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Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat der Stadt beschließt, die Abwägung der im Rahmen des Satzungsverfahrens der Außenbereichssatzung Kreckersweg vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt vorzunehmen.
b)
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (Außenbereichssatzung) Kreckersweg gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der vorliegenden Fassung. Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Nach Vorberatungen im Arbeitskreis für Stadtentwicklung und im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat der Rat der Stadt die Verwaltung beauftragt, für zahlreiche Bereiche des Wermelskirchener Stadtgebiets - darunter auch Kreckersweg - Verfahren zur Aufstellung von Außenbereichssatzungen gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten.
Eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung sieht der Gesetzgeber bei der Aufstellung von Außenbereichssatzungen nicht vor. Da seitens des Rheinisch-Bergischen Kreises jedoch mit wesentlichen Hinweisen und Anregungen zu rechnen war, wurde dieser mit Schreiben vom 24.07.2013 vorgezogen beteiligt, um mögliche Änderungen oder Ergänzungen im Satzungstext der Außenbereichssatzung oder der zugehörigen Begründung ggfs. noch vor der öffentlichen Auslegungen vornehmen zu können.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 07.10.2013 den Offenlagebeschluss gefasst. Nach amtlicher Bekanntmachung am 17.10.2013 erfolgte die öffentliche Auslegung vom 28.10. bis zum 06.12.2013.
Eingegangene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB)
Folgende Behörden/TÖB haben schriftlich erklärt, dass sie keine Bedenken oder Anregungen zum Entwurf der Außenbereichssatzung vorbringen:
- Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Bergisches Land mit Schreiben vom 21.10.2013
- PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft, mit Schreiben vom 24.10.2013
- Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 30.10.2013
- BEW, Bergische Energie- und Wasser-GmbH mit Schreiben vom 12.11.2013
- Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper mit Schreiben vom 15.11.2013
- Landwirtschaftskammer NRW mit e-Mail vom 03.12.2013
- Untere Denkmalbehörde mit Schreiben vom 04.12.2013.
Folgende Behörden/TÖB haben im Verfahren Bedenken oder Anregungen zum Entwurf der Außenbereichssatzung vorgebracht
- Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 23.08.2013 (siehe Anlage 1a)
- Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 18.09.2013 (siehe Anlage 1b)
- Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 05.12.2013 (siehe Anlage 1c)
- Straßen.NRW Regionalniederlassung Rhein-Berg mit e-Mail vom 03.12.2013 (siehe Anlage 2)
- Landesamt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 12.12.2013 (siehe Anlage 3)
- SAW, Städtischer Abwasserbetrieb Wermelskirchen mit Schreiben vom 29.10.2013 (siehe Anlage 4).
Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung hat sich zum Entwurf der Außenbereichssatzung aus der Bürgerschaft geäußert
- Bausachverständiger Dipl.-Ing. Albert Dominicus im Auftrag von Person1* mit Schreiben vom 08.11.2013 (siehe Anlage 5).
* aus Datenschutzgründen werden Privatpersonen anonymisiert. Dies betrifft jedoch nicht Behörden, Vereine oder als Gutachter o.ä. auftretende Personen.
Abwägung
Gemäß § 2 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Dies gilt analog auch für die Aufstellung von Außenbereichssatzungen.
Das Abwägungsmaterial wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung, der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der vorgezogenen Beteiligung des Rheinisch-Bergischen Kreises ermittelt.
1.
Der Rheinisch-Bergische Kreis hat mit Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a), 03.09.2013 (Anlage 1b) und 05.12.2013 (Anlage 1c) zur geplanten Außenbereichssatzung Kreckersweg Stellung genommen:
1.1
Der Rheinisch-Bergische Kreis weist mit Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) aus Sicht des Artenschutzes darauf hin, dass die Untere Landschaftsbehörde, Artenschutz im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Außenbereichssatzung zu beteiligen ist. Im Rahmen der Beteiligung wird die Untere Landschaftsbehörde prüfen, inwieweit eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange durch die Untere Landschaftsbehörde, Artenschutz durchgeführt werden kann oder inwieweit eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich wird.
Mit Schreiben vom 05.12.2013 (Anlage 1c) wird ergänzend darauf hingewiesen, dass unter den o.g. Baugenehmigungsverfahren auch Abrissgenehmigungen und Nutzungsänderungsverfahren verstanden werden.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Eine Artenschutzprüfung lässt sich grundsätzlich in drei Stufen unterteilen:
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.
Gemäß Abschnitt 4.1 der o.g. Handlungsempfehlung (Vorhaben im Außenbereich) ist bei Bauvorhaben im Außenbereich die untere Landschaftsbehörde aus Gründen der Artenschutzprüfung in jedem Fall zu beteiligen.
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.1 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.1 durch Aufnahme folgender Passage im Satzungstext (unter Hinweise) und der Begründung (unter Abschnitt 5) berücksichtigt werden: „Für Vorhaben im Außenbereich ist zudem im Rahmen von Bau- und Abrissgenehmigungsverfahren sowie bei Anträgen auf Nutzungsänderung eine Artenschutzprüfung durchzuführen, die mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen ist.“
Hinweis: Die o.g. Textergänzung wurde zum Teil schon vor der öffentlichen Auslegung vorgenommen. Neu ist lediglich die Ergänzung hinsichtlich der Abrissgenehmigungsverfahren und Anträge auf Nutzungsänderungen. Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die nicht die Grundzüge der Planung betreffen. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
1.2
Die Untere Umweltschutzbehörde regt in den Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) und 05.12.2013 (Anlage 1c) an, in der Begründung zur Außenbereichssatzung den Begriff „Abwasserentsorgung“ durch „Schmutzwasserentsorgung“ zu ersetzen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Der Begriff „Abwasser“ umfasst sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser. In Kreckersweg wird jedoch nur das Schmutzwasser über die Kanalisation abgeleitet, das Niederschlagswasser ist dezentral auf den jeweiligen Grundstücken zu bewirtschaften. Die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde ist somit zutreffend.
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.2 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.2 berücksichtigt werden.
Hinweis: Der Begriff „Abwasser“ wurde in der Begründung bereits vor der öffentlichen Auslegung durch den Begriff „Schmutzwasser“ ersetzt.
1.3
Die Untere Umweltschutzbehörde regt in den Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) und 05.12.2013 (Anlage 1c) des Weiteren an, auf die erforderliche private Niederschlagswasserbewirtschaftung hinzuwiesen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.3 widersprechen. Eine ähnlich lautende Anregung wurde vom Städtischen Abwasserbetrieb SAW (siehe Abschnitt 2 sowie Anlage 2) vorgebracht.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.3 berücksichtigt werden durch Aufnahme folgenden Textes in Abschnitt 3 der Begründung (verkehrliche Erschließung, Behandlung des Schmutz- und Niederschlagswassers): „Niederschlagswasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Arbeitsblatt DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die nicht die Grundzüge der Planung betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
1.4
Die Obere Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis weist mit Schreiben vom 18.09.2013 (Anlage 1c) darauf hin, dass für den Bereich der Außenbereichssatzung entsprechend der laut Satzungstext zulässigen Nutzung gemäß Arbeitsblatt DVGW 405 eine nutzbare Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden als Grundschutz vorzuhalten ist. In späteren Baugenehmigungsverfahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob der vorgenannte Löschwasserbedarf ausreicht oder über den Grundschutz hinaus sichergestellt werden muss.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.4 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.4 berücksichtigt werden durch Aufnahme eines neuen Abschnitts 11 (Brandschutz) in der Begründung zur Außenbereichssatzung mit folgendem Wortlaut: „Die Obere Bauaufsichtsbehörde beim Rheinisch-Bergischen Kreis hat im Rahmen des Satzungsverfahrens darauf hingewiesen, dass für die in § 2 Satz 1 der Außenbereichssatzung genannten Vorhaben gemäß Arbeitsblatt DVGW 405 eine nutzbare Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden vorzuhalten ist. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob der vorgenannte Löschwasserbedarf ausreicht oder über den Grundschutz hinaus sichergestellt werden muss.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, welche die Grundzüge der Planung nicht betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
1.5
Die Obere Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis weist mit Schreiben vom 18.09.2013 (Anlage 1c) des Weiteren darauf hin, dass in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses ein zweiter baulicher Rettungsweg (z.B. in Form einer zusätzlichen Treppe) herzustellen ist, sofern das Gebäude von Rettungsfahrzeugen nicht innerhalb von 7 Minuten erreichbar ist.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Die o.g. 7 Minuten sind derzeit von der Hauptfeuerwache Vorm Eickerberg aus zu bemessen. Kreckersweg liegt gemäß der vor kurzem vom Rat der Stadt beschlossenen ersten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans innerhalb der 7-Minuten-Fahrzeit-Isochrone (bei Abfahrt mit Signal aus der Feuer- und Rettungswache Wermelskirchen).
Es ist festzustellen, dass der Hinweis zu 1.5 nicht auf den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Kreckersweg zutrifft.
2.
Der Landesbetrieb Straßen.NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg weist mit E-Mail vom 03.12.2013 (Anlage 2) darauf hin, dass bei der Außenbereichssatzung Kreckersweg die Belange der Straßenbauverwaltung (SBV) betroffen werden, da es sich hier um einen Bereich der „freien Strecke“ des Landesstraße 101 handelt.
Unter Bezugnahme auf das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) wird darauf hingewiesen, dass keine neuen bzw. in ihrer derzeitigen Nutzung veränderten Zufahrten zur Landstraße entstehen dürfen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Der Landesbetrieb bezieht sich auf § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW: „Die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Landstraße oder einer Kreisstraße außerhalb der Ortsdurchfahrten gilt als Sondernutzung“. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW bedarf eine Sondernutzung der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
Die zuständige Straßenbaubehörde (Landesbetrieb Straßen.NRW) hat nun mit der o.g. e-Mail erklärt, dass sie Sondernutzungen hinsichtlich neuer bzw. veränderter Zufahrten zur L 101 im Bereich Kreckersweg nicht genehmigen wird.
Dieser Hinweis betrifft vorrangig das unter Denkmalschutz stehende Gebäude Kreckersweg 15/16, das unmittelbar über die Landstraße erschlossen wird. Die übrigen Grundstücke im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung werden über eine Stichstraße an die L 101 angebunden. Diese Stichstriche dürfte hinsichtlich ihrer Ausgestaltung in der Lage sein, zusätzlichen Verkehr, der sich aus einer möglichen baulichen Verdichtung innerhalb der Außenbereichssatzung ergeben könnte, aufzunehmen. Es ist sinnvoll, den Hinweis des Landesbetriebs Straßen.NRW in die Begründung zur Außenbereichssatzung aufzunehmen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 2 berücksichtigt werden durch Aufnahme eines neuen Absatzes 2 im Abschnitt 3 (Verkehrliche Erschließung, Behandlung des Schmutz- und Niederschlagwassers) der Begründung zur Außenbereichssatzung mit folgendem Wortlaut: „Die Anlage neuer oder die wesentliche Veränderung bestehender Zufahrten zur Landesstraße 101 außerhalb der Ortsdurchfahrt gilt gemäß § 20 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) als Sondernutzung, die gemäß § 20 Abs. 1 StrWG NRW der Erlaubnis der Straßenbaubehörde bedarf. Der zuständige Landesbetrieb Straßen.NRW hat im Rahmen des Aufstellungsverfahrens der Außenbereichssatzung Kreckersweg zum Ausdruck gebracht, dass entsprechende Erlaubnisse nicht in Aussicht gestellt werden.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, welche die Grundzüge der Planung nicht betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
3.
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland weist mit Schreiben vom 12.12.2013 (Anlage 3) auf archäologische Fundplätze im unmittelbaren Umfeld der geplanten Außenbereichssatzung Kreckersweg hin. Vor Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich der Außenbereichssatzung soll durch weitergehende geeignete Maßnahmen (z.B. Sondagen) eine Bestimmung von Lage und Ausdehnung, Erhaltung und Bedeutung der vermuteten Bodendenkmäler vorgenommen werden. Bauvoranfragen und Bauanträge sind dem LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland über die Untere Denkmalbehörde zur Stellungnahme zuzuleiten.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
In den Satzungstext der Außenbereichssatzung sollte unter „§ 4 - Hinweise“ ein neuer Abschnitt 4. mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:
„Im Bereich von Kreckersweg befindet sich ein vermutetes Bodendenkmal (archäologischer Fundplatz). Gemäß § 29 Denkmalschutzgesetz (DSchG) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 DSchG sind Bauvoranfragen und Bauanträge für Vorhaben im Satzungsbereich dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133 in 53115 Bonn über die Untere Denkmalbehörde zur Stellungnahme zuzuleiten.“ Das Amt für Bodendenkmalpflege kann im Rahmen der jeweiligen Bauanträge /-voranfragen nähere Bestimmungen über die Art der weitergehenden geeigneten Maßnahmen (z.B. Sondagen) vornehmen, so dass auf weitere Beschreibungen im Rahmen des Satzungstextes der Außenbereichssatzung verzichtet werden kann.
In der Begründung zur Außenbereichssatzung sollte zu der o.g. Thematik unter Abschnitt 7. (Denkmalschutz) ein neuer Unterabschnitt „Hinweise auf archäologische Fundplätze“ eingefügt werden mit folgendem Wortlaut:
„Südlich der Ortslage Kreckersweg wurden in den 1950er und 1970er Jahren bei Begehungen und Aufsammlungen von Oberflächenfunden erste Hinweise auf einen mittel- bis jungzeitlichen Siedlungsplatz ermittelt. Gefunden wurden Steinartefakte, u.a. ein Steinbeil, Artefakte aus Feuerstein, Quarzit und Kieselschiefer und Steinkerne, die als Hinweise auf Werkzeugherstellung unmittelbar vor Ort zu werten sind. Diese Funde sind als Hinweise auf einen oder mehrere Siedlungsplätze an dieser Stelle zu werten. Da bislang keine weiteren wissenschaftlichen Untersuchungen vor Ort durchgeführt wurden, ist eine abschließende Bewertung dieses archäologischen Platzes zurzeit nicht möglich. Es ist aber damit zu rechnen, dass bei Erdeingriffen in diesem Bereich archäologisch bedeutsame Funde und Befunde aufgedeckt und zerstört werden können. In Fällen von Neubaumaßnahmen sind vorab geeignete prospektive Maßnahmen (z.B. Sondagen) zur Bestimmung von Lage, Ausdehnung, Erhaltung und Bedeutung des vermuteten Bodendenkmals durchzuführen. Gemäß § 29 Denkmalschutzgesetz (DSchG) in Verbindung mit § 9 Abs. 3 DSchG sind Bauvoranfragen und Bauanträge für Vorhaben im Satzungsbereich dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133 in 53115 Bonn über die Untere Denkmalbehörde zur Stellungnahme zuzuleiten.“
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 3 berücksichtigt werden durch Aufnahme der zuvor beschriebenen Textpassagen in den Satzungstext der Außenbereichssatzung Kreckersweg sowie die zugehörige Begründung.
Hinweis: Bei den o.g. Textergänzungen handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die nicht die Grundzüge der Planung betreffen. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
4.
Der städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen (SAW) weist mit Schreiben vom 29.10.2013 (Anlage 4) darauf hin, dass im Satzungsbereich für anfallendes Regenwasser keine öffentliche Entsorgungsanlage besteht. Regenwasser, welches auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 4. widersprechen. Eine ähnlich lautende Anregung wurde vom Rheinisch-Bergischen Kreis, Untere Umweltschutzbehörde (siehe Abschnitt 1.3 sowie Anlagen 1a und 1c) vorgebracht.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 4. berücksichtigt werden durch Aufnahme folgenden Textes in Abschnitt 3 der Begründung (verkehrliche Erschließung, Behandlung des Schmutz- und Niederschlagswassers): „Niederschlagswasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Arbeitsblatt DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die nicht die Grundzüge der Planung betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
5.
Der Bausachverständige Dipl.-Ing. Albert Dominicus bringt im Auftrag von Person 1 mit Schreiben vom 08.11.2013 (Anlage 5) Bedenken gegen die Außenbereichssatzung vor:
5.1
Es werden Bedenken dahingehend vorgebracht, dass in den während der öffentlichen Auslegung eingesehenen Entwürfen von 18 Außenbereichssatzungen mit den vorhanden Nebengebäuden sehr unterschiedlich umgegangen worden sei; einmal würden sie in den Geltungsbereich mit aufgenommen, zum Anderen blieben sie „außen vor“.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Bei der Festlegung der Geltungsbereiche der Außenbereichssatzungen wurden bestimmte einheitliche Kriterien zu Grunde gelegt, die sich aus den rechtlichen Vorgaben des § 35 Abs. 6 BauGB ergeben bzw. aus diesen abgeleitet wurden (Wohnbebauung von einigem Gewicht; keine Erweiterung von Splittersiedlungen).
Zunächst wurden die vorhanden Wohngebäude erfasst. Um sie herum wurde nach dem „Gummiband-Prinzip“ ein erster Entwurf für den Geltungsbereich vorgenommen; dabei wurde zu den Außenwänden der Wohngebäude ein Abstand von ca. drei Metern vorgegeben, um nicht durch zu enge Grenzziehung kleinere Anbauvorhaben zu verhindern.
Im zweiten Schritt wurde überprüft, ob durch den Geltungsbereichsentwurf vorhandene Nebenanlagen „zerschnitten“ wurden. Sofern dies der Fall war, wurden diese Nebenanlagen dahingehend überprüft, ob es sich bei ihnen um massiv gebaute, das Ortsbild mit prägende Anlagen handelt, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Sofern dies der Fall war, die Nebenanlagen somit zum städtebaulichen Gewicht der Hofschaft beitrugen, wurde der Geltungsbereich um die Grundfläche dieser Nebenanlagen erweitert.
Im Falle der Außenbereichssatzung Kreckersweg wurde nach dem vorbeschriebenen Muster vorgegangen. Um die Gebäude Kreckersweg 15, 16, 16a, 16b, 16c und 16d, die einen baulichen Zusammenhang mit hinreichendem städtebaulichem Gewicht bilden, wurde gemäß dem oben beschriebenen „Gummiband-Prinzip“ der Geltungsbereich für die Außenbereichssatzung Kreckersweg gebildet. Das zu Kreckersweg 16 c und d gehörende massive Garagengebäude wurde dabei in den Geltungsbereich einbezogen.
Ob bei einer oder mehreren der anderen 17 Außenbereichssatzungen, die gleichzeitig öffentlich ausgelegen haben, möglicherweise andere Maßstäbe angelegt wurden oder bei ihnen ggfs. von den vorgenannten Prinzipien abgewichen wurde, ist im Rahmen der Abwägung der Bedenken und Anregungen zur Außenbereichssatzung Kreckersweg unerheblich und ist somit in diesem Zusammenhang auch nicht näher zu überprüfen. Es kommt einzig darauf an, dass der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Kreckersweg in sich schlüssig und städtebaulich nachvollziehbar ist sowie mit den Vorschriften des § 35 (6) BauGB in Einklang steht. Dies ist wie oben dargelegt der Fall.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollten die Bedenken zu 5.1 nicht berücksichtigt werden.
Ergebnis der Abwägung; weiteres Vorgehen
Die zu den Themenbereichen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, Artenschutz, Brandschutz, Zufahrten an Landstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten sowie Bodendenkmalschutz vorgebrachten Hinweise können durch Aufnahme entsprechender Textpassagen in den Satzungstext der Außenbereichssatzung Kreckersweg und/oder der zugehörigen Begründung berücksichtigt werden. Diese redaktionellen Textergänzungen berühren die Grundzüge der Planung nicht, so dass sich aus ihnen keine Notwendigkeit zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergibt.
Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des möglicherweise unterschiedlichen Vorgehens bei der Festlegung des Geltungsbereichs verschiedener Außenbereichssatzungen sind im Rahmen der Abwägung zur Außenbereichssatzung Kreckersweg unerheblich, da die Festlegung des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung Kreckersweg den Vorgaben des § 35 (6) BauGB entspricht und städtebaulich nachvollziehbar ist.
Der Rat der Stadt kann nun die Abwägung zu den eingegangenen Hinweisen, Anregungen und Bedenken zum Entwurf der Außenbereichssatzung Kreckersweg beschließen.
Da sich aus der Abwägung keine Änderungen am Satzungsentwurf ergeben, die die Grundzüge der Planung berühren, kann als nächster Schritt der Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt erfolgen.
Der Satzungstext der Außenbereichssatzung und die zugehörige Begründung liegen als Anlage 6 bei. Nach der öffentlichen Auslegung erfolgte redaktionelle Änderungen an Satzungstext und Begründung sind kursiv dargestellt.
Hinweis zu den Anlagen:
In Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden werden die nachfolgend genannten Anlagen dieser Verwaltungsvorlage nicht in Papierform beigefügt. Alle Anlagen stehen digital im Ratsinformationssytem als pdf-Dateien zur Verfügung. Außerdem erhält jede Fraktion einen Satz Anlagen in Papierform. Anlage/n:
Anlage 1a Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises (RBK) vom 23.08.2013
Anlage 1b Schreiben der Oberen Bauaufsicht (RBK) vom 18.09.2013
Anlage 1c Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises (RBK) vom 05.12.2013
Anlage 2 E-Mail Straßen.NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg vom 03.12.2013
Anlage 3 Schreiben des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 12.12.2013
Anlage 4 Schreiben des städtischen Abwasserbetriebs SAW vom 29.10.2013
Anlage 5 Schreiben des Bausachverständigen Albert Dominicus vom 08.11.2013 Im Auftrag von Person 1
Anlage 6 Außenbereichssatzung Kreckersweg : Satzungstext und Begründung
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