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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt zur Kenntnis, dass mit Inkrafttreten der vorläufigen Anordnung Sengbachtalsperre am 15.02.2014 der Erlass von Außenbereichssatzungen in Wasserschutzzone II der Sengbachtalsperre verboten ist.
Der Rat der Stadt beschließt, die Verfahren zur Aufstellung von Außenbereichssatzungen für die Bereiche Büschhausen und Haid einzustellen. Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Nach Vorberatungen im Arbeitskreis für Stadtentwicklung und im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat der Rat der Stadt die Verwaltung beauftragt, für zahlreiche Bereiche des Wermelskirchener Stadtgebiets - darunter auch Büschhausen und Haid - Verfahren zur Aufstellung von Außenbereichssatzungen gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten.
Eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung sieht der Gesetzgeber bei der Aufstellung von Außenbereichssatzungen nicht vor. Da seitens des Rheinisch-Bergischen Kreises jedoch mit wesentlichen Hinweisen und Anregungen zu rechnen war, wurde dieser mit Schreiben vom 24.07.2013 vorgezogen beteiligt, um mögliche Änderungen oder Ergänzungen im Satzungstext der Außenbereichssatzung oder der zugehörigen Begründung ggfs. noch vor der öffentlichen Auslegungen vornehmen zu können.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 07.10.2013 den Offenlagebeschluss gefasst. Nach amtlicher Bekanntmachung am 17.10.2013 erfolgte die öffentliche Auslegung vom 28.10. bis zum 06.12.2013.
Inkrafttreten der vorläufigen Anordnung Sengbachtalsperre
Am 15. Februar 2014 und somit nach erfolgter öffentlicher Auslegung der Außenbereichssatzungsentwürfe Büschhausen und Haid trat die vorläufige Anordnung Sengbachtalsperre in Kraft (Auszüge siehe Anlage 1).
Innerhalb der Wasserschutzzone II ist es nunmehr u.a. verboten, Außenbereichssatzungen aufzustellen oder vorhandene Außenbereichssatzungen zu ändern. Die betreffenden Passagen sind in Anlage 1 markiert.
Der Rheinisch-Bergische Kreis hat mit Schreiben vom 19.02. 2014 (siehe Anlagen 2 und 3) darauf hingewiesen, dass im Falle der geplanten Außenbereichssatzungen Büschhausen und Haid die Voraussetzungen für eine mögliche Befreiung vom o.g. Verbot nicht vorliegen, da vor Inkrafttreten der Verordnung die Satzungsbeschlüsse über die Außenbereichssatzungen noch nicht erfolgt waren.
Einstellung der Verfahren
Aus den o.g. Gründen können die Verfahren über die Außenbereichssatzungen Büschhausen und Haid nicht zum Abschluss gebracht werden; sie sind somit einzustellen.
Die Verwaltung wird diejenigen Bürger/innen und Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, die Hinweise, Anregungen oder Bedenken zu den Entwürfen der Außenbereichssatzungen Büschhausen und Haid vorgebracht haben, über diesen Sachverhalt schriftlich informieren.
Hinweis zu den Anlagen:
In Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden werden die nachfolgend genannten Anlagen dieser Verwaltungsvorlage nicht in Papierform beigefügt. Alle Anlagen stehen digital im Ratsinformationssytem als pdf-Dateien zur Verfügung. Außerdem erhält jede Fraktion einen Satz Anlagen in Papierform. Anlage/n:
Anlage 1 Auszüge aus der vorläufigen Anordnung Sengbachtalsperre
Anlage 2 Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 19.02.2014 zu Büschhausen
Anlage 3 Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 19.02.2014 zu Haid
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