Beschlussvorschlag:
Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung der im Rahmen der Offenlage der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, vorzunehmen.
Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 (3) BauGB. Sachverhalt:
Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung
Ziel ist es, dass die seit 2004 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Vorder- und Hinterhufe“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in nordwestlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.
Bisheriges Planverfahren
Anlass der Planung ist der Antrag des Grundstückeigentümers von 2008, der der Abrundungsbebauung aus der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 gegenüber liegt. Die beiden Grundstücke der geplanten Ergänzungssatzung werden unmittelbar über die Erschließungsstraße nach Vorderhufe erschlossen.
Im Rat der Stadt wurde am 02.07.2012 der Beschluss gefasst ein Satzungsverfahren vorzubereiten. Im Abstimmungsgespräch mit den Eigentümern wurde eine kleine Erweiterung der hinteren Abgrenzung vorgenommen, um eine ausreichend große Gartenfläche hinter den Baugrenzen zu erhalten (siehe Anlage I).
Für den Bereich der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ wurde der Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung dieser städtebaulichen Maßnahme gemäß § 11 (1) Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) vom Rat der Stadt Wermelskirchen am 18.03.2013 beschlossen. Die Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Antragsteller erfolgte im Juni 2013. Durch die Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ entstehen der Stadt neben den allgemeinen Verwaltungsleistungen in Form der Durchführung des Planverfahrens, keine weiteren Kosten.
Nachdem der Rat am 07.10.2013 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hatte, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung, die Offenlage vom 28.10.2013 bis zum 06.12.2013 durchgeführt. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 06.12.13 aufgefordert.
Ergänzungssatzungen zur Offenlage
Der Rheinisch-Bergische Kreis hat in seiner Stellungnahme vom 05.12.2013 zu bedenken gegeben, dass die ihm vorliegenden Ergänzungssatzungen „Hinterhufe, Vorderhufe, Wickhausen (2)“ mit Festsetzungen in Anlehnung an einen Bebauungsplan einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten würden. Aus der zitierten Rechtsprechung wurden die folgenden Kernaussagen zusammengefasst:
Fazit für die Ergänzungssatzungen „Vorderhufe“
Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BauGB können in der Ergänzungssatzung (nur) einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 getroffen werden:
Siehe Anlage II / Verkleinerung: Inhalt des Entwurfes der Ergänzungssatzung zur Offenlage
Erforderliche Veränderungen zum Inhalt der Ergänzungssatzung:
Mit diesen rechtlichen Aussagen war die Stadtplanung veranlasst den Satzungsinhalt zu reduzieren. Satzungstext, Planzeichnung und Begründung wurden nach folgendem Prinzip überarbeitet: In der Planzeichnung:
Im Satzungstext:
Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 / Anzahl der Wohngebäude / Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Die Begründung:
Siehe Anlage III: Inhalt der Ergänzungssatzung zum Satzungsbeschluss
Keine erneute Offenlage:
Die Überarbeitung der Ergänzungssatzungen wurde mit den Antragstellern im Vorfeld des vorliegenden Satzungsbeschlusses abgestimmt. Für die Realisierung der gewünschten Wohnbebauung haben sich keine Einschränkungen ergeben. Es wurden eher Freiräume zu den bisher in § 3 festgesetzten gestalterischen Festsetzungen geschaffen, die jetzt nur als Hinweise und Empfehlungen der Begründung im Anhang beigefügt wurden.
Angesicht der Übereinkunft mit den Antragstellern und keiner weiteren Bedenken der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange wird auf eine erneute Offenlage verzichtet.
Zu A Abwägung der Anregungen zur Offenlage
a. Behörden, Träger öffentlicher Belange Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:
1.1 PLE doc, Essen (Anlage IV / 1.1)
1.2 BEW, Wipperfürt (Anlage IV / 1.2)
1.3 unitymedia kabel b w, Kassel (Anlage IV / 1.3)
1.4 Der Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Wermelskirchen (Anlage IV / 1.4) 1.5 Landwirtschaftskammer NRW (Anlage IV / 1.5)
1.6 Industrie- und Handelskammer, Köln (Anlage IV / 1.6)
Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.6 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.
1.7 Bergischer Naturschutzverein, Ortsverband Wermelskirchen unterbreitet folgende Stellungnahme: (Anlage IV / 1.7) Die Ergänzungssatzung wird nicht grundlegend abgelehnt, da sie die vorhandene Bebauung abrundet. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Landschaftsschutzgebiet angrenzt und in 100 m Entfernung das Naturschutzgebiet „Eifgenbach“ beginnt. Mit einem relativ großen Artenvorkommen ist zu rechnen. Um Tötungen und Störungen potentiell vorkommender Arten zu vermeiden, sollte die Baufeldräumung daher unbedingt außerhalb der Fortpflanzungszeit stattfinden.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung Der landschaftspflegerische Begleitplan und die Artenschutzprüfung gehen auf die o.g. Belange detailliert ein. Im Satzungstext werden in § 4 sämtliche Maßnahmen festgesetzt. Der Anregung zum Ausführungszeitpunkt der Baufeldräumung außerhalb der Fortpflanzungszeit wird im Satzungstext § 4 „Sicherungsmaßnahmen“ voll entsprochen.
1.8 Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage IV / 1.8) hat insgesamt grundsätzlich keine Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen, jedoch eine Überarbeitung der Satzungsinhalte zur Rechtssicherheit angeregt
1.81 Die Untere Landschaftsbehörde Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der vorgelegten Planung betroffen. Insgesamt stellt das Vorhaben einen erheblichen Eingriff dar. Der landschaftspflegerische Begleitplan bewältigt die Konflikte hervorragend. Es werden keine Bedenken geltend gemacht.
1.82 Aus Sicht des Artenschutzes Der vorgelegten Artenschutzprüfung wird zugestimmt und sie wird als ausreichend erachtet. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG-Tötung und Stören von Tieren-) grundsätzlich einzuhalten sind. als Auflage:
Unter der Voraussetzung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen und der ASP werden aus Sicht des Artenschutzes derzeit keine Bedenken vorgetragen.
Ergebnis der Prüfung und Abwägung: Die vorgebrachten Auflagen wurden in den § 3 „Artenschutz“ des Satzungstextes eingearbeitet. Somit wird der Anregung voll entsprochen.
1.83 Untere Umweltschutzbehörde Immissionsschutz Die Ausweisung als Dorfgebiet MD erscheint nicht sachgerecht, da das direkte Umfeld durch Wohnnutzung geprägt ist. Ergebnis der Prüfung und Abwägung: Mit diesen rechtlichen Bedenken zu den bisher vielschichtigen Satzungsinhalten sieht sich die Stadtplanung veranlasst den Satzungsinhalt zu reduzieren und auf „einzelne Festsetzungen“ zu beschränken. Satzungstext, Planzeichnung und Begründung wurden nach folgendem Prinzip überarbeitet: In der Planzeichnung:
usw. Siehe auch Ergebnis der Prüfung unter 1.85 –Sicht des Bauamtes- Somit wird den Anregungen voll entsprochen.
1.84 Aus Sicht der Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr Die Kreispolizeibehörde hat keine Bedenken
1.85 Aus Sicht des Bauamtes Die Obere Bauaufsichtsbehörde hat zu der vorliegenden Form des Satzungsentwurfes erhebliche Bedenken. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, die städtebauliche Entwicklung durch eine Ergänzungssatzung in der einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechenden Regelungsdichte zu steuern. Ihrer Funktion entsprechend haben sich die Festsetzungen einer Ergänzungssatzung auf die spezifische Zielsetzung, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, zu beschränken. Nach Rechtsauffassung des OVG Münster muss sich die mögliche bauliche Entwicklung des Satzungsbereiches grundsätzlich alleine aus der prägenden Wirkung der an das satzungsgebiet angrenzenden Nutzung herleiten, ohne dass es umfassender ergänzender Festsetzungen bedarf, um die bauliche Entwicklung zu steuern. Diese Rechtsauslegung korrespondiert mit der gesetzlichen Vorgabe, dass lediglich einzelne bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in der Ergänzungssatzung getroffen werden dürfen. Darüber hinaus handelt es sich bei einer Ergänzungssatzung mit ein bzw. zwei Grundstücken, nicht um ein „Gebiet“ im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Flächenausweisung „Wohngebiet“ oder „Dorfgebiet“ in Anlehnung an den Flächennutzungsplan ist daher fraglich.
Ergebnis der Prüfung und Abwägung: Mit diesen rechtlichen Bedenken zu den bisher vielschichtigen Satzungsinhalten sieht sich die Stadtplanung veranlasst den Satzungsinhalt zu reduzieren und auf „einzelne Festsetzungen“ zu beschränken. Satzungstext, Planzeichnung und Begründung wurden nach folgendem Prinzip überarbeitet:
In der Planzeichnung:
Im Satzungstext:
Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 / Anzahl der Wohngebäude / Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Die Begründung:
Siehe auch Anlage III: Inhalt der Ergänzungssatzung zum Satzungsbeschluss / Überarbeitete Endfassung. Somit wird den Anregungen im Rahmen der Abwägung voll entsprochen.
b. Öffentlichkeit
seitens der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgetragen: Das Schreiben Domenicus hat keine Relevanz für die Ergänzungssatzungen (Anlage IV /1.9)
Gesamtabwägung der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ Die vorgebrachten o. g. Hinweise und Anregungen wurden im Rahmen der Abwägung einzeln behandelt und in den Satzungstext, die Planzeichnung und die Begründung eingearbeitet. Außerdem wurden folgende rechtlichen Grundsätze beachtet:
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung der im Rahmen der Offenlage der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, vorzunehmen.
Zu B Beschluss der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ Diese rechtliche Anpassung, die vielschichtigen Satzungsinhalte auf „einzelne Festsetzungen“ zu beschränken, berührt nicht die Grundzüge dieser Ergänzungssatzung.
Die Überarbeitung der Ergänzungssatzungen wurde mit den Antragstellern im Vorfeld des vorliegenden Satzungsbeschlusses abgestimmt. Für die Realisierung der gewünschten Wohnbebauung haben sich keine Einschränkungen ergeben. Es wurden eher Freiräume zu den bisher in § 3 festgesetzten gestalterischen Festsetzungen geschaffen, die jetzt nur als Hinweise und Empfehlungen der Begründung beigefügt wurden.
Angesicht der Übereinkunft mit den Antragstellern und keiner weiteren Bedenken der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange wird auf eine erneute Offenlage verzichtet. Somit kann als nächster Schritt der Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt erfolgen.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 (3) BauGB.
Weiteres Verfahren: Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) tritt die Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ in Kraft.
Anlage/n:
Anlage I Plangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung „Vorderhufe“ Anlage II zur Offenlage: Entwurf Satzungstext und Planzeichnung / Verkleinerung Anlage III zum Satzungsbeschluss / überarbeitete Endfassung: Satzungstext, Planzeichnung, Begründung mit Landschaftspflegerischem Begleitplan und Artenschutzprüfung und Anhang zur Begründung -Gestalterische Hinweise und Empfehlungen Anlage IV Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zur Offenlage
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