Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat der Stadt beschließt, die Abwägung der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens der Außenbereichssatzung Friedenberg vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt vorzunehmen.
b)
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (Außenbereichssatzung) Friedenberg gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der vorliegenden Fassung. Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Nach Vorberatungen im Arbeitskreis für Stadtentwicklung und im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat der Rat der Stadt die Verwaltung beauftragt, für zahlreiche Bereiche des Wermelskirchener Stadtgebiets - darunter auch Friedenberg - Verfahren zur Aufstellung von Außenbereichssatzungen gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten.
Eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung sieht der Gesetzgeber bei der Aufstellung von Außenbereichssatzungen nicht vor. Da seitens des Rheinisch-Bergischen Kreises jedoch mit wesentlichen Hinweisen und Anregungen zu rechnen war, wurde dieser mit Schreiben vom 24.07.2013 vorgezogen beteiligt, um mögliche Änderungen oder Ergänzungen im Satzungstext der Außenbereichssatzung oder der zugehörigen Begründung ggfs. noch vor der öffentlichen Auslegungen vornehmen zu können.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 07.10.2013 den Offenlagebeschluss gefasst. Nach amtlicher Bekanntmachung am 17.10.2013 erfolgte die öffentliche Auslegung vom 28.10. bis zum 06.12.2013.
Eingegangene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB)
Folgende Behörden/TÖB haben schriftlich erklärt, dass sie keine Bedenken oder Anregungen zum Entwurf der Außenbereichssatzung vorbringen:
- Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Bergisches Land mit Schreiben vom 21.10.2013
- PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft, mit Schreiben vom 24.10.2013
- Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 30.10.2013
- BEW, Bergische Energie- und Wasser-GmbH mit Schreiben vom 12.11.2013
- Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper mit Schreiben vom 15.11.2013
- Landwirtschaftskammer NRW mit e-Mail vom 03.12.2013
- Untere Denkmalbehörde mit Schreiben vom 04.12.2013.
Folgende Behörden/TÖB haben im Verfahren Bedenken oder Anregungen zum Entwurf der Außenbereichssatzung vorgebracht
- Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 23.08.2013 (siehe Anlage 1a)
- Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 03.09.2013 (siehe Anlage 1b)
- Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 18.09.2013 (siehe Anlage 1c)
- Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 05.12.2013 (siehe Anlage 1d)
- SAW, Städtischer Abwasserbetrieb Wermelskirchen mit Schreiben vom 29.10.2013 (siehe Anlage 2).
Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung hat sich zum Entwurf der Außenbereichssatzung aus der Bürgerschaft geäußert
- Bausachverständiger Dipl.-Ing. Albert Dominicus im Auftrag von Person1* mit Schreiben vom 08.11.2013 (siehe Anlage 3).
* aus Datenschutzgründen werden Privatpersonen anonymisiert. Dies betrifft jedoch nicht Behörden, Vereine oder als Gutachter o.ä. auftretende Personen.
Abwägung
Gemäß § 2 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Dies gilt analog auch für die Aufstellung von Außenbereichssatzungen.
Das Abwägungsmaterial wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung, der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der vorgezogenen Beteiligung des Rheinisch-Bergischen Kreises ermittelt.
1.
Der Rheinisch-Bergische Kreis hat mit Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a), 03.09.2013 (Anlage 1b), 18.09.2013 (Anlage 1c) und 05.12.2013 (Anlage 1d) zur geplanten Außenbereichssatzung Friedenberg Stellung genommen:
1.1
Die Untere Umweltschutzbehörde regt in den Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) und 05.12.2013 (Anlage 1d) an, in der Begründung zur Außenbereichssatzung den Begriff „Abwasserentsorgung“ durch „Schmutzwasserentsorgung“ zu ersetzen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Der Begriff „Abwasser“ umfasst sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser. In Friedenberg wird jedoch nur das Schmutzwasser über die Kanalisation abgeleitet, das Niederschlagswasser ist dezentral auf den jeweiligen Grundstücken zu bewirtschaften. Die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde ist somit zutreffend.
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.1 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.1 berücksichtigt werden.
Hinweis: Der Begriff „Abwasser“ wurde in der Begründung bereits vor der öffentlichen Auslegung durch den Begriff „Schmutzwasser“ ersetzt.
1.2
Die Untere Umweltschutzbehörde regt in den Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) und 05.12.2013 (Anlage 1d) des Weiteren an, auf die erforderliche private Niederschlagswasserbewirtschaftung hinzuwiesen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.2 widersprechen. Eine ähnlich lautende Anregung wurde vom Städtischen Abwasserbetrieb SAW (siehe Abschnitt 2 sowie Anlage 2) vorgebracht.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.2 berücksichtigt werden durch Aufnahme folgenden Textes in Abschnitt 3 der Begründung (verkehrliche Erschließung, Behandlung des Schmutz- und Niederschlagswassers): „Niederschlagswasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Arbeitsblatt DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die nicht die Grundzüge der Planung betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
1.3
Die Untere Umweltschutzbehörde weist mit Schreiben vom 03.09.2013 (Anlage 1b) darauf hin, dass die geplante Außenbereichssatzung in der Wasserschutzzone II B des Wasserschutzgebiets der Großen Dhünn-Talsperre liegt und entsprechend die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Großen Dhünn-Talsperre des Wupperverbandes“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten gelten. Die Verbotsvorschriften seien zu beachten und Genehmigungsanträge der Unteren Umweltschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises schriftlich vorzulegen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Auf die Lage in Wasserschutzzone II B der o.g. Verordnung sowie die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten wurde bereits zum Zeitpunkt der vorgezogenen Beteiligung des Rheinisch-Bergischen Kreis im Juli / August 2013 im Satzungstext (§ 4 - Hinweis Nr. 2) sowie in der Begründung zur Außenbereichssatzung (Abschnitt 6 - Wasserschutz) hingewiesen. Gleiches gilt für die öffentliche Auslegung und die parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die Hinweise der Unteren Umweltbehörde zu 1.3 waren somit bereits seit Anfang des Satzungsverfahrens berücksichtigt.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden Bedenken vorgebracht, dass Außenbereichssatzungen, die in Wasserschutzgebieten liegen, keinen Sinn machen würden, falls spätere Baugenehmigungen an der erforderlichen Zustimmung der Unteren Wasserbehörde scheitern würden (siehe Abschnitt 3.2 sowie Anlage 3). Diese Bedenken stehen in gewisser Weise im Widerspruch zu dem Hinweis 1.3 der Unteren Umweltschutzbehörde und sind daher im Rahmen der Abwägung gegeneinander zu gewichten. Hierbei ist festzuhalten, dass die zuständige Untere Umweltschutzbehörde in ihrem Schreiben vom 03.09.2013 (Anlage 1b) Bauvorhaben in der Wasserschutzzone II B nicht etwa grundsätzlich ablehnt, sondern lediglich auf die in der Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten hinweist.
Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 der o.g. Verordnung ist „das Erstellen und Ändern von Anlagen oder Einrichtungen jeglicher Art mit Anfall von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Neubau oder Ausbau von Wohngebäuden“ genehmigungspflichtig, „wenn diese Stoffe gemeinsam fortgeleitet und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt werden.“ Da Friedenberg an das öffentliche Kanalnetz (Schmutzwasser) angeschlossen ist, trifft die vorgenannte Genehmigungspflicht auf Wohnbauvorhaben in Friedenberg zu. Da die Untere Umweltbehörde in ihrem vorgenannten Schreiben lediglich auf Genehmigungspflichten hingewiesen, nicht dagegen Genehmigungen von Wohnbauvorhaben in Friedenberg pauschal abgelehnt hat, sind die Bedenken zu 3.2 (siehe Anlage 3) unzutreffend.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.3 weiterhin berücksichtigt werden.
Hinweis: Bislang wurde in Satzungstext und Begründung die „Untere Wasserbehörde“ als zuständige Behörde genannt; auf Grund des Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 03.09.2013 (Anlage 1b) wurde nunmehr „Untere Wasserbehörde“ durch „Untere Umweltschutzbehörde“ ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, welche die Grundzüge der Planung nicht berührt und entsprechend auch keine erneute Beteiligung der Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach sich zieht.
1.4
Der Rheinisch-Bergische Kreis weist mit Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) aus Sicht des Artenschutzes darauf hin, dass die Untere Landschaftsbehörde, Artenschutz im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Außenbereichssatzung zu beteiligen ist. Im Rahmen der Beteiligung wird die Untere Landschaftsbehörde prüfen, inwieweit eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange durch die Untere Landschaftsbehörde, Artenschutz durchgeführt werden kann oder inwieweit eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich wird. Mit Schreiben vom 05.12.2013 (Anlage 1d) wird ergänzend darauf hingewiesen, dass unter den o.g. Baugenehmigungsverfahren auch Abrissgenehmigungen und Nutzungsänderungsverfahren verstanden werden.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Eine Artenschutzprüfung lässt sich grundsätzlich in drei Stufen unterteilen:
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zukönnen, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.
Gemäß Abschnitt 4.1 der o.g. Handlungsempfehlung (Vorhaben im Außenbereich) ist bei Bauvorhaben im Außenbereich die untere Landschaftsbehörde aus Gründen der Artenschutzprüfung in jedem Fall zu beteiligen.
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.4 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.4 durch Aufnahme folgender Passage im Satzungstext (unter Hinweise) und der Begründung (unter Abschnitt 5) berücksichtigt werden: „Für Vorhaben im Außenbereich ist zudem im Rahmen von Bau- und Abrissgenehmigungsverfahren sowie bei Anträgen auf Nutzungsänderung eine Artenschutzprüfung durchzuführen, die mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen ist.“
Hinweis: Die o.g. Textergänzung wurde zum Teil schon vor der öffentlichen Auslegung vorgenommen. Neu ist lediglich die Ergänzung hinsichtlich der Abrissgenehmigungsverfahren und Anträge auf Nutzungsänderungen. Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die nicht die Grundzüge der Planung betreffen. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
1.5
Die Obere Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis weist mit Schreiben vom 18.09.2013 (Anlage 1c) darauf hin, dass für den Bereich der Außenbereichssatzung entsprechend der laut Satzungstext zulässigen Nutzung gemäß Arbeitsblatt DVGW 405 eine nutzbare Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden als Grundschutz vorzuhalten ist. In späteren Baugenehmigungsverfahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob der vorgenannte Löschwasserbedarf ausreicht oder über den Grundschutz hinaus sichergestellt werden muss.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.5 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.5 berücksichtigt werden durch Aufnahme eines neuen Abschnitts 11 (Brandschutz) in der Begründung zur Außenbereichssatzung mit folgendem Wortlaut: „Die Obere Bauaufsichtsbehörde beim Rheinisch-Bergischen Kreis hat im Rahmen des Satzungsverfahrens darauf hingewiesen, dass für die in § 2 Satz 1 der Außenbereichssatzung genannten Vorhaben gemäß Arbeitsblatt DVGW 405 eine nutzbare Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden vorzuhalten ist. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob der vorgenannte Löschwasserbedarf ausreicht oder über den Grundschutz hinaus sichergestellt werden muss.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die die Grundzüge der Planung nicht betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
1.6
Die Obere Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis weist mit Schreiben vom 18.09.2013 (Anlage 1c) des Weiteren darauf hin, dass in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses ein zweiter baulicher Rettungsweg (z.B. in Form einer zusätzlichen Treppe) herzustellen ist, sofern das Gebäude von Rettungsfahrzeugen nicht innerhalb von 7 Minuten erreichbar ist.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Die o.g. 7 Minuten beziehen sich auf die Erreichbarkeit von Wohngebäuden mit Einsatzfahrzeugen (von der Hauptfeuerwache aus) innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung durch die Leitstelle (1 Minute bis zum Start der Fahrzeuge + 7 Minuten Fahrzeit). In der vor kurzem vom Rat der Stadt beschlossenen ersten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans setzen sich die o.g. 8 Minuten wie folgt zusammen: 1,5 Minuten bis zum Start der Einsatzfahrzeuge (bei Abfahrt mit Signal aus der Feuer- und Rettungswache Wermelskirchen) + 6,5 Minuten Fahrzeit.
Friedenberg liegt außerhalb dieser 6,5-Minuten-Fahrtzeit-Isochrone; insofern trifft der o.g. Hinweis auf den Bereich Friedenberg zu.
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.6 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.6 berücksichtigt werden durch Ergänzung des neuen Abschnitts 11 (Brandschutz) in der Begründung zur Außenbereichssatzung mit folgendem Wortlaut: „Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Friedenberg“ liegt - wie im Rahmen der 1. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans der Stadt Wermelskirchen festgestellt wurde - außerhalb der 6,5-Minuten-Fahrtzeit-Isochronen (Anfahrt mit Signal aus Hauptfeuerwache) und kann somit zurzeit von den Einsatzkräften nicht innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung durch die Leitstelle erreicht werden. Solange die vorgenannte Erreichbarkeit innerhalb von 8 Minuten nicht gewährleistet werden kann, ist im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses ein zweiter baulicher Rettungsweg (z.B. in Form einer zusätzlichen Treppe) zu fordern.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die die Grundzüge der Planung nicht betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
2.
Der städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen (SAW) weist mit Schreiben vom 29.10.2013 (Anlage 2) darauf hin, dass im Satzungsbereich für anfallendes Regenwasser keine öffentliche Entsorgungsanlage besteht. Regenwasser, welches auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 2 widersprechen. Eine ähnlich lautende Anregung wurde vom Rheinisch-Bergischen Kreis, Untere Umweltschutzbehörde (siehe Abschnitt 1.2 sowie Anlage 1a und 1c) vorgebracht.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 2 berücksichtigt werden durch Aufnahme folgenden Textes in Abschnitt 3 der Begründung (verkehrliche Erschließung, Behandlung des Schmutz- und Niederschlagswassers): „Niederschlagswasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Arbeitsblatt DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die nicht die Grundzüge der Planung betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
3.
Der Bausachverständige Dipl.-Ing. Albert Dominicus bringt im Auftrag von Person 1 mit Schreiben vom 08.11.2013 (Anlage 3) Bedenken gegen die Außenbereichssatzung vor:
3.1
Es werden Bedenken dahingehend vorgebracht, dass in den während der öffentlichen Auslegung eingesehenen Entwürfen von 18 Außenbereichssatzungen mit den vorhanden Nebengebäuden sehr unterschiedlich umgegangen werde; einmal werden sie in den Geltungsbereich mit aufgenommen, zum Anderen bleiben sie „außen vor“.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Bei der Festlegung der Geltungsbereiche der Außenbereichssatzungen wurden bestimmte einheitliche Kriterien zu Grunde gelegt, die sich aus den rechtlichen Vorgaben des § 35 Abs. 6 BauGB ergeben bzw. aus diesen abgeleitet wurden (Wohnbebauung von einigem Gewicht; keine Erweiterung von Splittersiedlungen).
Zunächst wurden die vorhanden Wohngebäude erfasst. Um sie herum wurde nach dem „Gummiband-Prinzip“ ein erster Entwurf für den Geltungsbereich vorgenommen; dabei wurde zu den Außenwänden der Wohngebäude ein Abstand von ca. drei Metern vorgegeben, um nicht durch zu enge Grenzziehung kleinere Anbauvorhaben zu verhindern.
Im zweiten Schritt wurde überprüft, ob durch den Geltungsbereichsentwurf vorhandene Nebenanlagen „zerschnitten“ wurden. Sofern dies der Fall war, wurden diese Nebenanlagen dahingehend überprüft, ob es sich bei ihnen um massiv gebaute, das Ortsbild mit prägende Anlagen handelt, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Sofern dies der Fall war, die Nebenanlagen somit zum städtebaulichen Gewicht der Hofschaft beitrugen, wurde der Geltungsbereich um die Grundfläche dieser Nebenanlagen erweitert.
Im Falle der Außenbereichssatzung Friedenberg wurde nach dem vorbeschriebenen Muster vorgegangen. Um die Wohngebäude Friedenberg 10, 12, 16, 18 und 20, die einen baulichen Zusammenhang mit hinreichendem städtebaulichen Gewicht bilden, wurde gemäß dem oben beschriebenen „Gummiband-Prinzip“ der Geltungsbereich für die Außenbereichssatzung Friedenberg gebildet. Die landwirtschaftlichen Nebengebäude zwischen Hausnummer 12 und 20 sowie die an Hausnummer 10 angrenzenden Stallungen wurden dagegen nicht in den Geltungsbereich einbezogen.
Ob bei einer oder mehreren der anderen 17 Außenbereichssatzungen, die gleichzeitig öffentlich ausgelegen haben, möglicherweise andere Maßstäbe angelegt wurden oder bei ihnen ggfs. von den vorgenannten Prinzipien abgewichen wurde, ist im Rahmen der Abwägung der Bedenken und Anregungen zur Außenbereichssatzung Friedenberg unerheblich und ist somit in diesem Zusammenhang auch nicht näher zu überprüfen. Es kommt einzig darauf an, dass der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Friedenberg in sich schlüssig und städtebaulich nachvollziehbar ist sowie mit den Vorschriften des § 35 (6) BauGB in Einklang steht. Dies ist wie oben dargelegt der Fall.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollten die Bedenken zu 3.1 nicht berücksichtigt werden.
3.2
Es wird im Schreiben vom 08.11.2013 (Anlage 3) des Weiteren darauf hingewiesen, dass Außenbereichssatzungen, die in Wasserschutzgebieten liegen, keinen Sinn machen würden, falls spätere Baugenehmigungen an der erforderlichen Zustimmung der Unteren Wasserbehörde scheitern würden.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Diese Bedenken zu 3.2 stehen in gewisser Weise im Widerspruch zu dem Hinweis zu 1.3 der Unteren Umweltschutzbehörde und sind daher im Rahmen der Abwägung gegeneinander zu gewichten. Hierbei ist festzuhalten, dass die zuständige Untere Umweltschutzbehörde in ihrem Schreiben vom 03.09.2013 (Anlage 1b) Bauvorhaben in der Wasserschutzzone II B nicht etwa grundsätzlich ablehnt, sondern lediglich auf die in der Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten hinweist.
Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 2 der o.g. Verordnung ist „das Erstellen und Ändern von Anlagen oder Einrichtungen jeglicher Art mit Anfall von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Neubau oder Ausbau von Wohngebäuden“ genehmigungspflichtig, „wenn diese Stoffe gemeinsam fortgeleitet und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt werden.“ Da Friedenberg an das öffentliche Kanalnetz (Schmutzwasser) angeschlossen ist, trifft die vorgenannte Genehmigungspflicht auf Wohnbauvorhaben in Friedenberg zu.
Da die Untere Umweltbehörde in ihrem vorgenannten Schreiben lediglich auf Genehmigungspflichten hingewiesen, nicht dagegen Genehmigungen von Wohnbauvorhaben in Friedenberg pauschal abgelehnt hat, sind die Bedenken zu 3.2 unzutreffend.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 3.2 nicht berücksichtigt werden.
Ergebnis der Abwägung; weiteres Vorgehen
Die zu den Themenbereichen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, Artenschutz und Brandschutz vorgebrachten Hinweise können durch Aufnahme entsprechender Textpassagen in den Satzungstext der Außenbereichssatzung Friedenberg und/oder der zugehörigen Begründung berücksichtigt werden. Diese redaktionellen Textergänzungen berühren nicht die Grundzüge der Planung, so dass sich aus ihnen keine Notwendigkeit zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergibt.
Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des möglicherweise unterschiedlichen Vorgehens bei der Festlegung des Geltungsbereichs verschiedener Außenbereichssatzungen sind im Rahmen der Abwägung zur Außenbereichssatzung Friedenberg unerheblich, da die Festlegung des Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Friedenberg den Vorgaben des § 35 (6) BauGB entspricht und städtebaulich nachvollziehbar ist.
Der Hinweis, dass eine Außenbereichssatzung in der Wasserschutzzone II B keinen Sinn machen würde, falls die Untere Umweltschutzbehörde im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ihre notwendige Zustimmung verweigert, ist auf Grund der Stellungnahme der betreffenden Behörde, aus der hervorgeht, dass eine pauschale Genehmigungsversagung für Wohnbauvorhaben in Friedenberg nicht Betracht gezogen wird, nicht zu berücksichtigen.
Der Rat der Stadt kann nun die Abwägung zu den eingegangenen Hinweisen, Anregungen und Bedenken zum Entwurf der Außenbereichssatzung Friedenberg beschließen.
Da sich aus der Abwägung keine Änderungen am Satzungsentwurf ergeben, die die Grundzüge der Planung berühren, kann als nächster Schritt der Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt erfolgen.
Der Satzungstext der Außenbereichssatzung und die zugehörige Begründung liegen als Anlage 4 bei. Nach der öffentlichen Auslegung erfolgte redaktionelle Änderungen an Satzungstext und Begründung sind kursiv dargestellt. Anlage/n:
Anlage 1a Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises (RBK) vom 23.08.2013 Anlage 1b Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises (RBK) vom 03.09..2013 Anlage 1c Schreiben der Oberen Bauaufsicht (RBK) vom 18.09.2013 Anlage 1d Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises (RBK) vom 05.12.2013 Anlage 2 Schreiben des städt. Abwasserbetrieb Wermelskirchen (SAW) vom 29.10.2013 Anlage 3 Schreiben des Bausachverständigen Dipl.-Ing. Albert Dominicus vom 08.11.2013 Im Auftrag von Person 1 Anlage 4 Außenbereichssatzung Friedenberg einschließlich Begründung
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