Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen fasst folgende Beschlüsse
1.) Die Vergaberichtlinien der Stadt Wermelskirchen sind dahingehend anzupassen, dass - nur wenn möglich- fair gehandelte Produkte zu beschaffen sind. Wirtschaftliche Aspekte sind hierbei zu berücksichtigen. 2.) Wenn vom Gesetzgeber die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen worden sind, ist die Friedhofsatzung dahingehend anzupassen, dass nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182) hergestellt wurden. 3.) Um alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Wermelskirchen optimal auf die Änderungen, die sich durch die „Faire Beschaffung“ bei Ausschreibungen und Beschaffungen ergeben vorzubereiten, führt die Stadtverwaltung eine Informationsveranstaltung zu Fair Trade durch. 4.) Die Stadtverwaltung wird beauftragt, anzustreben, den Titel FairTrade Stadt zu erlangen. 5.) Sofern eine Bewirtung erfolgt, werden bei den Sitzungen der Ausschüsse und des Rates, sowie im Bürgermeisterbüro FairTrade- Produkte entsprechend des Kriteriums Nr. 1 verwendet. Sachverhalt:
Weltweit gehen nach Schätzungen des internationalen Kinderhilfswerkes „terre des hommes“ regelmäßig bis zu 250 Millionen Kinder unter 14 Jahren einer regelmäßigen Arbeit nach. Die Mehrheit der Kinder arbeitet im informellen Sektor auf den Straßen, in der Haus- oder Landwirtschaft, aber auch in Produktionsbetrieben, wo sie wegen ihrer körperlichen Voraussetzungen (Körpergröße, flinke Finger) oder wegen des geringen Lohns und der größeren Verfügbarkeit erwachsenen Arbeiterinnen und Arbeitern vorgezogen werden. Internationale Kernarbeitsnormen Die ILO (International Labour Organization; deutsch: Internationale Arbeitsorganisation - IAO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Die ILO arbeitet zu verschiedenen Gebieten des Arbeitsrechtes rechtsverbindliche Übereinkommen (Conventions) sowie Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aus. 1998 definierte sie acht Übereinkommen, die als ILO-Kernarbeitsnormen bezeichnet werden:
Trotz der breiten Ratifizierung der Konventionen folgten in den betroffenen Ländern oftmals keine ausreichenden Maßnahmen. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass der Druck auf die Hersteller vor Ort, so günstig wie möglich zu produzieren, aufgrund des immer engeren Wettbewerbs und der globalen Wirtschaftsstrukturen immens ist. Daher betrifft die Frage weltweiter menschenwürdiger Arbeitsbedingungen auch die Konsumenten. Und daher sind – neben den Staatsregierungen – auch die Verbraucherinnen und Verbraucher aufgefordert, auf der marktwirtschaftlichen Ebene tätig zu werden und gegen ausbeuterische Kinderarbeit vorzugehen.
Das Land NRW hat hierzu das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG – NRW im Jahre 2013 erlassen. In der „Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG - NRW) vom 08. April 2013“wurde
im § 14 folgende Regelung aufgenommen: (1) Zur Vermeidung der Beschaffung von Waren, die unter Missachtung der ILO-
In § 15 dieser Verordnung heißt es unter Absatz (2): „Im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes kann der öffentliche
Der "Faire Handel" garantiert die Einhaltung dieser Kernarbeitsnormen und geht an einigen Stellen noch darüber hinaus. Er stellt sicher, dass Erwachsene mit ihrer Arbeit einen ausreichenden Lohn für die Ernährung ihrer Familien erhalten. Weiterhin werden Schulbildung für die Kinder, Bildung für Erwachsene und eine Gesundheitsversorgung für die Familien ermöglicht. Damit wird sichergestellt, dass ausbeuterische Kinderarbeit nicht mehr stattfindet, weil sie nicht mehr nötig ist. Wo möglich, sollen faire Produkte eingekauft werden, zu erkennen am TransFair-Siegel.
Welche Produkte betroffen sein können, richtet sich in erster Linie danach, wo sie hergestellt oder bearbeitet wurden. Dies gilt insbesondere für Produkte aus Asien, Afrika, Mittel- oder Südamerika - wie Bälle, Bekleidung und sonstige Textilien, Spielwaren, Teppiche, Lederprodukte, Billigprodukte aus Holz, Pflastersteine sowie diverse Agrarprodukte (z. B. Kaffee, Tee, Orangensaft, Schokolade, Blumen...).
Auch die Stadtverwaltung Wermelskirchen möchte sich, durch ihr Kaufverhalten, aktiv an der Abschaffung der ausbeuterischen Kinderarbeit beteiligen.
Hierzu möge der Rat der Stadt Wermelskirchen folgende Beschlüsse fassen: 1.) Die Vergaberichtlinien der Stadt Wermelskirchen sind dahingehend anzupassen, dass – nur wenn möglich- fair gehandelte Produkte zu beschaffen sind. Wirtschaftliche Aspekte sind hierbei zu berücksichtigen. 2.) Die Friedhofsatzung ist dahingehend anzupassen, dass nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182) hergestellt wurden. 3.) Um alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Wermelskirchen optimal auf die Änderungen, die sich durch die „Faire Beschaffung“ bei Ausschreibungen und Beschaffungen ergeben vorzubereiten, führt die Stadtverwaltung eine Informationsveranstaltung zu Fair Trade durch. 4.) Die Stadtverwaltung wird beauftragt, anzustreben, den Titel Fair Trade Stadt zu erlangen. 5.) Sofern eine Bewirtung erfolgt, werden bei den Sitzungen der Ausschüsse und des Rates, sowie im Bürgermeisterbüro FairTrade- Produkte entsprechend des Kriteriums Nr. 1 verwendet.
Anlagen:
Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – RVO TVgG - NRW) Vom 08. April 2013
§ 14 Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (1) Zur Vermeidung der Beschaffung von Waren, die unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind, ist im Rahmen ergänzender Ausführungsbedingungen als zusätzliche Anforderung, eine Verpflichtung der Bieter aufzunehmen, den Auftrag ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt für alle mit der konkreten Leistung im Zusammenhang stehenden Leistungselemente. Bei Angebotsabgabe ist von allen Bietern eine Verpflichtungserklärung entsprechend des als Anlage 4 der Rechtsverordnung beigefügten Musterformularvordrucks zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen zu fordern. Die Verpflichtungserklärung erfasst sowohl Waren, die noch herzustellen oder zu beschaffen sind, als auch bereits beschaffte (Lager-) Waren und stellt insoweit den rechtlichen Mindeststandard dar. (2) Bei bestimmten Warengruppen, die in Absatz 3 aufgeführt werden (sogenannte sensible Produkte), ist die Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen dann zu befürchten, sofern diese in einem der Länder, die in der jeweils zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden und von der OECD herausgegebenen Liste der Entwicklungs- und Schwellenländer (DAC-Liste der „Entwicklungsländer und –gebiete“) aufgeführt sind, gewonnen oder hergestellt worden sind. Als Herkunftsland gilt dasjenige Land, in dem eine Ware der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften) unterzogen worden ist. Der Bieter hat zu prüfen, und im Rahmen des als Anlage 4 dieser Rechtsverordnung beigefügten Musterformularvordrucks zu erklären, ob die Ware, die angeschafft oder im Rahmen einer Dienst- oder Bauleistung verwandt wird, den Warengruppen nach Absatz 3 zuzurechnen ist und aus einem der Entwicklungs- und Schwellenländer entsprechend der DAC-Liste stammt. Sofern dies nicht der Fall ist, hat dieser insoweit keine weitergehenden Erklärungen abzugeben. Gleiches gilt, sofern zwar ein sensibles Produkt angeschafft oder im Rahmen einer Dienst- oder Bauleistung verwandt wird, dieses aber nicht aus einem der Entwicklungs- und Schwellenländer entsprechend der DAC-Liste stammt. Sofern jedoch sensible Produkte angeschafft oder im Rahmen der Ausführung einer Dienst- oder Bauleistung verwandt werden und diese gemäß Artikel 24 Zollkodex aus einem Herkunftsland stammen, das als Entwicklungs- oder Schwellenland entsprechend der DAC-Liste gilt, hat der Bieter entsprechend der Vorgaben des § 18 Absatz 2 Tarif-treue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen oder zu erklären, dass die Produkte nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung nicht unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.
1. Bekleidung (zum Beispiel Arbeitskleidung, Uniformen), Stoffe, Textilwaren, 2. Naturkautschuk-Produkte (zum Beispiel Einmal-/Arbeitshandschuhe, Reifen, Gummibänder) 3. landwirtschaftliche Produkte (zum Beispiel Kaffee, Kakao, Orangen- und Tomatensaft, Pflanzen), 4. Büromaterialien, die die Rohstoffe Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk enthalten, 5. Holz,
6. Lederwaren, Gerbprodukte, 7. Natursteine, 8. Spielwaren, 9. Sportartikel (Bekleidung, Geräte), 10. Teppiche und 11. Informations- oder Kommunikationstechnologie (Hardware).
(4) Der Nachweis gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nord-rhein-Westfalen kann erbracht werden durch 1. den Verweis auf ein Siegel oder Zertifikat oder einen anderen vergleichbaren Nachweis gemäß § 2 Absatz 3, dass die Produkte ohne Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind, oder § 18 Absatz 2 Satz 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bleibt hiervon unberührt. Die in Anlage 5 enthaltene Vorgabe der besonderen Vertragsbedingung stellt insoweit den rechtlichen Mindeststandard dar. Die in dem als Anlage 4 beigefügten Formularvordruck enthaltene Vorgabe gemäß der Nummern 2 und 3 ist für die in Artikel 24 Zollkodex festgelegte Ebene der Be- und Verarbeitung von Waren zu erbringen. (5) Im Rahmen der Eignungsprüfung sollen Bieter als ungeeignet ausgeschlossen werden, sofern diese nachweislich schuldhaft gegen die Vorgaben des § 18 TVgG – 19 NRW verstoßen haben. Ein entsprechender schuldhafter Verstoß stellt eine schwere Verfehlung dar, der ihre Zuverlässigkeit nach § 97 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beziehungsweise gemäß § 2 Absatz 1 VOL/A oder § 2 Absatz 1 VOB/A in Frage stellt. Dies trifft auch auf solche Bieter zu, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Produkte anbieten oder verwenden, von denen ihnen bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass sie unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind. (6) Hat der Auftragnehmer nachweislich ILO-Kernarbeitsnormen schuldhaft verletzt oder trotz Abgabe einer Verpflichtungserklärung wissentlich Produkte angeboten, die unter Verstoß gegen die ILO- Kernarbeitsnormen hergestellt wurden, soll er gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu drei Jahren ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist der Bieter zu hören.
§ 15 Besondere Regelungen zur Beschaffung von fair gehandelten Produkten (1) „Fairer Handel“ im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 3 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen liegt dann vor, wenn insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:
1. Produktionsbedingungen, die den acht ILO-Kernarbeitsnormen entsprechen, 2. ein fairer Preis, der einen fairen Lohn garantiert, welcher die Kosten der nachhaltigen Erzeugung und die Lebenshaltungskosten deckt und mindestens so hoch sein muss wie der Fair-Trade-Mindestpreis plus Zuschlag, sofern ein solcher von den internationalen Fair-Trade-Vereinigungen festgelegt worden ist, 3. Transparenz und Rückverfolgbarkeit während der gesamten Lieferkette, um eine angemessene Information der Verbraucher zu gewährleisten und 4. Überwachung und Verifizierung der Einhaltung dieser Kriterien.
(2) Im Rahmen seines Leistungsbestimmungsrechtes kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, nur fair gehandelte Produkte zu beschaffen. Dabei müssen bei der Festlegung der Produkteigenschaften einschließlich der Umwelteigenschaften konkrete Anforderungen, die die Produkte erfüllen sollen, vorgegeben und die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung beachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber auf Siegel, Zertifikate oder sonstige Nachweise verweist. (3) Der öffentliche Auftraggeber darf bei der Vergabe seines Auftrages nicht die all-gemeine Einkaufspolitik der Bieter berücksichtigen, sondern nur ihr Einkaufsverhalten in Bezug auf die konkret zu liefernden Produkte. Verlangt der öffentliche Auftrag-geber von den Bietern Informationen und Nachweise zur Nachhaltigkeit ihrer Produkte und ihrer Geschäftspolitik, so muss diese Anforderung einen hinreichenden Bezug zum Auftragsgegenstand haben und konkret abgefasst sein. (4) Sofern ein Gütezeichen Auskunft darüber gibt, ob die zu liefernden Waren fair gehandelt wurden, definiert es zwar keine Produkteigenschaft im engeren Sinne, wie dies im Rahmen von technischen Spezifikationen gemäß § 7 VOB/A bzw. § 7 VOB/A-EG, § 8 Absatz 2 VOL/A-EG und § 6 Absatz 2 VOF vorgegeben ist. Im Rahmen der Bedingungen für die Auftragsausführung kann das Einkaufsverhalten des Bieters jedoch Berücksichtigung finden. Der öffentliche Auftraggeber, der entsprechend der Leistungsbeschreibung auf sozial verantwortliches Handeln Wert legt, kann bei der Ermittlung des Preis-Leistungsverhältnisses berücksichtigen, ob die zu liefernde Ware von ihrem Erzeuger zu fairen Bedingungen bezogen wurde. 1)
Die ILO (International Labour Organization; deutsch: Internationale Arbeitsorganisation - IAO) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Die ILO arbeitet zu verschiedenen Gebieten des Arbeitsrechtes rechtsverbindliche Übereinkommen (Conventions) sowie Empfehlungen an die Mitgliedstaaten aus. 1998 definierte sie acht Übereinkommen, die als ILO-Kernarbeitsnormen bezeichnet werden:
ILO - Konvention 138 Auszug aus dem Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973, ratifiziert von:
Albania - Algeria - Angola - Antigua and Barbuda - Argentina - Armenia - Austria - Azerbaijan - Bahamas - Barbados - Belarus - Belgium - Belize - Benin - Bolivia - Bosnia and Herzegovina - Botswana - Brazil - Bulgaria - Burkina Faso - Burundi - Cambodia - Cameroon - Central African Republic - Chad - Chile - China - Colombia - Comoros - Congo - Democratic Republic of the Congo Costa Rica - Côte d.Ivoire - Croatia - Cuba - Cyprus - Czech Republic - Denmark - Djibouti - Dominica - Dominican Republic - Ecuador - Egypt - El Salvador - Equatorial Guinea - Eritrea - Estonia - Ethiopia - Fiji - Finland - France - Gambia - Georgia – Germany - Greece - Grenada - Guatemala - Guinea - Guyana - Honduras - Hungary - Iceland - Indonesia - Iraq - Ireland - Israel - Italy -Jamaica - Jap an - Jordan - Kazakhstan - Kenya - Republic of Korea - Kuwait - Kyrgyzstan - Lao People.s Democratic Republic -Latvia - Lebanon - Lesotho - Libyan Arab Jamahiriya - Lithuania - Luxembourg - The former Yugoslav Republic of Macedonia -Madagascar - Malawi - Malaysia - Mali - Malta - Mauritania - Mauritius - Republic of Moldova - Mongolia - Montenegro - Morocco -Mozambique - Namibia - Nepal - Netherlands - Nicaragua - Niger - Nigeria - Norway - Oman - Pakistan - Panama - Papua New Guinea - Paraguay - Peru - Philippines - Poland - Portugal - Qatar - Romania - Russian Federation - Rwanda - Saint Kitts and Nevis- Saint Vincent and the Grenadines - Samoa - San Marino - Sao Tome and Principe - Senegal - Serbia - Seychelles - Singapore -Slovakia - Slovenia - South Africa - Spain - Sri Lanka - Sudan - Swaziland - Sweden - Switzerland - Syrian Arab Republic - Tajikistan- Tanzania United Republic of - Thailand - Togo - Trinidad and Tobago - Tunisia - Turkey - Uganda - Ukraine - United Arab Emirates- United Kingdom - Uruguay - Bolivarian Republic of Venezuela - Viet Nam - Yemen - Zambia - Zimbabwe
Artikel 1 Jedes Mitglied (...) verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik zu verfolgen, die dazu bestimmt ist, die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit sicherzustellen und das Mindestalter (...) Arbeit (...) anzuheben, bei dem die volle körperliche und geistige Entwicklung der Jugendlichen gesichert ist.
Artikel 2 (...) 3. Das (...) Mindestalter darf nicht unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, und auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen. 4. Ungeachtet (dessen) kann ein Mitglied, dessen Wirtschaft und schulische Einrichtungen ungenügend entwickelt sind (...) anfangs ein Mindestalter von 14 Jahren angeben. (...)
Artikel 3 1. Das Mindestalter für (...) Arbeit, die (...) voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich ist, darf nicht unter 18 Jahren liegen. (...) 3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels kann die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle (...) eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, daß das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen voll geschützt sind und die Jugendlichen eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben. (...)
Artikel 5 1. Ein Mitglied, dessen Wirtschaft und Verwaltungseinrichtungen ungenügend entwickelt sind, kann (...) den Geltungsbereich dieses Übereinkommens anfangs begrenzen. (...) 3. Der Geltungsbereich dieses Übereinkommens hat mindestens einzubeziehen: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität, Gas und Wasser; sanitäre Dienste; Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung; Plantagen und andere vorwiegend zu Erwerbszwecken erzeugende landwirtschaftliche Betriebe, mit Ausnahme von Familien- oder Kleinbetrieben, deren Erzeugnisse für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind und die nicht regelmäßig Lohnarbeiter beschäftigen. (...)
Artikel 6 Dieses Übereinkommen gilt nicht für Arbeiten, die von Kindern und Jugendlichen in allgemeinbildenden Schulen, berufsbildenden Schulen oder Fachschulen oder in anderen Ausbildungsanstalten oder von Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind, in Betrieben ausgeführt werden, sofern diese Arbeiten (...) einen integrierenden Bestandteil bilden (...) eines Bildungs- oder Ausbildungslehrgangs (...), eines (...) anerkannten Ausbildungsprogramms, das überwiegend oder ausschließlich in einem Betrieb durchgeführt wird; oder eines Beratungs- oder Orientierungsprogramms, das dazu bestimmt ist, die Wahl eines Berufs oder eines Ausbildungsganges zu erleichtern.
Artikel 7 1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann zulassen, daß Personen im Alter von 13 bis 15 Jahren bei leichten Arbeiten beschäftigt werden oder solche Arbeiten ausführen, sofern diese Arbeiten a) für ihre Gesundheit oder Entwicklung voraussichtlich nicht schädlich sind; und b) nicht so beschaffen sind, daß sie ihren Schulbesuch, ihre Teilnahme an den von der zuständigen Stelle genehmigten beruflichen Orientierungs- oder Ausbildungsprogrammen oder ihre Fähigkeit beeinträchtigen, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen.
ILO - Konvention 182 Auszug aus dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, ratifiziert von:
Albania - Algeria - Angola - Antigua and Barbuda - Argentina - Armenia - Australia - Austria - Azerbaijan - Bahamas - Bahrain - Bangladesh - Barbados - Belarus - Belgium - Belize - Benin - Bolivia - Bosnia and Herzegovina - Botswana - Brazil – Brunei Darussalam - Bulgaria - Burkina Faso - Burundi - Cambodia - Cameroon - Canada - Cape Verde - Central African Republic – Chad - Chile - China - Colombia - Comoros - Congo - Democratic Republic of the Congo - Costa Rica - Côte d.Ivoire - Croatia - Cyprus - Czech Republic - Denmark - Djibouti - Dominica - Dominican Republic - Ecuador - Egypt - El Salvador - Equatorial Guinea – Estonia - Ethiopia - Fiji - Finland - France - Gabon - Gambia - Georgia - Germany - Ghana - Greece - Grenada - Guatemala - Guinea-Bissau - Guinea - Guyana - Haiti - Honduras - Hungary - Iceland - Indonesia - the Islamic Republic of Iran - Iraq - Ireland - Israel - Italy - Jamaica - Japan - Jordan - Kazakhst an - Kenya - Republic of Korea - Kuwait - Kyrgyzstan - Lao People.s Democratic Republic - Latvia - Lebanon - Lesotho - Liberia - Libyan Arab Jamahiriya - Lithuania - Luxembourg - The former Yugoslav Republic of Macedonia - Madagascar - Malawi - Malaysia - Mali - Malta - Mauritania - Mauritius - Mexico - Republic of Moldova - Mongolia – Montenegro - Morocco - Mozambique - Namibia - Nepal - Netherlands - New Zealand - Nicaragua - Niger - Nigeria - Norway - Oman – Pakistan - Panama - Papua New Guinea - Paraguay - Peru - Philippines - Poland - Portugal - Qatar - Romania - Russian Federation – Rwanda - Saint Kitts and Nevis - Saint Lucia - Saint Vincent and the Grenadines - Samoa - San Marino - Sao Tome and Principe – Saudi Arabia - Senegal - Serbia - Seychelles - Singapore - Slovakia - Slovenia - South Africa - Spain - Sri Lanka - Sudan - Suriname - Swaziland - Sweden - Switzerland - Syrian Arab Republic - Tajikistan - Tanzania United Republic of - Thailand - Togo - Trinidad and Tobago - Tunisia - Turkey - Uganda - Ukraine - United Arab Emirates - United Kingdom - United States - Uruguay - Uzbekistan - Vanuatu - Bolivarian Republic of Venezuela - Viet Nam - Yemen - Zambia - Zimbabwe
Artikel 1 Jedes Mitglied (...) hat unverzügliche und wirksame Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten und beseitigt werden.
Artikel 2 Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der Ausdruck .Kind" für alle Personen unter 18 Jahren.
Artikel 3 Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „die schlimmsten Formen der Kinderarbeit": a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten; b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu pornographischen Darbietungen; c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen (...); d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist. (...)
Artikel 7 1. Jedes Mitglied hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschließlich der Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen Maßnahmen oder gegebenenfalls anderen Zwangsmaßnahmen. 2. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der Schulbildung für die Beseitigung der Kinderarbeit wirksame Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen, um: a) den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu verhindern; b) die erforderliche und geeignete unmittelbare Unterstützung für das Herausholen von Kindern aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit und für ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung zu gewähren; c) allen aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit herausgeholten Kindern den Zugang zur unentgeltlichen Grundbildung und, wann immer möglich und zweckmäßig, zur Berufsbildung zu gewährleisten; d) besonders gefährdete Kinder zu ermitteln und zu erreichen; und e) der besonderen Lage von Mädchen Rechnung zu tragen. 3. Jedes Mitglied hat die zuständige Stelle zu bezeichnen, die für die Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens verantwortlich ist.
Artikel 8 Die Mitglieder haben geeignete Schritte zu unternehmen, um sich gegenseitig bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu helfen, und zwar durch verstärkte internationale Zusammenarbeit und/oder Hilfeleistung, einschließlich der Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, für Programme zur Beseitigung von Armut und für universelle Bildung. www.ilo.org
Fairtrade Stadt
Fünf Kriterien müssen erfüllt sein, um „Fairtrade-Stadt“ zu werden.
Nach Erfüllung aller Kriterien, Einreichung der Bewerbung und Prüfung durch TransFair e.V. wird der Titel „Fairtrade-Stadt“ (bzw. Gemeinde/Landkreis/Region) für zunächst zwei Jahre vergeben. Nach Ablauf dieser Zeitspanne erfolgt eine Überprüfung, ob die Kriterien weiterhin erfüllt sind. Kriterien zur Erlangung des Titels Fair Trade Stadt:
1. Kriterium
Es liegt ein Beschluss der Kommune vor, dass bei allen Sitzungen der Ausschüsse und des Rates sowie im Bürgermeister-, bzw. Landratsbüro Fair Trade-Kaffee sowie ein weiteres Produkt aus Fairem Handel verwendet wird. Es wird die Entscheidung getroffen, als Stadt (bzw. Gemeinde/Landkreis) den Titel „Fairtrade Stadt“ (bzw. Gemeinde/Landkreis) anzustreben.
2. Kriterium
Es wird eine lokale Steuerungsgruppe gebildet, die auf dem Weg zur „Fairtrade-Stadt“ die Aktivitäten vor Ort koordiniert.
3. Kriterium
In den lokalen Einzelhandelsgeschäften werden gesiegelte Produkte aus Fairem Handel angeboten und in Cafés und Restaurants werden Fair Trade-Produkte ausgeschenkt (jeweils mindestens zwei Fair Trade-Produkte).
4. Kriterium
In öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Vereinen und Kirchen werden Fair Trade-Produkte verwendet und es werden dort Bildungsaktivitäten zum Thema „Fairer Handel“ durchgeführt.
5. Kriterium
Die örtlichen Medien berichten über alle Aktivitäten auf dem Weg zur „Fairtrade-Stadt“.
Das Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung Nr. 72/2013 BVerwG 8 CN 1.12 Verwendungsverbot für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit in städtischer Friedhofssatzung nur aufgrund gesetzlicher Regelung
Verwendungsverbot für Grabmale aus ausbeuterischer Kinderarbeit in städtischer Friedhofssatzung nur aufgrund gesetzlicher Regelung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Bestimmung in der Friedhofssatzung der Stadt Nürnberg, derzufolge Grabmale „nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit“ hergestellt worden sein müssen, gegen höherrangiges Recht verstößt. Die Antragstellerin - ein örtlicher Steinmetzbetrieb - begehrt mit ihrem Normenkontrollantrag, diese Satzungsbestimmung für unwirksam zu erklären. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte dem Normenkontrollantrag zunächst stattgegeben. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Mit Urteil vom 6. Juli 2012 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof daraufhin den Normenkontrollantrag abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs geändert und § 28 Abs. 2 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Antragsgegnerin für unwirksam erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof war in Auslegung und Anwendung von Landesrecht davon ausgegangen, dass Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Bayerischen Gemeindeordnung die Gemeinden und Städte ermächtigt, in Satzungen die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und damit auch die Friedhofsnutzung zu regeln. Der sachliche Zusammenhang mit dem Friedhofszweck und auch der spezifisch örtliche Bezug seien in rechtlich einwandfreier Weise hergestellt, da es im Interesse der Würde des Ortes der Totenbestattung liegen könne, dass dort keine Grabmale aufgestellt werden, deren Material in einem weltweit geächteten Herstellungsprozess gewonnen worden ist. Die bundesverfassungsgerichtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht einer solchen Auslegung der Bayerischen Gemeindeordnung nicht entgegen. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu. Das schließt indes nicht aus, dass der Gesetzgeber den Gemeinden darüber hinausgehende Aufgaben zuweist. Die angegriffene Satzungsbestimmung schränkt jedoch die Berufsausübung von Steinmetzen ein. Die Verwendung von Grabmalen auszuschließen, die unter ausbeuterischer Kinderarbeit hergestellt wurden, ist ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck. Den Steinmetzen den dahingehenden Nachweis aufzubürden, beeinträchtigt deren Berufsausübungsfreiheit unzumutbar, solange nicht zugleich bestimmt wird, wie dieser Nachweis geführt werden kann. Außerdem erlaubt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung sowie Art. 8 und 9 des Bayerischen Bestattungsgesetzes reichen dafür nicht aus.
BVerwG 8 CN 1.12 - Urteil vom 16. Oktober 2013 Vorinstanz: VGH München 4 N 11.2673 - Urteil vom 06. Juli 2012
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||