Vorlage - RAT/2758/2014  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Hinterhufe"
A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B. Beschluss der Satzung
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Wirtschaft, Umwelt und Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Menger-Schindler, Marlies
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
17.03.2014 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
31.03.2014 
31. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
PDF-Paket  

Beschlussvorschlag:

 

Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung der im Rahmen der Offenlage der Ergänzungssatzung „Hinterhufe“ gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, vorzunehmen.

 

Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Hinterhufe

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Hinterhufe gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 (3) BauGB.

 


Sachverhalt:

 

Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung

 

Ziel ist es, dass die seit 2004 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Vorder- und Hinterhufe“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in südwestlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 15.03.2010 beantragte der westliche Grundstückseigentümer die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um landwirtschaftliches Grünland, im Anschluss an die bestehende Bebauung am südwestlichen Rand der Ortslage Hinterhufe. Die Erschließung ist durch die K 15 Hinterhufe gesichert.

 

Im Rat der Stadt wurde am 02.07.2012 der Beschluss gefasst ein Satzungsverfahren vorzubereiten.

Im Abstimmungsgespräch mit den beiden Grundstückseigentümern äerten die Brüder auf der westlichen Parzelle den Wunsch ein Doppelhaus bauen zu dürfen. Aus städtebaulicher Sicht kam die Planung zum Ergebnis, dass sich zwei freistehende Wohngebäude besser einfügen lassen, als das gewünschte kompakte Doppelhaus. Die gegenüberliegende Siedlungskante und die topographischen Verhältnisse erlauben die knappe Erweiterung der bisherigen Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Hinterhufer nun drei freistehende Wohnhäuser (siehe Anlage I).

 

Für den Bereich der Ergänzungssatzung „Hinterhufe“ wurde der Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung dieser städtebaulichen Maßnahme gemäß § 11 (1) Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) vom Rat der Stadt Wermelskirchen am 18.03.2013 beschlossen. Die Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Antragsteller erfolgte im Mai 2013.

Durch die Ergänzungssatzung „Hinterhufe“ entstehen der Stadt neben den allgemeinen Verwaltungsleistungen in Form der Durchführung des Planverfahrens, keine weiteren Kosten.

 

Nachdem der Rat am 07.10.2013 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hatte, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung, die Offenlage vom 28.10.2013 bis zum 06.12.2013 durchgeführt.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 06.12.13 aufgefordert.

 

 

Ergänzungssatzungen zur Offenlage

 

Der Rheinisch-Bergische Kreis hat in seiner Stellungnahme vom 05.12.2013 zu bedenken gegeben, dass die ihm vorliegenden Ergänzungssatzungen „Hinterhufe, Vorderhufe, Wickhausen (2)“ mit Festsetzungen in Anlehnung an einen Bebauungsplan einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten würden.

Aus der zitierten Rechtsprechung wurden die folgenden Kernaussagen zusammengefasst:

 

  • Nicht die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB gibt einen Maßstab für die Frage, ob eine Ergänzungssatzung erlassen werden soll oder nicht, sondern die geordnete städtebauliche Entwicklung setzt die äere Grenze für die Zulässigkeit der Satzung.

 

  • Die mögliche bauliche Entwicklung des Satzungsbereiches muss sich daher grundsätzlich allein aus der prägenden Wirkung der an das Satzungsgebiet angrenzenden baulichen Nutzung herleiten, ohne dass es umfassender ergänzender Festsetzungen bedarf, um die bauliche Entwicklung zu steuern.

 

  • Der Begriff der Abrundung wird in der Rechtsprechung eng ausgelegt. Von einer Abrundung kann nur dann gesprochen werden, wenn durch Einbeziehung einzelner, kleinerer Außenbereichsflächen eine Vereinfachung der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich (klare Grenzlinie) erzielt werden kann.

 

  • Städtebaulich sinn- und maßvoll sollte die Einbeziehung in Ortsteile sein. Umfassende und ergänzende Festsetzungen bedarf es daher nicht.

 

 

Fazit für die Ergänzungssatzung „Hinterhufe

 

  • Die Gemeinde ist nicht berechtigt, die städtebauliche Entwicklung durch eine Ergänzungssatzung § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) in der einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechenden Regelungsdichte zu steuern.

 

  • Die mögliche bauliche Entwicklung des Satzungsbereichs muss sich grundsätzlich aus der prägenden Wirkung der an das Satzungsgebiet angrenzenden baulichen Nutzung herleiten.

 

  • Der Entwurf der Ergänzungssatzung „Hinterhufe“ geht mit seinen Festsetzungen über die Regelungsdichte hinaus, die eine Ergänzungssatzung aufweisen darf.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BauGB können in der Ergänzungssatzung (nur) einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 getroffen werden:

 

Siehe Anlage II / Verkleinerung:

Inhalt des Entwurfes der Ergänzungssatzung zur Offenlage

 

 

 

 

Erforderliche Veränderungen zum Inhalt der Ergänzungssatzung:

 

Mit diesen rechtlichen Aussagen war die Stadtplanung veranlasst den Satzungsinhalt zu reduzieren. Satzungstext, Planzeichnung und Begründung wurden nach folgendem Prinzip überarbeitet:

 

In der Planzeichnung:

  • Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung verbleibt als Festsetzung
  • Die Baugrenzen für Wohngebäude und die Garagenstandorte werden als Festsetzung beibehalten.
  • Die Festsetzungen „Allgemeines Wohngebiet“ entfällt
  • Die bestehende öffentliche Verkehrsfläche wird nachrichtlich dargestellt.

 

Im Satzungstext:

  • Es wird differenziert nach Darstellungen und Festsetzungen
  • Die einzelnen Festsetzungen beschränken sich auf:

Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 / Anzahl der Wohngebäude / Beschränkung der Zahl der Wohnungen

  • Die gestalterischen Festsetzungen wurden aus dem Satzungstext ganz herausgenommen. Sie wurden der Begründung im Anhang beigefügt und dienen den Bauherren lediglich als Hinweise und Empfehlungen. Sie haben somit keinen bindenden Charakter.
  • Die landschaftspflegerischen Maßnahmen in Verbindung mit dem LPB und der ASP bleiben als Satzungsbestandteil wie bisher bestehen.

 

Die Begründung:

  • Die einzelnen Sachinhalte blieben bestehen, wurden jedoch der o.g. Bearbeitung der Planzeichnung und des Satzungsinhaltes angepasst.
  • LPB und ASP bleiben Anlage der Begründung / keine inhaltlichen Veränderungen nach der Offenlage
  • Anhang zur Begründung werden die gestalterischen Hinweise und Empfehlungen

 

Siehe Anlage III: Inhalt der Ergänzungssatzung zum Satzungsbeschluss

 

 

Keine erneute Offenlage:

 

Die Überarbeitung der Ergänzungssatzungen wurde mit den Antragstellern im Vorfeld des vorliegenden Satzungsbeschlusses abgestimmt. Für die Realisierung der gewünschten Wohnbebauung haben sich keine Einschränkungen ergeben. Es wurden eher Freiräume zu den bisher in § 3 festgesetzten gestalterischen Festsetzungen geschaffen, die jetzt nur als Hinweise und Empfehlungen der Begründung im Anhang beigefügt wurden.

 

Angesicht der Übereinkunft mit den Antragstellern und keiner weiteren Bedenken der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange wird auf eine erneute Offenlage verzichtet.

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

 

a. Behörden, Träger öffentlicher Belange

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäert:

 

1.1              PLE doc, Essen                                                                                    (Anlage IV / 1.1)

 

1.2              BEW, Wipperfürt                                                                                    (Anlage IV / 1.2)

 

1.3              unitymedia kabel b w, Kassel                                                        (Anlage IV / 1.3)

 

1.4              Der Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Wermelskirchen

                                                                                                                              (Anlage IV / 1.4)

1.5              Landwirtschaftskammer NRW                                                        (Anlage IV / 1.5)

 

1.6              Industrie- und Handelskammer, Köln                                          (Anlage IV / 1.6)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.6 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

 

1.7              Bergischer Naturschutzverein, Ortsverband Wermelskirchen

              unterbreitet folgende Stellungnahme:                                                        (Anlage IV / 1.7)

Es wird die Ergänzungssatzung grundsätzlich abgelehnt. Die Fläche liegt heute im Landschaftsschutzgebiet und unmittelbar unterhalb des geplanten Gebietes befindet sich eine Tümpelquelle. Es sind nicht nur Auswirkungen auf den Quellbereich durch eine mit der Bebauung einhergehende Versiegelung und eine Veränderung der Bodenverhältnisse durch Anschüttungen zu befürchten, vor allem wird durch eine Bebauung mit derart geringem Abstand zu dem Quellbereich massiv in das ökologische wertvolle Gebiet eingegriffen.

In der derzeitigen Beschaffenheit der Fläche liegt heute die besondere Wertigkeit durch den alten Baumbestand.

Zudem ist zu befürchten, dass später auch auf den benachbarten Flächen entsprechende Vorhaben geplant werden. Die nördliche Seite der K 15 sollte innerhalb der Ortschaft Hinterhufe von jeglicher weiterer Bebauung freibleiben.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung

Im Zuge der Ergänzungssatzung erfolgen der Erhalt und die Optimierung der Streuobstwiese, wodurch eine ökologische Aufwertung des an den Quellbereich angrenzenden Bestands vorhergesagt werden kann. Durch die Festschreibung der Obstwiese als externe Kompensationsmaßnahme wird ferner der Fortbestand erst dauerhaft gesichert.

Auswirkungen auf den Quellbereich sind bei einer fachgerechten Baudurchführung und Einhaltung der im LBP beschriebenen Schutz und Sicherungsmaßnahme nicht zu befürchten. Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises hat zum LBP und den Satzungsfestsetzungen keine Bedenken vorgetragen. Um jedoch den o.g. Befürchtungen Rechnung zu tragen wird für alle im Bereich der Ergänzungssatzung möglichen Wohngebäude im Satzungstext § 4 folgendes ergänzend festgesetzt:

Aufgrund der hohen ökologischen Wertigkeit des benachbarten Quellbereiches wird eine ökologische Baubegleitung zwingend erforderlich. Die Auflage zur ökologischen Baubegleitung durch einen Landschaftsplaner wird im Rahmen der Baugenehmigung verpflichtend.“

Damit wird die Einhaltung der genannten Maßnahmen bereits beim Bau der Wohngebäude überprüft und sichergestellt.

 

Sonstige erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen auf den Quellbereich sind bei einer fachgerechten Entwässerung (örtlicher Kanal) und der Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser vor Ort nicht zu befürchten.

Mit der Ergänzungssatzung „Hinterhufe“ und der damit verbundenen Anlage einer langfristig ökologischen Festschreibung der Obstwiese  (siehe gleiche Eigentumsverhältnisse) wird der Innenbereich somit festgeschrieben und kann nicht, wie auf lange Sicht befürchtet, erweitert werden.

Die Anregung zum Ausführungszeitpunkt der Baufeldräumung im Winterhalbjahr wird im Satzungstext § 4 „Sicherungsmaßnahmen“ entsprochen.

 

 

Zusammenfassung der Abwägung:

  • Die grundsätzliche Ablehnung wird nach erfolgter Abwägung zurückgewiesen.
  • Eine ökologische Baubegleitung wird in § 4 eingeführt.

 

 

1.8              Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach              (Anlage IV / 1.8)

hat insgesamt grundsätzlich keine Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen, jedoch eine Überarbeitung der Satzungsinhalte zur Rechtssicherheit angeregt

 

 

1.81              Die Untere Landschaftsbehörde

Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der vorgelegten Planung betroffen. Insgesamt stellt das Vorhaben einen erheblichen Eingriff dar. Der landschaftspflegerische Begleitplan bewältigt die Konflikte hervorragend. Es werden keine Bedenken geltend gemacht.

 

 

1.82              Aus Sicht des Artenschutzes

Der vorgelegten Artenschutzprüfung wird zugestimmt und sie wird als ausreichend erachtet. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG-Tötung und Stören von Tieren-) grundsätzlich einzuhalten sind.

als Auflage:

  1. Rodung von Gehölzen (Bäume, Sträucher, Hecken), welche zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich werden, sind vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen.
  2. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass planungsrelevante Arten sowie sonstige Vogelarten durch Maßnahmen nicht getötet oder beim Fortpflanzungsgeschehen gestört werden.

Unter der Voraussetzung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen und der ASP werden aus Sicht des Artenschutzes derzeit keine Bedenken vorgetragen.

 

              Ergebnis der Prüfung und Abwägung:

Die vorgebrachten Auflagen wurden in den § 3 „Artenschutz“ des Satzungstextes eingearbeitet. Somit wird der Anregung voll entsprochen.

 

 

1.83              Untere Umweltschutzbehörde

              Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung

Die Mulden-Rigolen Versickerungsanlage nördlich der ausgebauten K 15 befindet sich im Eigentum des Rheinisch Bergischen Kreises. Es wurde Einvernehmen über die verkehrliche Erschließung der zukünftigen Baugrundstücke hergestellt.

Das Niederschlagswasser ist vorzugsweise ortsnah zu versickern, dazu ist ggf. eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen.

 

Ergebnis der Prüfung und Abwägung:

Die vorgebrachten Hinweise zu den Eigentumsverhältnissen wurden im § 2 korrigiert. Die Begründung wurde um den Hinweis auf die wasserrechtliche Genehmigung ergänzt. Somit wird den Anregungen voll entsprochen.

 

Bodenschutz

Nach der Bodenkarte BK 50 des Geologischen Dienstes NRW liegen im Plangebiet schutzwürdige Böden vor. Mit der angestrebten Wohnbebauung sind Eingriffe in den Boden verbunden.

Die Einhaltung der bodenbezogenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sollten durch eine bodenkundliche Baubegleitung sichergestellt werden. Eine entsprechende Verpflichtung ist in die Satzung aufzunehmen.

Ergebnis der Prüfung und Abwägung:

Eine bodenkundliche Baubegleitung wird in § 4 ergänzend festgesetzt:

Auf Grund der schutzwürdigen Böden wird eine bodenkundliche Baubegleitung zwingend erforderlich. Die Auflage zur bodenkundlichen Baubegleitung durch einen Landschaftsplaner wird im Rahmen der Baugenehmigung verpflichtend“.

Somit wurde den Anregungen voll entsprochen.

 

 

1.84              Aus Sicht der Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr

Die Kreispolizeibehörde hat keine Bedenken

 

Die Straßenbaubehörde

  1. Die neuen Wohngebäude müssen einen Mindestabstand von 6,00 m zur Rigole einhalten. Bei den vorgesehenen Bauarbeiten ist das Mulden Rigolen-System vor Schäden durch Überfahrten ausreichend zu schützen.
  2. Eine Querung des Mulden-Rigolen-Systems mit Ver- und Entsorgungsleitungen ist nicht möglich. Die Ver- und Entsorgungsleitungen können jeweils nur am Anfang oder Ende des Mulden-Rigolen-Systems die weiteren Entwässerungseinrichtungen queren und in Richtung Fahrbahn verlegt werden. Ein Leitungsrecht zu Gunsten der Anlieger wurde daher in die Planzeichnung eingetragen.
  3. Vor Baubeginn und nach Abschluss der Bauarbeiten ist, zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers, die Rohrleitung der Rigole mittels Kamerabefahrung zu untersuchen bzw. zu überprüfen. Die Untersuchungsergebnisse sind dem Kreis kostenfrei vorzulegen. Durch die Bauarbeiten entstandene Schäden sind zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers zu beheben
  4. In diesem Teilabschnitt muss bei Tiefbauarbeiten und auch nach Fertigstellung der geplanten Wohngebäude, vor allem nach starken Regenfällen, mit drückendem Wasser gerechnet werden. Entsprechende Lastfälle sind bei der Erstellung von Baugruben zu berücksichtigen.

Die Planung und Ausführung der Erschließung haben in Abstimmung mit dem Kreis und der Stadt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erfolgen.

 

Ergebnis der Prüfung und Abwägung:

Im § 2 „Nachrichtliche Darstellung der Mulden-Rigole“ wird der Satzungstext um die o.g. vier Hinweise zur Berücksichtigung ergänzt .Auch die Begründung erläutert die ergänzenden Hinweise.

Die Planung und Ausführung der Erschließung haben in Abstimmung mit dem Kreis und der Stadt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erfolgen.

Somit wird den Anregungen voll entsprochen.

 

 

1.85              Aus Sicht des Bauamtes

Die Obere Bauaufsichtsbehörde hat zu der vorliegenden Form des Satzungsentwurfes erhebliche Bedenken.

Die Gemeinde ist nicht berechtigt, die städtebauliche Entwicklung durch eine Ergänzungssatzung in der einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechenden Regelungsdichte zu steuern. Ihrer Funktion entsprechend haben sich die Festsetzungen einer Ergänzungssatzung auf die spezifische Zielsetzung, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ernzen, zu beschränken.

Nach Rechtsauffassung des OVG Münster muss sich die mögliche bauliche Entwicklung des Satzungsbereiches grundsätzlich alleine aus der prägenden Wirkung der an das satzungsgebiet angrenzenden Nutzung herleiten, ohne dass es umfassender ergänzender Festsetzungen bedarf, um die bauliche Entwicklung zu steuern. Diese Rechtsauslegung korrespondiert mit der gesetzlichen Vorgabe, dass lediglich einzelne bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in der Ergänzungssatzung getroffen werden dürfen. Darüber hinaus handelt es sich bei einer Ergänzungssatzung mit ein bzw. zwei Grundstücken, nicht um ein „Gebiet“ im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Flächenausweisung „Wohngebiet“ oder „Dorfgebiet“ in Anlehnung an den Flächennutzungsplan ist daher fraglich.

 

Ergebnis der Prüfung und Abwägung:

Mit diesen rechtlichen Bedenken zu den bisher vielschichtigen Satzungsinhalten sieht sich die Stadtplanung veranlasst den Satzungsinhalt zu reduzieren und auf „einzelne Festsetzungen“ zu beschnken. Satzungstext, Planzeichnung und Begründung wurden nach folgendem Prinzip überarbeitet:

 

In der Planzeichnung:

  • Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung als Festsetzung
  • Die Baugrenzen für Wohngebäude und die Garagenstandorte werden als Festsetzung beibehalten.
  • Die Festsetzungen „Allgemeines Wohngebiet“ entfällt
  • Die bestehende öffentliche Verkehrsfläche wird nachrichtlich dargestellt.

 

Im Satzungstext:

  • Es wird differenziert nach Darstellungen und Festsetzungen
  • Die einzelnen Festsetzungen beschränken sich auf:

Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 / Anzahl der Wohngebäude / Beschränkung der Zahl der Wohnungen

  • Die gestalterischen Festsetzungen wurden aus dem Satzungstext ganz herausgenommen. Sie wurden der Begründung im Anhang beigefügt und dienen den Bauherren lediglich als Hinweise und Empfehlungen. Sie haben somit keinen bindenden Charakter.
  • Die landschaftspflegerischen Maßnahmen in Verbindung mit dem LPB und der ASP bleiben als Satzungsbestandteil wie bisher bestehen.

 

Die Begründung:

  • Die einzelnen Sachinhalte blieben bestehen, wurden jedoch der o.g. Bearbeitung der Planzeichnung und des Satzungsinhaltes angepasst.
  • LPB und ASP bleiben in der Fassung der Offenlage bestehen und sind Anlage der Begründung
  • Anhang zur Begründung bilden die gestalterischen Hinweise und Empfehlungen

 

Siehe Anlage III:

Inhalt der Ergänzungssatzung zum Satzungsbeschluss / Überarbeitete Endfassung.

Somit wird den Anregungen im Rahmen der Abwägung voll entsprochen.

 

 

b. Öffentlichkeit

 

seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen:

Das Schreiben Domenicus hat keine Relevanz für die Ergänzungssatzungen (Anlage IV /1.9)

 

 

Gesamtabwägung der ErgänzungssatzungHinterhufe

Die vorgebrachten o. g. Hinweise und Anregungen wurden im Rahmen der Abwägung einzeln behandelt und in den Satzungstext, die Planzeichnung und die Begründung eingearbeitet. Außerdem wurden folgende rechtlichen Grundsätze beachtet:

 

  • Nicht die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB gibt einen Maßstab für die Frage, ob eine Ergänzungssatzung erlassen werden soll oder nicht, sondern die geordnete städtebauliche Entwicklung setzt die äere Grenze für die Zulässigkeit der Satzung.
  • Die mögliche bauliche Entwicklung des Satzungsbereichs muss sich grundsätzlich aus der prägenden Wirkung der an das Satzungsgebiet angrenzenden baulichen Nutzung herleiten.

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung der im Rahmen der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, vorzunehmen.

 

 

Zu B

Beschluss der Ergänzungssatzung „Hinterhufe

Diese rechtliche Anpassung, die vielschichtigen Satzungsinhalte auf „einzelne Festsetzungen“ zu beschränken, berührt nicht die Grundzüge dieser Ergänzungssatzung.

 

Die Überarbeitung der Ernzungssatzungen wurde mit den Antragstellern im Vorfeld des vorliegenden Satzungsbeschlusses abgestimmt. Für die Realisierung der gewünschten Wohnbebauung haben sich keine Einschränkungen ergeben. Es wurden eher Freiräume zu den bisher in § 3 festgesetzten gestalterischen Festsetzungen geschaffen, die jetzt nur als Hinweise und Empfehlungen der Begründung beigefügt wurden.

 

Angesicht der Übereinkunft mit den Antragstellern und keiner weiteren Bedenken der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange wird auf eine erneute Offenlage verzichtet. Somit kann als nächster Schritt der Satzungsbeschluss durch den rat der Stadt erfolgen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Hinterhufe gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 (3) BauGB.

 

 

Weiteres Verfahren:

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) tritt die Ergänzungssatzung „Hinterhufe“ in Kraft.

 

 

 


Anlage/n:

 

Anlage I              Plangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung „Hinterhufe“

Anlage II              zur Offenlage: Entwurf Satzungstext und Planzeichnung / Verkleinerung

Anlage III               zum Satzungsbeschluss / überarbeitete Endfassung:

Satzungstext, Planzeichnung, Begründung mit Landschaftspflegerischem Begleitplan und Artenschutzprüfung und Anhang zur Begründung -Gestalterische Hinweise und Empfehlungen

Anlage IV              Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange  und der Öffentlichkeit zur Offenlage

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 PDF-Paket (6222 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift