Vorlage - RAT/2760/2014  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Wickhausen (2)"
A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage
B. Beschluss der Satzung
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Wirtschaft, Umwelt und Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Menger-Schindler, Marlies
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
17.03.2014 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
31.03.2014 
31. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
PDF-Paket  

Beschlussvorschlag:

 

Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung der im Rahmen der Offenlage der Ergänzungssatzung „Wickhausen (2)“ gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, vorzunehmen.

 

Zu B. Beschluss der Ergänzungssatzung „Wickhausen (2)

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Wickhausen (2) gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 (3) BauGB.

 

 


Sachverhalt:

 

Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung

 

Ziel ist es, dass die seit 1980 verbindliche Abgrenzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil „Wickhausen“ im Rahmen einer Innenbereichssatzung in westlicher Richtung eine Ergänzung erfahren soll.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Mit Schreiben vom 15.05.2011 beantragte der Grundstückseigentümer die Ergänzung der Innenbereichssatzung. Es handelt sich dabei um eine Gartenfläche, im Anschluss an die bestehende Hofbebauung am westlichen Rand der Ortslage Wickhausen. Gleichzeitig schließt im Süden der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. DH 5 „Sondergebiet-Pflanzenmarkt Wickhausen“ an (Gewächshäuser zurzeit ungenutzt).

 

Im Rat der Stadt wurde am 02.07.2012 der Beschluss gefasst ein Satzungsverfahren vorzubereiten.

Im Abstimmungsgespräch mit den Eigentümern wurde eine kleine Erweiterung der hinteren Abgrenzung bis zum Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. DH 5 vorgenommen, um eine ausreichend große Gartenfläche südlich der Baugrenze zu erhalten (siehe Anlage I).

 

Für den Bereich der Ergänzungssatzung „Wickhausen (2)“ wurde der Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung dieser städtebaulichen Maßnahme gemäß § 11 (1) Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) vom Rat der Stadt Wermelskirchen am 18.03.2013 beschlossen. Die Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Antragsteller erfolgte im Mai 2013.

Durch die Ergänzungssatzung „Wickhausen (2)“ entstehen der Stadt neben den allgemeinen Verwaltungsleistungen in Form der Durchführung des Planverfahrens, keine weiteren Kosten.

 

Nachdem der Rat am 07.10.2013 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung beschlossen hatte, wurde nach öffentlicher Bekanntmachung, die Offenlage vom 28.10.2013 bis zum 06.12.2013 durchgeführt.

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls von der Offenlage unterrichtet und zu ihrer Stellungnahme bis zum 06.12.13 aufgefordert.

 

Ergänzungssatzungen zur Offenlage

 

Der Rheinisch-Bergische Kreis hat in seiner Stellungnahme vom 05.12.2013 zu bedenken gegeben, dass die ihm vorliegenden Ergänzungssatzungen „Hinterhufe, Vorderhufe, Wickhausen (2)“ mit Festsetzungen in Anlehnung an einen Bebauungsplan einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten würden.

Aus der zitierten Rechtsprechung wurden die folgenden Kernaussagen zusammengefasst:

 

  • Nicht die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB gibt einen Maßstab für die Frage, ob eine Ergänzungssatzung erlassen werden soll oder nicht, sondern die geordnete städtebauliche Entwicklung setzt die äere Grenze für die Zulässigkeit der Satzung.

 

  • Die mögliche bauliche Entwicklung des Satzungsbereiches muss sich daher grundsätzlich allein aus der prägenden Wirkung der an das Satzungsgebiet angrenzenden baulichen Nutzung herleiten, ohne dass es umfassender ergänzender Festsetzungen bedarf, um die bauliche Entwicklung zu steuern.

 

  • Der Begriff der Abrundung wird in der Rechtsprechung eng ausgelegt. Von einer Abrundung kann nur dann gesprochen werden, wenn durch Einbeziehung einzelner, kleinerer Außenbereichsflächen eine Vereinfachung der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich (klare Grenzlinie) erzielt werden kann.

 

  • Städtebaulich sinn- und maßvoll sollte die Einbeziehung in Ortsteile sein. Umfassende und ergänzende Festsetzungen bedarf es daher nicht.

 

 

Fazit für die Ergänzungssatzungen „Wickhausen (2)“

 

  • Die Gemeinde ist nicht berechtigt, die städtebauliche Entwicklung durch eine Ergänzungssatzung § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) in der einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechenden Regelungsdichte zu steuern.

 

  • Die mögliche bauliche Entwicklung des Satzungsbereichs muss sich grundsätzlich aus der prägenden Wirkung der an das Satzungsgebiet angrenzenden baulichen Nutzung herleiten.

 

  • Der Entwurf der Ergänzungssatzung Wickhausen (2)“ geht mit seinen Festsetzungen über die Regelungsdichte hinaus, die eine Ergänzungssatzung aufweisen darf.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 BauGB können in der Ergänzungssatzung (nur) einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 getroffen werden:

 

Siehe Anlage II / Verkleinerung:

Inhalt des Entwurfes der Ernzungssatzung zur Offenlage

 

 

Erforderliche Veränderungen zum Inhalt der Ergänzungssatzung:

 

Mit diesen rechtlichen Aussagen war die Stadtplanung veranlasst den Satzungsinhalt zu reduzieren. Satzungstext, Planzeichnung und Begründung wurden nach folgendem Prinzip überarbeitet:

In der Planzeichnung:

  • Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung verbleibt als Festsetzung
  • Die Baugrenzen für Wohngebäude und die Garagenstandorte werden als Festsetzung beibehalten.
  • Die Festsetzungen „Dorfgebiet“ entfällt
  • Die bestehende öffentliche Verkehrsfläche wird nachrichtlich dargestellt.

 

Im Satzungstext:

  • Es wird differenziert nach Darstellungen und Festsetzungen
  • Die einzelnen Festsetzungen beschränken sich auf:

Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 / Anzahl der Wohngebäude / Beschränkung der Zahl der Wohnungen

  • Die gestalterischen Festsetzungen wurden aus dem Satzungstext ganz herausgenommen. Sie wurden der Begründung im Anhang beigefügt und dienen den Bauherren lediglich als Hinweise und Empfehlungen. Sie haben somit keinen bindenden Charakter.
  • Die landschaftspflegerischen Maßnahmen in Verbindung mit dem LPB und der ASP bleiben als Satzungsbestandteil wie bisher bestehen.

 

Die Begründung:

  • Die einzelnen Sachinhalte blieben bestehen, wurden jedoch der o.g. Bearbeitung der Planzeichnung und des Satzungsinhaltes angepasst.
  • LPB und ASP bleiben Anlage der Begründung / keine inhaltlichen Veränderungen nach der Offenlage
  • Anhang zur Begründung werden die gestalterischen Hinweise und Empfehlungen

 

Siehe Anlage III: Inhalt der Ergänzungssatzung zum Satzungsbeschluss

 

 

Keine erneute Offenlage:

 

Die Überarbeitung der Ergänzungssatzungen wurde mit den Antragstellern im Vorfeld des vorliegenden Satzungsbeschlusses abgestimmt. Für die Realisierung der gewünschten Wohnbebauung haben sich keine Einschränkungen ergeben. Es wurden eher Freiräume zu den bisher in § 3 festgesetzten gestalterischen Festsetzungen geschaffen, die jetzt nur als Hinweise und Empfehlungen der Begründung im Anhang beigefügt wurden.

 

Angesicht der Übereinkunft mit den Antragstellern und keiner weiteren Bedenken der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange wird auf eine erneute Offenlage verzichtet.

 

 

Zu A

Abwägung der Anregungen zur Offenlage

 

a. Behörden, Träger öffentlicher Belange

Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind Anregungen vorgetragen worden.

Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäert:

 

1.1              PLE doc, Essen                                                                                    (Anlage IV / 1.1)

 

1.2              BEW, Wipperfürt                                                                                    (Anlage IV / 1.2)

 

1.3              unitymedia kabel b w, Kassel                                                        (Anlage IV / 1.3)

 

1.4              Der Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Wermelskirchen

                                                                                                                              (Anlage IV / 1.4)

1.5              Landwirtschaftskammer NRW                                                        (Anlage IV / 1.5)

 

1.6              Industrie- und Handelskammer, Köln                                          (Anlage IV / 1.6)

 

Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.6 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

1.7              Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach              (Anlage IV / 1.7)

hat insgesamt grundsätzlich keine Bedenken. Der Ergänzungssatzung wird nicht widersprochen, jedoch eine Überarbeitung der Satzungsinhalte zur Rechtssicherheit angeregt

 

1.71              Die Untere Landschaftsbehörde

Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der vorgelegten Planung betroffen. Insgesamt stellt das Vorhaben einen erheblichen Eingriff dar. Der landschaftspflegerische Begleitplan bewältigt die Konflikte hervorragend. Es werden keine grundsätzlichen Bedenken geltend gemacht.

Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass für die unter M 6 und M 7 aufgeführten Pflanzmaßnahmen für Strauchhecken, eine fachgerechte Entwicklungs- und Fertigungspflege bzw. ein nachhaltig geeigneter Verbissschutz sicher zu stellen ist.

 

              Ergebnis der Prüfung und Abwägung:

Die vorgebrachten Auflagen wurden in den § 4 des Satzungstextes eingearbeitet. Somit wird der Anregung voll entsprochen.

 

 

1.72              Aus Sicht des Artenschutzes

Der vorgelegten Artenschutzprüfung wird zugestimmt und sie wird als ausreichend erachtet. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG-Tötung und Stören von Tieren-) grundsätzlich einzuhalten sind.

als Auflage:

  1. Rodungen von Gehölzen (Bäume, Sträucher, Hecken), welche zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich werden, sind vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen.
  2. Alternativ, soweit eine Rodung vom 01.03 bis 30.09 notwendig werden sollte sind  Gehölze maximal eine Woche zuvor gründlich auf direkte oder indirekte Hinweise von Vogelnestern / Vogelbruthöhlen oder Fledermausquartieren zu überprüfen. Hinweise können beispielsweise regelmäßiges An- und Abfliegen von Tieren, Kot-/ggf. auch Urinspuren, Federn, geeignete Baumhöhlungen und Vogelnestreste sein. Werden entsprechende Hinweise festgestellt, so ist das Vorhaben bis auf Weiteres abzubrechen und alle, die Rodung betreffenden Arbeiten sind einzustellen. Zur Abstimmung des weiteren Vorgehens ist Kontakt mit  dem Veterinäramt (Frau Wildenhues 02202-13 6814 oder Herrn Knickmeier 02202-13 6798) aufzunehmen.
  3. Zu Beginn der Abbrucharbeiten des Stallgebäudes sowie weiterer Schuppen / Volieren ist auf Störungen von planungsrelevanten Arten (Vögel, Fledermäuse) zu achten. Bei Aufschrecken derartiger im oder am Gebäude brütender Vogelarten oder von Fledermäusen im Tagquartier sind die Arbeiten zu unterbrechen und das weitere Vorgehen ist wie unter 2. Mit dem Veterinäramt abzustimmen.
  4. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass planungsrelevante Arten sowie sonstige Vogelarten durch Maßnahmen nicht getötet oder beim Fortpflanzungsgeschehen gestört werden.

Unter der Voraussetzung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen und der ASP werden aus Sicht des Artenschutzes derzeit ohne Bedenken vorgetragen.

 

              Ergebnis der Prüfung und Abwägung:

Die vorgebrachten Auflagen wurden in den § 3 „Artenschutz“ des Satzungstextes eingearbeitet. Somit wird der Anregung voll entsprochen.

 

1.73              Untere Umweltschutzbehörde

Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung

Hierzu bestehen keine Bedenken, sofern eine private Ableitung sichergestellt wird.

Fragen der Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung) sind im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen.

              Ergebnis der Prüfung und Abwägung:

Die vorgebrachten Hinweise wurden in den Satzungstext und die Begründung gleichlautend eingearbeitet. Somit wird der Anregung voll entsprochen.

 

Wasserschutzgebiet

Die Innenbereichssatzung „Wickhausen“ befindet sich räumlich in der Wasserschutzzone II B des Wasserschutzgebietes der Großen Dhünn-Talsperre. Es gelten die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Gewässer im Einzugsgebiet der Großen Dhünn-Talsperre des Wupperverbandes“ aufgeführten Genehmigungsverpflichtungen, Verbote und Duldungspflichten. Die Verbotsvorschriften sind zu beachten und Genehmigungsanträge sind der Unteren Umweltschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises schriftlich vorzulegen.

 

              Ergebnis der Prüfung und Abwägung:

Die vorgebrachten Hinweise wurden in den Satzungstext und die Begründung gleichlautend eingearbeitet. Somit wird der Anregung voll entsprochen.

 

Immissionsschutz

1. Unmittelbar angrenzend befindet sich der BP DH 5 „Pflanzenmarkt Wickhausen“. Er wurde, auch wenn derzeit die Nutzung aufgegeben wurde, nicht aufgehoben. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sollte auf diese Nutzung innerhalb der Begründung eingegangen und entsprechend hingewiesen werden.

 

              Ergebnis der Prüfung und Abgung:

Der vorgebrachte Hinweis wurde in die Begründung Kapitel 13 (siehe Anlage III) eingearbeitet. Auf das vorliegende Schallschutzgutachten zum BP DH 5 wurde entsprechend eingegangen. Somit wird der Anregung voll entsprochen.

 

 

2. Die Ausweisung als Dorfgebiet MD erscheint nicht sachgerecht, da das direkte Umfeld durch Wohnnutzung geprägt ist.

 

Ergebnis der Prüfung und Abwägung:

Mit diesen rechtlichen Bedenken zu den bisher vielschichtigen Satzungsinhalten sieht sich die Stadtplanung veranlasst den Satzungsinhalt zu reduzieren und auf „einzelne Festsetzungen“ zu beschränken. Satzungstext, Planzeichnung und Begründung wurden nach folgendem Prinzip überarbeitet:

 

In der Planzeichnung:

  • Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung als Festsetzung
  • Die Baugrenzen für Wohngebäude und die Garagenstandorte werden als Festsetzung beibehalten.
  • Die Festsetzungen „Dorfgebiet MD“ entfällt
  • Die bestehende öffentliche Verkehrsfläche wird nachrichtlich dargestellt.

usw. Siehe auch Ergebnis der Prüfung unter 1.75 Sicht des Bauamtes-

Somit wird den Anregungen voll entsprochen.

 

Bodenschutz

Wegen der Lage der Ergänzungssatzung im Wasserschutzgebiet und wegen der herausragenden Bedeutung der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für den Gewässerschutz, erfolgt die Zustimmung jedoch unter der Voraussetzung, dass die Einhaltung der bodenbezogenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durch eine bodenkundliche Baubegleitung sichergestellt wird. Eine entsprechende Verpflichtung ist in den Satzungstext aufzunehmen.

 

Ergebnis der Prüfung und Abwägung:

Eine bodenkundliche Baubegleitung wird in § 4 ergänzend festgesetzt:

Wegen der Lage der Ergänzungssatzung im Wasserschutzgebiet und wegen der herausragenden Bedeutung der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für den Gewässerschutz, ist die Einhaltung der bodenbezogenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durch eine bodenkundliche Baubegleitung sicherzustellen. Die Auflage zur bodenkundlichen Baubegleitung durch einen Landschaftsplaner wird im Rahmen der Baugenehmigung verpflichtend“.

Somit wurde den Anregungen voll entsprochen.

 

Grundwasserwirtschaft

Die Auswirkungen der Planung auf den Grundwasserhaushalt werden als gering eingeschätzt. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Ausführungen zum Bodenschutz beachtet werden.

 

 

1.74              Aus Sicht der Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr

Die Kreispolizeibehörde hat keine Bedenken

 

 

1.75              Aus Sicht des Bauamtes

Die Obere Bauaufsichtsbehörde hat zu der vorliegenden Form des Satzungsentwurfes erhebliche Bedenken.

Die Gemeinde ist nicht berechtigt, die städtebauliche Entwicklung durch eine Ergänzungssatzung in der einem qualifizierten Bebauungsplan entsprechenden Regelungsdichte zu steuern. Ihrer Funktion entsprechend haben sich die Festsetzungen einer Ergänzungssatzung auf die spezifische Zielsetzung, den Innenbereich um einzelne Außenbereichsflächen zu ergänzen, zu beschränken.

Nach Rechtsauffassung des OVG Münster muss sich die mögliche bauliche Entwicklung des Satzungsbereiches grundsätzlich alleine aus der prägenden Wirkung der an das satzungsgebiet angrenzenden Nutzung herleiten, ohne dass es umfassender ergänzender Festsetzungen bedarf, um die bauliche Entwicklung zu steuern. Diese Rechtsauslegung korrespondiert mit der gesetzlichen Vorgabe, dass lediglich einzelne bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in der Ergänzungssatzung getroffen werden dürfen. Darüber hinaus handelt es sich bei einer Ergänzungssatzung mit ein bzw. zwei Grundstücken, nicht um ein „Gebiet“ im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Flächenausweisung „Wohngebiet oder „Dorfgebiet“ in Anlehnung an den Flächennutzungsplan ist daher fraglich.

 

Ergebnis der Prüfung und Abwägung:

Mit diesen rechtlichen Bedenken zu den bisher vielschichtigen Satzungsinhalten sieht sich die Stadtplanung veranlasst den Satzungsinhalt zu reduzieren und auf „einzelne Festsetzungen“ zu beschränken. Satzungstext, Planzeichnung und Begründung wurden nach folgendem Prinzip überarbeitet:

 

In der Planzeichnung:

  • Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung als Festsetzung
  • Die Baugrenzen für Wohngebäude und die Garagenstandorte werden als Festsetzung beibehalten.
  • Die Festsetzungen „Dorfgebiet MD entfällt
  • Die bestehende öffentliche Verkehrsfläche wird nachrichtlich dargestellt.

 

Im Satzungstext:

  • Es wird differenziert nach Darstellungen und Festsetzungen
  • Die einzelnen Festsetzungen beschränken sich auf:

Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 / Anzahl der Wohngebäude / Beschränkung der Zahl der Wohnungen

  • Die gestalterischen Festsetzungen wurden aus dem Satzungstext ganz herausgenommen. Sie wurden der Begründung im Anhang beigefügt und dienen den Bauherren lediglich als Hinweise und Empfehlungen. Sie haben somit keinen bindenden Charakter.
  • Die landschaftspflegerischen Maßnahmen in Verbindung mit dem LPB und der ASP bleiben als Satzungsbestandteil wie bisher zur Offenlage bestehen.

 

Die Begründung:

  • Die einzelnen Sachinhalte blieben bestehen, wurden jedoch der o.g. Bearbeitung der Planzeichnung und des Satzungsinhaltes angepasst.
  • LPB und ASP bleiben in der Fassung der Offenlage bestehen und sind Anlage der Begründung
  • Anhang zur Begründung bilden die gestalterischen Hinweise und Empfehlungen

 

Siehe auch Anlage III:

Inhalt der Ergänzungssatzung zum Satzungsbeschluss / Überarbeitete Endfassung.

Somit wird den Anregungen im Rahmen der Abwägung voll entsprochen.

 

 

b. Öffentlichkeit

 

seitens der Öffentlichkeit wurden Anregungen vorgetragen:

 

1.8              Anschreiben des Einwenders 1                                                                      (Anlage IV / 1.8

Es wird darum gebeten im Rahmen der gestalterischen Festsetzungen § 4 im Satzungstext nicht nur Satteldächer, sondern auch ein Walmdach zuzulassen.

 

Ergebnis der Prüfung / Abwägung:

  • Mit den rechtlichen Bedenken des Rheinisch-Bergischen Kreises zu den bisher vielschichtigen Satzungsinhalten sieht sich die Stadtplanung veranlasst den Satzungsinhalt zu reduzieren und auf „einzelne Festsetzungen“ zu beschränken. Satzungstext, Planzeichnung und Begründung wurden nach folgendem Prinzip überarbeitet:

Im Satzungstext:

  • Es wird differenziert nach Darstellungen und Festsetzungen
  • Die einzelnen Festsetzungen beschränken sich auf:

Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 / Anzahl der Wohngebäude / Beschränkung der Zahl der Wohnungen

  • Die gestalterischen Festsetzungen wurden aus dem Satzungstext ganz herausgenommen. Sie wurden der Begründung im Anhang beigefügt und dienen den Bauherren lediglich als Hinweise und Empfehlungen. Sie haben somit keinen bindenden Charakter.
  • Die landschaftspflegerischen Maßnahmen in Verbindung mit dem LPB und der ASP bleiben als Satzungsbestandteil wie bisher zur Offenlage bestehen.

 

Somit wird der Anregung des Einwenders 1 im Rahmen der Abwägung voll entsprochen.

 

 

Gesamtabwägung der ErgänzungssatzungWickhausen (2)“

Die vorgebrachten o. g. Hinweise und Anregungen wurden im Rahmen der Abwägung einzeln behandelt und in den Satzungstext, die Planzeichnung und die Begründung eingearbeitet. Außerdem wurden folgende rechtlichen Grundsätze beachtet:

 

  • Nicht die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB gibt einen Maßstab für die Frage, ob eine Ergänzungssatzung erlassen werden soll oder nicht, sondern die geordnete städtebauliche Entwicklung setzt die äere Grenze für die Zulässigkeit der Satzung.
  • Die mögliche bauliche Entwicklung des Satzungsbereichs muss sich grundsätzlich aus der prägenden Wirkung der an das Satzungsgebiet angrenzenden baulichen Nutzung herleiten.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung der im Rahmen der Offenlage der Ergänzungssatzung „Wickhausen (2)“ gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, vorzunehmen.

 

 

Zu B

Beschluss der Ergänzungssatzung „Wickhausen (2)“

Diese rechtliche Anpassung, die vielschichtigen Satzungsinhalte auf „einzelne Festsetzungen“ zu beschränken, berührt nicht die Grundzüge dieser Ergänzungssatzung.

 

Die Überarbeitung der Ergänzungssatzungen wurde mit den Antragstellern im Vorfeld des vorliegenden Satzungsbeschlusses abgestimmt. Für die Realisierung der gewünschten Wohnbebauung haben sich keine Einschränkungen ergeben. Es wurden eher Freiräume zu den bisher in § 3 festgesetzten gestalterischen Festsetzungen geschaffen, die jetzt nur als Hinweise und Empfehlungen der Begründung beigefügt wurden.

 

Angesicht der Übereinkunft mit den Antragstellern und keiner weiteren Bedenken der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange wird auf eine erneute Offenlage verzichtet. Somit kann als nächster Schritt der Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt erfolgen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Ergänzungssatzung „Wickhausen (2) gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 10 (3) BauGB.

 

 

Weiteres Verfahren:

Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) tritt die Ergänzungssatzung „Wickhausen (2) in Kraft.

 

 


Anlage/n:

 

Anlage I              Plangebietsabgrenzung der Ergänzungssatzung „Wickhausen (2)“

Anlage II              zur Offenlage: Entwurf Satzungstext und Planzeichnung / Verkleinerung

Anlage III               zum Satzungsbeschluss / überarbeitete Endfassung:

Satzungstext, Planzeichnung, Begründung mit Landschaftspflegerischem Begleitplan und Artenschutzprüfung und Anhang zur Begründung -Gestalterische Hinweise und Empfehlungen

Anlage IV              Schreiben der Behörden und Träger öffentlicher Belange  und der Öffentlichkeit zur Offenlage

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 PDF-Paket (7907 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift