiets vorgenommen.
Abgesehen von Gebieten, für die rechtskräftige Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 BauGB vorliegen oder die eindeutig dem Innenbereich zuzurechnen sind, wurden alle Bereiche (insgesamt 52) aufgelistet, in denen mindestens vier Hausnummern relativ nah beieinander liegen. Diese Bereiche wurden dann im Einzelnen auf ihre Eignung untersucht.
Bei dieser Untersuchung wurden die Kriterien des § 35 BauGB (Außenbereichskriterien), die Belange des Landschafts-, Wasser- und Umweltschutzes, Anschluss an das öffentliche Kanalnetz und Einzugsbereiche der Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr) berücksichtigt. Außerdem wurde Erreichbarkeit von Nahversorgung und sozialer Infrastruktur (Spielplätze, Kindergarten, Schulen) sowie die Anbindung an den ÖPNV untersucht.
Ziel / Wirkung einer Außenbereichssatzung
§ 35 Abs. 6 BauGB ermächtigt die Gemeinden, für bebaute Gebiete im Außenbereich durch einfache Satzung zu Gunsten des Wohnbaus und ggfs. kleiner Handwerks- und Gewerbebetriebe zu bestimmen, dass fehlende Bauflächendarstellungen im Flächennutzungsplan sowie die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung Bauvorhaben nicht entgegenstehen, sofern dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist.
Andere Belange, die einem Vorhaben (Neubauten, An-/Umbauten, Nutzungsänderungen) entgegenstehen, bleiben jedoch bestehen; sie können dazu führen, dass das Bauvorhaben nicht genehmigt werden kann.
Anders als bei Bebauungsplänen sowie Entwicklungs- und Ergänzungssatzungen kann aus Außenbereichssatzungen somit kein Baurecht abgeleitet werden.
Außenbereichskriterien
Bebauter Bereich mit einer Wohnbebauung von einigem Gewicht
§ 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB nennt als eine der wesentlichen Voraussetzungen das Vorhandensein einer Wohnbebauung von einigem Gewicht. Diese beginnt bei kleineren Siedlungsstrukturen und endet vor dem „Ortsteil“ im Sinne des § 34 BauGB.
Eine Mindestzahl an Wohngebäuden gibt das BauGB nicht vor. In diversen Urteilen und Kommentierungen zum BauGB werden diesbezüglich Zahlen zwischen 4 und 10 genannt. Der Außenbereichserlass NRW des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aus dem Jahr 2006 führt unter Hinweis auf ein OVG Urteil aus 2004 dazu aus: „Das Merkmal „Wohnbebauung von einigem Gewicht“ in § 35 Abs. 6 BauGB wird nicht durch eine absolute Mindestzahl von Wohngebäuden bestimmt; es kann bereits bejaht werden, wenn in dem bebauten Bereich fünf Wohnhäuser liegen, die eine hinreichende Geschlossenheit im Sinne der Zusammengehörigkeit zu einem gemeinsamen Siedlungsansatz erkennen lassen.“
Im Januar 2012 fand bezüglich der Außenbereichsthematik ein Gespräch zwischen Oberer Bauaufsicht (Rhein.-Berg. Kreis) und Vertretern der Stadtverwaltung (Untere Bauaufsicht / Amt für Wirtschaft, Umwelt und Stadtentwicklung) statt, in dem die wesentlichen Kriterien für Außenbereichssatzungen abgestimmt wurden. Seitens des RBK werden für Wermelskirchen vier Wohngebäudekomplexe als Untergrenze für „Wohnbebauung von einigem Gewicht“ gesehen. Diese Mindestzahl wurde der stadtweiten Untersuchung zugrunde gelegt.
Geschlossenes Ortsbild
Eine weitere Voraussetzung für eine Außenbereichssatzung ist das Vorhandensein eines geschlossenen Ortsbilds: Der bauliche Zusammenhang muss den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammenhörigkeit vermitteln. Dies ist insbesondere bei Streusiedlungen mit relativ weit auseinander gelegenen Gebäuden nicht der Fall.
Ein weiteres Indiz für eine fehlende Kompaktheit des Siedlungsansatzes ist die Zahl der durch eine Außenbereichssatzung ermöglichten Neubauten: eine annähernde Verdopplung der Gebäudezahl ist unzulässig.
Keine überwiegende landwirtschaftliche Prägung
Nach § 35 Abs. 6 BauGB können Außenbereichssatzungen nur für bebaute Bereiche, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind, erlassen werden. Durch diese Einschränkung soll u.a. der Außenbereich als Produktionsraum der Landwirtschaft erhalten und geschützt werden.
Eine landwirtschaftliche Prägung ist in der Regel bei einer über 50 % hinausgehenden landwirtschaftlichen Nutzung zu bejahen. Die Einbeziehung kleinerer, der Wohnnutzung untergeordneten landwirtschaftlich genutzten Gebäude ist dagegen möglich, sofern sie in die Wohnbebauung integriert sind und keine immissionsrechtlichtlichen Belange (Heranrücken von Wohnbebauung an emittierende Betriebe) entgegenstehen.
Aufnahme von Gebäuden sonstiger Nutzungen in die Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB
Die Satzung kann auch auf Gebäude erstreckt werden, die kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. Die Bezeichnung „klein“ ist städtebaulich-strukturell zu verstehen. Es muss sich um Betriebe handeln, die der kleinteiligen Baustruktur von Außenbereichssiedlungen / Splittersiedlungen entsprechen. Allerdings muss die gewerbliche Struktur, die zugelassen war / ist, der Wohnbebauung gegenüber nachrangig sein, auch um Konflikte zwischen den Nutzungen zu vermeiden.
Die Aufnahme von Wochenend- und Ferienhäusern in eine Außenbereichssatzung ist nur sehr bedingt möglich. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um in die Wohnnutzung integrierte Lagen handelt und die herkömmliche Wohnnutzung deutlich überwiegt.
Zur Einbeziehung landwirtschaftlicher Gebäude siehe vorigen Abschnitt „Keine überwiegende landwirtschaftliche Prägung“.
Keine Entwicklung zum Innenbereich
Ist der Siedlungsansatz bereits so groß, dass er sich durch Schließung der vorhandenen Baulücken zum Innenbereich („Im Zusammenhang bebauter Ortsteil“) nach § 34 BauGB entwickeln würde, ist eine Außenbereichssatzung unzulässig.
Räumliche Abgrenzung der Außenbereichssatzung
Die Abgrenzung der Satzung ist eng entlang der vorhandenen Wohnbebauung vorzunehmen („Gummibandprinzip“), da gem. § 35 Abs. 6 BauGB Satzungen nur „für bebaute Bereiche im Außenbereich“ aufgestellt werden dürfen. Die Einbeziehung am Rande liegender unbebauter Bereiche ist unzulässig. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass durch die Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB zwar die Bedenken hinsichtlich der Entstehung oder Verfestigung, nicht aber der Erweiterung einer Splittersiedlung aufgehoben werden.
Geordnete städtebauliche Entwicklung
Zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zählen neben den bereits oben genannten Kriterien auch die Berücksichtigung sonstiger öffentlicher Belange (z.B. Landschafts- und Naturschutz, Wasserschutz, geordnete Abwasserbeseitigung etc.). Insofern wird auf die Ausführungen im folgenden Abschnitt „Weitere öffentliche Belange“ verwiesen.
Weitere öffentliche Belange
Abwasserbeseitigung
Alle verbliebenen Untersuchungsbereiche berücksichtigen die Anforderungen eines sachgerechten Umgangs mit Abwässern, da sie an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind.
Untersuchungsbereiche, die dies nicht erfüllen, wurden bereits vom Arbeitskreis Stadtentwicklungsplanung als für Außenbereichssatzungen ungeeignet aussortiert.
Landschafts- und Naturschutz
Nach den Festsetzungen der Landschaftspläne Nr. 2 „Eifgenbachtal“ und Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“ ist die Errichtung baulicher Anlagen in Landschafts- und Naturschutzgebieten grundsätzlich verboten.
Gemäß § 69 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG) kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung von den Verboten erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Diese Befreiungen können nur für konkrete einzelne Bauvorhaben, nicht jedoch global für das Gebiet einer Außenbereichssatzung erteilt werden.
Anders als bei Bebauungsplänen und Innenbereichssatzungen wird nach Rechtskraft einer Außenbereichssatzung für den Geltungsbereich der Satzung nicht die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet aufgehoben.
Das in den Landschaftsplänen verankerte Verbot, in Landschafts- und Naturschutzgebieten bauliche Anlagen zu errichten, bleibt somit auch nach Rechtskraft einer Außenbereichssatzung bestehen. Bauvorhaben können von der Bauaufsicht somit nur genehmigt werden, wenn die Untere Landschaftsbehörde beim Rhein.-Berg. Kreis entsprechende Befreiungen erteilt.
Von den 19 untersuchten Bereichen liegen 11 vollflächig im Landschaftsschutzgebiet, bei 4 weiteren sind Teilflächen als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Lediglich die Bereiche Eckringhausen und Bremen werden nicht vom Landschaftsschutzgebiet tangiert.
Wasserschutz
14 der 19 untersuchten Bereiche liegen im Geltungsbereich von Wasserschutzgebiets-Verordnungen: „Große Dhünntalsperre“ (12) und „Sengbachtalsperre“ (2).
Sengbachtalsperre:
Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung sind in der Wasserschutzzone II die Errichtung von baulichen und gewerblichen Anlagen jeder Art mit Ausnahme von Nebengebäuden, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten. Dies betrifft die Untersuchungsbereiche Büschhausen und Haid. Zurzeit wird von der Oberen Wasserbehörde bei der Bezirksregierung Köln eine neue Wasserschutzgebiets-Verordnung für die Sengbachtalsperre erarbeitet, die voraussichtlich 2014 rechtskräftig wird. Die neuen Verordnungstexte sind noch nicht bekannt.
Solange die derzeitige Verordnung angewendet werden muss, ist zu erwarten, dass die Untere Wasserbehörde Außenbereichssatzungen in Wasserschutzgebiet II nicht zustimmen wird.
Große Dhünntalsperre:
In Wasserschutzzone IIa sind gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Wasserschutzgebietsverordnung alle Anlagen jeglicher Art (also auch Wohngebäude) mit zusätzlichem Anfall wassergefährdender Stoffe (u.a. Abwässer) verboten. Ausnahme: innerhalb bestehender im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 neue Wohngebäude mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation lediglich genehmigungspflichtig.
Von dem Verbot in Wasserschutzzone IIa sind die Untersuchungsbereiche Kleinfrenkhausen (vollflächig) sowie Unterberg 1 (teilweise) betroffen. Hier ist im Rahmen eines Satzungsverfahrens eine negative Stellungnahme der unteren Wasserbehörde zu erwarten.
In Wasserschutzzone IIb sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbau von Wohngebäuden, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, genehmigungspflichtig. Ist ein Kanalanschluss nicht vorhanden, ist der vorgenannte Neu- oder Ausbau sogar verboten (§ 5 Abs. 2 Nr. 3).
Von der Genehmigungspflicht sind folgende Untersuchungsbereiche betroffen: Altenhof, Friedenberg, Krähenbach, Oberhagen 1, Oberpilghausen 1, Unterberg 2 (alle vollflächig), sowie z.T. Stall, Bergstadt und Unterberg 1. Die Stellungnahmen der Unteren Wasserbehörde im Rahmen von Satzungsverfahren bleiben abzuwarten.
Wie sich die Untere Wasserbehörde im Rahmen möglicher Satzungsverfahren positionieren wird, dürfte gerade auch hinsichtlich der weiterhin notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungen im Rahmen von konkreten Einzelbaugenehmigungen von wesentlicher Bedeutung sein.
Denkmalschutz
Gemäß § 9 Abs. 1b Denkmalschutzgesetz bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
In mehreren Untersuchungsbereichen sind Baudenkmäler anzutreffen. Die o.g. Erlaubnis ist auch nach Erlass einer Außenbereichssatzung weiterhin einzuholen.
Bodendenkmäler sind von den untersuchten Bereichen nicht betroffen.
Brandschutz / Rettungsfahrzeuge
Im Rahmen der 1. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans hat sich bei der IST-Aufnahme gezeigt, dass größere Teile des südlichen Stadtgebietes nicht innerhalb von 7 Minuten Fahrzeit von den Einsatzkräften der Feuerwehr erreicht werden können. Ein möglicher Alternativstandort im Bereich Vorderhufe würde die Erreichbarkeit des südlichen Stadtgebiets deutlich verbessern.
Die Erreichbarkeit der Untersuchungsgebiete durch die Rettungskräfte von dem heutigen Standort (A) und möglichen Standort (B) innerhalb von 7 Minuten Fahrzeit wurde als Kriterium im Rahmen öffentlicher Belange aufgenommen.
Hinweis: Vorgegebene Radien, Fahrzeiten und Alternativstandort Feuerwehr stammen aus der o.g. IST-Aufnahme aus dem Jahr 2012 und sind daher ggfs. nicht mehr aktuell.
Sonstige Kriterien
Der Arbeitskreis hat in seinen Sitzungen am 16.06.2011 und 20.10.2011 über weitere im Rahmen der Bauleitplanung anzuwendende Kriterien diskutiert. Dabei ging es vorrangig um die Bereiche soziale Infrastruktur für Kinder und Jugendliche (Schulen, Kindergärten, Spielplätze), die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr (Taktung Busse und Lage der Haltestellen) sowie die Nahversorgung (Entfernung zum nächsten Supermarkt / Discounter / Vollversorger).
Der Arbeitskreis hat in seiner Sitzung am 20.10.2011 schließlich beschlossen, dass die von der Verwaltung erarbeiteten Kriterien einschließlich der vorgeschlagenen Bewertungen künftig bei der Erstellung städtebaulicher Satzungen angewendet werden sollen.
Entsprechend wurden die vorgenannten Kriterien auch bei den einzelnen Untersuchungsbereichen angewendet. Im Gegensatz zu den Außenbereichskriterien wurden hier jedoch keine Ausschlusskriterien „--" definiert.
Darstellung der Untersuchungsgebiete / Anwendung der Kriterien
Planzeichnungen
Die räumliche Ausdehnung der Untersuchungsbereiche sind in den Anlagen 3 bis 20 (jeweils Seite 1 bzw. mit Zusatz „a“) dargestellt, gleiches gilt für die Nutzung der Gebäude, in der Nähe liegende städtebauliche Satzungen, Fließgewässer sowie Gebäude, die dem Denkmalschutz unterliegen.
Darstellung der Kriterien / Bewertungen
Die in den Abschnitten „Außenbereichskriterien“, „Weitere öffentliche Belange“ und „Sonstige Kriterien“ aufgeführten Aspekte wurden auf die 19 verbleibenden Untersuchungsbereiche angewendet; die Ergebnisse sind einschließlich Bewertung den Anlagen 3 bis 20 (jeweils Seiten 2 und 3 / mit Zusatz „b“ und „c“) zu entnehmen.
In Anlage 1 ist eine tabellarische Übersicht der Untersuchungsbereiche einschließlich der wesentlichen Kriterien abgebildet.
Gebiete mit gleicher / ähnlicher Eignung
Anlage 2 enthält eine Zusammenfassung der Untersuchungsbereiche zu Gruppen mit ähnlichen / vergleichbaren Eignungen bzw. Eignungseinschränkungen. Aus dieser Anlage sind auch diejenigen Bereiche zu entnehmen, für die der Arbeitskreis Stadtentwicklungsplanung bereits festgestellt hat, dass die Eignung für eine Außenbereichssatzung nicht besteht.
Bei den Gruppenzuordnungen in Anlage 2 sowie der Bewertung unter „Fazit“ in Anlage 1 wurde die Lage in Landschaftsschutzgebieten und Wasserzonen II, IIa oder IIb nicht berücksichtigt. Die Frage nach der Realisierungsmöglichkeit einer Außenbereichssatzung wird in diesen Fällen stark von den Stellungnahmen der zuständigen Behörden abhängen (siehe hierzu auch Abschnitt „Weitere öffentliche Belange“).
Gruppe A - ohne Einschränkungen geeignet
Hinsichtlich der angewandten Kriterien ist Eckringhausen als einziger Untersuchungsbereich zu nennen, der ohne Einschränkungen für den Erlass einer Außenbereichssatzung geeignet erscheint.
Gruppe B - geeignet
In Bezug auf Außenbereichs- und sonstige Kriterien liegt eine Eignung vor für die Untersuchungsbereiche Büschhausen, Habenichts, Haid, Hundheim, Kleinfrenkhausen und Stall. Kritische Aspekte sind jedoch im Bereich Landschafts- und Wasserschutz zu sehen (Lage im Landschaftsschutzgebiet und/oder Wasserschutzzone II, IIa oder IIb).
Gruppe C - grundsätzlich geeignet, aber ungünstige soz. Infrastruktur / ÖPNV / Nahversorgung
In dieser Gruppe sind diejenigen Siedlungsansätze zusammengefasst, die zwar die Außenbereichskriterien erfüllen, aber schlechte Werte im Bereich der sonstigen Kriterien (ÖPNV, Erreichbarkeit Schulen, Kindergärten, Nahversorgung etc.) aufweisen. Betroffen sind die Untersuchungsbereiche Altenhof, Bergstadt, Bremen 1, Friedenberg, Krähenbach, Oberhagen 1 und Oberpilghausen 1. Abgesehen von Bremen 1 liegen zudem alle Untersuchungsbereiche in Wasserschutzzone IIb.
Gruppe D - grundsätzlich geeignet, aber keine Baulücken vorhanden
Die Untersuchungsbereiche Bremen 2 und 3 sowie Kreckersweg sind nach den anzuwendenden Außenbereichskriterien grundsätzlich für den Erlass von Außenbereichssatzungen geeignet. Der eng zu fassende Satzungsbereich (siehe Abschnitt „Räumliche Abgrenzung der Außenbereichssatzung“) ermöglicht hier aber auf Grund fehlender Baulücken keine zusätzlichen freistehenden Neubauten. An- und Umbauten würden durch eine Satzung jedoch begünstigt. Die genannten Untersuchungsbereiche liegen außerhalb von Wasserschutzgebieten. Im Gegensatz zu Kreckersweg weisen die Untersuchungsbereiche Bremen 2 und 3 schlechte Werte bei den sonstigen Kriterien auf.
Gruppe E - fehlender Anschluss an das öffentliche Kanalnetz
Diejenigen Untersuchungsbereiche, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, wurden bereits vom Arbeitskreis Stadtentwicklungsplanung als für Außenbereichssatzungen ungeeignet aussortiert.
Gruppe F - ungeeignet auf Grund fehlender Grundvoraussetzungen
Die dieser Gruppe zugehörigen Siedlungsansätze erfüllen bereits die grundlegenden Außenbereichskriterien nicht oder nur teilweise. Der Arbeitskreis Stadtentwicklungsplanung hat daher die entsprechenden Untersuchungsbereiche als für Außenbereichssatzungen ungeeignet aussortiert, allerdings mit zwei Ausnahmen: Hinsichtlich der Untersuchungsbereiche Unterberg 1 und 2 konnte der Arbeitskreis auch nach ausführlicher Diskussion nicht zu einer Entscheidung kommen. Die aus Sicht der Verwaltung ungeeigneten Untersuchungsbereiche Unterberg 1 und 2 (u.a. überwiegende landwirtschaftliche Prägung und zu geringe Wohnsiedlungsansätze) werden daher dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr zur Beratung/Entscheidung vorgelegt.
Inhalt möglicher Außenbereichssatzungen
Zunächst werden, wie bereits in Abschnitt „Ziel / Wirkung einer Außenbereichssatzung“ beschrieben, in einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB grundsätzlich zwei öffentliche Belange, die ansonsten Bauvorhaben im Außenbereich entgegengehalten werden (fehlende Bauflächendarstellung im FNP und Entstehung oder Verfestigung einer Splittersatzung) aufgehoben.
In einer Außenbereichssatzung können jedoch auch nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben getroffen werden. Diese Möglichkeit wurde in der Vergangenheit auch regelmäßig genutzt. Für das Gebiet der Außenbereichssatzung Dhünn-Neuenhaus sowie für zahlreiche andere Gebiete wurden so beispielsweise folgende Festsetzungen getroffen:
- Zahl der Vollgeschosse: max. I (Ausnahme: Die festgesetzte Geschossigkeit kann überschritten werden, wenn durch die angrenzende Umgebungsbebauung eine höhere bauliche Entwicklung des beantragten Gebäudes städtebaulich und baurechtlich besonders begründet ist.)
- pro Wohngebäude max. zwei Wohnungen zulässig
- offene Bauweise; nur Einzelhäuser.
Die oben aufgeführten Festsetzungen, die einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen sollen, haben sich in der Praxis bewährt. Die Verwaltung empfiehlt daher, diese auch in den Textteil künftiger Außenbereichssatzungen aufzunehmen.
Vorschlag hinsichtlich des weiteren Vorgehens
Verfahren für städtebauliche Satzungen werden üblicherweise durch einen Aufstellungsbeschluss des zuständigen politischen Gremiums eingeleitet. Aufstellungsbeschlüsse sind bei Außenbereichssatzungen jedoch nicht rechtlich vorgeschrieben. Wird ein Aufstellungsbeschluss jedoch gefasst, so ist dieser auch zwingend amtlich bekanntzumachen.
Da mit den amtlichen Bekanntmachungen erhebliche Kosten einhergehen, schlägt die Verwaltung vor, zunächst keine offiziellen Satzungsverfahren einzuleiten. Stattdessen sollte der StuV die Verwaltung beauftragen, für noch vom StuV auszuwählende Untersuchungsbereiche eine vorgezogene Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Für das weitere Vorgehen sind insbesondere die Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde (Lage im Landschaftsschutzgebiet) und der Unteren Wasserbehörde (Lage in den Wasserschutzzonen II, IIa und IIb) von erheblicher Bedeutung.
Nach Vorliegen der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange dürfte abzuschätzen sein, für welche der ausgewählten Untersuchungsbereiche Außenbereichssatzungen und auf diesen beruhende Bauanträge Aussicht auf Erfolg haben. Für diese können dann offizielle Satzungsverfahren durchgeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen
Die finanziellen Auswirkungen der Satzungsverfahren sind abhängig von der Anzahl der durchgeführten Verfahren. Für jeden Satzungsbereich ist mindestens eine Amtliche Bekanntmachung des Offenlage- und des Satzungsbeschlusses durchzuführen.
Die Bekanntmachungskosten liegen pro Satzung in etwa bei 800 bis 1.000 €. Im Falle der Einleitung von Außenbereichssatzungen für alle Untersuchungsbereiche könnten so max. Kosten in Höhe von 19.000 € entstehen.
Eine Umlegung dieser Kosten auf die Begünstigten, wie dies aktuell bei Ergänzungssatzungen praktiziert wird, ist bei den Außenbereichssatzungen nicht möglich, da ja kein Baurecht geschaffen wird, sondern lediglich bestimmte öffentliche Belange aufgehoben werden (s.o.).
Kosten für Gutachten (Landschaftspflegerische Begleitpläne, Artenschutzprüfungen, Lärmgutachten etc.) entstehen nicht. Fachbeiträge dieser Art sind im Bedarfsfall erst im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren vorzulegen.
Hinweis zu den Anlagen 1 bis 20
Aus drucktechnischen Gründen / Kostengründen wurden die umfangreichen Anlagen zu dieser Verwaltungsvorlage nur in Schwarzweiß/Grautönen gedruckt.
Da Lesbarkeit und Aussagekraft der farbigen Originale deutlich besser sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Originale über das Ratsinformationssystem aufgerufen werden können.
Anlage/n:
Anlage 1 tabellarische Zusammenfassung Kriterien und Bewertung der Untersuchungsbereiche Anlage 2 Übersicht: Gebiete mit gleicher oder ähnlicher Eignung
Untersuchungsbereiche:
Anlage 3 Eckringhausen (Satzungseinleitung bereits vom StuV am 27.05.2013 beschlossen!) Anlage 4 Büschhausen Anlage 5 Habenichts Anlage 6 Haid Anlage 7 Hundheim Anlage 8 Kleinfrenkhausen Anlage 9 Stall Anlage 10 Altenhof Anlage 11 Bergstadt Anlage 12 Bremen (1) Anlage 13 Friedenberg Anlage 14 Krähenbach Anlage 15 Oberhagen (1) Anlage 16 Oberpilghausen (1) Anlage 17 Bremen (2) Anlage 18 Bremen (3) Anlage 19 Kreckersweg Anlage 20 Unterberg (1) und (2)
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |