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Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den vorliegenden Sachstandsbericht zum Plangebiet „Waldschule Ost“ auf dem Grundstück „Am Vogelsang“ zur Kenntnis. Sachverhalt:
INHALT 1. Anlass, Ziel und Zweck der Bauleitplanung 2. Situation im Plangebiet – Bestand/Planung 3. Verfahren 4. Zeitplan
1. Anlass, Ziel und Zweck der Bauleitplanung
Anlass Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung vom 18.07.2013 (Beschlussvorlage RAT/2622/2013) beschlossen, als neue Schulform eine Sekundarschule einzurichten. Eine Variantenuntersuchung hat aufgezeigt, dass es sinnvoll ist, diese baulich in den Gebäuden der Hauptschule vorzusehen. Ab dem Schuljahr 2016/2017 sollen hierfür umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen am Gebäudekomplex vorgenommen werden.
Zurzeit wird der Bauteil D der Hauptschule von der Grundschule Ost (GS-Ost) genutzt. Im Zuge der Umbauarbeiten an diesem Bauteil ist die GS-Ost mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 vom Campus der Hauptschule auszulagern, d. h. für diese Schule sind Ersatzflächen zu schaffen und zur Verfügung zu stellen.
Die Verwaltung hat vorgeschlagen, den Neubau für die GS-Ost dauerhaft auf dem Grundstück „Am Vogelsang“ herzustellen. Der Schulausschuss und der Ausschuss für Umwelt und Bauen haben den Vorschlag der Verwaltung (Beschlussvorlage RAT/2655/2013) in einer gemeinsamen Sitzung am 17.10.2013 zustimmend zur Kenntnis genommen. Eine Beschlussfassung zu dieser Vorgehensweise soll erfolgen, sobald die hierfür erforderlichen - sich aus den Vorplanungen ergebenden - Rahmendaten vorliegen.
Ziel und Zweck der Planung Der Ursprungsbebauungsplan Nr. 36 „Am Vogelsang“ ist rechtskräftig seit dem 15.07.1987, die 1. Änderung seit dem 01.05.1990. Das jetzt in Rede stehende Vorhaben „Neubau einer Grundschule“ ist planungsrechtlich zu prüfen und zu bewerten. Im Ergebnis ist der Bebauungsplan im Wege einer 2. Änderung auf die beabsichtigte Nutzung „Waldschule Ost“ abzustellen, um Baurecht zu schaffen.
2. Situation im Plangebiet – Bestand / Planung
BESTAND
Bisherige Nutzung von Gelände und Gebäudebestand Bis zum Ende des Jahres 2003 nutzte das Kreiskinderheim das parkähnliche Gelände am Vogelsang mit seinen locker angeordneten, aufstehenden Gebäuden aus den 1960er Jahren. Die Pestalozzischule war hier - während der Bauphase ihres neuen Schulgebäudes an der Robert-Stolz-Straße - von Anfang 2004 bis Oktober 2009 untergebracht. Seither findet keine Nutzung auf dem Gelände statt und die Gebäude stehen leer. (Anlage 1: Luftbild 2010, Betrachtungsraum).
Plangebiet „Waldschule Ost“: Blick in Richtung Norden auf das ehemalige Verwaltungsgebäude
Darstellungen des Flächennutzungsplans Der seit 1992 rechtswirksame FNP der Stadt stellt im Plangebiet folgende Nutzungen dar (Anlage 2: Auszug aus dem FNP der Stadt Wermelskirchen): „Fläche für Gemeinbedarf“, mit „A“=Altenheim ► „Altenzentrum Am Vogelsang“ „Fläche für Gemeinbedarf“, mit „J“=Jugendheim ► Gebäude Caritas+Fläche Kinderheim „Grünfläche“, mit Symbol „Tennisplatz“ ► südlicher Bolzplatz bis L 409 + Tennisplätze
Bebauungsplan Nr. 36 „Am Vogelsang“ Der B`Plan beinhaltet u. a. folgende Festsetzungen (Anlage 3+3a): Planzeichnung + Legende): Art der baulichen Nutzung „Gemeinbedarfsfläche“: ►alle bebaubaren Bereiche von Altenzentrum bis ehemaliges Kinderheim „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“: ►östlicher Teil des B´Planes/Bereich ehem. Kreiskinderheim „Sozialen Zwecken dienende Gebäude u. Einrichtungen“ mit Zusatz „A“ für Altenpflegeheim: ►westlicher Teil des B´Planes/Bereich „Altenzentrum Haus Vogelsang“ „Fläche zur Bindung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern“: ►Geländestreifen zwischen dem Baufeld der Kinderheimgebäude und des östlich angrenzenden Wirtschaftsweges (Anlage 5) Einzelfestsetzung/Symbol „Bäume zu erhalten“, „Sträucher zu erhalten“: ►siehe o. g. Geländestreifen sowie innerhalb des Baufeldes in den Freiräumen zwischen den bestehenden Gebäuden Maß der baulichen Nutzung im östlichen Bereich Die Baugrenze zeichnet ein großzügiges Baufeld um die Bestandsgebäude. Festgesetzt ist die offene Bauweise, zulässig sind max. zwei Vollgeschosse sowie Sattel- und Pultdächer mit einer Dachneigung von > 30°. In Bezug auf die zulässige Ausnutzung der überbaubaren Grundstücksfläche (findet sich zwar keine Angabe zur zulässigen Grundflächen-/Geschossflächenzahl, GRZ/GFZ, jedoch) sind die laut B´Plan festgesetzten zu erhaltenden Bäume als begrenzender Faktor zu berücksichtigen.
PLANUNG Bauvorhaben Schule Die Stadt Wermelskirchen strebt die Umnutzung des o. g. östlichen Teils des Plangebiets in die künftige „Waldschule Ost“ an. Infolgedessen sollen die aufstehenden Bestandsgebäude abgebrochen (Anlage 4: „Geplanter Gebäudeabbruch") und für die künftige Grundschule neue Gebäude errichtet werden. Vorgesehen sind neben dem Schulgebäude ein auch als Aula nutzbarer Sportraum, die Befestigung von Pausenhof- und Spielflächen sowie die Herstellung von Erschließungsanlagen (Zufahrten, Parkflächen, Wendebereiche, Versickerungsanlagen etc.).
Bauleitplanung Aus dem oben dargestellten Planvorhaben und den gegenwärtig verfügbaren Informationen resultiert mit Blick auf die Bauleitplanung folgender Handlungsbedarf: Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der angestrebten 2. Änderung ist noch offen. Vorab wird geprüft, inwieweit der östlich angrenzende Wirtschaftsweg sowie Flächen im Einzugsbereich der L 409/Eifgen oder im Dreieck der Straßen Am Vogelsang, Ost- und Friedhofsstraße aufzunehmen sind. Sobald Erkenntnisse zur Machbarkeit der verkehrlichen Erschließungsvarianten vorliegen, kann der räumliche Geltungsbereich festgelegt und der förmliche Aufstellungsbeschluss gefasst werden (Anlage 5: „Betrachtungsraum Hochbaumaßnahmen, Erschließungsvarianten“). Nutzungen Die bisherige gemäß B´Plan festgesetzte „Gemeinbedarfsfläche, sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ soll in „Gemeinbedarfsfläche“ mit der Zweckbestimmung/dem Symbol „Schule“ geändert werden. Dies bedingt die planungsrechtliche Prüfung, inwieweit die unterschiedlichen Nutzungen im Plangebiet verträglich sind. Immissionen Es ist u. a. zu ermitteln, welche Auswirkungen der heranrückende „Schulbetrieb einschließlich Verkehrslärm“ auf die (Wohn-) Nutzung des „Evangelischen Altenzentrums Haus Vogelsang“ hat und in welchem Maße die Tennisplätze als emittierende Sportstätte mit aktiven Nutzungszeiten geeignet sind, den Schulbetrieb zu stören. Hierzu sind Untersuchungen durchzuführen, die Immissionen darzustellen und etwaige Konflikte im Rahmen des Planverfahrens zu lösen. Verkehrserschließung, Entwässerung Wie oben zum räumlichen Geltungsbereich erläutert, werden momentan Erschließungsvarianten untersucht. Ein vom Tiefbauamt beauftragtes Ingenieurbüro erarbeitet die Erfordernisse der im Plangebiet angeschlossenen Nutzungen. Die Ergebnisse bilden die Grundlage für die Darstellung der verkehrstechnisch genutzten Flächen (äußere und innere Erschließung) im Bebauungsplan. Des Weiteren sind ein geohydrologisches Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des Bodens sowie ein Entwässerungskonzept zum Umgang mit dem Regenwasser zur neuen Vorhabensplanung zu erstellen. Vorprüfung Artenschutz Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Bauleitplanung siehe unten bei „3. Verfahren“.
3. Verfahren
Bebauungsplan der Innenentwicklung Es ist beabsichtigt, die 2. Änderung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen. Nach der aktuellen Sachlage scheinen die Voraussetzungen hierfür erfüllt, was dem extrem engen Zeitplan für die Realisierung des Gesamtvorhabens „Schule“ entgegen kommt. Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens im Plangebiet „Am Vogelsang“ Gebiet mit Bebauungsplan innerhalb eines Siedlungsbereichs ► B`Plan Nr. 36 Im beschleunigten Verfahren soll einem Bedarf an Investitionen zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in besonderer Weise Rechnung getragen werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB) ► Neubau einer Schule Die beabsichtigte B´Planänderung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Die Größe der Grundfläche (überbaubare Fläche) beträgt weniger als 20.000m² Keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (u.a. europäische Vogelschutzgebiete, FFH). Anwendung des Verfahrens Auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung kann verzichtet werden, jedoch muss der Öffentlichkeit auf andere Weise Gelegenheit zur Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung gegeben werden (Bekanntmachung, wo die Informationen verfügbar sind: „Ersatzbeteiligung“). Auch beim B`Plan der Innenentwicklung sind alle Belange, - auch die von Natur und Landschaft -, in die Abwägung einzustellen (lediglich Verzicht auf förmlichen Umweltbericht). Sofern artenschutzfachliche Belange oder nach anderen gesetzlichen Grundlagen geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft betroffen sind, gelten die „Vergünstigungen“ des § 13a BauGB nicht mehr. Infolgedessen ist eine fachliche Vorprüfung zum Artenschutz und zur Wertigkeit/Relevanz der laut B´Plan festgesetzten Bäume im Plangebiet zu beauftragen. Nach Abschluss des B`Planverfahrens ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13a Abs.2 Nr. 2 BauGB, kein Ratsbeschluss erforderlich). Artenschutzrechtliche Anforderungen Auch bei Bebauungsplänen zur Innenentwicklung nach § 13a BauGB sind die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten und Verstöße auszuschließen (ggf. durch Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und Risikomanagements). Ergäbe die Vorprüfung, dass der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB hätte – wozu auch Verstöße gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG zählen -, wäre das beschleunigte Verfahren nicht möglich und die artenschutzrechtlichen Anforderungen (im normalen Verfahren) in der Umweltprüfung und im Umweltbericht zu behandeln. Insofern sind artenschutzrechtliche Belange frühzeitig im Rahmen der Bauleitplanung zu klären (keine Verlagerung in nachfolgende Baugenehmigungsverfahren). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, dass die Untere Landschaftsbehörde bei Vorhaben auf Baugrundstücken im Innenbereich nach § 34 BauGB zu beteiligen ist, wenn sich auf dem Baugrundstück ein leer stehendes Gebäude befindet und dieses geändert, umgenutzt oder abgerissen werden soll.
4. Möglicher Zeitplan
Entwurf zum zeitlichen Ablauf des Verfahrens zur B´Planänderung: Nov.´13 Prüfung der Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB Ersteinschätzung/Untersuchung Artenschutz Erarbeitung der Erschließungsvarianten Dez.´13 Vorlage: Sachstandsbericht Plangebiet „Waldschule Ost“ für StuV + RAT Erschließungsergebnisse liegen vor Erarbeitung Vorentwurf Bebauungsplan, Beauftragung Gutachten Jan.´14 „Ersatzbeteiligung“ der Öffentlichkeit (Bekanntm. z. B. Bürgerversammlung) Erarbeitung B´Planentwurf einschl. Begründung und zugehöriger Gutachten Erstellung Beschlussvorlage Feb./März´14 Vorlage: Beschlussfassung zu Aufstellung und Offenlage in StuV + RAT Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss + beschleunigtes Verf. ohne UP April/Mai´14 Beteiligung von Öffentlichkeit u. Behörden gemäß § 3 (2) u. § 4 (2) BauGB Auslegung 1 Monat Mai´14 Prüfung der Stellungnahmen, Abwägung der vorgebrachten Anregungen Erarbeitung der Beschlussvorlage Juni´14 Vorlage: Behandlung der Anregungen und Stellungnahmen in StuV + RAT Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB Juli´14 Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB Berichtigung des FNP gemäß § 13a Abs.2 Nr. 2 BauGB
Zusammenfassung
Der Neubau der GS-Ost soll auf dem Grundstück „Am Vogelsang“ errichtet werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 36 ist auf die Nutzung „Waldschule Ost“ abzustellen. Der räumliche Geltungsbereich der erforderlichen 2. Änderung des B´Planes ist noch offen. Es sind zunächst die Ergebnisse der verkehrlichen Erschließungsvarianten abzuwarten. Angestrebt wird, die B´Planänd. im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) durchzuführen. Es entfällt der Umweltbericht oder ein landschaftpflegerischer Fachbeitrag, -jedoch: Artenschutzrechtliche Bestimmungen gelten auch für B´Pläne der Innenentwicklung. Arten- u. Naturschutz ergibt sich aus den Abwägungsbelangen des § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB. Die laut rechtskräftigem B´Plan zu erhaltenden Bäume sind abwägungsrelevant. Das Ergebnis der artenschutzfachlichen Vorprüfung bleibt abzuwarten. Der Zeitplan setzt ungehindertes Abarbeiten aller Verfahrensschritte voraus.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den vorliegenden Sachstandsbericht zum Plangebiet „Waldschule Ost“ auf dem Grundstück „Am Vogelsang“ zur Kenntnis. Anlage/n:
Anlage 1: Luftbild 2010, Betrachtungsraum Anlage 2: Auszug aus dem FNP der Stadt Wermelskirchen Anlagen 3+3a: Planzeichnung + Legende Anlage 4: Geplanter Gebäudeabbruch Anlage 5: Betrachtungsraum Hochbaumaßnahmen, Erschließungsvarianten (Die Anlagen sind im Amtsinformationssystem „Allris-net“ in Farbe abrufbar.)
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