Vorlage - RAT/2641/2013  

 
 
Betreff: Zustimmung der Stadt Wermelskirchen zur Änderung des Landschaftsplans Nr. 3 "Große Dhünntalsperre" in Teilen im Bereich Dhünn
Status:öffentlich  
Verfasser:Durstewitz, Matthias
Federführend:Amt für Bauverwaltung Bearbeiter/-in: Durstewitz, Matthias
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
23.09.2013 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr geändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
07.10.2013 
28. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage 1 - Übersichtsplan zur Lagerfläche  
Anlage 2 - Ämterbeteiligung im Genehmigungsverfahren  
Anlage 2-1 - Stellungnahme der Abteilung Wasser- u. Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge  
Anlage 3 - Schriftverkehr Abt. Wasser- u. Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge und Planung u Landschaftsschutz während der Bauausführung  
Anlage 3-1 - Wasserrechtliche Erlaubnis für den Einbau von Recyclingbaustoffen (RCL I)  
Anlage 4 - Ordnungsbehördliche Verfahren  
Anlage 4-1 - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 26-02-2008  
Anlage 4-2 - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 03-12-2008  
Anlage 4-3 - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 13-05-2009  
Anlage 4-4 - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 02-07-2009  
Anlage 4-5 - Vermerk über die Besprechung im Hause der Bezirksregierung Köln vom 01-07-2009  
Anlage 5 - Aktueller Sachstand  
Anlage 6 - Dringlichkeitsantrag Bündnis 90-Die Grünen  
Anlage 7 - Antrag zur Änderung des Landschaftsplans Nr 3 -Große Dhünntalsperre- für einen Teilbereich der Gemarkung Dhünn  
Anlage 8 - Erläuterung von Abkürzungen  

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr stimmt dem Antrag zur Änderung des Landschaftsplans Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“r den Teilbereich Gemarkung Dhünn, Flur 4, Flurstück 149 in der der Sitzungsvorlage beigefügten Form zu.        


Sachverhalt:

 

Baugenehmigung

 

r das Grundstück Gemarkung Dhünn, Flur 4, Flurstück 149 wurde am 23.05.2006 die Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerfläche für Schüttgüter und einer Anschüttung erteilt (Anlage 1).

Die Genehmigung wurde auf der Basis des § 35 (2) BauGB (Bauen im Außenbereich) erteilt. Sie erfolgte mit Zustimmung der Fachbehörden Staatliches Umweltamt; Landesbetrieb Wald und Holz NRW; Abteilung Wasser- und Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge, Planung und Landschaftsschutz des Rheinisch-Bergischen Kreises und Landesbetrieb Straßenbau NRW. Wie dem beigegten Vermerk (Anlage 2) zu entnehmen ist, erfolgten die Zustimmungen mit Auflagen. Zur beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens erfolgte auf der Grundlage des § 72 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW eine mündliche Aktenkonferenz mit der Abteilung Planung und Landschaftsschutz. Ergebnis war, dass in die Baugenehmigung Bindungsregelungen aufzunehmen sind. Diese Bindungsregeln sehen vor, dass als Nebenbestimmungen relevante Eingriffsregelungen der Abteilung Planung und Landschaftsschutz festgesetzt werden und somit durch den Baubegünstigten zu erfüllen sind. Mit einer schriftlichen Erklärung inklusive einer Rechtsmittelverzichtserklärung wurden die landschaftsrechtlichen Nebenbestimmungen als Anhang zur Baugenehmigung Bestandteil der Genehmigung.

 

Ein Bauleitplanverfahren wurde nicht eingeleitet, da das Vorhaben in der Schutzzone III der Großen Dhünntalsperre liegt und hier gemäß Schutzzonenverordnung die Darstellung von Bauflächen (in Flächennutzungsplänen) verboten ist.

 

 

Schadstoffe und Unregelmäßigkeiten

 

Wie aus dem Vermerk (Anlage 3) zu entnehmen ist, wurde während der Bauausführung eine wasserrechtliche Erlaubnis von der Abteilung Wasser- und Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge für den Einbau von Recyclingmaterial (RCL I) erteilt. Im Zuge der Kontrollen durch die vorgenannte Behörde kam es während der Bauausführung erstmalig am 30.05.2007 zu Unregelmäßigkeiten bezogen auf die Nachweise über Unbedenklichkeit von eingebautem Straßenaufbruch und Lieferscheinen des RCL-Materials.

 

Daraufhin wurde erstmalig am 26.10.2007 durch die Stadt Wermelskirchen ein ordnungsbehördliches Verfahren (Anlage 4) wegen des Verstoßes gegen die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingeleitet. Das ordnungsbehördliche Verfahren forderte die fehlenden Nachweise und Nachuntersuchungen. Die Bauüberwachung (gemäß § 81 Abs.1 BauO NRW) und die dabei festgestellten Unregelmäßigkeiten führten zu regelmäßigem Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Bezirksregierung Köln, der Abt. Wasser- u. Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge und der Stadt.

 

Die Vertreter der Bezirksregierung Köln teilten am 13.07.2009 in einem gemeinsamen Gespräch dem damaligen Beigeordneten der Stadt Wermelskirchen und dem Vertreter der Abt. Wasser- u. Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge mit, dass keine Gefahr in Verzug in Bezug auf Vorsorgewerte für Metalle und organische Stoffe gegeben ist. Es wurden gleichwohl aber Verstöße gegen das Abfall-, Wasser- und Landschaftsrecht festgestellt. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage wurde die Stadt Wermelskirchen am 28.09.2009 gemäß § 9 OBG (Ordnungsbehördengesetz) von der Oberen Bauaufsichtsbehörde angewiesen, unverzüglich die komplette Beseitigung der gesamten Anschüttung vom Zustandsstörer zu fordern.

 

Werteübersicht nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2009

 

Son-dierung

Parameter

Analyse-Wert
Geologen 2009

Werte LAGA 1997 1, Auflage in der Baugenehmigung

Vorsorgewerte Lehm / Schluff
Humusgehalt weniger als 8 %

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Über-

Schrei-tungen

So 2 versiegelt

KW

1400

500 (Z 1.2)

 

 

PAK

5,9

15 (Z 1.2)

 

 

 

Benzo(a)pyren

0,7

 

 

 

So 3 versiegelt

KW

690

500 (Z 1.2)

 

X

 

PAK

13,1

15 (Z 1.2)

 

 

 

Benzo(a)pyren

1,2

 

 

 

So 4 unversiegelt

KW

58

100 (Z 0)

 

 

 

PAK

7,7

1 (Z 0)

3

X   X

 

Benzo(a)pyren

0,6

 

0,3

X

So 5 versiegelt

KW

830

500 (Z 1.2)

 

X

 

PAK

4,88

15 (Z 1.2)

 

 

 

Benzo(a)pyren

0,5

 

 

 

So 6 versiegelt

KW

600

500 (Z 1.2)

 

X

 

PAK

10,9

15 (Z 1.2)

 

 

 

Benzo(a)pyren

1,0

 

 

 

So 13 unversie-gelt

KW

120

100 (Z 0)

 

X

 

PAK

13,5

1 (Z 0)

3

X  X

 

Benzo(a)pyren

1,2

 

0,3

X  X

So 14 unversie-gelt

KW

110

100 (Z 0)

 

X

 

PAK

11,5

1 (Z 0)

3

X  X

 

Benzo(a)pyren

1,0

 

0,3

X

 

1 LAGA-Merkbatt: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln

 

 

Einbauklasse

Zuordnungswert (als Obergrenze der Einbauklasse)

uneingeschränkter Einbau

Zuordnungswert 0 (Z 0)

eingeschränkter offener Einbau

Zuordnungswert 1 (Z 1)

eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen

Zuordnungswert 2 (Z 2)

Einbau/Ablagerung in Deponien

 

- TA Siedlungsabfall Deponieklasse I

Zuordnungswert 3 (Z 3)

- TA Siedlungsabfall Deponieklasse II

Zuordnungswert 4 (Z 4)

- TA Abfall, Sonderabfalldeponie

Zuordnungswert 5 (Z 5)

 

 

 

Erläuterung zur Tabelle

 

Die oben dargestellte Tabelle listet diejenigen Sondierungspunkte auf, die sanierungsbedürftige Überschreitungen der Grenzwerte aufweisen. Diese Überschreitungen wurden in der durch den Kreis geforderten Eluatuntersuchung vom 02.07.2009 (Anlage 4.4) festgestellt. Die Tabelle zeigt, dass allein Zuordnungswerte zwischen 0 (Z0) und 1 (Z1) vorliegen. Die Zuordnungswerte Z 1 (Z 1.1 und Z 1.2) stellen die Obergrenze für den offenen Einbau unter Berücksichtigung bestimmter Nutzungseinschränkungen dar. Bei Einhaltung dieser Werte ist selbst unter ungünstigen hydrogeologischen Voraussetzungen davon auszugehen, dass keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers auftreten. Aufgrund der im Vergleich zu den Zuordnungswerten Z 1.1 höheren Gehalte ist bei der Verwertung bis zur Obergrenze Z 1.2 ein Erosionsschutz (z. B. geschlossene Vegetationsdecke) erforderlich. Ein eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen ist nicht erforderlich.

Bei den Vorsorgewerten für organische Stoffe ist festzustellen, dass hier, bei einer Unterstellung eines Humusgehaltes von < 8%, beim Benzo(a)pyren und den PAK`s  Überschreitungen vorhanden sind. Die Eluatuntersuchung zeigt, dass die Mobilität hier jedoch sehr gering ist und eine Gefahr im Verzug sich hieraus nicht ergibt (Anlage 4.5).

 

Die Überschreitungen der Grenzwerte stellen Verstöße gegen das Wasser- und Abfallrecht dar. Diese Verstöße werden mit der Ordnungsverfügung vom 21.08.2013 beseitigt


Fragen und Antworten der Politik

 

Die Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen haben am 22.04.2008 und die SPD am 03.07.2013 die beantragten Akteneinsichten vorgenommen. Die Fragen und Aufträge 1, 2, 3, 4 und 5 aus dem Dringlichkeitsantrag der Fraktionen Bündnis 90 / Die Grünen vom 26.06.2013 (Anlage 6) werden wie unten aufgeführt beantwortet.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, Wasserproben an geeigneten Stellen aus den beiden Gewässern entnehmen zu lassen, die möglicherweise von aus dem Schüttgutlager entweichenden (ausgewaschenen) Giftstoffen verunreinigt sind. Es soll jede Beeinträchtigung oder gar Gefährdung von Natur und Umwelt durch die abgelagerten Giftstoffe sicher ausgeschlossen werden. Es ist daher festzustellen, ob eine solche Beeinträchtigung oder Gefährdung besteht. Dazu erscheint die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zweckmäßig, auch im Hinblick auf mögliche Sicherungsmaßnahmen (wasserdichte Abdeckung des Lagerkörpers, Sickerwassersammlung, Grundwasserabsaugung und Behandlung u.ä.), da aus den bisher vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen ist, ob Gefahr in Verzug ist, kann dies auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher erscheint Eile das Gebot der Stunde und daraus begründet sich auch die Dringlichkeit dieses Antrages. Die Wasser- Probenentnahme und Untersuchung kann durch den Wupperverband erfolgen. Allerdings ist verwunderlich, dass der Betreiber nicht schon längst geeignete Schritte unternommen hat, gegen den unsachgemäßen Umgang mit wassergehrdenden Stoffen in der Wasserschutzzone vorzugehen. Entsprechend des Umweltinformationsgesetzes (UIG) erwarten wir eine schnelle Bekanntgabe der Ergebnisse.

 

zu 1:               Die Entnahme von Wasserproben aus Oberflächengewässern Wickhauser Bach und Haagersiefen ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich.

Eine mächtige Abdeckung aus bindigem Bodenmaterial befindet sich außerdem zwischen der Lagerfläche und einem denkbaren Grundwasserleiter, so dass eine Gefährdung des Grundwassers aufgrund der geologischen Bedingungen ausgeschlossen werden kann. Das bindige Bodenmaterial besteht hier aus Schichten aus Lehm und Ton. Untersuchungen der Oberflächengewässer in der Umgebung sind aus diesen Gründen nicht notwendig; dies bestätigt die Untere Umweltschutzbehörde am 01.07.2013 ebenfalls schriftlich.

Die Untere Umweltschutzbehörde hat als zuständige Fachbehörde gegenüber der               Bauaufsichtsbehörde am 01.07.2013 erneut schriftlich bestätigt, dass die im Jahr               2009 gewonnenen Untersuchungsergebnisse weiterhin zutreffen. Geringfügige               Überschreitungen der festgesetzten Grenzwerte wurden innerhalb der Lagerfläche               und des Erdwalls festgestellt, daraus ist aber keine konkrete Gefährdung r das               Schutzgut Wasser abzuleiten. Dieses Ergebnis ist durch die in Anlage 4.4 genannten               Eluatanalysen abgesichert, die die Untere Umweltschutzbehörde in Auftrag gegeben               hat.

 

  1. Die Verwaltung wird aufgefordert, eine lückenlose Dokumentation der Geschehnisse im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung vorzulegen. Insbesondere ist darzustellen, warum die Erteilung der Baugenehmigung trotz unvollständigem Vorliegen der erforderlichen Zustimmung erteilt worden ist.

 

zu 2.              Die Dokumentation ist der Anlage 2 zu entnehmen.

 

  1. Wegen der Ablagerung von belastetem Material (siehe Probenentnahme) im Landschafts- und Wasserschutzgebiet wird die Stadt beauftragt zu prüfen, ob in dieser Angelegenheit Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen ist.

 

zu 3.              Die Verwaltung muss in dieser Angelegenheit keinen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen. Umweltstraftaten werden von der zuständigen Staatsanwaltschaft ohne Vorliegen eines Strafantrags verfolgt.

 

 

  1. Der Bürgermeister wird aufgefordert, die Baugenehmigung bis zur endgültigen Aufklärung der Angelegenheit ruhen zu stellen und den weiteren Betrieb des Schüttgutlagers bis auf weiteres zu untersagen. Die Baugenehmigung ist mit Feststellung des VG Köln derzeit wirksam, der Betrieb könnte theoretisch jederzeit wieder aufgenommen werden. Dadurch eintretende eventuelle Veränderungen können sich auf die eingelagerten Stoffe auswirken und diese womöglich mobilisieren. Bevor keine exakte Kenntnisse der Stoffe und Mengen und ggfs. einzuleitende Maßnahmen vorliegen, sind Veränderungen in rechtlicher und technischer Hinsicht nicht hinzunehmen.

 

zu 4.              Das Verwaltungsgericht Köln hat den Bescheid zur vollständigen Beseitigung der               Lagerfläche und des Erdwalls mit seinem Beschluss vom 26.04.2012 aufgrund               rechtlicher Mängel aufheben lassen und die Baugenehmigung vom 23.05.2006               gleichzeitig als wirksam bestätigt. Der Bescheid zur Beseitigung der Anlage ist               rechtswidrig, da die erteilte Baugenehmigung entgegensteht. Der Verwaltungsakt               Baugenehmigung kann nicht aufgehoben werden, indem allein die Beseitigung des               Gegenstandes dieser Baugenehmigung angeordnet wird. Die Baugenehmigung               sste zuvor in einem separaten Verwaltungsverfahren aufgehoben werden. Dieses               Verfahren löst entsprechend §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW               Schadensersatzansprüche des Bauherren gegen die Bauaufsichtsbehörde aus, da               der Bauherr auf den Bestand der Baugenehmigung vertraut.

 

              Der Bauherr selbst hat zu keinem Zeitpunkt Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung               oder darin enthaltene Auflagen eingelegt. Nachbarklagen gegen die               Baugenehmigung sind ebenfalls nicht erhoben worden, so dass die Baugenehmigung               insgesamt unanfechtbar geworden ist.

 

              Der Bauherr hat daher im April 2013 weitere Bautätigkeiten auf der Lagerfläche               aufgenommen. Er ist aufgrund der wirksamen Baugenehmigung grundsätzlich dazu               berechtigt. Die Untere Umweltschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises und               die Bauaufsichtsbehörde haben diese neuen Bautätigkeiten Mitte des Monats April               festgestellt.

              Der Bauherr hat zusätzliches Bodenmaterial und aus Straßenbaumaßnahmen               stammendes Fräsgut gelagert. Das Bodenmaterial genügt nicht den in der               Baugenehmigung festgesetzten Qualitätsansprüchen, da es Beimengungen von               Bauschutt in nennenswertem Umfang enthält. Belege über Herkunft und               Zusammensetzung dieses Materials wurden nicht vorgelegt. Lagerung und               Verwendung von Fräsgut sind laut Baugenehmigung nicht zulässig. Der Bauherr hat               mit diesen Tätigkeiten gegen Auflagen der Baugenehmigung verstoßen.

 

              Die Bauaufsichtsbehörde hat daher nach vorhergehenden Anhörungsverfahren zwei               Bescheide erlassen, die den Bauherren zur Einhaltung der Auflagen aus der               Baugenehmigung auffordern:

 

a)   Ordnungsverfügung vom 17.07.2013, im April 2013 zusätzlich angeliefertes               Material betreffend

 

Dieser Bescheid fordert den Bauherren auf, weitere Anschüttungen durch Anliefern von Erdreich und Bauschutt einzustellen sowie sämtliche Bautätigkeiten zur               Fertigstellung der Lagerfläche zu unterlassen. Diese Anordnungen bewirken eine               Stilllegung des Bauvorhabens, so dass es keiner weiteren Aufforderung bedarf, die Baugenehmigung ruhend zu stellen. Der Bauherr wird darüber hinaus aufgefordert,               Herkunft und Unbedenklichkeit des neuen Erdreichs nachzuweisen sowie das               gelagerte Fräsgut zu beseitigen und auf einer zugelassenen Deponie zu entsorgen.               Diese Maßnahme ist von der Stilllegung der Baustelle ausgenommen.

 

 

 

 

b)   Ordnungsverfügung vom 20.08.2013, Altmaterial betreffend

 

              Dieser Bescheid fordert den Bauherren auf, die bekannten Kontaminationen in der               Lagerfläche und im Erdwall unter fachgutachterlicher Begleitung zu beseitigen. Diese               Kontaminationen bergen keine Umweltgefahren (Anlage 4), stellen aber Verstöße               gegen wasser- und abfallrechtliche Vorschriften dar.

 

  1. Die Verwaltung wird aufgefordert zu prüfen, wie der Eigentümer des Grundstücks und/oder der Betreiber der Anlage für diese Beseitigung und Entsorgung der widerechtlichen Aufschüttung mit kontaminiertem Material in Regress genommen werden könnte.             

 

zu 5.              Der Bauherr trägt sämtliche Verwaltungsgebühren dieser Bescheide sowie Kosten für               Entnahme und Untersuchung von Bodenproben, Abtransport schadstoffhaltigen               Materials und dessen Entsorgung in dafür zugelassenen Anlagen. Besondere               Regressansprüche der Verwaltung an den Bauherren oder Kostenersatzansprüche               aus Verwaltungshandeln entstehen daher nicht.

             

 

Ordnungsbehördliche- und Klageverfahren

 

Wie dem Vermerk (Anlage 5) zu entnehmen ist, wurden insgesamt fünf Ordnungsverfügungen in den Jahren von 2007 bis 2013 erlassen.

 

Die Forderungen in den Ordnungsverfügungen vom 20.10.2007 und 08.04.2009 wurden vom Bauherren erbracht. Gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Wermelskirchen vom 21.07.2010 wurde am 17.08.2010 Klage des Baubegünstigten vor dem Verwaltungsgericht Köln eingereicht.  In dem Verhandlungstermin am 26.04.2012 kam der vorsitzende Richter zu dem Ergebnis, dass die Ordnungsverfügung rechtswidrig ist, weil die Baugenehmigung nach wie vor wirksam ist. Der Prozessbevollmächtigte der Stadt erklärte unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichts, dass die Ordnungsverfügung aufgehoben wird.

 

 

Aktuelle ordnungsbehördliche Verfahren

 

Es erging wegen fehlender Nachweise über das in der Zwischenzeit abgelagerte Material eine Ordnungsverfügung am 17.07.2013. Eine weitere Ordnungsverfügung zur Beseitigung des eingebauten schadstoffhaltigen Materials erging am 21.08.2013. Gegen die erste Ordnungsverfügung wurde am 16.08.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht.

 

 

Empfehlung der Verwaltung

 

Dieses Areal wurde durch die Stadt Wermelskirchen 2008 als potentielle GE-Fläche bewertet.

Im Ergebnis wurde seinerzeit festgestellt, dass es sich hier:

 

- um eine mindergenutzte vorhandene Gewerbefläche handelt,

- eine Entwicklung nur über entsprechende Bauleitplanverfahren erfolgen kann,

- denen aber große Restriktionen entgegenstehen und

- die Realisierungsaussichten als mittelfristig bewertet wurden.“1

 

 1 Untersuchung potenzieller Gewerbestandorte; 37. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr

 

Die Untersuchung zeigte, dass hier durchaus ein Ansatz für die Entwicklung zu einer GE-Fläche vorhanden ist, dabei aber die Belange von „Natur und Landschaft“ sowie „Wasserschutz“ besonders zu beachten sind.

 

 

 

 

Die angesprochene Fläche wurde allerdings nicht als prioritäre Gewerbefläche identifiziert und somit zunächst auch nicht im weiteren Planungsprozess zur allgemeinen Gewerbeflächenentwicklung in Wermelskirchen verfolgt.

 

r das Areal ist in einem Einzelgenehmigungsverfahren eine Genehmigung für eine konkrete Nutzung erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt wurde von der Abteilung Planung und Landschaftsschutz eine Befreiung vom Landschaftsplan in Aussicht gestellt. Sie hat die Prägung des Gebietes insbesondere als durch die vorhandene benachbarte Bebauung mit erheblicher gewerblicher Ausrichtung bestimmt bewertet. Die entstehende Böschung sieht die Behörde hinsichtlich der Höhe und Neigung als für das Bergische nicht untypisch an. Zudem wird das Vorhaben von drei Seiten durch Wald optisch abgeschirmt.

Die Befreiung wurde allerdings nach Maßgabe der Bezirksregierung Köln nicht erteilt. Die höhere Behörde konzentriert sich bei ihrer Bewertung auf die wertprägenden Teile (nicht baulich geprägter Teil) des betroffenen Teils der Landschaft. Die Flächenausdehnung und Höhe der Anschüttung sieht sie als so prägend an, dass die bisherige Maßstäblichkeit der landschaftstypischen Strukturmerkmale überschritten seien.

 

Der gesamte Erdwall ist inzwischen auf seiner Innenseite nahezu vollständig, auf seiner Außenseite lückenlos mit unterschiedlichen Wildpflanzen bewachsen. Bäume, Sträucher und Blütenstauden sowie Gräser haben sich angesiedelt. Bäume und Sträucher erreichen bereits Höhen von mehreren Metern. Der geschlossene Bewuchs hält den Boden fest, so dass eine oberflächliche Auswaschung von Erdreich nicht gegeben ist.

 

Der Erdwall ist in der Landschaft nicht mehr als Fremdkörper oder künstlich entstandene Anlage wahrzunehmen. Der vollständige Bewuchs lässt den Erdwall wie eine natürlich gebildete Stufe in der Landschaft erscheinen. Der Blick vom Feldweg in Verlängerung der Straße Haagerbusch auf den Wall und der Blick vom Abzweig Schulstraße (zwischen den Häusern Schulstraße Nr. 18 und 20) belegen diese Aussage.

 

Um die erteilte Baugenehmigung und die damit verbundene Nutzung zu sichern sowie auch größeren Schaden durch mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden, ist es erforderlich, eine Änderung des Landschaftsplanes an dieser Stelle vorzunehmen. Das entsprechende Verfahren dazu wird vom Rheinisch-Bergischen Kreis in Abstimmung mit der Stadt Wermelskirchen durchgeführt.

 

Daher empfiehlt die Verwaltung dem zuständigen Fachausschuss die Verfahrenseinleitung zur Änderung des Landschaftsplanes (Anlage 7) zu verfolgen.

 

 

Hinweise zu den Anlagen

 

Aus drucktechnischen Gründen / Kostengründen wurden die umfangreichen Anlagen zu dieser Verwaltungsvorlage nur in Schwarzweiß / Grautönen gedruckt. Da die Lesbarkeit der geschwärzten Kopien der Originale deutlich besser ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anlagen über das Ratsinformationssystem aufgerufen werden können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       


Anlage/n:

 

Anlage 1              -  Übersichtsplan zur Lagerfläche

Anlage 2                            -  Ämterbeteiligung im Genehmigungsverfahren

Anlage 2.1                            - Stellungnahme der Abteilung Wasser- u. Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge

Anlage 3                                          Schriftverkehr Abt. Wasser- u. Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge und Planung                                              u. Landschaftsschutz während der Bauausführung

Anlage 3.1                                          - Wasserrechtliche Erlaubnis für den Einbau von Recyclingbaustoffen (RCL I)

Anlage 4                            Ordnungsbehördliche Verfahren

Anlage 4.1                            - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 26.02.2008

Anlage 4.2                            - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 03.12.2008

Anlage 4.3                            - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 13.05.2009

Anlage 4.4                            - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 02.07.2009

Anlage 4.5                            - Vermerk über die Besprechung im Hause der Bezirksregierung Köln vom                                              01.07.2009

Anlage 5                            - Aktueller Sachstand

Anlage 6                            - Dringlichkeitsantrag Bündnis 90 / Die Grünen

Anlage 7                            Antrag zur Änderung des Landschaftsplans Nr. 3 „Große Dhünntalsperrer

                   einen Teilbereich der Gemarkung Dhünn

Anlage 8              - Erläuterung von Abkürzungen       

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Übersichtsplan zur Lagerfläche (265 KB)      
Anlage 2 2 Anlage 2 - Ämterbeteiligung im Genehmigungsverfahren (176 KB)      
Anlage 3 3 Anlage 2-1 - Stellungnahme der Abteilung Wasser- u. Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge (1007 KB)      
Anlage 4 4 Anlage 3 - Schriftverkehr Abt. Wasser- u. Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge und Planung u Landschaftsschutz während der Bauausführung (294 KB)      
Anlage 5 5 Anlage 3-1 - Wasserrechtliche Erlaubnis für den Einbau von Recyclingbaustoffen (RCL I) (978 KB)      
Anlage 6 6 Anlage 4 - Ordnungsbehördliche Verfahren (573 KB)      
Anlage 7 7 Anlage 4-1 - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 26-02-2008 (362 KB)      
Anlage 8 8 Anlage 4-2 - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 03-12-2008 (623 KB)      
Anlage 9 9 Anlage 4-3 - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 13-05-2009 (1922 KB)      
Anlage 10 10 Anlage 4-4 - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 02-07-2009 (1536 KB)      
Anlage 11 11 Anlage 4-5 - Vermerk über die Besprechung im Hause der Bezirksregierung Köln vom 01-07-2009 (592 KB)      
Anlage 12 12 Anlage 5 - Aktueller Sachstand (128 KB)      
Anlage 13 13 Anlage 6 - Dringlichkeitsantrag Bündnis 90-Die Grünen (393 KB)      
Anlage 14 14 Anlage 7 - Antrag zur Änderung des Landschaftsplans Nr 3 -Große Dhünntalsperre- für einen Teilbereich der Gemarkung Dhünn (610 KB)      
Anlage 15 15 Anlage 8 - Erläuterung von Abkürzungen (405 KB)      

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift