Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr stimmt dem Antrag zur Änderung des Landschaftsplans Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“ für den Teilbereich Gemarkung Dhünn, Flur 4, Flurstück 149 in der der Sitzungsvorlage beigefügten Form zu.Sachverhalt:
Baugenehmigung
Für das Grundstück Gemarkung Dhünn, Flur 4, Flurstück 149 wurde am 23.05.2006 die Baugenehmigung für den Neubau einer Lagerfläche für Schüttgüter und einer Anschüttung erteilt (Anlage 1). Die Genehmigung wurde auf der Basis des § 35 (2) BauGB (Bauen im Außenbereich) erteilt. Sie erfolgte mit Zustimmung der Fachbehörden Staatliches Umweltamt; Landesbetrieb Wald und Holz NRW; Abteilung Wasser- und Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge, Planung und Landschaftsschutz des Rheinisch-Bergischen Kreises und Landesbetrieb Straßenbau NRW. Wie dem beigefügten Vermerk (Anlage 2) zu entnehmen ist, erfolgten die Zustimmungen mit Auflagen. Zur beschleunigten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens erfolgte auf der Grundlage des § 72 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW eine mündliche Aktenkonferenz mit der Abteilung Planung und Landschaftsschutz. Ergebnis war, dass in die Baugenehmigung Bindungsregelungen aufzunehmen sind. Diese Bindungsregeln sehen vor, dass als Nebenbestimmungen relevante Eingriffsregelungen der Abteilung Planung und Landschaftsschutz festgesetzt werden und somit durch den Baubegünstigten zu erfüllen sind. Mit einer schriftlichen Erklärung inklusive einer Rechtsmittelverzichtserklärung wurden die landschaftsrechtlichen Nebenbestimmungen als Anhang zur Baugenehmigung Bestandteil der Genehmigung.
Ein Bauleitplanverfahren wurde nicht eingeleitet, da das Vorhaben in der Schutzzone III der Großen Dhünntalsperre liegt und hier gemäß Schutzzonenverordnung die Darstellung von Bauflächen (in Flächennutzungsplänen) verboten ist.
Schadstoffe und Unregelmäßigkeiten
Wie aus dem Vermerk (Anlage 3) zu entnehmen ist, wurde während der Bauausführung eine wasserrechtliche Erlaubnis von der Abteilung Wasser- und Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge für den Einbau von Recyclingmaterial (RCL I) erteilt. Im Zuge der Kontrollen durch die vorgenannte Behörde kam es während der Bauausführung erstmalig am 30.05.2007 zu Unregelmäßigkeiten bezogen auf die Nachweise über Unbedenklichkeit von eingebautem Straßenaufbruch und Lieferscheinen des RCL-Materials.
Daraufhin wurde erstmalig am 26.10.2007 durch die Stadt Wermelskirchen ein ordnungsbehördliches Verfahren (Anlage 4) wegen des Verstoßes gegen die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingeleitet. Das ordnungsbehördliche Verfahren forderte die fehlenden Nachweise und Nachuntersuchungen. Die Bauüberwachung (gemäß § 81 Abs.1 BauO NRW) und die dabei festgestellten Unregelmäßigkeiten führten zu regelmäßigem Informationsaustausch zwischen den Vertretern der Bezirksregierung Köln, der Abt. Wasser- u. Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge und der Stadt.
Die Vertreter der Bezirksregierung Köln teilten am 13.07.2009 in einem gemeinsamen Gespräch dem damaligen Beigeordneten der Stadt Wermelskirchen und dem Vertreter der Abt. Wasser- u. Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge mit, dass keine Gefahr in Verzug in Bezug auf Vorsorgewerte für Metalle und organische Stoffe gegeben ist. Es wurden gleichwohl aber Verstöße gegen das Abfall-, Wasser- und Landschaftsrecht festgestellt. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage wurde die Stadt Wermelskirchen am 28.09.2009 gemäß § 9 OBG (Ordnungsbehördengesetz) von der Oberen Bauaufsichtsbehörde angewiesen, unverzüglich die komplette Beseitigung der gesamten Anschüttung vom Zustandsstörer zu fordern.
Werteübersicht nach Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.05.2009
1 LAGA-Merkbatt: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln
Erläuterung zur Tabelle
Die oben dargestellte Tabelle listet diejenigen Sondierungspunkte auf, die sanierungsbedürftige Überschreitungen der Grenzwerte aufweisen. Diese Überschreitungen wurden in der durch den Kreis geforderten Eluatuntersuchung vom 02.07.2009 (Anlage 4.4) festgestellt. Die Tabelle zeigt, dass allein Zuordnungswerte zwischen 0 (Z0) und 1 (Z1) vorliegen. Die Zuordnungswerte Z 1 (Z 1.1 und Z 1.2) stellen die Obergrenze für den offenen Einbau unter Berücksichtigung bestimmter Nutzungseinschränkungen dar. Bei Einhaltung dieser Werte ist selbst unter ungünstigen hydrogeologischen Voraussetzungen davon auszugehen, dass keine nachteiligen Veränderungen des Grundwassers auftreten. Aufgrund der im Vergleich zu den Zuordnungswerten Z 1.1 höheren Gehalte ist bei der Verwertung bis zur Obergrenze Z 1.2 ein Erosionsschutz (z. B. geschlossene Vegetationsdecke) erforderlich. Ein eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen ist nicht erforderlich. Bei den Vorsorgewerten für organische Stoffe ist festzustellen, dass hier, bei einer Unterstellung eines Humusgehaltes von < 8%, beim Benzo(a)pyren und den PAK`s Überschreitungen vorhanden sind. Die Eluatuntersuchung zeigt, dass die Mobilität hier jedoch sehr gering ist und eine Gefahr im Verzug sich hieraus nicht ergibt (Anlage 4.5).
Die Überschreitungen der Grenzwerte stellen Verstöße gegen das Wasser- und Abfallrecht dar. Diese Verstöße werden mit der Ordnungsverfügung vom 21.08.2013 beseitigt
Die Fraktionen Bündnis 90/ Die Grünen haben am 22.04.2008 und die SPD am 03.07.2013 die beantragten Akteneinsichten vorgenommen. Die Fragen und Aufträge 1, 2, 3, 4 und 5 aus dem Dringlichkeitsantrag der Fraktionen Bündnis 90 / Die Grünen vom 26.06.2013 (Anlage 6) werden wie unten aufgeführt beantwortet.
zu 1: Die Entnahme von Wasserproben aus Oberflächengewässern Wickhauser Bach und Haagersiefen ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich. Eine mächtige Abdeckung aus bindigem Bodenmaterial befindet sich außerdem zwischen der Lagerfläche und einem denkbaren Grundwasserleiter, so dass eine Gefährdung des Grundwassers aufgrund der geologischen Bedingungen ausgeschlossen werden kann. Das bindige Bodenmaterial besteht hier aus Schichten aus Lehm und Ton. Untersuchungen der Oberflächengewässer in der Umgebung sind aus diesen Gründen nicht notwendig; dies bestätigt die Untere Umweltschutzbehörde am 01.07.2013 ebenfalls schriftlich. Die Untere Umweltschutzbehörde hat als zuständige Fachbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde am 01.07.2013 erneut schriftlich bestätigt, dass die im Jahr 2009 gewonnenen Untersuchungsergebnisse weiterhin zutreffen. Geringfügige Überschreitungen der festgesetzten Grenzwerte wurden innerhalb der Lagerfläche und des Erdwalls festgestellt, daraus ist aber keine konkrete Gefährdung für das Schutzgut Wasser abzuleiten. Dieses Ergebnis ist durch die in Anlage 4.4 genannten Eluatanalysen abgesichert, die die Untere Umweltschutzbehörde in Auftrag gegeben hat.
zu 2. Die Dokumentation ist der Anlage 2 zu entnehmen.
zu 3. Die Verwaltung muss in dieser Angelegenheit keinen Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen. Umweltstraftaten werden von der zuständigen Staatsanwaltschaft ohne Vorliegen eines Strafantrags verfolgt.
zu 4. Das Verwaltungsgericht Köln hat den Bescheid zur vollständigen Beseitigung der Lagerfläche und des Erdwalls mit seinem Beschluss vom 26.04.2012 aufgrund rechtlicher Mängel aufheben lassen und die Baugenehmigung vom 23.05.2006 gleichzeitig als wirksam bestätigt. Der Bescheid zur Beseitigung der Anlage ist rechtswidrig, da die erteilte Baugenehmigung entgegensteht. Der Verwaltungsakt Baugenehmigung kann nicht aufgehoben werden, indem allein die Beseitigung des Gegenstandes dieser Baugenehmigung angeordnet wird. Die Baugenehmigung müsste zuvor in einem separaten Verwaltungsverfahren aufgehoben werden. Dieses Verfahren löst entsprechend §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW Schadensersatzansprüche des Bauherren gegen die Bauaufsichtsbehörde aus, da der Bauherr auf den Bestand der Baugenehmigung vertraut.
Der Bauherr selbst hat zu keinem Zeitpunkt Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung oder darin enthaltene Auflagen eingelegt. Nachbarklagen gegen die Baugenehmigung sind ebenfalls nicht erhoben worden, so dass die Baugenehmigung insgesamt unanfechtbar geworden ist.
Der Bauherr hat daher im April 2013 weitere Bautätigkeiten auf der Lagerfläche aufgenommen. Er ist aufgrund der wirksamen Baugenehmigung grundsätzlich dazu berechtigt. Die Untere Umweltschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises und die Bauaufsichtsbehörde haben diese neuen Bautätigkeiten Mitte des Monats April festgestellt. Der Bauherr hat zusätzliches Bodenmaterial und aus Straßenbaumaßnahmen stammendes Fräsgut gelagert. Das Bodenmaterial genügt nicht den in der Baugenehmigung festgesetzten Qualitätsansprüchen, da es Beimengungen von Bauschutt in nennenswertem Umfang enthält. Belege über Herkunft und Zusammensetzung dieses Materials wurden nicht vorgelegt. Lagerung und Verwendung von Fräsgut sind laut Baugenehmigung nicht zulässig. Der Bauherr hat mit diesen Tätigkeiten gegen Auflagen der Baugenehmigung verstoßen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat daher nach vorhergehenden Anhörungsverfahren zwei Bescheide erlassen, die den Bauherren zur Einhaltung der Auflagen aus der Baugenehmigung auffordern:
a) Ordnungsverfügung vom 17.07.2013, im April 2013 zusätzlich angeliefertes Material betreffend
Dieser Bescheid fordert den Bauherren auf, weitere Anschüttungen durch Anliefern von Erdreich und Bauschutt einzustellen sowie sämtliche Bautätigkeiten zur Fertigstellung der Lagerfläche zu unterlassen. Diese Anordnungen bewirken eine Stilllegung des Bauvorhabens, so dass es keiner weiteren Aufforderung bedarf, die Baugenehmigung ruhend zu stellen. Der Bauherr wird darüber hinaus aufgefordert, Herkunft und Unbedenklichkeit des neuen Erdreichs nachzuweisen sowie das gelagerte Fräsgut zu beseitigen und auf einer zugelassenen Deponie zu entsorgen. Diese Maßnahme ist von der Stilllegung der Baustelle ausgenommen.
b) Ordnungsverfügung vom 20.08.2013, Altmaterial betreffend
Dieser Bescheid fordert den Bauherren auf, die bekannten Kontaminationen in der Lagerfläche und im Erdwall unter fachgutachterlicher Begleitung zu beseitigen. Diese Kontaminationen bergen keine Umweltgefahren (Anlage 4), stellen aber Verstöße gegen wasser- und abfallrechtliche Vorschriften dar.
zu 5. Der Bauherr trägt sämtliche Verwaltungsgebühren dieser Bescheide sowie Kosten für Entnahme und Untersuchung von Bodenproben, Abtransport schadstoffhaltigen Materials und dessen Entsorgung in dafür zugelassenen Anlagen. Besondere Regressansprüche der Verwaltung an den Bauherren oder Kostenersatzansprüche aus Verwaltungshandeln entstehen daher nicht.
Ordnungsbehördliche- und Klageverfahren
Wie dem Vermerk (Anlage 5) zu entnehmen ist, wurden insgesamt fünf Ordnungsverfügungen in den Jahren von 2007 bis 2013 erlassen.
Die Forderungen in den Ordnungsverfügungen vom 20.10.2007 und 08.04.2009 wurden vom Bauherren erbracht. Gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Wermelskirchen vom 21.07.2010 wurde am 17.08.2010 Klage des Baubegünstigten vor dem Verwaltungsgericht Köln eingereicht. In dem Verhandlungstermin am 26.04.2012 kam der vorsitzende Richter zu dem Ergebnis, dass die Ordnungsverfügung rechtswidrig ist, weil die Baugenehmigung nach wie vor wirksam ist. Der Prozessbevollmächtigte der Stadt erklärte unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichts, dass die Ordnungsverfügung aufgehoben wird.
Aktuelle ordnungsbehördliche Verfahren
Es erging wegen fehlender Nachweise über das in der Zwischenzeit abgelagerte Material eine Ordnungsverfügung am 17.07.2013. Eine weitere Ordnungsverfügung zur Beseitigung des eingebauten schadstoffhaltigen Materials erging am 21.08.2013. Gegen die erste Ordnungsverfügung wurde am 16.08.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht.
Empfehlung der Verwaltung
Dieses Areal wurde durch die Stadt Wermelskirchen 2008 als potentielle GE-Fläche bewertet. Im Ergebnis wurde seinerzeit festgestellt, dass es sich hier:
„- um eine mindergenutzte vorhandene Gewerbefläche handelt, - eine Entwicklung nur über entsprechende Bauleitplanverfahren erfolgen kann, - denen aber große Restriktionen entgegenstehen und - die Realisierungsaussichten als mittelfristig bewertet wurden.“1
1 Untersuchung potenzieller Gewerbestandorte; 37. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr
Die Untersuchung zeigte, dass hier durchaus ein Ansatz für die Entwicklung zu einer GE-Fläche vorhanden ist, dabei aber die Belange von „Natur und Landschaft“ sowie „Wasserschutz“ besonders zu beachten sind.
Die angesprochene Fläche wurde allerdings nicht als prioritäre Gewerbefläche identifiziert und somit zunächst auch nicht im weiteren Planungsprozess zur allgemeinen Gewerbeflächenentwicklung in Wermelskirchen verfolgt.
Für das Areal ist in einem Einzelgenehmigungsverfahren eine Genehmigung für eine konkrete Nutzung erteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt wurde von der Abteilung Planung und Landschaftsschutz eine Befreiung vom Landschaftsplan in Aussicht gestellt. Sie hat die Prägung des Gebietes insbesondere als durch die vorhandene benachbarte Bebauung mit erheblicher gewerblicher Ausrichtung bestimmt bewertet. Die entstehende Böschung sieht die Behörde hinsichtlich der Höhe und Neigung als für das Bergische nicht untypisch an. Zudem wird das Vorhaben von drei Seiten durch Wald optisch abgeschirmt. Die Befreiung wurde allerdings nach Maßgabe der Bezirksregierung Köln nicht erteilt. Die höhere Behörde konzentriert sich bei ihrer Bewertung auf die wertprägenden Teile (nicht baulich geprägter Teil) des betroffenen Teils der Landschaft. Die Flächenausdehnung und Höhe der Anschüttung sieht sie als so prägend an, dass die bisherige Maßstäblichkeit der landschaftstypischen Strukturmerkmale überschritten seien.
Der gesamte Erdwall ist inzwischen auf seiner Innenseite nahezu vollständig, auf seiner Außenseite lückenlos mit unterschiedlichen Wildpflanzen bewachsen. Bäume, Sträucher und Blütenstauden sowie Gräser haben sich angesiedelt. Bäume und Sträucher erreichen bereits Höhen von mehreren Metern. Der geschlossene Bewuchs hält den Boden fest, so dass eine oberflächliche Auswaschung von Erdreich nicht gegeben ist.
Der Erdwall ist in der Landschaft nicht mehr als Fremdkörper oder künstlich entstandene Anlage wahrzunehmen. Der vollständige Bewuchs lässt den Erdwall wie eine natürlich gebildete Stufe in der Landschaft erscheinen. Der Blick vom Feldweg in Verlängerung der Straße Haagerbusch auf den Wall und der Blick vom Abzweig Schulstraße (zwischen den Häusern Schulstraße Nr. 18 und 20) belegen diese Aussage.
Um die erteilte Baugenehmigung und die damit verbundene Nutzung zu sichern sowie auch größeren Schaden durch mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden, ist es erforderlich, eine Änderung des Landschaftsplanes an dieser Stelle vorzunehmen. Das entsprechende Verfahren dazu wird vom Rheinisch-Bergischen Kreis in Abstimmung mit der Stadt Wermelskirchen durchgeführt.
Daher empfiehlt die Verwaltung dem zuständigen Fachausschuss die Verfahrenseinleitung zur Änderung des Landschaftsplanes (Anlage 7) zu verfolgen.
Hinweise zu den Anlagen
Aus drucktechnischen Gründen / Kostengründen wurden die umfangreichen Anlagen zu dieser Verwaltungsvorlage nur in Schwarzweiß / Grautönen gedruckt. Da die Lesbarkeit der geschwärzten Kopien der Originale deutlich besser ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anlagen über das Ratsinformationssystem aufgerufen werden können.
Anlage/n:
Anlage 1 - Übersichtsplan zur LagerflächeAnlage 2 - Ämterbeteiligung im Genehmigungsverfahren Anlage 2.1 - Stellungnahme der Abteilung Wasser- u. Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge Anlage 3 - Schriftverkehr Abt. Wasser- u. Abfallwirtschaft, Umweltvorsorge und Planung u. Landschaftsschutz während der Bauausführung Anlage 3.1 - Wasserrechtliche Erlaubnis für den Einbau von Recyclingbaustoffen (RCL I) Anlage 4 - Ordnungsbehördliche Verfahren Anlage 4.1 - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 26.02.2008 Anlage 4.2 - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 03.12.2008 Anlage 4.3 - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 13.05.2009 Anlage 4.4 - Untersuchungsbericht Büro für Umweltgeologie vom 02.07.2009 Anlage 4.5 - Vermerk über die Besprechung im Hause der Bezirksregierung Köln vom 01.07.2009 Anlage 5 - Aktueller Sachstand Anlage 6 - Dringlichkeitsantrag Bündnis 90 / Die Grünen Anlage 7 - Antrag zur Änderung des Landschaftsplans Nr. 3 „Große Dhünntalsperre“ für einen Teilbereich der Gemarkung Dhünn Anlage 8 - Erläuterung von Abkürzungen
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