Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt, die 5. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008 (Abwasserbeseitigungssatzung – ABS). Sachverhalt:
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) hat mit Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) eine weitere langjährige Rechtsprechung im Gebührenrecht geändert. Bisher wurde die sogenannte Bagatellgrenze im Zusammenhang mit den Wassermengen, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, rechtlich anerkannt.
Bagatellgrenze bedeutet, dass bei der Berechnung der Abwassergebühr geringfügige Mengen, die zwar nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, dennoch nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden.
Begründet und rechtlich anerkannt wurde dies in der Vergangenheit u. a. mit dem erheblichen Mehraufwand, der entsteht, wenn die Verwaltung eine Vielzahl von Anträgen auf Erstattung für kleinste Frischwasser-Abzugsmengen zu bearbeiten hat und dieser - letztendlich - von allen gebührenpflichtigen Benutzern über die Schmutzwassergebühr zu tragen ist.
Mit dem o.g. Urteil vertritt das höchste Verwaltungsgericht in NRW nunmehr eine andere Rechtsauffassung. Daher ist die Bagatellgrenze (zurzeit 15 cbm pro Jahr) nicht mehr zulässig. Der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen hat die neue Rechtsprechung bereits umgehend bei den für das Jahr 2012 zu bearbeitenden Erstattungsanträgen angewendet.
Nunmehr muss dieses Urteil im Rahmen einer Änderungssatzung umgesetzt werden. Anlage/n:
Anlage 1: Synopse Anlage 2: 5. Änderungssatzung
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