Vorlage - RAT/0291/2003  

 
 
Betreff: Antrag der UWG-Fraktion vom 24.06.2003 zur "Entsorgung von Grünabfällen"
Status:öffentlich  
Federführend:Umweltmanagement Bearbeiter/-in: Zemella, Brigitte
Beratungsfolge:
Umweltausschuss Entscheidung
20.11.2003 
19.öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Umweltfragen zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Umweltfragen nimmt das Prüfungsergebnis der Verwaltung zum Antrag der UWG-Fraktion zustimmend zur Kenntnis.

 

 

 

Sachverhalt:

Sachverhalt:

 

 

1.      Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag der UWG-Fraktion:


Hintergrund für den Antrag der UWG-Fraktion ist der Sachverhalt, dass die Möglichkeit des Verbrennens von Gartenabfällen durch die Aufhebung der ‚Satzung zur Beschränkung des Verbrennens von Kleingartenabfällen in der Stadt Wermelskirchen‘ durch Beschluss mit sofortiger Wirkung (Mitte 2003) aufgehoben wurde. Das Land NRW hatte die rechtliche Grundlage für die Satzung der Stadt Wermelskirchen, die Pflanzenabfallverordnung NRW, zum 01. Mai 2003 aufgehoben.

 

Vor dem Hintergrund des UWG-Antrages hat sich die Verwaltung bei benachbarten Gemeinden erkundigt, welche Möglichkeiten den Bürgern für die Entsorgung von Grünabfällen angeboten werden.

Ergebnis: Sofern eine kostenlose Grünabfallsammlung in Kommunen angeboten wird, sind die daraus resultierenden Kosten der kostenrechnenden Einrichtung “Müllabfuhr” zuzurechnen.

 

Um eine Gebührengerechtigkeit zu wahren, vertritt das Fachamt die Auffassung, dass analog zur gebührenmäßigen Sperrgutabfuhr für die Entsorgung von Grünabfällen ein Obolus vom Verursacher erhoben werden sollte. Es wäre nicht richtig, wenn sich die BürgerInnen der Stadt an Entsorgungsmaßnahmen kostenmäßig beteiligen, die sie gar nicht oder nur selten in Anspruch nehmen. Beispielsweise wird von einigen BürgerInnen regelmäßig die Sperrgutabfuhr in Anspruch genommen, andere benötigen diese Entsorgungsmöglichkeit aufgrund ihrer Lebensgewohnheiten sehr viel weniger. Gleiches wäre bei der Entsorgung von Grünanfällen der Fall, da ja nicht alle BürgerInnen über Gärten o.ä. verfügen. Der Mieter benötigt diese Entsorgungsmöglichkeit nicht und müsste trotzdem dafür zahlen.

 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen in der Stadt Wermelskirchen umfangreiche Möglichkeiten, Gartenabfälle zu entsorgen, so dass keine Notwendigkeit besteht, weitere Entsorgungsalternativen zu schaffen.

 

Folgende Möglichkeiten bestehen:

 

·         Biotonne

Entleerung 2-wöchentlich, von Mai bis Oktober wöchentlich (separate Gebühr)

 

·         eventuell zusätzliche Biotonne in den Sommermonaten (für größere Mengen von Gartenabfällen u.ä.) gegen Gebühr

 

·         Grünabfälle, jeweils 2 Bündel ca. 1,00 m lang und 40 cm Durchmesser zu jeder Bioabfuhr neben die Biotonne in der Abfallgebühr enthalten

 

·         Grünabfallsäcke, 2,50 Euro / Stück  werden bei der Bioabfuhr mitgenommen

 

·         Kompostierungsanlage der Fa. Rethmann, Albert-Einstein-Straße

PKW-Kofferraum 5,00 Euro, größere Gebinde werden gewogen, pro Tonne 90,00 Euro

 

·         Eigenkompostierung

Auch neben der Biotonne kann natürlich jeder Grundstückseigentümer auf seinem Gelände Eigenkompostierung betreiben (Befreiung von der Biomüllgebühr)

 

 

Die Verwaltung kommt nach Prüfung des Antrags zu dem Ergebnis,

1.      dass benachbarte Städte, die eine kostenlose Grünabfallsammlung anbieten, die Kosten dafür auf alle Gebührenpflichtigen im Rahmen der kostenrechnenden Einrichtung “Müllabfuhr” umlegen

2.      dass in Wermelskirchen umfangreiche Möglichkeiten für die Entsorgung von Gartenabfällen bestehen und diese Entsorgungsmöglichkeiten in Wermelskirchen ausreichen

3.      dass die verursachergerechten Gebühren für die Entsorgung von Grünabfällen, wie sie in Wermelskirchen erhoben werden, sinnvoll sind und beibehalten werden sollten und keine Notwendigkeit für die Einrichtung weiterer Entsorgungsmöglichkeiten besteht.

 

 

 

2.      Sachstand zur Erstellung einer Allgemeinverfügung:

 

In der Sitzungsvorlage für die Umweltausschusssitzung am 10. Juli 2003 hat die Verwaltung dargestellt, dass die Stadt Wermelskirchen die Möglichkeit nutzen wird, über eine Allgemeinverfügung das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zu regeln (auf der Grundlage des Paragrafen 7 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes), sobald dafür die Zuständigkeit bei der Stadt liegt.

In dem Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung ist vorgesehen, dass für Genehmigungen zum Verbrennen von Schlagabraum im Wald die untere Forstbehörde und zum Verbrennen aller anderen pflanzlichen Abfälle außerhalb zugelassener Anlagen die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind. Soweit es sich dabei um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind, soll zusätzlich das Benehmen mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer hergestellt werden.

 

Die Zuständigkeitsverordnung ist noch nicht geändert worden, so dass weiterhin die Kreisbehörden für Ausnahmegenehmigungen zuständig sind.

 

 

 

 

3.      Sachstand zu sogenannten Brauchtumsfeuern:

Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer, Johannisfeuer haben nach dem “Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen” (siehe auch Anlage 1 der Sitzungsvorlage 10. Juli 2003) nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege.

Zu beachten sind dabei ausschließlich die Bestimmungen des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch belästigt werden könnte. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeit, dem Ort, der Dauer, der Häufigkeit und der Wetterlage sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges  ab. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann sich z.B. dadurch ergeben, dass im Rahmen von Brauchtumsfeuern Abfälle wie z.B. behandelte Paletten, Schalbretter, Altreifen, und ähnliches verbrannt werden.

Nach dem Merkblatt dürfen bei sogenannten Brauchtumsfeuern nur geeignete pflanzliche Rückstände wie z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt  sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.

 

Es ist vorgesehen, bei der geplanten Änderung des Landesimmissionschutzgesetzes eine Regelung mit aufzunehmen, die ausdrücklich klarstellt, dass das Abbrennen von Brauchtumsfeuern durch Ortsrecht (z.B. durch ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde) im einzelnen näher geregelt werden kann. Auch hier muss die Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes noch abgewartet werden.

 

 

 

Fazit:

Die im Sommer 2003 dargestellten Regelungen bestehen fort, die angekündigten gesetzlichen Änderungen sind noch nicht erfolgt.

Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (nach Paragraf 27 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) ist derzeit nach wie vor der Rheinisch-Bergische Kreis zuständig.

Der Ausschuss wird sich mit der Gesamtthematik erneut befassen, sobald die geplanten landesgesetzlichen Regelungen verabschiedet sind.

 

 

 

 

 

 

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI HAUSHALTSSTELLE:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Beschaffungs/Herstellungskosten
einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:

 Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung:
(bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

Ja

 

Nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift