Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis ist abzuwarten. Sachverhalt:
Der Wahlausschuss stellt nach § 34 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz i. V. mit § 61 Abs. 3 KWahlO das Ergebnis der Gemeinderatswahl fest.
Das hierzu notwendige Zahlenmaterial, die erforderlichen Berechnungen nach dem Verhältnisausgleich sowie die Übersicht der gewählten Bewerber werden vom Wahlleiter nach Überprüfung der Wahlniederschriften in der Sitzung vorgelegt und erläutert.
Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.
Über die Sitzung des Wahlausschusses ist gem. § 61 (6) eine formelle Niederschrift nach der Anlage 26a KWahlO zu fertigen, die von allen Wahlausschussmitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterschreiben ist.
Der Wahlleiter benachrichtigt umgehend nach Feststellung durch den Wahlausschuss die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Das Wahlergebnis wird nach Feststellung durch den Wahlausschuss öffentlich bekannt gegeben. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.
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