Beschlussvorschlag zu 2: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt die Optionen 2.1 und 2.2 als erklärtes Ziel in Bezug auf den weiteren Umgang mit der Windenergie in Wermelskirchen. Sollte die ergänzende Untersuchung im Ergebnis nur kleinere Potenzialflächen hervorbringen, gilt die Option 2.3 als erklärtes Ziel.
Beschlussvorschlag zu 3: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beauftragt die Verwaltung, das Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen für die unter Punkt 3 dargestellte ergänzende Untersuchung einschließlich der Erstellung eines gesamträumlichen, schlüssigen Plankonzepts zum Ausbau der Windenergie in Wermelskirchen durchzuführen. Sachverhalt:
Anfragen der Fraktionen 1Sachstand zur Windenergie 2Optionen für den künftigen Umgang mit der Windenergie in Wermelskirchen 3Weiteres Vorgehen
Anfragen der Fraktionen In Reaktion auf folgende Anfragen der Fraktionen wird das Thema „Windenergie in Wermelskirchen“ im Rahmen dieser Vorlage behandelt:
WKN UWG-Freie Wähler-Fraktion Anfrage: „Diskussion über die regionale Energiewende; Bezug auf die Beschlussvorlage RAT/2447/2012“, vom 15.02.2013 (siehe auch die Beschlussvorlage RAT/2518/2013).
Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion Anfrage: „Prüfung eventuell in Frage kommender Standorte für Windenergieanlagen im Gebiet der Stadt Wermelskirchen“, vom 27.04.2013.
SPD-Fraktion Anfrage: „Konzept, Erneuerbare Energien vor Ort“, vom 26.06.2013.
1Sachstand zur Windenergie Windenergiepotenziale und Konzentrationsflächen werden in Wermelskirchen seit etwa 12 Jahren thematisiert. Die Anlage 1: „Chronologische Übersicht Windenergie“ zeigt sowohl die wichtigsten bisherigen Untersuchungen zu Windenergiepotenzialen in Wermelskirchen als auch die Novellierungen der rechtlichen Rahmenbedingungen auf Bundes- und Landesebene.
1.1Erkenntnisse der jüngsten „Windenergie-Potenzialstudie“ Die seit September 2012 vorliegende „Windenergie-Potenzialstudie“ für den Oberbergischen Kreis, die Wermelskirchen einschließt, hatte im Ergebnis keine Potentialfläche in Wermelskirchen ermittelt, die eine Konzentrationswirkung (für in der Regel 3 Windenergieanlagen, WEA) und somit Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) für das übrige Stadtgebiet bewirken würde. Der dort zugrunde gelegte Mindestabstand betrug zu Siedlungsflächen im Innenbereich 600m und zu Einzelbebauungen im Außenbereich 400m.
1.2Die gegenwärtige planungsrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar: WEA sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert und dürfen demnach quasi überall gebaut werden = Sachstand in Wermelskirchen. Gemeinden können die Entwicklung durch Ausweisung von Windenergie-konzentrationszonen im Flächennutzungsplan (FNP) steuern. Diese Zonen haben Ausschlusswirkung, d. h. außerhalb dürfen (in der Regel) keine WEA mehr gebaut werden. Das Fehlen von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung bedeutet den Verzicht auf den Planvorbehalt nach§ 35 Abs. 3 BauGB für die Kommunen (d. h. die Verhinderung von Einzel-WEA an anderer Stelle). Die Genehmigung des FNP erfolgt durch Bezirksregierung, auf Regionalplanebene gibt es zukünftig nur noch Vorranggebiete ohne Ausschlusswirkung. WEA über 50m Gesamthöhe sind genehmigungsbedürftig nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), die Kreisverwaltung ist Genehmigungsbehörde. WEA unter 50m Gesamthöhe sind baugenehmigungspflichtig, das Bauordnungsamt ist Genehmigungsbehörde. Hinsichtlich der von den WEA einzuhaltenden Abständen zu Wohnhäusern stützt sich der Windenergieerlass NRW auf die Rechtsprechung des OVG NRW: „Ist der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergieanlage geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine optisch bedrängende Wirkung dann nicht gegeben ist, wenn ein Abstand zwischen der Anlage und dem Wohnhaus eingehalten wird, der das Dreifache der Gesamthöhe der WEA beträgt.“
Tabelle 1:Beispielhafte WEA-Höhen und Abstände zu Wohngebäuden:
1.3Sachstand Windenergie in der Stadt Burscheid Die Windenergie-Potenzialflächenanalyse der Belkaw vom Januar 2013 für Burscheid hat eine Eignungsfläche für WEA nahe der BAB A1 und des Stadtgebietes Wermelskirchen ermittelt. Diesbezüglich stehen die Städte hinsichtlich erster Vorabstimmungen im Gespräch. Siehe auch die unter 2.2 dargestellte Option.
1.4Sachstand Windenergie in der Stadt Solingen Der wirksame FNP der Stadt Solingen stellt seit 2004 drei Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dar (bisher realisiert: eine Anlage). Gegenwärtig sollen die Zielsetzungen der Windenergienutzung in Solingen überprüft und neu ausgerichtet werden. Daher soll ein FNP-Änderungsverfahren eingeleitet werden (Fachausschusses am 14.10.2013), welches die für eine veränderte Darstellung der Konzentrationszonen für die Windenergienutzung relevanten Aspekte umfassend ermitteln und bewerten soll. Die Ergebnisse sollen die Grundlage für eine Entscheidung bilden, ob / ggfs. wie die Dar-stellungen von Konzentrationszonen zur Windnutzung im FNP geändert werden sollen. Im Blick stehen Potenzialflächen, die sich westlich und südwestlich der Sengbach-Talsperre befinden (es bestehen enge Restriktionen wegen Arten- und Gewässerschutz). Der Standort bei Luhnshammer, nahe Solingen-Burg und der nordöstlichen Stadtgrenze von Wermelskirchen, wird z. Zt. nicht näher untersucht (hochwertiger Mischwald, Nähe zum Touristenziel Schloss Burg).
1.5Neue Chancen für die Windenergie in Wermelskirchen Vor dem Hintergrund der angestrebten Energiewende wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen auf Bundes- und Landesebene neu ausgerichtet (siehe BauGB-Novelle, Windenergie-Erlass, LANUV-Studie und Energieatlas). Restriktionen wurden abgebaut mit dem Ziel, der Nutzung der Windenergie auf kommunaler Ebene Raum zu verschaffen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist z. B. der Wald nicht mehr als Tabuzone anzusehen, sondern als potenzieller Standort für WEA (siehe „Leitfaden Rahmenbedingungen für WEA auf Waldflächen in NRW“). Infolge der gegenwärtigen rechtlichen Bedingungen könnten sich - unter Ausschöpfung verschiedener „Spielräume“ - auch in Wermelskirchen neue Chancen für Windenergie-Potenzialflächen bzw. -Konzentrationsflächen ergeben. Beispiel 1.a)WEA-Dimensionen und Mindestabstände (Varianten möglich) Ausgangssituation: Die unter Punkt 1.1 erwähnte Studie legte zu Einzelbebauungen im Außenbereich einen Mindestabstand von ca. 400m zugrunde. Davon ausgehend, dass dieser 400m-Abstand aus der 3-fachen Gesamthöhe der WEA resultiert, ergibt sich eine WEA-Höhe von ca. 133m. Variante mit Blick auf die zersplitterte Siedlungsstruktur in Wermelskirchen: Legt man die WEA einer kleineren Leistungsklasse zugrunde, mit z. B. folgenden Eckdaten: Gesamthöhe 120 m, Rotordurchmesser 80m, Nennleistung 2 MW, erzielt diese eine geringere Energieausbeute, gleichzeitig reduziert sich der Mindestabstand zu Wohngebäuden auf ca. 360m (bei 3-fachem Abstand) bzw. auf 300m (bei 2,5-fachem Abstand u. positivem Ergebnis der Einzelfallprüfung, siehe 1.2). Zu beachten: Gleichwohl richtet sich das Ziel auf die Förderung und Errichtung von leistungsstärkeren Anlagen, die in großer Höhe an gleichen Standorten mehr Strom produzieren, als kleinere Anlagen und die an Standorten eingesetzt werden können, die für kleinere Anlagen zu wenig windhöffig wären. Ggf. vom Plangeber beabsichtigte Höhenbegrenzungen für WEA bedürfen besonderer Argumentation und sind in den Begründungen der Bauleitpläne darzulegen, um Konzentrationswirkung zu entfalten. Beispiel 1.b)Chance einer interkommunalen Ausweisung Die Mindestgröße einer Konzentrationsfläche sollte 12-15 ha betragen, um ca. 3 WEA aufzunehmen. Ggf. lassen sich potenzielle Standorte über die gemeinsame Flächenausweisung mit einer Nachbarkommune realisieren.
Voraussetzung zur Auslotung der neuen Chancen, ist eine ergänzende gutachterliche Untersuchung, die in Abhängigkeit von Ziel und Zweck der Aufgabenstellung mehr oder weniger umfangreich zu beauftragen ist (aktualisierte Potenzialermittlung ggf. einschließlich eines schlüssigen Plankonzepts).
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Sachstand zur Windenergie zur Kenntnis.
2Optionen für den künftigen Umgang mit der Windenergie Folgende Möglichkeiten bieten sich der Stadt Wermelskirchen im Umgang mit der Windenergie:
Gemäß dieser Übersicht stellt sich jetzt die grundsätzliche Frage, wie mit potenziellen Flächen künftig umgegangen werden soll:
2.1+2.2 Konzentrationsflächen ausweisen Wermelskirchen steuert die Zulassung von WEA und verfolgt das Ziel, Konzentrationsflächen (eigene / interkommunale) für die Windenergienutzung im FNP darzustellen, die Vorrangwirkung haben. steuernde Stadt: ergänzende Untersuchung Potenzialermittlung und gesamträumliches, schlüssiges Plankonzept erforderlich (Anforderungen an die Steuerung zu beachten).
2.3Einzelgenehmigungen erteilen (Potenzialflächen klein / Konzentr.-zonen unerwünscht) Wermelskirchen behandelt WEA als privilegierte Vorhaben (siehe 2.4) und nimmt die Potenzialflächen aktiv als Chancen für WEA im Stadtgebiet wahr, um den Bürgern mögliche nächste Schritte aufzuzeigen. Stichworte: Bürger-WEA, kommunale Wertschöpfung, Steigerung der Akzeptanz klima-aktive Stadt: ergänzende Untersuchung zur Potenzialermittlung mit Ausblick zur Dimensionierung der WEA erforderlich, ferner: Kommunikations-Konzept sinnvoll.
2.4Einzelgenehmigungen erteilen (Konzentrationsflächen unerwünscht) Wermelskirchen behandelt -von Investoren- beantragte WEA als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. abwartende Stadt: keine weitere Untersuchung erforderlich.
Beispiel 2.a): Zunächst soll die Option 2.1+2.2 (Ziel: Konzentrationsflächen) verfolgt werden. Die entsprechend beauftragte ergänzende Untersuchung ermittelt im Ergebnis nur kleinere Potentialflächen, die keine Ausschlusswirkung entfalten können. Unterdessen stehen die Optionen 2.3 und 2.4 noch offen. Beispiel 2.b): Es soll die Option 2.4 verfolgt werden, d. h. auf Konzentrationsflächen wird verzichtet. Folglich erübrigen sich weitere Entscheidungen bzw. Untersuchungen.
Beschlussvorschlag zu 2: Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beschließt die Optionen 2.1 und 2.2 als erklärtes Ziel in Bezug auf den weiteren Umgang mit der Windenergie in Wermelskirchen. Sollte die ergänzende Untersuchung im Ergebnis nur kleinere Potenzialflächen hervorbringen, gilt die Option 2.3 als erklärtes Ziel.
Alternativen zur Beschlussfassung Eine Belassung der gegenwärtigen Situation führt automatisch zur Option 2.4. Dies bedeutet den Verzicht auf den Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 BauGB für Wermelskirchen (siehe die Ausführungen unter 1.2 zur gegenwärtigen planungsrechtlichen Situation).
3Weiteres Vorgehen, Beauftragung einer ergänzenden Untersuchung In Abhängigkeit der oben gewählten Option/en gestaltet sich das weitere Vorgehen wie folgt: Zu den Optionen 2.1, 2.2 und 2.3 ist eine von der Stadt zu beauftragende, ergänzende Untersuchung erforderlich zum Ausbau der Windenergie in Wermelskirchen, die auf die „Windenergie-Potenzialstudie 2012“ aufbaut. Auftraggeber der vorgenannten Studie war die Agger Energie GmbH, Gummersbach; auftragnehmendes Büro die Landschaftsarchitekten „Hellmann + Kunze Reichshof“. Im Rahmen der jetzt zu erstellenden weiterführenden Untersuchung soll das Stadtgebiet im Sinne des Windenergieerlasses NRW vom 11.07.2011 auf der Basis von veränderten Rahmenbedingungen (Potentialanalyse 2012, Energieatlas, etc.) und aktueller Rechtsprechung hinsichtlich seiner Möglichkeiten für die Nutzung der Windenergie untersucht werden. Die Untersuchung erfolgt im sog. abgestuften Verfahren: Ermittlung von harten und weichen Tabuzonen, Dokumentation der Unterscheidungen, Erarbeitung von situationsgerechten Lösungen, Einzelfallbetrachtungen, artenschutzfachliche Vorprüfung, Analyse sonstiger räumlicher/umweltrelevanter Faktoren, gutachterliche Benennung der Potenzialflächen, wertende Gesamtbetrachtung, dass der Windenergie substantieller Weise Raum verschafft wird. Damit die Anforderungen an die Steuerung (Optionen 2.1+2.2) gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegeben sind, ist im Ergebnis ein gesamträumliches schlüssiges Konzept zu erarbeiten. Die Ergebnisse des gesamträumlichen Konzeptes sollen dazu dienen, entsprechende Änderungen des FNP der Stadt Wermelskirchen – bzw. auf interkommunaler Ebene mit angrenzenden Gemeinden – einzuleiten.
Beschlussvorschlag zu 3 (gemäß der Optionen 2.1, 2.2, 2.3): Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr beauftragt die Verwaltung, das Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen für die unter Punkt 3 dargestellte ergänzende Untersuchung einschließlich der Erstellung eines gesamträumlichen, schlüssigen Plankonzepts zum Ausbau der Windenergie in Wermelskirchen durchzuführen. Anlage/n: Anlage 1: Chronologische Übersicht
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