Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Altenhof (Anlage A) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
b) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Bergstadt (Anlage B) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
c) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) (Anlage C) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
d) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 2) (Anlage D) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
e) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 3) (Anlage E) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
f) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Büschhausen (Anlage F) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
g) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Eckringhausen (Anlage G) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
h) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Friedenberg (Anlage H) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
i) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Habenichts (Anlage I) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
j) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Haid (Anlage J) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
k) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Hundheim (Anlage K) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
l) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen (Anlage L) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
m) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Krähenbach (Anlage M) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
n) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Kreckersweg (Anlage N) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
o) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Oberhagen (Anlage O) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
p) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Oberpilghausen (Anlage P) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
q) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Stall (Anlage Q) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
r) Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Außenbereichssatzung Unterberg (Anlage R) gemäß § 35 Abs. 6 Satz 4 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Sachverhalt:
Bisherige Beratungsergebnisse / Beschlüsse
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Verkehr und Umweltfragen hat in seiner Sitzung am 18.06.2012 die Verwaltung einstimmig beauftragt, alle Außenbereichsortslagen im Gemeindegebiet, für die bisher noch keine Außenbereichssatzungen erlassen wurden, zu erfassen und sie auf ihre Eignung hin zu bewerten, ob eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) hier jeweils begründet werden kann.
Der Arbeitskreis Stadtentwicklungsplanung hat sich ebenfalls in seinen Sitzungen am 15.03.2012 und 05.12.2012 mit dieser Thematik befasst. In der Sitzung des Arbeitskreises am 24.04.2013 wurden schließlich 52 Bereiche beraten, die seitens der Verwaltung näher untersucht worden waren. Bei 33 dieser Bereiche konnte die Eignung für Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB ausgeschlossen werden.
Die verbleibenden 19 Untersuchungsbereiche wurden dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr zur Beratung vorgelegt. Der Arbeitskreis empfahl dem StuV einstimmig, für den Bereich Eckringhausen eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Für weitere 16 Bereiche wurde mehrheitlich eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Die Untersuchungsbereiche Unterberg 1 und 2 wurden im Arbeitskreis kontrovers diskutiert und daher ebenfalls dem StuV zur Beratung / Entscheidung vorgelegt.
Der StuV hat in seiner Sitzung am 27.05.2013 folgenden Beschluss gefasst: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beauftragt die Verwaltung mehrheitlich mit 12 Ja-Stimmen (4 CDU, 3 SPD, 2 Bürgerforum, 2 WNK UWG Freie Wähler, 1 FDP) und 2 Enthaltungen (Grüne), für den Untersuchungsbereich Gruppe A - Anlage 3 -, „Eckringhausen“, das Verfahren zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung durchzuführen.
Des Weiteren hat der StuV in vorgenannter Sitzung folgenden empfehlenden Beschluss gefasst: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt mehrheitlich mit 8 Ja-Stimmen (4 CDU, 2 Bürgerforum, 1 WNK UWG Freie Wähler, 1 FDP) gegen 5 Nein-Stimmen (3 SPD, 2 Grüne), in seiner Sitzung am 18.07.2013 zu beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, Außenbereichssatzungen gem. § 35 Abs. 6 BauGB für die in den Anlagen 4-20 aufgelisteten Ortslagen aufzustellen.
In seiner Sitzung am 01.07.2013 hat der StuV sich mit einem Antrag der CDU-Fraktion vom 13.06.2013 beschäftigt. Die CDU-Fraktion schlägt in ihrem Antrag eine Abgrenzung für eine Außenbereichssatzung Unterberg sowie eine erweiterte Abgrenzung für die Außenbereichssatzung Bergstadt vor. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat mehrheitlich mit 8 Ja-Stimmen (4 CDU, 2 Bürgerforum, 2 WNK UWG Freie Wähler) gegen 5 Nein-Stimmen (3 SPD, 2 Grüne) und 2 Enthaltungen (FDP) beschlossen, die Ortslagen Unterberg und Bergstadt gemäß den Tischvorlagen als Ergänzung zu der Sitzungsvorlage RAT/2576/2013 (neu: RAT/2576/2013-1, Ratssitzung am 18.07.2013) aufzunehmen.
In seiner Sitzung am 18.07.2013 beschloss der Rat der Stadt mit 39 Stimmen (16 CDU, 9 Bürgerforum, 4 FDP, 10 WNK UWG Freie Wähler) gegen 18 Stimmen (10 SPD, 6 Bündnis 90/ Die Grünen, 1 FDP, Herr Rainer Schneider), die Verwaltung zu beauftragen, Außenbereichssatzungen gem. § 35 Abs. 6 BauGB für die in den Anlagen 4 bis 20 der Beschlussvorlage aufgelisteten Ortslagen aufzustellen.
Vorgezogene Beteiligung des Rheinisch-Bergischen Kreises
Der Rheinisch-Bergische Kreis wurde als wesentlicher Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 24.07.2013 vorgezogen beteiligt, um möglichst frühzeitig Aussagen zu den Belangen des Landschafts- und Naturschutzes, des Artenschutzes, des Wasserschutzes und des Immissionsschutzes sowie zu bauaufsichtsrechtlichen Fragen zu erhalten und Anregungen, Bedenken und Hinweise bis zur öffentlichen Auslegung ggfs. in die Satzungstexte oder die zugehörigen Begründungen einarbeiten zu können. Durch dieses Vorgehen werden ansonsten ggfs. notwendige erneute Offenlagen verhindert.
Der Rheinisch-Bergische Kreis hat mit insgesamt 18 Schreiben vom 23.08.2013 zu den einzelnen Satzungsentwürfen Stellung genommen. Die eigentliche Abwägung erfolgt erst nach Vorliegen aller Bedenken und Anregungen (nach Durchführung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden / Träger öffentlicher Belange). Mehreren Hinweisen konnte aber bereits durch Aufnahme in Satzungstexte und/oder Begründungen nachgekommen werden.
Da Anregungen, Bedenken und Hinweise für viele Satzungen gleichlautend oder ähnlich sind, werden diese im Folgenden nach Themenkomplexen aufgeführt und erläutert.
Belange des Landschafts- und Naturschutzes
Lage im Landschaftsschutzgebiet:
Die Untere Landschaftsbehörde (ULB) hat zu den Satzungen hinsichtlich deren Lage im Landschaftsschutzgebiet keine Bedenken vorgebracht, da in den jeweiligen Satzungstexten und Begründungen der Außenbereichssatzungen auf die in den Landschaftsplänen aufgeführten Verbote und Genehmigungspflichten hingewiesen wird. Durch die Stellungnahme der ULB („keine Bedenken“) wird somit nicht vom Landschaftsschutz befreit oder eine entsprechende Befreiung in Aussicht gestellt, sondern die Entscheidung über die Behandlung der Belange des Landschaftsschutzes lediglich auf die Ebene der Baugenehmigung (Einzelfallentscheidung) verlagert. Diese Problematik betrifft alle Außenbereichssatzungen außer Eckringhausen und Bremen (Teilflächen 1 bis 3).
Lage im 300m-Radius um ein FFH-Gebiet:
Die ULB weist darauf hin, dass die Geltungsbereiche der Außenbereichssatzungen Bremen (Teilflächen 1 bis 3) im 300m-Radius um das FFH-Gebiet DE-4809-301 „Dhünn und Eifgenbach“ liegen. Gemäß §§ 34 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) ist für ein Bauvorhaben im Bereich der vorgenannten Außenbereichssatzungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (mindestens Stufe 1: FFH-Vorprüfung) durchzuführen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die entsprechenden Satzungstexte und Begründungen aufgenommen.
Erhalt vorhandener Bäume:
Die ULB regt in drei Satzungsbereichen den Erhalt von Bäumen / Baumbeständen an: eine Kastanie südlich Büschhausen 8, ein Baumbestand südwestlich des Gebäudes Altenhof 2 und der Obstbaumbestand nordöstlich des Gebäudes Bergstadt 7. Nach § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB können in Außenbereichssatzungen nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Solche Bestimmungen müssen dem Zweck der Außenbereichssatzung entsprechen. Sie können sich daher nur auf die Fragen der Begünstigung beziehen, welche die Außenbereichssatzung in Bezug auf Wohnzwecken dienenden Vorhaben (ggfs. auch auf Handwerks- und Gewerbebetriebe) zur Folge hat. Festsetzungen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern - wie z.B. in Bebauungsplänen möglich - erfüllen diese Anforderungen jedoch nicht und können entsprechend in Außenbereichssatzungen nicht getroffen werden. Da alle betreffenden Flächen im Landschaftsschutzgebiet liegen, ist die ULB im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen und kann ihre Belange ggfs. im Rahmen möglicher Befreiungen vom Landschaftsschutz vertreten.
Belange des Wasserschutzes
Wasserschutzgebiete
Die Untere Umweltbehörde / Untere Wasserbehörde (UWB) weist in ihren Stellungnahmen auf die Lage zahlreicher Satzungsgebiete in den Wasserschutzgebieten Große Dhünntalsperre und Sengbachtalsperre hin: Es gelten die in den Ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer in den Einzugsgebieten der Großen Dhünn-Talsperre des Wupperverbandes bzw. der Sengbachtalsperre der Stadtwerke Solingen aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten. Die Verbotsvorschriften sind zu beachten und Genehmigungsanträge sind der Unteren Umweltschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises schriftlich vorzulegen. In den Satzungstexten und Begründungen wurden entsprechende Hinweise bereits aufgenommen.
Die UWB weist insbesondere (Fettdruck!) darauf hin, dass in der Schutzzone II der Sengbachtalsperre gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 3 die Errichtung von baulichen oder gewerblichen Anlagen jeder Art, mit Ausnahme von Nebengebäuden, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, verboten ist. Hiervon betroffen sind die Satzungsbereiche Haid und Büschhausen.
Schutz von Quellbereichen und Fließgewässern
Die Untere Umweltbehörde regt an, in den Satzungsbereichen Bergstadt und Haid wegen der in der Nähe befindlichen Quellbereiche bei zukünftigen Bauvorhaben die Versiegelung von Flächen nach Möglichkeit zu vermeiden. Eine Festsetzung zur Vermeidung von Flächenversiegelungen in den entsprechenden Satzungstexten ist nicht möglich, da in Außenbereichssatzungen nur nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit baulicher Vorhaben getroffen werden können (siehe hierzu auch Abschnitt „Belange des Landschafts- und Naturschutzes / Erhalt vorhandener Bäume“). Festsetzungen bestimmter Arten der Niederschlagswasserbeseitigung (z.B. Versickerung über Muldenrigolen) sind in Außenbereichssatzungen ebenfalls nicht möglich.
Die Untere Umweltbehörde regt des Weiteren an, in den Außenbereichssatzungen Büschhausen, Krähenbach und Oberpilghausen auf die Verbote in Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) hinzuweisen; verboten sind u.a. das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher. Entsprechende Hinweise wurden in die Begründungen zu den Außenbereichssatzungen Büschhausen, Krähenbach und Oberpilghausen aufgenommen.
Schmutz-/Niederschlagswasser
Aus abwassertechnischer Sicht bestehen seitens der Unteren Umweltbehörde zu den Außenbereichssatzungen keine grundsätzlichen Bedenken, da in alle Bereichen eine Schmutzwasserkanalisation vorhanden ist. Darauf wird auch in den Begründungen zu den Satzungstexten hingewiesen. Die Untere Umweltbehörde regt jedoch an, in den o.g. Begründungen statt des Begriffs „Abwasser“ den Begriff „Schmutzwasser“ zu verwenden, da das Niederschlagswasser in den Außenbereichssatzung nicht der Kanalisation zugeführt wird sondern in der Regel dezentral von den jeweiligen Grundstückseigentümern bewirtschaftet wird. Die vorgenannte Korrektur wurde in den Begründungen zu den Satzungstexten bereits vorgenommen.
Belange des Artenschutzes
Die Untere Landschaftsbehörde, Artenschutz - weist darauf hin, dass sie bei Bauvorhaben in den Geltungsbereichen der Außenbereichssatzungen im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen ist. Bei Beteiligung wird dann geprüft, inwieweit eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange durch die Untere Landschaftsbehörde, Artenschutz durchgeführt werden kann oder inwieweit eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich wird. Somit wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass eine Artenschutzprüfung für die Umsetzung einzelner Bauvorhaben innerhalb der Außenbereichssatzung erforderlich werden kann. Entsprechende Hinweise in den Satzungstexten sowie Begründungen sind vorhanden.
Belange des Immissionsschutzes
Zu den Belangen des Immissionsschutzes wurde im Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 23.08.2013 keine Stellungnahme abgegeben.
Die Belange des Immissionsschutzes sind im Außenbereich insbesondere dann regelmäßig betroffen, wenn Wohnbebauung an nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben (z.B. landwirtschaftliche Betriebe) heranrückt. Dies wäre bei einigen der im Verfahren befindlichen Außenbereichssatzungen der Fall. Da keine Stellungnahme der zuständigen Behörde vorliegt, wird die Immissionsschutzproblematik im Einzelfall (im Rahmen von Baugenehmigungen) zu klären sein. Es kann daher der Fall eintreten, dass trotz rechtskräftiger Außenbereichssatzung Bauvorhaben nicht genehmigt werden können.
Belange des Verkehrs und der Verkehrsführung
Aus Sicht der Sachgebiete Kreisstraßen und Verkehrslenkung bestehen - nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde, Direktion Verkehr - zu den Außenbereichssatzungen keine Bedenken.
Bauaufsichtsrechtliche Belange
Die Obere Bauaufsichtsbehörde hat im Rahmen des Schreibens des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 23.08.2013 keine Stellungnahme abgegeben.
Weiteres Vorgehen
Nachdem die im Rahmen der vorgezogenen Beteiligung des Rheinisch-Bergischen Kreises vorgebrachten Anregungen und Hinweise soweit möglich in Satzungstexte und Begründungen aufgenommen wurden, sollte als nächster Verfahrensschritt die Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer einmonatigen öffentlichen Auslegung stattfinden. Parallel dazu werden die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Hinweis zu den Anlagen A bis R
Aus drucktechnischen Gründen / Kostengründen wurden die umfangreichen Anlagen zu dieser Verwaltungsvorlage nur in Schwarzweiß/Grautönen gedruckt. Da Lesbarkeit und Aussagekraft der farbigen Originale deutlich besser ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Originale über das Ratsinformationssystem aufgerufen werden können. Anlage/n:
Anlage A - Außenbereichssatzung Altenhof (Entwurf) Anlage B - Außenbereichssatzung Bergstadt (Entwurf) Anlage C - Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) (Entwurf) Anlage D - Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 2) (Entwurf) Anlage E - Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 3) (Entwurf) Anlage F - Außenbereichssatzung Büschhausen (Entwurf) Anlage G - Außenbereichssatzung Eckringhausen (Entwurf) Anlage H - Außenbereichssatzung Friedenberg (Entwurf) Anlage I - Außenbereichssatzung Habenichts (Entwurf) Anlage J - Außenbereichssatzung Haid (Entwurf) Anlage K - Außenbereichssatzung Hundheim (Entwurf) Anlage L - Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen (Entwurf) Anlage M - Außenbereichssatzung Krähenbach (Entwurf) Anlage N - Außenbereichssatzung Kreckersweg (Entwurf) Anlage O - Außenbereichssatzung Oberhagen (Entwurf) Anlage P - Außenbereichssatzung Oberpilghausen (Entwurf) Anlage Q - Außenbereichssatzung Stall (Entwurf) Anlage R - Außenbereichssatzung Unterberg (Entwurf)
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