Beschlussvorschlag: Der Jugendhilfeausschuss nimmt diesen
Vorschlag zustimmend zur Kenntnis. Sachverhalt: In der Betriebssatzung der Stadt
Wermelskirchen für die Kattwinkelsche Fabrik Wermelskirchen ist im § 2 –
Zuständigkeit des Jugendamtes – folgendes festgelegt: Abs. 1: Gemäß § 2 der Satzung für das
Jugendamt der Stadt Wermelskirchen ist das Jugendamt nach Maßgaben des KJHG und
der dazu erlassenen Ausführungsgesetze für alle Aufgaben der öffentlichen
Jugendhilfe zuständig. Die pädagogische Kinder- und
Jugendarbeit nach den Bestimmungen des KJHG in der Kattwinkelschen Fabrik ist
Teil von öffentlicher Jugendhilfe und ist daher mit der Verwaltung des Jugendamtes
mindestens einmal jährlich abzustimmen. Abs. 2: Das Abstimmungsergebnis über das
Angebot der öffentlichen Jugendhilfe in der Kattwinkelschen Fabrik für das
jeweils kommende Jahr ist spätestens in der letzten Sitzung des Vorjahres im
Jugendhilfeausschuss zur Kenntnisnahme vorzulegen. Eine Abstimmungsgespräch zwischen der
Verwaltung des Jugendamtes und der Leitung der Kattwinkelschen Fabrik hat
stattgefunden. Der Bericht ist beigefügt.
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