Beschlussvorschlag:
Zu A. Abwägung der Anregungen zur Offenlage Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung der im Rahmen der Offenlage der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, vorzunehmen.
Zu B. Satzungsbeschluss Der Rat der Stadt beschließt die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung mit Artenschutzprüfung und fachlicher Stellungnahme zur Baumhecke/B 51 wird zugestimmt. Sachverhalt:
Ausgangssituation
Der Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ ist seit dem 27.09.2007 rechtsverbindlich und Grundlage für die Realisierung eines Wohngebietes im südwestlichen Bereich des Stadtgebietes von Wermelskirchen.
Das Plangebiet der 2. vereinfachten Änderung erfasst den Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 50, der für 10 freistehende Einfamilienhäuser, südwestlich der B 51 in Unterstraße durch den Bauträger Empersmann realisiert werden soll. Die genaue Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches ist der Anlage I zu entnehmen.
Planverfahren der 2. vereinfachten Änderung:
- Der Aufstellungs- und Offenlagebeschluss erfolgten im StuV am 02.12.2013 und im Rat am 16.12.2013. - Die Bearbeitung des Erschließungsvertrages fand in enger Abstimmung mit Herrn Empersmann und der Verwaltung statt. - Die Offenlage wurde in der Zeit vom 27.01.2014 bis zum 07.02.2014 verkürzt durchgeführt. - Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 14.01.14 bis zum 07.02.14. - Der Entwurf des SBV Empersmann liegt zur Beschlussfassung im nicht öffentlichen Teil dieses StuV/Rates vor. - Die 2. vereinfachte Änderung des BP 50 tritt mit amtlicher Bekanntmachung in Kraft.
Inhalt der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 :
Eine Veränderung der Straßenverkehrsflächen ist in diesem Bereich nicht erforderlich. Die Ausbauplanung des Büro Schäfer basiert auf den festgesetzten Straßenbegrenzungslinien des Bebauungsplanes Nr. 50. Die bestehenden Baugrenzen können wie festgesetzt für freistehende Einfamilienhäuser und Doppelhäuser genutzt werden.
Der Inhalt dieser 2. vereinfachten Änderung bezieht sich daher lediglich auf - die freie Wahl der Firstrichtung und - die Traufhöhe von max. 6,50 m je Baugrenze und soll somit den gestalterischen Inhalten der 1. vereinfachten Änderung angepasst werden, um auch hier den zukünftigen Bauherren ebenbürtige Spielräume in der Bauausführung einzuräumen. Die Grundzüge der Planung des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 50 werden hierdurch nicht berührt.
Veränderungen der Straßenausbauhöhen: Die Eingangshöhen der Wohngebäude werden entsprechend der Straßenlage über NN je Baugrenze genau festgesetzt, um große individuelle Stützvorkehrungen zu vermeiden und um im Straßenbild möglichst eine gesamthafte städtebauliche Abwicklung zu erreichen. Die Höhenangaben der Straßenachse wurden der aktuellen Ausbauplanung angepasst.
Die detaillierten textlichen und gestalterischen Festsetzungen sind als Anlage III beigefügt
Landschaftspflegerischer Begleitplan und ökologische Ausgleichsmaßnahmen: Da die Flächenausweisungen aller Festsetzungen unverändert bleiben und ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird, bleibt der ursprüngliche Landschaftspflegerische Begleitplan mit seiner Bilanzierung und dem ermittelten ökologischen Ausgleich in seiner Fassung zum rechtverbindlichen Bebauungsplan Nr. 50 bestehen. Die Artenschutzprüfung wurde nachgeholt und ist Inhalt der Begründung.
Der ökologische Ausgleich erfolgt durch das Öko-Konto der Stadt Wermelskirchen. Im städtebaulichen Erschließungsvertrag (SBV) wurden die Rahmenbedingungen zwischen dem Bauträger und der Stadt weiter detailliert. Der SBV wird zum Satzungsbeschluss der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ dem Rat zur Beschlussfassung mit vorliegen.
Artenschutzprüfung und Umweltbericht:
Im Rahmen der aktuellen Abstimmungen mit dem Kreis zur Artenschutzprüfung wurde für die 2. vereinfachte Änderung die Artenschutzprüfung nachgeholt. Der Fachgutachter hat im Protokoll seiner Vorprüfung/Stufe I folgende Frage mit „nein“ beantwortet: „Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Planes bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden?“ Somit entfällt die vertiefende Prüfung/Stufe II/III. Die Artenschutzprüfung ist der Begründung der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ beigefügt (Anlage IV).
Die Umweltprüfung und der Umweltbericht des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ haben für die 2. vereinfachte Änderung Bestand und sind somit nicht neu zu bearbeiten.
Ergänzende Stellungnahme des Landschaftsarchitekten S. Berkey (Anlage V) Der Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ weist die bestehende nordöstliche Straßenböschung der B 51 als Fläche mit „Bindung für Bepflanzung und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung“ aus.
Grundlage dieser Festsetzung ist der landschaftspflegerische Begleitplan vom Büro Haacken, 2006. Dem baumheckenartigen Gehölzstreifen entlang der B 51 ist auf Grund seiner Artenzusammensetzung und seines Alters eine hohe Bedeutung für das Landschafts- und Ortsbild zuzuordnen. Daher wurde die Maßnahme zum Erhalt, Schutz und Sicherung im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Die noch als mittelwertig einzustufende Baumhecke befindet sich im Übergang in eine hohe ökologische Wertigkeit.
Dieser baumheckenartige Gehölzbestand wird im Zuge der baulichen Umsetzung einer Schallschutzwand sowie bei Errichtung der angrenzenden Wohnbebauung Beeinträchtigungen ausgesetzt. Seitens des Bauträgers wurde eine fast vollständige Beseitigung des Gehölzbestandes angestrebt. Aus dem Planungsvorhaben resultiert bei einer Beseitigung der Gehölze gemäß Landschaftsschutzgesetz NW (LG NW) ein Eingriff in Natur und Landschaft. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Eingriffe zu unterlassen sowie unvermeidbare Eingriffe auszugleichen oder zu ersetzen.
Der Landschaftsarchitekt Herr S. Berkey wurde daher um eine fachliche Stellungnahme und zu Handlungsempfehlungen in Form einer aktuellen Beurteilung im Februar 2014 gebeten (siehe Anlage V). Das Ergebnis wird wie folgt zusammengefasst:
Diese fachliche Stellungnahme des Landschaftsarchitekten S. Berkey wird daher genauso wie die Artenschutzprüfung, Teil der Begründung der 2. vereinfachten Änderung des BP 50 „Unterstraße“. Der städtebauliche Erschließungsvertrag (SBV) beinhaltet die Übertragungspflicht dieser fachlichen Stellungnahme an die späteren Einzelbauherren. Der SBV liegt im nicht öffentlichen Teil dieser Sitzung zur Beschlussfassung vor.
Zu A Abwägung der Anregungen zur Offenlage
a. Behörden, Träger öffentlicher Belange
Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange (TÖB) sind Anregungen vorgetragen worden. Nachfolgende Behörden / TÖB haben keine Anregungen geäußert:
1.1 PLEdoc, Essen (Anlage II /1.1)
1.2 BEW, Wipperfürth (Anlage II /1.2)
Der Rat der Stadt nimmt die unter Punkt 1.1 bis 1.2 eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis.
1.3 Der Rheinisch-Bergische Kreis, Bergisch Gladbach (Anlage II/ 1.3) gibt durch seine Fachbehörden folgende Hinweise:
1.31 Die Untere Landschaftsbehörde Es bestehen keine Bedenken und es werden keine weiteren Anregungen und Hinweise vorgetragen.
1.32 Die Untere Umweltschutzbehörde Es werden in wasserwirtschaftlicher, bodenschutzrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht und zu den Belangen der Umweltvorsorge keine Bedenken, Anregungen und Hinweise vorgetragen.
1.33 Das Sachgebiet Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr Aus Sicht der Sachgebiete Kreisstraßen und Verkehrslenkung, der Kreispolizeibehörde wird auf folgende Punkte hingewiesen: - Die Wendeflächen für Abfallsammelfahrzeuge unterteilen sich in Wendekreise und Wendehämmer. Wendekreise haben einen Mindestdurchmesser von 22,0 m und sind freizuhalten von Hindernissen wie Lichtmasten, Schaltkästen, Bäumen usw. Wendehämmer sind ausnahmsweise zulässig, wenn es die topographischen Verhältnisse oder der Gebäudebestand nicht anders zulassen. Ein Wenden mit ein- bis höchstens zweimaligem Zurückstoßen muss möglich sein. Bei fehlender Wendefläche sind Sammelplätze für Müllbehälter vorzusehen. - Die Einhaltung der oberen und seitlichen Sicherheitsräume ist zu beachten. - Die Einhaltung der Sichtdreiecke in den Einmündungsbereichen von Straßen und den privaten Ausfahrten sollte gegeben sein. Bei einer zulässigen Heckenhöhe von 1,20 m ist dies fraglich. - Bei der als GFL dargestellten Erschließung des WA 12 handelt es sich um eine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der StVO. Sie sollte auf einer Länge von mind. 10 m eine Breite von mind. 5,00 m aufweisen, um Begegnungsverkehr bei Ein- und Ausfahrten zu ermöglichen.
Ergebnis der Prüfung: Der Termin bei dem Müllentsorger Remondis fand am 08.11.11 statt um zu klären, ob dem Müllentsorger in der praktischen Handhabung vor Ort, Einschränken auffielen. Folgendes Ergebnis wurde festgehalten:
- Die eigentlichen Wendemöglichkeiten der Stichstraßen und des zentralen Quartiersplatzes sind für das Zurückstechen der Müllfahrzeuge ausreichend dimensioniert. Ein in einem Zug stattfindender Wendevorgang ist nicht erforderlich. Das Müllfahrzeug beansprucht eine lichte Breite von 3,60 m. Die schmalsten Stellen ergeben sich somit im Bereich der Stichstraßen und den einseitigen Parkbuchten. Hier verbleibt dann eine Fahrbahnbreite von 4,00 m. Im Winter kann es bei seitlichen Schneebergen knapp werden. Wichtig für den Müllentsorger ist, dass im Normalbetrieb, die Parklücken die im Straßenverlauf dargestellt sind auch wirklich von parkenden Fahrzeugen frei bleiben. Am liebsten wären ihm Parkverbotsschilder an diesen Stellen. Die Stadt weist darauf hin, dass im Verlauf von verkehrsberuhigten Zonen / Spielstraßen nur an den markierten Stellen geparkt werden darf und dass ein zusätzliches Aufstellen von Schildern zum Parkverbot nicht zulässig ist. Hier können nur durch Kontrollen die Anwohner zurechtgewiesen werden. Dies sollte in der Anfangszeit bei Bedarf auch erfolgen. - Wichtig scheint in diesem Zusammenhang der Aspekt, dass durch die Doppel- und Einzelhausbebauung mit ca. 10 WE das Gebiet zahlreiche Stellplätze auf dem eigenen Grundstück ermöglicht, sodass der Druck im öffentlichen Raum nicht so groß ist, wie bei einer Siedlung mit Reihen- oder Mehrfamilienhäusern. - Bei extremen Schneeverhältnissen müssen möglicherweise in Absprache mit der Stadt die öffentlichen Stellplätze als Sammelplätze für die Mülltonnen genutzt werden, damit die Müllfahrzeuge nicht in die zu schmalen Stichstraßen fahren müssen. Man ist sich darüber einig, dass die Straßenplanung nicht auf diese Extremereignisse ausgerichtet werden kann, sondern dass es im Winter Sonderregelungen geben muss. - Im Rahmen der Ausführungsplanung werden die Hinweise zur Einhaltung der oberen und seitlichen Sicherheitsräume zu beachten sein. - Die Einhaltung der Sichtdreiecke in den Einmündungsbereichen von Straßen und den privaten Ausfahrten sind gewährleistet. Durch die Tempobegrenzung erfolgt ein langsameres Heranfahren an die Einmündungsbereiche. Die zulässige Heckenhöhe im Vorgartenbereich wurde bereits auf 0,80 m zurückgenommen und wird in den gestalterischen Festsetzungen der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes um die Sichtdreiecke im Straßeneinmündungsbereich ergänzt. - Der ausgewiesene Fußweg im ehemaligen Einmündungsbereich „Alt Unterstraße“ wird als Rad- und Fußweg angelegt. Das eingetragene Symbol des Fußgängers innerhalb der Planzeichnung ist durch die Planzeichenerklärung als Fußgängerweg/Radweg festgesetzt. Er wird im Rahmen der Ausführungsplanung eine, für alle Verkehrsteilnehmer sichere Umgestaltung beinhalten und mit Umlaufschranken gegen unberechtigtes Befahren abgesichert. - Bei der als GFL dargestellten Erschließung des WA 12 handelt es sich um eine private Erschließung. Der Wartevorgang beim Ein- und Ausbiegen muss in dem vorgelagerten „Andersen Weg“ stattfinden, der über eine entsprechende Fahrbahnbreite verfügt.
Die vorgebrachten Anregungen wurden entsprechend dem Ergebnis der Prüfung entgegengenommen und abgewogen. In der Ausführungsplanung werden sie möglichst berücksichtigt Der Hinweis zur Heckenhöhe findet Berücksichtigung in den gestalterischen Festsetzungen und wurden auf 0,80 m reduziert.
1.34 Aus Sicht des Artenschutz Die vorgelegte Artenschutzprüfung wird als ausreichend erachtet. Der Gehölzstreifen an der B 51 im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ist aus Sicht des Artenschutzes zu erhalten. Sollten Rodungen von Gehölzen zwingend erforderlich werden, sind im Folgenden artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen zu beachten. als Auflage:
Unter der Voraussetzung der Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen wird ein Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG-Tötung und Stören von Tieren-) weitestgehend vermieden.
Ergebnis der Prüfung: Der Bebauungsplan Nr. 50 „Unterstraße“ weist die bestehende nordöstliche Straßenböschung der B 51 als Fläche mit „Bindung für Bepflanzung und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung“ aus.
Grundlage dieser Festsetzung ist der landschaftspflegerische Begleitplan vom Büro Haacken, 2006. Dem baumheckenartigen Gehölzstreifen entlang der B 51 ist auf Grund seiner Artenzusammensetzung und seines Alters eine hohe Bedeutung für das Landschafts- und Ortsbild zuzuordnen. Daher wurde die Maßnahme zum Erhalt, Schutz und Sicherung im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Die noch als mittelwertig einzustufende Baumhecke befindet sich im Übergang in eine hohe ökologische Wertigkeit. Dieser baumheckenartige Gehölzbestand wird im Zuge der baulichen Umsetzung einer Schallschutzwand sowie bei Errichtung der angrenzenden Wohnbebauung Beeinträchtigungen ausgesetzt. Seitens des Bauträgers wurde eine fast vollständige Beseitigung des Gehölzbestandes angestrebt. Aus dem Planungsvorhaben resultiert bei einer Beseitigung der Gehölze gemäß Landschaftsschutzgesetz NW (LG NW) ein Eingriff in Natur und Landschaft. Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Eingriffe zu unterlassen sowie unvermeidbare Eingriffe auszugleichen oder zu ersetzen. Der Landschaftsarchitekt Herr S. Berkey wurde daher um eine fachliche Stellungnahme und zu Handlungsempfehlungen in Form einer aktuellen Beurteilung im Februar 2014 gebeten (siehe Anlage V). Das Ergebnis wird wie folgt zusammengefasst:
Diese fachliche Stellungnahme des Landschaftsarchitekten S. Berkey wird daher genauso wie die Artenschutzprüfung, Teil der Begründung der 2. vereinfachten Änderung des BP 50 „Unterstraße“. Der städtebauliche Erschließungsvertrag (SBV) beinhaltet die Übertragungspflicht dieser fachlichen Stellungnahme an die späteren Einzelbauherren.
Die vorgebrachten o. g. Auflagen 1 und 2 wurden in die Hinweise f der textlichen Festsetzungen „Artenschutz“ eingearbeitet. Somit wird der Anregung voll entsprochen.
b. Öffentlichkeit Seitens der Öffentlichkeit wurden Anregungen vorgetragen.
1.4 Anschreiben des Einwenders 1 (Anlage II/ 1.4) Die bisher ausgewiesene Traufhöhe von 4,25 m machte Sinn, da dieser Bereich in Bezug auf das gesamte Märchenviertel, topographisch die höchste Stelle der Wohnsiedlung bildet. Durch die Erhöhung der Traufhöhe auf 6,50 m werden die bestehende Altbebauung und die Neubauten im Hauff-Weg weniger Tageslicht erhalten.
Ergebnis der Prüfung: Der Einwender 1 liegt mit seinem II-geschossigen neuen Wohnhaus südlich der 2. vereinfachten Änderung und wird somit nicht wie befürchtet im Bereich seines Grundstückes oder Gebäudes verschattet. Die gleichförmige Hangbildung verläuft von der Radtrasse bis zur B 51 mit dem mittig liegenden Hauff-Weg. Die Möglichkeit einer Traufhöhe von 6,50 m hat an dieser Stelle auch der Einwender 1 genutzt. Die geplanten 10 Wohnhäuser der 2. Änderung liegen knapp 1.00 m oberhalb seines Neubaugeländes in einem Abstand von ca. 60,0 m. Eine Beeinträchtigung findet daher nicht statt. Die 2. vereinfachte Änderung ermöglicht den zukünftigen Bauherren in diesem Bereich lediglich das, was im Runkel-Gebiet der 1. vereinfachten Änderung bereits städtebaulich relevant wurde. Eine Zusammenfassung beider Änderungsbereiche war damals auf Grund der bestehenden Eigentumsverhältnisse der Bauflächen nicht möglich. Der Antrag des Vorhabenträgers zur Änderung erfolgte auf Wunsch der zukünftigen Bauherren im Hinblick auf eine gewisse Gleichbehandlung, die nicht von der Hand zu weisen ist. Nach Prüfung und Abwägung aller Belange wird der Anregung nicht stattgegeben.
Gesamtabwägung: Die vorgebrachten o. g. Hinweise und Anregungen wurden im Rahmen der Abwägung einzeln geprüft und behandelt.
Redaktionelle Ergänzung der gestalterischen Festsetzungen Die gestalterischen Festsetzungen im „Punkt 2.4 Einfriedigung“ werden wie folgt ergänzt: - Im Vorgartenbereich und in den Einmündungsbereichen der öffentlichen Erschließungen (Sichtdreiecke), sind die Einfriedigungen nur bis zu einer Höhe von max. 0,80 m zulässig. - Die vorgebrachten o. g. Auflagen 1 und 2 wurden in die Hinweise f der textlichen Festsetzungen „Artenschutz“ eingearbeitet: - Rodung von Gehölzen (Bäume, Sträucher, Hecken), welche zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich werden, sind vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen. - Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass planungsrelevante Arten sowie sonstige Vogelarten durch Maßnahmen nicht getötet oder beim Fortpflanzungsgeschehen gestört werden. Grundlegende inhaltliche Veränderungen der textlichen und gestalterischen Festsetzungen wurden nicht vorgenommen. In der Anlage III sind sie zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.
Redaktionelle Ergänzung der Begründung Die Begründung der 2. vereinfachten Änderung wurde im Abschnitt 5 „LBP“ fachliche Stellungnahme S. Berkey und im Abschnitt 7. „Artenschutz“ ergänzt. Grundlegende inhaltliche Veränderungen der Begründung wurden nicht vorgenommen. In der Anlage IV ist die Begründung zum Beschluss beigefügt. Die Veränderungen gegenüber dem Exemplar zur öffentlichen Auslegung sind kenntlich gemacht.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung der im Rahmen der Offenlage der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ gemäß § 3 (2) BauGB vorgebrachten Anregungen, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, vorzunehmen.
Zu B Satzungsbeschluss der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50
Nachdem der Rat der Stadt die Abwägung aller,der zur öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen und Hinweise durchgeführt hat, kann er die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ und Begründung mit Artenschutzprüfung und fachlicher Stellungnahme zur Baumhecke/B51 (Anlage II-V) als Satzung beschließen.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung mit Artenschutzprüfung und fachlicher Stellungnahme zur Baumhecke/B51 wird zugestimmt.
Weiteres Verfahren Mit amtlicher Bekanntmachung des Ratsbeschlusses tritt die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ in Kraft. Die Einbringung des städtebaulichen Erschließungsvertrages erfolgt im nicht öffentlichen Teil dieser Sitzung und ist zur Beschlussfassung vorbereitet. Hinweis: Die große Planzeichnung (Anlage III) wird zur Beratung und Beschlussfassung ausgehängt, um die zeichnerischen vereinfachten Veränderungen zu erkennen. Im Din A4-Format der Sitzungsvorlage erfolgt eine so starke Verkleinerung die kaum lesbar ist. Anlage/n: I Plangebiet der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Unterstraße“ II Schreiben der Behörden, Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit III Planzeichnung der 2. vereinfachten Änderung des BP 50 / Teil A Textliche und gestalterische Festsetzungen / Teil B IV Begründung mit Artenschutzprüfung V Fachliche Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Sven Berkey, 2014
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