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Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Einführung einer Aschestreuwiese zur Kenntnis und beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen (Friedhofssatzung) vom 06.11.2006.
Ein Exemplar der 1. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen.
2. Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zum Gebührenhaushalt „Bestattungswesen“ für das Jahr 2014 zur Kenntnis und beschließt
a) die Gebührenkalkulation für das Beerdigungswesen in der vorgelegten Fassung einschl. der Gebühren für die neue Bestattungsform „Aschestreuwiese“ sowie b) die 24. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen der Stadt Wermelskirchen vom 17.03.1976 in der vorgelegten Fassung.
Ein Exemplar der 24. Nachtragssatzung ist dem Original der Niederschrift über die Sitzung des Rates als Anlage beizufügen. Sachverhalt:
1. Einrichtung einer Aschestreuwiese
Die Bestattungskultur unterliegt in den letzten Jahren einem stetigen Wandel. Die Nachfrage nach Erdbestattungen geht kontinuierlich zurück, gleichzeitig steigt die Nachfrage nach Feuerbestattungen. Diese Entwicklung ist nicht nur in Wermelskirchen zu beobachten, sondern stellt die Friedhofsträger in ganz Deutschland vor die Aufgabe, Antworten auf die sich ändernde Bestattungskultur zu finden.
Die Gründe für diese Entwicklung sind vielfältig: - Verringerung oder Wegfall der Grabpflege - Altersgründe, - nachlassende Bindung in den Familien (z. B. Lebensgemeinschaften ohne Trauschein, Kleinhaushalte), - keine Nachkommen für Grabpflege (kinderlose Ehepaare, Alleinstehende), - Entfernung zum Wohnort der Hinterbliebenen, - finanzielle Gründe (geringes Einkommen, Wegfall des Sterbegeldes)
Die Änderung des Bestattungsgesetztes NRW im Jahr 2003 trug dieser Entwicklung Rechnung, indem neue Arten von Bestattungen ermöglicht worden sind.
Bereits in der Vergangenheit hat die Verwaltung von dieser gesetzlichen Öffnung Gebrauch gemacht, um den Bürgern größere Wahlmöglichkeiten zu bieten. Im Jahr 2006 wurden auf dem Waldfriedhof Baumgrabstätten eingeführt, die sich gut in den Charakter des Friedhofes einfügen und von den Bürgern auch gut angenommen worden sind.
Eine weitere Form der Bestattung, die in den letzten Jahren auf vielen Friedhöfen nachgefragt wird, ist die Verstreuung der Asche auf speziellen Aschestreuwiesen. Demnach würde die Asche eines Verstorbenen auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt ist. Das heißt, diese Form der Bestattung ist nur möglich, wenn der Verstorbene dies vor seinem Tod ausdrücklich verfügt hat (§ 15 Absatz 6 Bestattungsgesetz NRW).
In größeren Städten werden Aschestreuwiesen mittlerweile regelmäßig in Anspruch genommen. Wie groß die Nachfrage in Wermelskirchen sein wird, lässt sich nicht abschätzen. Derzeit liegt allerdings bereits eine entsprechende Anfrage vor. Eine Aschestreuwiese wäre auf dem Waldfriedhof recht einfach einzurichten, sodass Wermelskirchen damit die Möglichkeit hätte, eine Bestattungsform anzubieten, die in den Nachbarstädten bislang kaum existiert.
Die Verwaltung schlägt vor, eine derzeit nicht als Grabfeld genutzte Wiese auf dem Waldfriedhof mit einer Größe von ca. 200 m² als Aschestreuwiese auszuweisen. Die Wiese wird zur optischen Eingrenzung und als Schutz vor Wind durch eine entsprechende Bepflanzung kenntlich gemacht. Die Verstreuung findet auf dieser Fläche in einem Bereich von jeweils ca. 4-5 m² statt. Sie kann auf Wunsch auch durch einen Angehörigen in Anwesenheit eines Friedhofsmitarbeiters erfolgen. Anschließend wird die Fläche eingeregnet und die Asche vom Erdboden aufgenommen.
Je nachdem wie sich die Nachfrage nach dieser Bestattungsform entwickelt, könnten zukünftig eine kleine zentrale Stelle zur Kranzniederlegung oder ein zentraler Gedenkstein geschaffen werden. Auch Namensplaketten sind vorerst nicht vorgesehen.
Die für diese Bestattungsart zu entrichtenden Gebühren sind in der nachfolgend dargestellten Gebührenkalkulation 2014 berücksichtigt.
Fazit: Mit der Einrichtung einer Aschestreuwiese erhält Wermelskirchen die Möglichkeit, den Wünschen der Bürger individueller entsprechen zu können und eine naturnahe Ruhestätte anzubieten. Der Stadt entsteht organisatorisch und finanziell kein Aufwand, der nicht im Rahmen des vorhandenen Personals und der kostenrechnenden Einrichtung Bestattungswesen erfüllt werden kann.
2. Gebührenkalkulation Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage die Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2014 für die Kostenrechnende Einrichtung "Friedhöfe” (Produkt 13.04.01) vor. Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Gebühren für das Bestattungswesen bilden das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) sowie die Friedhofsordnung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen. Im Rahmen des Bestattungswesens werden folgende Leistungen über die Benutzungsgebühren abgegolten: · Vorhaltung und Verwaltung von Grabstätten, · Anlegung und Pflege der Friedhöfe einschl. Gebäude und Einrichtungen, · Durchführen von Bestattungen Die Kostenrechnende Einrichtung ist gem. den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Gebührenkalkulation für das Haushaltsjahr 2014 ausgeglichen gestaltet (Ausnahme: Leichenhallen/Kühlzellen). Der Ausgleich der Gebührenkalkulation kann unter Beibehaltung der Gebührensätze des Vorjahres erreicht werden. Nach der Änderung des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) Ende 2011 sind Kostenüberdeckungen innerhalb von 4 Jahren auszugleichen. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Die Ausgleichsverpflichtung stellt sich wie folgt dar:
Bei den Bestattungen wurde das Defizit des Jahres 2011 (21.402 €) in die Gebührenkalkulation 2014 eingestellt.
Alle Kosten und Erlöse der Kostenrechnenden Einrichtung wurden sorgfältig auf Basis der Vorjahresergebnisse und der Entwicklung in 2013 geprüft und es wurden entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Die Position Öffentliches Grün (Parkanteil der Friedhöfe), die aus dem Produkt „Öffentliches Grün“ getragen wird, errechnet sich mit 15 % an dem Aufwand, der auf die Kostenstelle „Graberwerb“ entfällt.
Entwicklung der Bestattungszahlen
Die Entwicklung bei den Bestattungen kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
Im Rahmen der Kalkulation 2014 wird der Durchschnitt der Inanspruchnahmen aus den Vorjahresergebnissen berücksichtigt. Für 2012 ist wieder ein Rückgang der Bestattungen festzustellen.
Gebührenentwicklung 2013
Die neue Bestattungsform „Aschestreuwiese“ stellt einen eigenständigen Gebührentatbestand dar. Hierfür ist dementsprechend ein neuer Gebührensatz sowohl für den Graberwerb als auch für die Bestattung ermittelt worden.
Die Verwaltung schlägt vor, die Gebühr für die Inanspruchnahme der Leichenhallen und Kühlzellen unverändert zu lassen und auf eine kostendeckende Gebühr von 191 € zu verzichten. Eine Gebührenerhöhung würde einen noch größeren Nachfragerückgang zur Folge haben.
Anlage/n: - Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 (Anlage 1) - Ermittlung der Kalkulatorischen Kosten (Anlage 2) - 24. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für das Beerdigungswesen auf den Friedhöfen (Anlage 3) - 1. Nachtragssatzung zur Satzung für die Friedhöfe der Stadt Wermelskirchen (Friedhofssatzung) (Anlage 4)
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