Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Sachverhalt: Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung
Ziel ist es, dass die seit 2004 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Vorder- und Hinterhufe“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordwestlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.
Bisheriges Planverfahren
Anlass der Planung ist der Antrag des Grundstückeigentümers von 2008, der der Abrundungsbebauung aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 gegenüber liegt. Die beiden Grundstücke der geplanten Ergänzungssatzung werden unmittelbar über die Erschließungsstraße nach Vorderhufe erschlossen.
Im Rat der Stadt wurde am 02.07.2012 der Beschluss gefasst ein Satzungsverfahren vorzubereiten. Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ ist als Anlage I beigefügt. Im Abstimmungsgespräch mit den Eigentümern wurde eine kleine Erweiterung der hinteren Abgrenzung vorgenommen, um eine ausreichend große Gartenfläche hinter den Baugrenzen zu erhalten (siehe Anlage II).
Die beiden Grundstücke werden heute überwiegend als Garten mit Fichtenbestand, Fettweide mit Kirschbaum und geschotterter Abstellfläche genutzt. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden Gemischten Bauflächen nicht erforderlich.
Die Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises und im Landschaftsschutzgebiet „Remscheider Bergland und Dhünnhochfläche“. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes Nr. 2 weist den gesamten Planungsraum sowie das nördliche Untersuchungsgebiet mit dem Entwicklungsziel Nr. 1 aus, das die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft anstrebt. Darüber hinausgehende Festsetzungen wurden nicht getroffen. Die Festsetzungskarte des Landschaftsplanes sollte mit ihrer Darstellung des Landschaftsschutzes zukünftig der Abgrenzung der Ergänzungssatzung folgen. Hier ist eine geringfügige Anpassung innerhalb des Landschaftsplanes erforderlich.
Die Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Im westlichen Untersuchungsbereich des LPB liegt im Eichen-Buchenwald der Quellbereich (Tümpelquelle) des sog. „Linken Zulaufes Braunsberger Bach“. Dieser hat eine Länge von ca. 960 m und mündet im Braunsberger Bach.
Basierend auf diesen Angaben konnte die Artenschutzprüfung und der landschaftspflegerische Begleitplan, von dem Antragsteller, an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im Einvernehmen, unmittelbar angrenzend auf weiteren Grundstücksteilen der Eigentümer in Form einer Obstwiese anzulegen sein und die Eingrünung des nordöstlichen Baugrundstückes ist durch eine Strauchhecke/Feldhecke vorzunehmen. Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.
Zur Schaffung von Baurecht für den Bereich der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ wurde der Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung dieser städtebaulichen Maßnahme gemäß § 11 (1) Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) vom Rat der Stadt Wermelskirchen am 18.03.2013 beschlossen. Die Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Antragsteller erfolgte im Juni 2013. Durch die Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ entstehen der Stadt neben den allgemeinen Verwaltungsleistungen in Form der Durchführung des Planverfahrens, keine weiteren Kosten.
A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung (Anlage III)
Die Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ beinhaltet zwei Nutzungs- bzw. Festsetzungsbereich:
Öffentliche Verkehrsfläche
Im Bereich der Ergänzungssatzung liegt die nicht ausgebaute Haupterschließung der Ortslage Vorderhufe. Sie wird einschließlich des Straßenbegleitgrüns und der Böschungen als öffentliche Verkehrsfläche planungsrechtlich gesichert. Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Wermelskirchen..
Gemischte Baufläche/Dorfgebiet
Vorgaben zur Erschließung: Regenwasser, welches auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend der DWA A-138 unmittelbar vor Ort zu versickern. Welche Art der Versickerungseinrichtung gewählt wird, ist im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen und mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen bzw. durch diese genehmigen zu lassen.
Art und Maß der baulichen Nutzung: Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen. Für den Flächenverbrauch durch Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen kann die zulässige Grundfläche um 50 % überschritten werden, so dass insgesamt eine Versieglung von 60 % nicht überschritten werden darf (§ 19 (4) BauNVO).
Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Bebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es wird die offene Bauweise festgesetzt. Es sind maximal zwei Einzelhäuser mit je zwei Wohneinheiten zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.
Um die Nutzungsart auf das bestehende Wohnen zu beschränken, sind alle störenden Nutzungen und die Ausnahmen für ein „Gemischte Baufläche/Dorfgebiet“ entsprechend der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Textliche und planinhaltliche Festsetzungen: Um die Wohnbebauung in der Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende Gestaltungsfestsetzungen im Satzungstext getroffen worden. Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen. Sie sind den allgemeinen Festsetzungen in der Bauleitplanung für das Gemeindegebiet der Stadt Wermelskirchen entnommen.
Die Festsetzungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.
Bei dieser städtebaulichen Nachverdichtung muss die Versickerung von Oberflächenwasser vor Ort möglich sein, so dass wasserdurchlässige Oberflächen im Bereich des Wohnens, Parkens und der Gärten zu verwenden sind. Ein entsprechender Versiegelungsgrad wird daher in der Satzung festgelegt und darf nicht überschritten werden.
Artenschutzprüfung: Es wurde eine Vorabschätzung der artenschutzrechtlichen Belange durchgeführt. Hierbei ergibt sich im Rahmen des Planungsvorhabens keine artenschutzrechtliche Betroffenheit potenziell vorkommender planungsrelevanter Arten. Somit kann ein Zutreffen der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ ausgeschlossen werden.
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen: Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ umfasst, den Bereich der für maximal zwei Baugrundstücke in Frage kommt. Im Rahmen der Bestandserfassung des landschaftspflegerischen Begleitplanes „Vorderhufe“ für die Gemischte Baufläche innerhalb der Ergänzungssatzung wurde festgestellt, dass nach entsprechender Bewertung des Bestandes der Ausgleich unmittelbar auf den Grundstücken selbst erfolgen kann. Hierzu sind bereits einvernehmliche Abstimmungen mit den Eigentümern erfolgt. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird. Weitere detaillierte Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt (Anlage III). Das Öko-Konto der Stadt wird somit nicht beansprucht.
B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ beschließen.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan, gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.
Weiteres Verfahren
Unmittelbar nach diesem Beschluss des Rates kann die amtliche Bekanntmachung, die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung durchgeführt werden. Nach der sich anschließenden Abwägung möglicher vorgetragener Anregungen und dem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt, tritt mit amtlicher Bekanntmachung die Ergänzungssatzung in Kraft. Anlage/n: Anlage I Ursprüngliche Plangebietsabgrenzung Anlage II Leicht erweiterte Plangebietsabgrenzung zum Offenlagebeschluss Anlage III Entwurf des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan
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