Vorlage - RAT/2640/2013  

 
 
Betreff: 5. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12. 2008 (Abwasserbeseitigungssatzung - ABS)
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Dammann, Laura
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Städtischer Abwasserbetrieb Vorberatung
26.09.2013 
Sitzung des Betriebsausschusses Städtischer Abwasserbetrieb zur Kenntnis genommen   
Rat der Stadt Entscheidung
07.10.2013 
28. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 1: Synopse  
Anlage 2: 5. Änderungssatzung  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt beschließt, die 5. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Wermelskirchen über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss der Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Anschlussbeiträge und Kanalbenutzungsgebühren vom 16.12.2008  (Abwasserbeseitigungssatzung ABS).


Sachverhalt:

 

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG NRW) hat mit Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) eine weitere langjährige Rechtsprechung im Gebührenrecht geändert. Bisher wurde die sogenannte Bagatellgrenze im Zusammenhang mit den Wassermengen, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, rechtlich anerkannt.

 

Bagatellgrenze bedeutet, dass bei der Berechnung der Abwassergebühr geringfügige Mengen, die zwar nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, dennoch nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden.

 

Begründet und rechtlich anerkannt wurde dies in der Vergangenheit u. a. mit dem erheblichen Mehraufwand, der entsteht, wenn die Verwaltung eine Vielzahl von Anträgen auf Erstattung für kleinste Frischwasser-Abzugsmengen zu bearbeiten hat und dieser - letztendlich - von allen gebührenpflichtigen Benutzern über die Schmutzwassergebühr zu tragen ist.

 

Mit dem o.g. Urteil vertritt das höchste Verwaltungsgericht in NRW nunmehr eine andere Rechtsauffassung. Daher ist die Bagatellgrenze (zurzeit 15 cbm pro Jahr) nicht mehr zulässig.

Der Städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen hat die neue Rechtsprechung bereits umgehend bei den für das Jahr 2012 zu bearbeitenden Erstattungsanträgen angewendet.

 

Nunmehr muss dieses Urteil im Rahmen einer Änderungssatzung umgesetzt werden.

 


Anlage/n:

 

Anlage 1: Synopse

Anlage 2: 5. Änderungssatzung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1: Synopse (8 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2: 5. Änderungssatzung (119 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift