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Beschlussvorschlag:
a)
Der Rat der Stadt beschließt, die Abwägung der im Rahmen des Satzungsverfahrens der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt vorzunehmen.
b)
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (Außenbereichssatzung) Kleinfrenkhausen gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) in der vorliegenden Fassung. Sachverhalt:
Bisheriges Verfahren
Nach Vorberatungen im Arbeitskreis für Stadtentwicklung und im Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat der Rat der Stadt die Verwaltung beauftragt, für zahlreiche Bereiche des Wermelskirchener Stadtgebiets - darunter auch Kleinfrenkhausen - Verfahren zur Aufstellung von Außenbereichssatzungen gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) einzuleiten.
Eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung sieht der Gesetzgeber bei der Aufstellung von Außenbereichssatzungen nicht vor. Da seitens des Rheinisch-Bergischen Kreises jedoch mit wesentlichen Hinweisen und Anregungen zu rechnen war, wurde dieser mit Schreiben vom 24.07.2013 vorgezogen beteiligt, um mögliche Änderungen oder Ergänzungen im Satzungstext der Außenbereichssatzung oder der zugehörigen Begründung ggfs. noch vor der öffentlichen Auslegungen vornehmen zu können.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 07.10.2013 den Offenlagebeschluss gefasst. Nach amtlicher Bekanntmachung am 17.10.2013 erfolgte die öffentliche Auslegung vom 28.10. bis zum 06.12.2013.
Eingegangene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TÖB)
Folgende Behörden/TÖB haben schriftlich erklärt, dass sie keine Bedenken oder Anregungen zum Entwurf der Außenbereichssatzung vorbringen:
- Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Bergisches Land mit Schreiben vom 21.10.2013 - PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft, mit Schreiben vom 24.10.2013 - Unitymedia NRW GmbH mit Schreiben vom 30.10.2013 - BEW, Bergische Energie- und Wasser-GmbH mit Schreiben vom 12.11.2013
- Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper mit Schreiben vom 15.11.2013 - Landwirtschaftskammer NRW mit e-Mail vom 03.12.2013 - Untere Denkmalbehörde mit Schreiben vom 04.12.2013.
Folgende Behörden/TÖB haben im Verfahren Bedenken oder Anregungen zum Entwurf der Außenbereichssatzung vorgebracht
- Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 23.08.2013 (siehe Anlage 1a) - Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 18.09.2013 (siehe Anlage 1b) - Rheinisch-Bergischer Kreis mit Schreiben vom 05.12.2013 (siehe Anlage 1c) - SAW, Städtischer Abwasserbetrieb Wermelskirchen mit Schreiben vom 29.10.2013 (siehe Anlage 2).
Anregungen und Bedenken von Bürgerinnen und Bürgern
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung hat sich zum Entwurf der Außenbereichssatzung aus der Bürgerschaft geäußert
- Schreiben Person 1* vom 21.10.2013 (siehe Anlage 3) - Schreiben Person 2* vom 04.12.2013 (siehe Anlage 4) - Schreiben Person 3* vom 03.12.2013 (siehe Anlage 5) - Bausachverständiger Dipl.-Ing. Albert Dominicus im Auftrag von Person4* mit Schrei- ben vom 08.11.2013 (siehe Anlage 6).
* aus Datenschutzgründen werden Privatpersonen anonymisiert. Dies betrifft jedoch nicht Behörden, Vereine oder als Gutachter o.ä. auftretende Personen.
Abwägung
Gemäß § 2 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Dies gilt analog auch für die Aufstellung von Außenbereichssatzungen.
Das Abwägungsmaterial wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung, der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der vorgezogenen Beteiligung des Rheinisch-Bergischen Kreises ermittelt.
1.
Der Rheinisch-Bergische Kreis hat mit Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a), 18.09.2013 (Anlage 1b) und 05.12.2013 (Anlage 1c) zur geplanten Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen Stellung genommen:
1.1
Der Rheinisch-Bergische Kreis weist mit Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) aus Sicht des Artenschutzes darauf hin, dass die Untere Landschaftsbehörde, Artenschutz im Rahmen der einzelnen Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Außenbereichssatzung zu beteiligen ist. Im Rahmen der Beteiligung wird die Untere Landschaftsbehörde prüfen, inwieweit eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange durch die Untere Landschaftsbehörde, Artenschutz durchgeführt werden kann oder inwieweit eine vertiefende Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich wird. Mit Schreiben vom 05.12.2013 (Anlage 1c) wird ergänzend darauf hingewiesen, dass unter den o.g. Baugenehmigungsverfahren auch Abrissgenehmigungen und Nutzungsänderungsverfahren verstanden werden.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Eine Artenschutzprüfung lässt sich grundsätzlich in drei Stufen unterteilen:
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)
In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zukönnen, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.
Gemäß Abschnitt 4.1 der o.g. Handlungsempfehlung (Vorhaben im Außenbereich) ist bei Bauvorhaben im Außenbereich die untere Landschaftsbehörde aus Gründen der Artenschutzprüfung in jedem Fall zu beteiligen.
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.1 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.1 durch Aufnahme folgender Passage im Satzungstext (unter Hinweise) und der Begründung (unter Abschnitt 5) berücksichtigt werden: „Für Vorhaben im Außenbereich ist zudem im Rahmen von Bau- und Abrissgenehmigungsverfahren sowie bei Anträgen auf Nutzungsänderung eine Artenschutzprüfung durchzuführen, die mit der unteren Landschaftsbehörde abzustimmen ist.“
Hinweis: Die o.g. Textergänzung wurde zum Teil schon vor der öffentlichen Auslegung vorgenommen. Neu ist lediglich die Ergänzung hinsichtlich der Abrissgenehmigungsverfahren und Anträge auf Nutzungsänderungen. Hierbei handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die nicht die Grundzüge der Planung betreffen. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
1.2
Die Untere Umweltschutzbehörde regt in den Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) und 05.12.2013 (Anlage 1c) an, in der Begründung zur Außenbereichssatzung den Begriff „Abwasserentsorgung“ durch „Schmutzwasserentsorgung“ zu ersetzen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Der Begriff „Abwasser“ umfasst sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser. In Kleinfrenkhausen wird jedoch nur das Schmutzwasser über die Kanalisation abgeleitet, das Niederschlagswasser ist dezentral auf den jeweiligen Grundstücken zu bewirtschaften. Die Stellungnahme der Unteren Umweltschutzbehörde ist somit zutreffend.
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.2 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.2 berücksichtigt werden.
Hinweis: Der Begriff „Abwasser“ wurde in der Begründung bereits vor der öffentlichen Auslegung durch den Begriff „Schmutzwasser“ ersetzt.
1.3
Die Untere Umweltschutzbehörde regt in den Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage 1a) und 05.12.2013 (Anlage 1c) des Weiteren an, auf die erforderliche private Niederschlagswasserbewirtschaftung hinzuwiesen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.3 widersprechen. Eine ähnliche Anregung wurde vom Städtischen Abwasserbetrieb SAW (siehe Abschnitt 2 sowie Anlage 2) vorgebracht.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.3 berücksichtigt werden durch Aufnahme folgenden Textes in Abschnitt 3 der Begründung (verkehrliche Erschließung, Behandlung des Schmutz- und Niederschlagswassers): „Niederschlagswasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Arbeitsblatt DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die nicht die Grundzüge der Planung betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
1.4
Die Untere Umweltschutzbehörde weist mit Schreiben vom 03.09.2013 (Anlage 1b) darauf hin, dass die geplante Außenbereichssatzung in der Wasserschutzzone II A des Wasserschutzgebiets der Großen Dhünn-Talsperre liegt und entsprechend die in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Großen Dhünn-Talsperre des Wupperverbandes“ aufgeführten Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten gelten. Die Verbotsvorschriften seien zu beachten und Genehmigungsanträge der Unteren Umweltschutzbehörde des Rheinisch-Bergischen Kreises schriftlich vorzulegen.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Auf die Lage in Wasserschutzzone II A der o.g. Verordnung sowie die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten wurde bereits zum Zeitpunkt der vorgezogenen Beteiligung des Rheinisch-Bergischen Kreises im Juli / August 2013 im Satzungstext (§ 4 - Hinweis Nr. 2) sowie in der Begründung zur Außenbereichssatzung (Abschnitt 6 - Wasserschutz) hingewiesen. Gleiches gilt für die öffentliche Auslegung und die parallele Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die Hinweise der Unteren Umweltbehörde zu 1.4 waren somit bereits seit Anfang des Satzungsverfahrens grundsätzlich berücksichtigt.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden Bedenken vorgebracht, dass Außenbereichssatzungen, die in Wasserschutzgebieten liegen, keinen Sinn machen würden, falls spätere Baugenehmigungen an der erforderlichen Zustimmung der Unteren Wasserbehörde scheitern würden (siehe Abschnitt 6.3 sowie Anlage 6). Diese Bedenken stehen in gewisser Weise im Widerspruch zu dem Hinweis 1.4 der Unteren Umweltschutzbehörde und sind daher im Rahmen der Abwägung gegeneinander zu gewichten.
Ein Verbot der Aufstellung von Außenbereichssatzungen (wie dies bei der vorläufigen Anordnung Sengbachtalsperre in Wasserschutzzone II der Fall ist) sieht die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Großen Dhünn-Talsperre des Wupperverbandes in keiner Wasserschutzzone vor. Gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 der o.g. Verordnung sind in der Wasserschutzzone II A „innerhalb der bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Neubau sowie Um- und Ausbau von Wohngebäuden“ genehmigungspflichtig, „wenn die anfallenden wassergefährdenden Stoffe gemeinsam fortgeleitet und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt werden“. Dagegen ist laut § 6 Abs. 2 Nr. 3 - sofern nicht nach Absatz 1 genehmigungspflichtig - „das Erstellen und Ändern von Anlagen oder Einrichtungen jeglicher Art mit zusätzlichem Ausstoß oder Anfall wassergefährdender Stoffe“ verboten.
Aus dem Vorgenannten ergibt sich für den Bereich der Wasserschutzzone II A der Großen Dhünn-Talsperre grundsätzlich ein Verbot der Errichtung oder Erweiterung von Wohngebäuden im Außenbereich und somit auch im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen, da diese gerade nicht zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gehören. Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung kann die zuständige Behörde jedoch auf Antrag von diesem Verbot befreien, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung erfordern oder Verbote in Einzelfällen zu offenbar nicht beabsichtigten Härte führen und Abweichungen mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere dem Gewässerschutz im Sinne der Verordnung vereinbar sind.
Eine telefonische Rückfrage bei der zuständigen unteren Wasserbehörde ergab, dass die Behörde entsprechende Befreiungen im Bereich von Kleinfrenkhausen nicht ausschließt und somit auch gegen den Erlass der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, sofern in der Satzung auf die Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten der Wasserschutzgebietsverordnung hingewiesen wird. Da dies geschehen ist (siehe oben) und durch Außenbereichssatzungen auch kein Baurecht geschaffen wird - die Stadt hebt lediglich zwei grundsätzliche Bedenken (das Fehlen einer Bauflächendarstellung sowie die Befürchtung der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung) durch die Satzung auf -, treffen die Bedenken zu 6.3 (siehe Anlage 6) nicht zu.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.4 weiterhin berücksichtigt werden.
Hinweis: Bislang wurde in Satzungstext und Begründung die „Untere Wasserbehörde“ als zuständige Behörde genannt; auf Grund des Schreiben des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 23.08.2013 (Anlage 1a) wurde nunmehr „Untere Wasserbehörde“ durch „Untere Umweltschutzbehörde“ ersetzt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, welche die Grundzüge der Planung nicht berührt und entsprechend auch keine erneute Beteiligung der Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach sich zieht.
1.5
Die Obere Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis weist mit Schreiben vom 18.09.2013 (Anlage 1b) darauf hin, dass für den Bereich der Außenbereichssatzung entsprechend der laut Satzungstext zulässigen Nutzung gemäß Arbeitsblatt DVGW 405 eine nutzbare Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden als Grundschutz vorzuhalten ist. In späteren Baugenehmigungsverfahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob der vorgenannte Löschwasserbedarf ausreicht oder über den Grundschutz hinaus sichergestellt werden muss.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.5 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.5 berücksichtigt werden durch Aufnahme eines neuen Abschnitts 11 (Brandschutz) in der Begründung zur Außenbereichssatzung mit folgendem Wortlaut: „Die Obere Bauaufsichtsbehörde beim Rheinisch-Bergischen Kreis hat im Rahmen des Satzungsverfahrens darauf hingewiesen, dass für die in § 2 Satz 1 der Außenbereichssatzung genannten Vorhaben gemäß Arbeitsblatt DVGW 405 eine nutzbare Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden vorzuhalten ist. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ist im Einzelfall zu prüfen, ob der vorgenannte Löschwasserbedarf ausreicht oder über den Grundschutz hinaus sichergestellt werden muss.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, welche die Grundzüge der Planung nicht betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
1.6
Die Obere Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis weist mit Schreiben vom 18.09.2013 (Anlage 1b) des Weiteren darauf hin, dass in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses ein zweiter baulicher Rettungsweg (z.B. in Form einer zusätzlichen Treppe) herzustellen ist, sofern das Gebäude von Rettungsfahrzeugen nicht innerhalb von 7 Minuten erreichbar ist.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Die o.g. 7 Minuten beziehen sich auf die Erreichbarkeit von Wohngebäuden mit Einsatzfahrzeugen (von der Hauptfeuerwache aus) innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung durch die Leitstelle (1 Minute bis zum Start der Fahrzeuge + 7 Minuten Fahrzeit). In der vor kurzem vom Rat der Stadt beschlossenen ersten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans setzen sich die o.g. 8 Minuten wie folgt zusammen: 1,5 Minuten bis zum Start der Einsatzfahrzeuge (bei Abfahrt mit Signal aus der Feuer- und Rettungswache Wermelskirchen) + 6,5 Minuten Fahrzeit.
Kleinfrenkhausen liegt außerhalb dieser 6,5-Minuten-Fahrtzeit-Isochrone; insofern trifft der o.g. Hinweis auf den Bereich Kleinfrenkhausen zu.
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 1.6 widersprechen.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 1.6 berücksichtigt werden durch Ergänzung des neuen Abschnitts 11 (Brandschutz) in der Begründung zur Außenbereichssatzung mit folgendem Wortlaut: „Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „Kleinfrenkhausen“ liegt - wie im Rahmen der 1. Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplans der Stadt Wermelskirchen festgestellt wurde - außerhalb der 6,5-Minuten-Fahrtzeit-Isochronen (Anfahrt mit Signal aus Hauptfeuerwache) und kann somit zurzeit von den Einsatzkräften nicht innerhalb von 8 Minuten nach Alarmierung durch die Leitstelle erreicht werden. Solange die vorgenannte Erreichbarkeit innerhalb von 8 Minuten nicht gewährleistet werden kann, ist im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oberhalb des Erdgeschosses ein zweiter baulicher Rettungsweg (z.B. in Form einer zusätzlichen Treppe) zu fordern.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die die Grundzüge der Planung nicht betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
2.
Der städtische Abwasserbetrieb Wermelskirchen (SAW) weist mit Schreiben vom 29.10.2013 (Anlage 2) darauf hin, dass im Satzungsbereich für anfallendes Regenwasser keine öffentliche Entsorgungsanlage besteht. Regenwasser, welches auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Es wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorgebracht, die der Berücksichtigung der Anregung zu 2 widersprechen. Eine ähnlich lautende Anregung wurde vom Rheinisch-Bergischen Kreis, Untere Umweltschutzbehörde (siehe Abschnitt 1.3 sowie Anlage 1a) vorgebracht.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollte die Anregung zu 2 berücksichtigt werden durch Aufnahme folgenden Textes in Abschnitt 3 der Begründung (verkehrliche Erschließung, Behandlung des Schmutz- und Niederschlagswassers): „Niederschlagswasser, das auf den privaten Grundstücken anfällt, ist auf diesen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Arbeitsblatt DWA A 138) unmittelbar vor Ort zu versickern.“
Hinweis: Bei der o.g. Textergänzung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die nicht die Grundzüge der Planung betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.
3.
Person 1 regt mit Schreiben vom 21.10.2013 (siehe Anlage 3) an, eine Fläche im Osten der Hofschaft (siehe hierzu Planzeichnung der Anlage 3) in die Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen einzubeziehen, damit zu einem späteren Zeitpunkt das vorhandene Nebengebäude (Scheune / Garage) ggfs. durch ein Wohnhaus ersetzt werden könne.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Bei der Grenzziehung des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen wurde sich eng an der vorhandenen Wohnbebauung orientiert. Auf Grund seiner zentralen Lage wird auch das Hauptgebäude eines Gewerbebetriebs vom Satzungsbereich erfasst. Nebengebäude dagegen wurden - sofern sie nicht unmittelbar an das Wohnhaus angebaut sind - nicht in die Satzung einbezogen.
Dies betrifft auch das separat stehende Garagen-/Scheunengebäude, das nach Wunsch von Person 1 in die Außenbereichssatzung einbezogen werden soll. Diese Nebenanlage ist zwar von massiver Bauweise, weist aber hinsichtlich Kubatur, Lage und Gebäudestellung kein hinreichendes städtebauliches Gewicht auf, welches eine Einbeziehung in die Außenbereichssatzung rechtfertigen würde. Insbesondere spricht auch die Topografie (unmittelbar ab Straßenrand stark geneigter Hang) gegen eine weitere bauliche Nutzung dieses Bereichs.
Aus den vorgenannten Gründen sollte auf die Einbeziehung der von Person 1 beantragten Fläche in die Außenbereichssatzung abgesehen werden.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollten die Bedenken zu 3. nicht berücksichtigt werden.
4.
Person 2 regt mit Schreiben vom 04.12.2013 (siehe Anlage 4) an, den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen nach Süden hin zu erweitern und ein massives Nebengebäude einzubeziehen, das perspektivisch zu Wohnraum umfunktioniert werden könnte (siehe hierzu Planzeichnung der Anlage 4).
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Bei der Grenzziehung des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen wurde sich eng an der vorhandenen Wohnbebauung orientiert. Auf Grund seiner zentralen Lage wird auch das Hauptgebäude eines Gewerbebetriebs vom Satzungsbereich erfasst. Nebengebäude dagegen wurden - sofern sie nicht unmittelbar an das Wohnhaus angebaut sind - nicht in die Satzung einbezogen.
Dies trifft auch dasjenige Nebengebäude zu, das nach Wunsch von Person 2 in die Außenbereichssatzung einbezogen werden soll. Dieses Nebengebäude ist zwar überwiegend von massiver Bauweise, trotzdem verfügt es - insbesondere auf Grund der geringen Höhe und der Lage „in zweiter Reihe“ - nicht über das notwendige städtebauliche Gewicht, das eine Einbeziehung in die Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB rechtfertigen würde.
Die Einbeziehung der an das vorgenannte Nebengebäude angrenzenden, überwiegend befestigten Freifläche in die Außenbereichssatzung würde zudem die Erweiterung einer Splittersiedlung (nach außen) bedeuten, was den Bestimmungen des § 35 Abs. 6 BauGB widersprechen würde. Durch eine Außenbereichssatzung können lediglich die grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Entstehung oder Verfestigung einer Außenbereichssatzung aufgehoben werden, nicht jedoch hinsichtlich der Erweiterung.
Aus den vorgenannten Gründen sollte auf die Einbeziehung der von Person 2 beantragten Fläche in die Außenbereichssatzung abgesehen werden.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollten die Bedenken zu 4. nicht berücksichtigt werden.
5.
Person 3 regt mit Schreiben vom 03.12.2013 (siehe Anlage 5) an, eine Freifläche zwischen den Gebäuden Kleinfrenkhausen 2 und 5 in den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung einzubeziehen (siehe hierzu Planzeichnung der Anlage 5), damit dieses Grundstück die Möglichkeit einer perspektivischen Bebauung erhalte.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Außenbereichssatzungen können für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, erlassen werden. Nach Erlass einer Außenbereichssatzung kann Wohnbauvorhaben u.a. nicht mehr entgegengehalten werden, dass eine Splittersiedlung entsteht oder sich verfestigt. Nicht unbeachtlich bleibt dagegen die Erweiterung einer Splittersiedlung. Eine Ausweitung der Bebauung außerhalb des vorhandenen bebauten Bereichs kann durch eine Außenbereichssatzung nicht begünstigt werden.
Dies bestätigt auch der BauGB-Kommentar von Ernst - Zinkahn - Bielenberg; zur Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB wird dort u.a. ausgeführt:
„Die Satzung kann sich nur auf den bebauten Bereich erstrecken, die Erweiterung des bebauten Bereichs durch die Außenbereichssatzung ist nicht möglich. Dies folgt daraus, dass die Satzung „für bebaute Bereiche im Außenbereich“ aufgestellt werden kann. Dies belegt auch die Rechtsfolge der Satzung, dass nämlich die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung und nicht auch deren Erweiterung als relevante öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 aus den Zulässigkeitsvoraussetzungen ausgenommen sind. Die Erstreckung der Satzung auch auf Flächen über den bebauten Bereich hinaus liefe daher ins Leere.“
Bei der Freifläche, die laut Schreiben von Person 3 vom 03.12.2013 in den Satzungsbereich einbezogen werden soll, handelt es sich um eine unbebaute, derzeit mit Nadelhölzern bestandene Fläche (voraussichtlich Weihnachtsbaumplantage), die zwar an den bebauten Bereich der Hofschaft Kleinfrenkhausen angrenzt, nicht jedoch Teil dieses bebauten Bereichs ist.
Eine Bebauung dieser Fläche würde die Erweiterung einer Splittersiedlung bedeuten. Eben dies darf eine Außenbereichssatzung nicht bedingen (s.o.). Aus den vorgenannten Gründen kann die Außenbereichssatzung nicht um die beantragte Fläche erweitert werden.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander werden die Bedenken zu 5 nicht berücksichtigt.
6.
Der Bausachverständige Dipl.-Ing. Albert Dominicus bringt im Auftrag von Person 4 mit Schreiben vom 08.11.2013 (Anlage 6) Bedenken gegen die Außenbereichssatzung vor:
6.1
Es stelle sich in Bezug auf die geplante Außenbereichssatzung die Frage des städtebaulichen Gewichts und allein daher die Frage der Zulässigkeit.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung
Gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) ist für den Erlass einer Außenbereichssatzung u.a. Voraussetzung, dass ein bebauter Bereich von einigem Gewicht vorhanden ist.
Der BauGB-Kommentar von Ernst-Zinkhahn-Bielenberg (§ 35 Rn. 196) führt hierzu aus:
„Die bebauten Bereiche im Außenbereich müssen daher nach der Zahl der Gebäude, die eine Wohnnutzung enthalten, Ansätze für die Entwicklung in Richtung eines Wohnortes haben, die bodenrechtliche Situation muss in Richtung auf eine Bebauung hindeuten (zutreffend Koppitz, Bauvorhaben im Außenbereich, Rn. 181), ohne dass aber das Gewicht in der Weise verlangt wird, dass ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 entstehen müsste oder sogar vorhanden ist. (…) Für das Gewicht ist nicht die im Satzungsgebiet insgesamt vorhandene Bebauung, sondern allein die Wohnzwecken dienende Bebauung maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Satzung auf Vorhaben erstreckt wird, die Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. Zu berücksichtigen sind schließlich auch die jeweilige Siedlungs- und Gebäudestruktur des bebauten Bereichs, einschließlich der Größe und der Stellung der Gebäude zueinander. Eine schematische Annahme der Eigenschaft eines bebauten Bereichs im Außenbereich nach Zahl der Gebäude und dem Anteil der Wohnhäuser und Wohnungen wäre dagegen problematisch, weil sie den genannten Gesichtspunkten nicht in jeder Beziehung gerecht werden würde.“
Zu dieser Thematik gibt es zahlreiche Kommentierungen und Gerichtsurteile, die sich allerdings zumeist nur auf einen speziellen Fall beziehen. So reichen nach Urteil des OVG Greifswald aus 2000 in einem Fall fünf Häuser in dünn besiedeltem ländlichen Raum aus, nach einem Urteil des OVG fünf Wohngebäude und ein Handelsbetrieb. Laut Kommentar Battis-Krautzberger-Löhr, BauGB, § 35 Rn. 119) sind im Einzelfall ggfs. schon drei Wohnhäuser ausreichend. Der Kommentar Erbguth/Wagner (Bauplanungsrecht, Rn. 445) fordert dagegen mindestens zehn Wohngebäude.
Der Außenbereichserlass des Landes NRW führt dazu in Abschnitt 6 (Außenbereichssatzungen) unter Verweis auf ein Urteil des OVG NRW aus dem Jahr 2004 aus:
„Das Merkmal ‚Wohnbebauung von einigem Gewicht‘ in § 35 Abs. 6 BauGB wird nicht durch eine absolute Mindestzahl von Wohngebäuden bestimmt; es kann bereits dann bejaht werden, wenn in dem bebauten Bereich fünf Wohnhäuser liegen, die eine hinreichende Geschlossenheit im Sinne der Zusammengehörigkeit zu einem gemeinsamen Siedlungsansatz erkennen lassen.“
Bei der Gesamtuntersuchung des Wermelskirchener Stadtgebiets auf die Eignung von Siedlungsansätzen für Außenbereichssatzung wurden in Absprache mit der Oberen Bauaufsicht beim Rheinisch-Bergischen Kreis als erstes Suchkriterium bebaute Bereiche im Außenbereich mit mindestens vier Wohngebäuden zu Grunde gelegt. Im Rahmen des weiteren Verfahrens sollten diese dann hinsichtlich der Gebäude- und Siedlungsstruktur sowie der Gebäudestellung zueinander näher untersucht werden. Des Weiteren war zu untersuchen, ob der Bereich den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und ob er für eine bauliche Verdichtung geeignet ist.
Im Fall der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen ist zunächst festzuhalten, dass das o.g. erste Kriterium (vier Wohngebäude) erfüllt ist. Entsprechend wurden weitere Untersuchungen durchgeführt.
Die Wohngebäude Kleinfrenkhausen 1, 1a, 2, 3, 4 und 5 bilden einen bebauten Bereich von einigem städtebaulichen Gewicht; in der Örtlichkeit weist die Hofschaft ein klar zu erkennenden baulichen Zusammenhang auf.
Das mittig gelegene Hauptgebäude des Gewerbebetriebs der Fa. Robbe nimmt nicht nur an dem o.g. baulichen Zusammenhang teil, sondern bildet das zentrale Gelenk der Hofschaft; folglich wurde das Hauptgebäude des Betriebs in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen.
Mit Schließung der Baulücke zwischen dem Gewerbebetrieb und dem Wohnhauskomplex Kleinfrenkhausen 1, 1a und 2 wäre die bauliche Entwicklung in der Hofschaft abgeschlossen. Erweiterungen der Satzung nach außen hin, wie dies von Personen 1, 2 und 3 (siehe Anlagen 3 bis 5) anregt wird, sind u.a. rechtlich nicht möglich, da sie Erweiterungen einer Splittersiedlung bedeuten würden, was durch die Bestimmungen des § 35 Abs. 6 BauGB nicht abgedeckt ist (lediglich die Bedenken hinsichtlich der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung werden durch die Außenbereichssatzung „aufgehoben“, nicht jedoch die Bedenken hinsichtlich der Erweiterung).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Falle der Hofschaft Kleinfrenkhausen die in Frage gestellte Voraussetzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (hier: notwendiges städtebauliches Gewicht) gegeben ist.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollten die Bedenken zu 6.1 nicht berücksichtigt werden.
6.2
Es werden Bedenken dahingehend vorgebracht, dass in den während der öffentlichen Auslegung eingesehenen Entwürfen von 18 Außenbereichssatzungen mit den vorhanden Nebengebäuden sehr unterschiedlich umgegangen worden sei; einmal würden sie in den Geltungsbereich mit aufgenommen, zum Anderen blieben sie „außen vor“.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Bei der Festlegung der Geltungsbereiche der Außenbereichssatzungen wurden bestimmte einheitliche Kriterien zu Grunde gelegt, die sich aus den rechtlichen Vorgaben des § 35 Abs. 6 BauGB ergeben bzw. aus diesen abgeleitet wurden (Wohnbebauung von einigem Gewicht; keine Erweiterung von Splittersiedlungen).
Zunächst wurden die vorhanden Wohngebäude erfasst. Um sie herum wurde nach dem „Gummiband-Prinzip“ ein erster Entwurf für den Geltungsbereich vorgenommen; dabei wurde zu den Außenwänden der Wohngebäude ein Abstand von ca. drei Metern vorgegeben, um nicht durch zu enge Grenzziehung kleinere Anbauvorhaben zu verhindern.
Im zweiten Schritt wurde überprüft, ob durch den Geltungsbereichsentwurf vorhandene Nebenanlagen „zerschnitten“ wurden. Sofern dies der Fall war, wurden diese Nebenanlagen dahingehend überprüft, ob es sich bei ihnen um massiv gebaute, das Ortsbild mit prägende Anlagen handelt, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen. Sofern dies der Fall war, die Nebenanlagen somit zum städtebaulichen Gewicht der Hofschaft beitrugen, wurde der Geltungsbereich um die Grundfläche dieser Nebenanlagen erweitert.
Im Falle der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen wurde zunächst nach dem vorbeschriebenen Muster vorgegangen. Um die Wohngebäude Kleinfrenkhausen 1, 1a, 2, 3, 4 und 5, die einen baulichen Zusammenhang mit hinreichendem städtebaulichen Gewicht bilden, wurde gemäß dem oben beschriebenen „Gummiband-Prinzip“ ein erster Geltungsbereich für die Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen gebildet. Das zentral gelegene Hauptgebäude des Gewerbebetriebs Robbe liegt vollflächig innerhalb des Satzungsgebiets. Um den Geltungsbereich der Satzung herum sind zahlreiche Nebengebäude anzutreffen, von denen aber keines ortsbildprägend oder von städtebaulichem Gewicht ist. Entsprechend wurde keines dieser Nebengebäude in die Satzung einbezogen.
Ob bei einer oder mehreren der anderen 17 Außenbereichssatzungen, die gleichzeitig öffentlich ausgelegen haben, möglicherweise andere Maßstäbe angelegt wurden oder bei ihnen ggfs. von den vorgenannten Prinzipien abgewichen wurde, ist im Rahmen der Abwägung der Bedenken und Anregungen zur Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen unerheblich und ist somit in diesem Zusammenhang auch nicht näher zu überprüfen. Es kommt einzig darauf an, dass der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen in sich schlüssig und städtebaulich nachvollziehbar ist sowie mit den Vorschriften des § 35 (6) BauGB in Einklang steht. Dies ist wie oben dargelegt der Fall.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollten die Bedenken zu 6.2 nicht berücksichtigt werden.
6.3
Es wird im Schreiben vom 08.11.2013 (Anlage 6) des Weiteren darauf hingewiesen, dass Außenbereichssatzungen, die in Wasserschutzgebieten liegen, keinen Sinn machen würden, falls spätere Baugenehmigungen an der erforderlichen Zustimmung der Unteren Wasserbehörde scheitern würden.
Ergebnis der Prüfung / Abwägung:
Ein Verbot der Aufstellung von Außenbereichssatzungen (wie dies bei der vorläufigen Anordnung Sengbachtalsperre in Wasserschutzzone II der Fall ist) sieht die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsbereich der Großen Dhünn-Talsperre des Wupperverbandes in keiner Wasserschutzzone vor.
Gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 der o.g. Verordnung sind in der Wasserschutzzone II A „innerhalb der bestehenden im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Neubau sowie Um- und Ausbau von Wohngebäuden“ genehmigungspflichtig, „wenn die anfallenden wassergefährdenden Stoffe gemeinsam fortgeleitet und in einer öffentlichen Abwasseranlage behandelt werden“. Dagegen ist laut § 6 Abs. 2 Nr. 3 - sofern nicht nach Absatz 1 genehmigungspflichtig - „das Erstellen und Ändern von Anlagen oder Einrichtungen jeglicher Art mit zusätzlichem Ausstoß oder Anfall wassergefährdender Stoffe“ verboten.
Aus dem Vorgenannten ergibt sich für den Bereich der Wasserschutzzone II A der Großen Dhünn-Talsperre grundsätzlich ein Verbot der Errichtung oder Erweiterung von Wohngebäuden im Außenbereich und somit auch im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen, da diese gerade nicht zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gehören. Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung kann die zuständige Behörde jedoch auf Antrag von diesem Verbot befreien, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung erfordern oder Verbote in Einzelfällen zu offenbar nicht beabsichtigten Härte führen und Abweichungen mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere dem Gewässerschutz im Sinne der Verordnung vereinbar sind.
Eine telefonische Rückfrage bei der zuständigen unteren Wasserbehörde ergab, dass die Behörde entsprechende Befreiungen im Bereich von Kleinfrenkhausen nicht ausschließt und somit auch gegen den Erlass der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, sofern in der Satzung auf die Genehmigungspflichten, Verbote und Duldungspflichten der Wasserschutzgebietsverordnung hingewiesen wird. Da dies geschehen ist (siehe auch 1.4) und durch Außenbereichssatzungen auch kein Baurecht geschaffen wird - die Stadt hebt lediglich zwei grundsätzliche Bedenken (das Fehlen einer Bauflächendarstellung sowie die Befürchtung der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung) durch die Satzung auf -, treffen die Bedenken zu 6.3 (siehe Anlage 6) nicht zu.
Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollten die Bedenken zu 6.3 nicht berücksichtigt werden.
Ergebnis der Abwägung; weiteres Vorgehen
Die zu den Themenbereichen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, Artenschutz und Brandschutz vorgebrachten Hinweise können durch Aufnahme entsprechender Textpassagen in den Satzungstext der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen und/oder der zugehörigen Begründung berücksichtigt werden. Diese redaktionellen Textergänzungen berühren die Grundzüge der Planung nicht, so dass sich aus ihnen keine Notwendigkeit zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergibt.
Die Anregungen hinsichtlich der Erweiterungen des Satzungsbereichs an drei Stellen kann nicht nachgekommen werden, da es der vorhandenen Bebauung entweder am notwendigen städtebaulichen Gewicht mangelt oder eine Bebauung dieser Bereiche als Erweiterungen einer Splittersiedlung anzusehen wäre. Im Gegensatz zur Entstehung oder der Verfestigung einer Splittersiedlung wird die Erweiterung einer Splittersiedlung jedoch nicht von den Bestimmungen des § 35 Abs. 6 BauGB abgedeckt.
Die vorgebrachten Bedenken, die rechtliche Zulässigkeit der Außenbereichssatzung könnte fraglich sein, da es dem Geltungsbereich möglicherweise an dem notwendigen städtebaulichen Gewicht fehle, sind unzutreffend. Die Bedenken werden entsprechend nicht berücksichtigt.
Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des möglicherweise unterschiedlichen Vorgehens bei der Festlegung des Geltungsbereichs verschiedener Außenbereichssatzungen sind im Rahmen der Abwägung zur Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen unerheblich, da die Festlegung des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen den Vorgaben des § 35 (6) BauGB entspricht und städtebaulich nachvollziehbar ist.
Der Hinweis, dass eine Außenbereichssatzung in der Wasserschutzzone II A keinen Sinn machen würde, falls die Untere Umweltschutzbehörde im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ihre notwendige Zustimmung verweigert, ist auf Grund der Stellungnahme der betreffenden Behörde nicht zu berücksichtigen. Die Untere Wasserbehörde schließt nicht aus, dass sie im Rahmen von Einzelanträgen (Bauvorhaben in Kleinfrenkhausen) von Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung befreit.
Der Rat der Stadt kann nun die Abwägung zu den eingegangenen Hinweisen, Anregungen und Bedenken zum Entwurf der Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen beschließen.
Da sich aus der Abwägung keine Änderungen am Satzungsentwurf ergeben, die die Grundzüge der Planung berühren, kann als nächster Schritt der Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt erfolgen.
Der Satzungstext der Außenbereichssatzung und die zugehörige Begründung liegen als Anlage 4 bei. Nach der öffentlichen Auslegung erfolgte redaktionelle Änderungen an Satzungstext und Begründung sind kursiv dargestellt.
Hinweis zu den Anlagen:
In Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden werden die nachfolgend genannten Anlagen dieser Verwaltungsvorlage nicht in Papierform beigefügt. Alle Anlagen stehen digital im Ratsinformationssytem als pdf-Dateien zur Verfügung. Außerdem erhält jede Fraktion einen Satz Anlagen in Papierform. Anlage/n:
Anlage 1a Schreiben Rheinisch-Bergischer Kreis (RBK) vom 23.08.2013 Anlage 1b Schreiben Obere Bauaufsicht (RBK) vom 18.09.2013 Anlage 1c Schreiben Rheinisch-Bergischer Kreis (RBK) 05.12.2013 Anlage 2 Schreiben städtischer Abwasserbetrieb (SAW) vom 29.10.2013 Anlage 3 Schreiben Person 1 vom 21.10-2013 Anlage 4 Schreiben Person 2 vom 04.12.2013 Anlage 5 Schreiben Person 3 vom 03.12.2013 Anlage 6 Schreiben Bausachverständiger Dominicus vom 08.11.2013 im Auftrag von Person 4 Anlage 7 Außenbereichssatzung Kleinfrenkhausen : Satzungstext und Begründung
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