Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt
a) Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen gem. § 22 GemHVO NRW b) die in der Anlage dargestellten Ermächtigungsübertragungen vom Haushaltsjahr 2013 nach 2014. Sachverhalt:
a) Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen gem. § 22 GemHVO NRW
Bisher wurden die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen durch § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) a. F. umfassend festgelegt.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Evaluierung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) mit dem ersten NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) vom 18.09.2012 (GV.NRW.S.432) auch die Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen modifiziert. Grundsätzlich bleibt die Übertragbarkeit von Ermächtigungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung uneingeschränkt bestehen. Die bisher geltenden Detailregelungen wurden aber gestrichen und die Entscheidung stärker in die Verantwortung der einzelnen Kommune gelegt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 GemHVO NRW hat der Bürgermeister mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen zu regeln.
Aus Sicht der Verwaltung haben sich die bisherigen konkreten Bestimmungen des § 22 GemHVO NRW a. F. über Jahre bewährt, so dass die Verwaltung vorschlägt, faktisch am bisherigen Verfahren nichts zu ändern.
b) Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2013 in das Haushaltsjahr 2014
Da sich die Stadt Wermelskirchen im Haushaltssicherungskonzept befindet, ist an die Ermächtigungsübertragungen ein strenger Maßstab anzulegen. In den meisten Fällen wurden bereits Verpflichtungen eingegangen, die noch nicht endgültig abgerechnet werden konnten (weil z. B. Schlussrechnungen noch nicht vorlagen oder Lieferungen noch ausstanden). Das Volumen der Ermächtigungsübertragungen steigt gegenüber dem Vorjahr im Ergebnisplan um knapp 131.000 € auf 431.508,08 €. Von diesem Betrag entfallen alleine 155.695,81 € auf Beschaffungen für Feuerwehr und Rettungsdienst (Ausstattung der Fahrzeuge = Festwert und Dienstkleidung). Weitere 140.000 € beruhen auf der Umsetzung der Maßnahme Abriss Turnhalle Realschule.
Im Investiven Finanzplan steigen die Ermächtigungsübertragungen im Vergleich zu 2012 um rund 569.000 € auf 2,54 Mio. €. Die Erhöhung ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass der Haushaltsplan 2013 erst im September in Kraft trat, so dass allein aus zeitlichen Gründen die Ausschreibungen und Vergaben zum Beispiel im Bereich der Fahrzeuge für die Feuerwehr und den Rettungsdienst nicht abgeschlossen werden konnten (Volumen = rd. 634.000 €).
Ebenso mussten die Mittel für die endgültige Abrechnung des UPA 1 übertragen werden, da noch nicht alle für die Abrechnung maßgeblichen Unterlagen vorlagen. Mit der endgültigen Abwicklung ist im Frühjahr 2014 zu rechnen.
Außerdem sind im Bereich der U3-Betreuung größere Übertragungen vorzunehmen, da noch nicht alle Verwendungsnachweise der freien Träger vorlagen.
Die Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan können sich betragsmäßig maximal in Höhe der Gesamtsummen der Spalte „Übertragung nach 2014“ der Auflistungen ergeben. Werden die Übertragungen nicht in voller Höhe durch Auszahlungen/Buchungen in Anspruch genommen, führen sie in der Konsequenz zu einer geringeren Ergebnisbelastung in 2014.
Anlage/n: Regelungen zur Übertragung von Ermächtigungen gem. § 22 GemHVO NRW Ermächtigungsübertragungen investiver Finanzplan Ermächtigungsübertragungen Ergebnisplan Ermächtigungsübertragungen konsumtiver Finanzplan
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