Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat der Stadt beschließt, die Abwägung der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens der Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt vorzunehmen.
b)
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (Außenbereichssatzung) Bremen (Teilfläche 1) gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der vorliegenden Fassung.
Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Nach Vorberatungen im Arbeitskreis für Stadtentwicklung und im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat der Rat der Stadt die Verwaltung beauftragt, für zahlreiche Bereiche des Wermelskirchener Stadtgebiets - darunter auch Bremen (Teilfläche 1) - Verfahren zur Aufstellung von Außenbereichssatzungen gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten.
Eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung sieht der Gesetzgeber bei der Aufstellung von Außenbereichssatzungen nicht vor. Da seitens des Rheinisch-Bergischen Kreises jedoch mit wesentlichen Hinweisen und Anregungen zu rechnen war, wurde dieser mit Schreiben vom 24.07.2013 vorgezogen beteiligt, um mögliche Änderungen oder Ergänzungen im Satzungstext der Außenbereichssatzung oder der zugehörigen Begründung ggfs. noch vor der öffentlichen Auslegungen vornehmen zu können.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 07.10.2013 den Offenlagebeschluss gefasst. Nach amtlicher Bekanntmachung am 17.10.2013 erfolgte die öffentliche Auslegung vom 28.10. bis zum 06.12.2013.
Eingegangene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB)
Folgende Behörden/TÖB haben schriftlich erklärt, dass sie keine Bedenken oder Anregungen zum Entwurf der Außenbereichssatzung vorbringen:
- Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Bergisches Land mit Schreiben vom 21.10.2013 - PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft, mit Schreiben vom 24.10.2013 - Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 30.10.2013 - BEW, Bergische Energie- und Wasser-GmbH mit Schreiben vom 12.11.2013 - Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper mit Schreiben vom 15.11.2013 - Landwirtschaftskammer NRW mit e-Mail vom 03.12.2013 - Untere Denkmalbehörde mit Schreiben vom 04.12.2013.
Folgende Behörden/TÖB haben im Verfahren Bedenken oder Anregungen zum Entwurf der Außenbereichssatzung vorgebracht
- Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 23.08.2013 (siehe Anlage 1a) - Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 18.09.2013 (siehe Anlage 1b) - Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 05.12.2013 (siehe Anlage 1c) - städtischer Abwasserbetrieb (SAW) mit Schreiben vom 29.10.2013 (siehe Anlage 2).
Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung hat sich zum Entwurf der Außenbereichssatzung aus der Bürgerschaft geäußert
- Bausachverständiger Dipl.-Ing. Albert Dominicus im Auftrag von Person1* mit Schreiben vom 08.11.2013 (siehe Anlage 3).
* aus Datenschutzgründen werden Privatpersonen anonymisiert. Dies betrifft jedoch nicht Behörden, Vereine oder als Gutachter o.ä. auftretende Personen.
Abwägung
Gemäß § 2 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Dies gilt analog auch für die Aufstellung von Außenbereichssatzungen.
Das Abwägungsmaterial wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung, der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der vorgezogenen Beteiligung des Rheinisch-Bergischen Kreises ermittelt.
1.
Der Rheinisch-Bergische Kreis hat mit Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a), 18.09.2013 (Anlage 1b) und 05.12.2013 (Anlage 1c) zur geplanten Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) Stellung genommen:
1.1
Die Untere Landschaftsbehörde weist mit Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) und 05.12.2013 (Anlage 1c) darauf hin, dass für Bauvorhaben im Satzungsbereich auf Grund der Nähe zum FFH-Gebiet DE-4809-301 „Dhünn und Eifgenbach“ eine FFH-Verträglichkeits-vorprüfung erforderlich ist.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) liegt vollflächig im 300m-Radius um das o.g. FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat). Gemäß §§ 34 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) ist für Bauvorhaben im Satzungsbereich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (mindestens Stufe 1: FFH-Vorprüfung) durchzuführen.
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.1 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.1 durch Aufnahme folgender Passage im Satzungstext (unter Hinweise) berücksichtigt werden: „Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung liegt im 300m-Radius um das FFH-Gebiet DE-4809-301 „Dhünn und Eifgenbach. Gemäß §§ 34 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz) ist für Bauvorhaben im Satzungsbereich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (mindestens Stufe 1: FFH-Vorprüfung) durchzuführen.“ Außerdem wird ein entsprechender Hinweis in die Begründung (unter Abschnitt 5) aufgenommen.
Hinweis: Die o.g. Textergänzungen wurden bereits vor der öffentlichen Auslegung vorgenommen.
1.2
Der Rheinisch-Bergische Kreis weist mit Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) aus Sicht des Artenschutzes darauf hin, dass die Untere Landschaftsbehörde, Artenschutz im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Außenbereichssatzung zu beteiligen ist. Im Rahmen der Beteiligung wird die Untere Landschaftsbehörde prüfen, inwieweit eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange durch die Untere Landschaftsbehörde, Artenschutz durchgeführt werden kann oder inwieweit eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich wird. Mit Schreiben vom 05.12.2013 (Anlage 1c) wird ergänzend darauf hingewiesen, dass unter den o.g. Baugenehmigungsverfahren auch Abrissgenehmigungen und Nutzungsänderungsverfahren verstanden werden.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Eine Artenschutzprüfung lässt sich grundsätzlich in drei Stufen unterteilen:
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.
Gemäß Abschnitt 4.1 der o.g. Handlungsempfehlung (Vorhaben im Außenbereich) ist bei Bauvorhaben im Außenbereich die untere Landschaftsbehörde aus Gründen der Artenschutzprüfung in jedem Fall zu beteiligen.
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.2 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.2 durch Aufnahme folgender Passage im Satzungstext (unter Hinweise) und der Begründung (unter Abschnitt 5) berücksichtigt werden: „Für Vorhaben im Außenbereich ist zudem im Rahmen von Bau- und Abrissgenehmigungsverfahren sowie bei Anträgen auf Nutzungsänderung eine Artenschutzprüfung durchzuführen, die mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen ist.“
Hinweis: Die o.g. Textergänzung wurde zum Teil schon vor der öffentlichen Auslegung vorgenommen. Neu ist lediglich die Ergänzung hinsichtlich der Abrissgenehmigungsverfahren und Anträge auf Nutzungsänderungen. Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die nicht die Grundzüge der Planung betreffen. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
1.3
Die Untere Umweltschutzbehörde regt in den Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) und 05.12.2013 (Anlage 1c) an, in der Begründung zur Außenbereichssatzung den Begriff „Abwasserentsorgung“ durch „Schmutzwasserentsorgung“ zu ersetzen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Der Begriff „Abwasser“ umfasst sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser. In Bremen wird jedoch nur das Schmutzwasser über die Kanalisation abgeleitet, das Niederschlagswasser ist dezentral auf den jeweiligen Grundstücken zu bewirtschaften. Die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde ist somit zutreffend.
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.3 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.3 berücksichtigt werden.
Hinweis: Der Begriff „Abwasser“ wurde in der Begründung bereits vor der öffentlichen Auslegung durch den Begriff „Schmutzwasser“ ersetzt.
1.4
Die Untere Umweltschutzbehörde regt in den Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) und 05.12.2013 (Anlage 1c) des Weiteren an, auf die erforderliche private Niederschlagswasserbewirtschaftung hinzuwiesen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.4 widersprechen. Eine ähnlich lautende Anregung wurde vom Städtischen Abwasserbetrieb SAW (siehe Abschnitt 2 sowie Anlage 2) vorgebracht.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.4 berücksichtigt werden durch Aufnahme folgenden Textes in Abschnitt 3 der Begründung (verkehrliche Erschließung, Behandlung des Schmutz- und Niederschlagswassers): „Niederschlagswasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Arbeitsblatt DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die nicht die Grundzüge der Planung betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
1.5
Die Obere Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis weist mit Schreiben vom 18.09.2013 (Anlage 1c) darauf hin, dass für den Bereich der Außenbereichssatzung entsprechend der laut Satzungstext zulässigen Nutzung gemäß Arbeitsblatt DVGW 405 eine nutzbare Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden als Grundschutz vorzuhalten ist. In späteren Baugenehmigungsverfahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob der vorgenannte Löschwasserbedarf ausreicht oder über den Grundschutz hinaus sichergestellt werden muss.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.5 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.5 berücksichtigt werden durch Aufnahme eines neuen Abschnitts 11 (Brandschutz) in der Begründung zur Außenbereichssatzung mit folgendem Wortlaut: „Die Obere Bauaufsichtsbehörde beim Rheinisch-Bergischen Kreis hat im Rahmen des Satzungsverfahrens darauf hingewiesen, dass für die in § 2 Satz 1 der Außenbereichssatzung genannten Vorhaben gemäß Arbeitsblatt DVGW 405 eine nutzbare Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden vorzuhalten ist. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob der vorgenannte Löschwasserbedarf ausreicht oder über den Grundschutz hinaus sichergestellt werden muss.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, welche die Grundzüge der Planung nicht betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
1.6
Die Obere Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis weist mit Schreiben vom 18.09.2013 (Anlage 1c) des Weiteren darauf hin, dass in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses ein zweiter baulicher Rettungsweg (z.B. in Form einer zusätzlichen Treppe) herzustellen ist, sofern das Gebäude von Rettungsfahrzeugen nicht innerhalb von 7 Minuten erreichbar ist.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Die o.g. 7 Minuten beziehen sich auf die Erreichbarkeit von Wohngebäuden mit Einsatzfahrzeugen (von der Hauptfeuerwache aus) innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung durch die Leitstelle (1 Minute bis zum Start der Fahrzeuge + 7 Minuten Fahrzeit). In der vor kurzem vom Rat der Stadt beschlossenen ersten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans setzen sich die o.g. 8 Minuten wie folgt zusammen: 1,5 Minuten bis zum Start der Einsatzfahrzeuge (bei Abfahrt mit Signal aus der Feuer- und Rettungswache Wermelskirchen) + 6,5 Minuten Fahrzeit.
Bremen liegt außerhalb dieser 6,5-Minuten-Fahrtzeit-Isochrone; insofern trifft der o.g. Hinweis auch auf den Bereich Bremen (Teilfläche 1) zu.
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.6 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.6 berücksichtigt werden durch Ergänzung des neuen Abschnitts 11 (Brandschutz) in der Begründung zur Außenbereichssatzung mit folgendem Wortlaut: „Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Bremen (Teilfläche 1)“ liegt - wie im Rahmen der 1. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans der Stadt Wermelskirchen festgestellt wurde - außerhalb der 6,5-Minuten-Fahrtzeit-Isochronen (Anfahrt mit Signal aus Hauptfeuerwache) und kann somit zurzeit von den Einsatzkräften nicht innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung durch die Leitstelle erreicht werden. Solange die vorgenannte Erreichbarkeit innerhalb von 8 Minuten nicht gewährleistet werden kann, ist im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses ein zweiter baulicher Rettungsweg (z.B. in Form einer zusätzlichen Treppe) zu fordern.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die die Grundzüge der Planung nicht betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
2.
Der städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen (SAW) weist mit Schreiben vom 29.10.2013 (Anlage 2) darauf hin, dass im Satzungsbereich für anfallendes Regenwasser keine öffentliche Entsorgungsanlage besteht. Regenwasser, welches auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 2 widersprechen. Eine ähnlich lautende Anregung wurde vom Rheinisch-Bergischen Kreis, Untere Umweltschutzbehörde (siehe Abschnitt 1.4 sowie Anlage 1a und 1c) vorgebracht.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 2 berücksichtigt werden durch Aufnahme folgenden Textes in Abschnitt 3 der Begründung (verkehrliche Erschließung, Behandlung des Schmutz- und Niederschlagswassers): „Niederschlagswasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Arbeitsblatt DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die nicht die Grundzüge der Planung betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
3.
Der Bausachverständige Dipl.-Ing. Albert Dominicus bringt im Auftrag von Person 1 mit Schreiben vom 08.11.2013 (Anlage 3) Bedenken gegen die Außenbereichssatzung vor:
3.1
Es stelle sich in Bezug auf die geplante Außenbereichssatzung die Frage des städtebaulichen Gewichts – und allein daher – die Frage der Zulässigkeit.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung
Gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) ist für den Erlass einer Außenbereichssatzung u.a. Voraussetzung, dass ein bebauter Bereich von einigem Gewicht vorhanden ist.
Der BauGB-Kommentar von Ernst-Zinkhahn-Bielenberg (§ 35 Rn. 196) führt hierzu aus:
„Die bebauten Bereiche im Außenbereich müssen daher nach der Zahl der Gebäude, die eine Wohnnutzung enthalten, Ansätze für die Entwicklung in Richtung eines Wohnortes haben, die bodenrechtliche Situation muss in Richtung auf eine Bebauung hindeuten (zutreffend Koppitz, Bauvorhaben im Außenbereich, Rn. 181), ohne dass aber das Gewicht in der Weise verlangt wird, dass ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 entstehen müsste oder sogar vorhanden ist. (…) Für das Gewicht ist nicht die im Satzungsgebiet insgesamt vorhandene Bebauung, sondern allein die Wohnzwecken dienende Bebauung maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Satzung auf Vorhaben erstreckt wird, die Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. Zu berücksichtigen sind schließlich auch die jeweilige Siedlungs- und Gebäudestruktur des bebauten Bereichs, einschließlich der Größe und der Stellung der Gebäude zueinander. Eine schematische Annahme der Eigenschaft eines bebauten Bereichs im Außenbereich nach Zahl der Gebäude und dem Anteil der Wohnhäuser und Wohnungen wäre dagegen problematisch, weil sie den genannten Gesichtspunkten nicht in jeder Beziehung gerecht werden würde.“
Zu dieser Thematik gibt es zahlreiche Kommentierungen und Gerichtsurteile, die sich allerdings zumeist nur auf einen speziellen Fall beziehen. So reichen nach Urteil des OVG Greifswald aus 2000 in einem Fall fünf Häuser in dünn besiedeltem ländlichen Raum aus, nach einem Urteil des OVG fünf Wohngebäude und ein Handelsbetrieb. Laut Kommentar Battis-Krautzberger-Löhr, BauGB, § 35 Rn. 119) sind im Einzelfall ggfs. schon drei Wohnhäuser ausreichend. Der Kommentar Erbguth/Wagner (Bauplanungsrecht, Rn. 445) fordert dagegen mindestens zehn Wohngebäude.
Der Außenbereichserlass des Landes NRW führt dazu in Abschnitt 6 (Außenbereichssatzungen) unter Verweis auf ein Urteil des OVG NRW aus dem Jahr 2004 aus:
„Das Merkmal ‚Wohnbebauung von einigem Gewicht‘ in § 35 Abs. 6 BauGB wird nicht durch eine absolute Mindestzahl von Wohngebäuden bestimmt; es kann bereits dann bejaht werden, wenn in dem bebauten Bereich fünf Wohnhäuser liegen, die eine hinreichende Geschlossenheit im Sinne der Zusammengehörigkeit zu einem gemeinsamen Siedlungsansatz erkennen lassen.“
Bei der Gesamtuntersuchung des Wermelskirchener Stadtgebiets auf die Eignung von Siedlungsansätzen für Außenbereichssatzung wurde in Absprache mit der Oberen Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis als erstes Suchkriterium bebaute Bereiche im Außenbereich mit mindestens vier Wohngebäuden zu Grunde gelegt. Im Rahmen des weiteren Verfahrens sollten diese dann hinsichtlich der Gebäude- und Siedlungsstruktur sowie der Gebäudestellung zueinander näher untersucht werden. Des Weiteren war zu untersuchen, ob der Bereich den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und ob er für eine bauliche Verdichtung geeignet ist.
Im Fall der Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) ist zunächst festzuhalten, dass das o.g. erste Kriterium (vier Wohngebäude) erfüllt ist. Entsprechend wurden weitere Untersuchungen durchgeführt.
Die Wohngebäude Bremen 5/7, 9, 11, 13, 19 und 21 stellen einen engen baulichen Zusammenhang dar, der trotz mehrerer kleinerer „Baulücken“ den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Das Gebäude Bremen 15 liegt ca. 70 m vom Geltungsbereich der Satzung entfernt; es ist nicht Teil des engeren baulichen Zusammenhangs und wurde entsprechend nicht in den Satzungsbereich aufgenommen. Mit Schließung der drei kleineren Baulücken wäre die bauliche Entwicklung des Siedlungsansatzes Bremen (Teilfläche 1) abgeschlossen.
Der Geltungsbereich weist somit einen bebauten Bereich von einigem Gewicht auf, wie vom Gesetzgeber gefordert.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollten die Bedenken zu 3.1 nicht berücksichtigt werden.
3.2
Es werden Bedenken dahingehend vorgebracht, dass in den während der öffentlichen Auslegung eingesehenen Entwürfen von 18 Außenbereichssatzungen mit den vorhanden Nebengebäuden sehr unterschiedlich umgegangen worden sei; einmal würden sie in den Geltungsbereich mit aufgenommen, zum Anderen blieben sie „außen vor“.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Bei der Festlegung der Geltungsbereiche der Außenbereichssatzungen wurden bestimmte einheitliche Kriterien zu Grunde gelegt, die sich aus den rechtlichen Vorgaben des § 35 Abs. 6 BauGB ergeben bzw. aus diesen abgeleitet wurden (Wohnbebauung von einigem Gewicht; keine Erweiterung von Splittersiedlungen).
Zunächst wurden die vorhanden Wohngebäude erfasst. Um sie herum wurde nach dem „Gummiband-Prinzip“ ein erster Entwurf für den Geltungsbereich vorgenommen; dabei wurde zu den Außenwänden der Wohngebäude ein Abstand von ca. drei Metern vorgegeben, um nicht durch zu enge Grenzziehung kleinere Anbauvorhaben zu verhindern.
Im zweiten Schritt wurde überprüft, ob durch den Geltungsbereichsentwurf vorhandene Nebenanlagen „zerschnitten“ wurden. Sofern dies der Fall war, wurden diese Nebenanlagen dahingehend überprüft, ob es sich bei ihnen um massiv gebaute, das Ortsbild mit prägende Anlagen handelt, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Sofern dies der Fall war, die Nebenanlagen somit zum städtebaulichen Gewicht der Hofschaft beitrugen, wurde der Geltungsbereich um die Grundfläche dieser Nebenanlagen erweitert.
Im Falle der Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) wurde nach dem vorbeschriebenen Muster vorgegangen. Um die Wohngebäude Bremen 5/7, 9, 11, 13, 19 und 21, die einen baulichen Zusammenhang mit hinreichendem städtebaulichem Gewicht bilden, wurde gemäß dem oben beschriebenen „Gummiband-Prinzip“ der Geltungsbereich für die Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) gebildet. Nebenanlagen wurden nur insoweit in den Geltungsbereich einbezogen, wie es sich automatisch aus der Anwendung des Gummiband-Prinzips um die vorhandenen Wohngebäude ergibt (integrierte Lage). Das Gebäude Bremen 15 liegt in ca. 70 m Entfernung und nimmt nicht am engeren baulichen Zusammenhang Teil. Entsprechend wurde es nicht in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung einbezogen.
Ob bei einer oder mehreren der anderen 17 Außenbereichssatzungen, die gleichzeitig öffentlich ausgelegen haben, möglicherweise andere Maßstäbe angelegt wurden oder bei ihnen ggfs. von den vorgenannten Prinzipien abgewichen wurde, ist im Rahmen der Abwägung der Bedenken und Anregungen zur Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) unerheblich und ist somit in diesem Zusammenhang auch nicht näher zu überprüfen. Es kommt einzig darauf an, dass der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) in sich schlüssig und städtebaulich nachvollziehbar ist sowie mit den Vorschriften des § 35 (6) BauGB in Einklang steht. Dies ist wie oben dargelegt der Fall.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollten die Bedenken zu 3.2 nicht berücksichtigt werden.
Ergebnis der Abwägung; weiteres Vorgehen
Die zu den Themenbereichen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, Artenschutz, Lage im 300m-Radius um ein FFH-Gebiet und Brandschutz vorgebrachten Hinweise können durch Aufnahme entsprechender Textpassagen in den Satzungstext der Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) und/oder der zugehörigen Begründung berücksichtigt werden. Diese redaktionellen Textergänzungen berühren die Grundzüge der Planung nicht, so dass sich aus ihnen keine Notwendigkeit zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergibt.
Die vorgebrachten Bedenken, die rechtliche Zulässigkeit der Außenbereichssatzung könnte fraglich sein, da es dem Geltungsbereich möglicherweise an dem notwendigen städtebaulichen Gewicht fehle, sind unzutreffend. Die Bedenken werden entsprechend nicht berücksichtigt.
Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des möglicherweise unterschiedlichen Vorgehens bei der Festlegung des Geltungsbereichs verschiedener Außenbereichssatzungen sind im Rahmen der Abwägung zur Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) unerheblich, da die Festlegung des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) den Vorgaben des § 35 (6) BauGB entspricht und städtebaulich nachvollziehbar ist.
Der Rat der Stadt kann nun die Abwägung zu den eingegangenen Hinweisen, Anregungen und Bedenken zum Entwurf der Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) beschließen.
Da sich aus der Abwägung keine Änderungen am Satzungsentwurf ergeben, die die Grundzüge der Planung berühren, kann als nächster Schritt der Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt erfolgen.
Der Satzungstext der Außenbereichssatzung und die zugehörige Begründung liegen als Anlage 4 bei. Nach der öffentlichen Auslegung erfolgte redaktionelle Änderungen an Satzungstext und Begründung sind kursiv dargestellt.
Anlage/n:
Anlage 1a Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises (RBK) vom 23.08.2013 Anlage 1b Schreiben der Oberen Bauaufsicht (RBK) vom 18.09.2013 Anlage 1c Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises (RBK) vom 05.12.2013 Anlage 2 Schreiben des städt. Abwasserbetrieb Wermelskirchen (SAW) vom 29.10.2013 Anlage 3 Schreiben des Bausachverständigen Dipl.-Ing. Albert Dominicus vom 08.11.2013 im Auftrag von Person 1 Anlage 4 Außenbereichssatzung Bremen (Teilfläche 1) einschließlich Begründung
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