Vorlage - RAT/2799/2014  

 
 
Betreff: A) Informationen zur Bauleitplanung der Stadt Solingen (Windenergie)
B) Stand der Planung zum Ausbau der Windenergie in Wermelskirchen

Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Wirtschaft, Umwelt und Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Entscheidung
05.05.2014 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage_0_Anschreiben_von_Solingen  
Anlage_7_Ergebniskarte_Raumanalyse  
Anlage_8_ Karte_Flächen_2-5_Sengbach_Auszug_P-Studie_Solingen  
Anlage_9_Vorentwurf_Plan_Teilflaechennutzungsplan  
Anlage_10_FNP_2004_Sachlicher-Teil-FNP  

Beschlussvorschlag

 

zu A)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt die Informationen zum Planaufstellungsverfahren der Stadt Solingen (Vorentwurf zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Neufassung von Standorten für die Windenergie in Solingen“) im Rahmen des Verfahrensschrittes zur frühzeitigen Beteiligung zur Kenntnis.

 

Das Beratungsergebnis in Bezug auf die ggf. vorzulegende Stellungnahme der Stadt Wermelskirchen - beispielsweise hinsichtlich einer Anregung zur Höhenbeschränkung für die WEA - bleibt abzuwarten.

 

 

zu B)

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Sachstand der Planung zum Ausbau der Windenergie in Wermelskirchen zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

 

 

A) Informationen zur Bauleitplanung in Solingen (Windenergie)

 

 

Planaufstellungsverfahren der Stadt Solingen

 

Die Stadt Solingen will die Entwicklung von Standorten für die Windenergienutzung räumlich steuern und auf Konzentrationszonen beschränken.

Zu diesem Zweck hat die Stadt Solingen den Vorentwurf zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Neufassung von Standorten für die Windenergie in Solingen“ erarbeitet. Gegenwärtig wird im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zu o. g. Bauleitplanverfahren die Abstimmung mit den Nachbargemeinden durchgeführt.

Auch Wermelskirchen wird somit frühzeitig von den vorliegenden Planungsabsichten in Kenntnis gesetzt und gebeten, sich zu der Planung sowie zum Umfang und Detaillierungsgrad des erforderlichen Umweltberichts bis zum 30. April 2014 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu äern (Anlage ASchreiben der Stadt Solingen vom 18.03.2014).

Vorab soll im Wege dieser Vorlage auch der zuständige Fachausschuss der Stadt Wermelskirchen bezüglich der geplanten Entwicklungen der Nachbarstadt informiert werden.

Da dies erst in dessen Sitzung am 05.05.2014 erfolgt, hat die Stadt Solingen für die Abgabe der Stellungnahme eine Fristverlängerung von 6 Tagen (bis zum 09.05.2014) eingeräumt.

Parallel zur Beteiligung von Behörden, Trägern und der Abstimmung mit den Nachbargemeinden hat die Stadt Solingen die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form von zwei Bürgerversammlungen am 19.03. und am 01.04.2014 durchgeführt.

 

 

 

 

 

 

Grundsätzliche Hinweise zur Reichweite des interkommunalen Abstimmungsgebots [1]

 

Die Stadt Solingen beteiligt die Nachbarstadt Wermelskirchen im Wege des § 2 Abs. 2 BauGB, welcher das interkommunale Abstimmungsgebot bei der Bauleitplanung regelt:

  • Absatz 2 reagiert auf den Umstand, dass zwar die Planungshoheit auf das Gebiet der jeweils planenden Gemeinde beschränkt ist, dass sich aber die Auswirkungen einer Bauleitplanung auch über Gemeindegrenzen hinaus erstrecken können.
  • Die Notwendigkeit einer Abstimmung von Bauleitplänen hat eine formelle und eine materielle Seite.

Formell: die planende Gemeinde beteiligt eine möglicherweise betroffene Nachbargemeinde und gibt ihr die Möglichkeit, ihre Interessen vorzubringen (§ 4 BauGB)

Materiell: diese Seite bezieht sich auf die inhaltliche Einbeziehung dieser Belange in die Planungsentscheidung als Teil des Abwägungsgebots (gemäß § 2 Abs. 2 BauGB)

  • Maßgebend für den Nachbarbegriff ist das Gebiet der planungsrechtlichen Auswirkungen eines Vorhabens, was insbesondere bei Infrastrukturvorhaben bedeutsam werden kann.
  • Keine Gemeinde braucht hinzunehmen, dass Ihre Planungshoheit durch fremde Planungen auch der Nachbargemeinde rechtswidrig verletzt wird.
  • Das interkommunale Abstimmungsgebot verleiht der Gemeinde weitergehende Rechte, als sie gegenüber Fachplanungen auf ihrem Gebiet zustünden, denn die Gemeinden stehen sich (anders als bei den nach § 38 BauGB privilegierten Planungsträgern) gleichrangig gegenüber.
  • Wichtig ist, dass die Gemeinde nicht etwa Belange der Allgemeinheit wie den Umweltschutz oder Belange ihrer Bürger geltend machen kann, sondern sie darf ausschließlich ihre im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit geschützten, insbesondere städtebaulichen Interessen verteidigen.
  • Wann von unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art ausgegangen werden kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

 

Geplante Neufassung im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Solingen

 

Da der wirksame FNP der Stadt Solingen bereits die Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung enthält, bedeutet jede Veränderung dieser Darstellungen einen Eingriff in das bisherige städtische Gesamtkonzept zur Windenergie. Deshalb ist es erforderlich, erneut eine gesamtstädtische Betrachtung vorzunehmen und ein schlüssiges Gesamtkonzept für die Nutzung der Windenergie für das gesamte Stadtgebiet Solingen zu erarbeiten, welches geeignet ist, im Ergebnis zu einer Neufassung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung zu kommen.

Da planerisch das ganze Stadtgebiet erfasst wird, erfolgt die Einleitung eines Aufstellungsverfahrens für einen sachlichen Teilflächennutzungsplan, der die Neufassung von Standorten für die Windenergienutzung in Solingen zum Inhalt hat und sich auf die Darstellung entsprechender Konzentrationszonen beschränkt.

 

Fachgutachten zum Vorentwurf

 

Grundsätzliche Erläuterungen zur Planaufstellung und Erarbeitung des Vorentwurfs der Stadt Solingen (Planungsrecht, vorliegende Fachgutachten, Potenzialstudie, Aspekte des Artenschutzes, Planerisches Konzept) sind der Anlage AAnschreiben der Stadt Solingen vom 18.03.2014 zu entnehmen.

 

Vorentwurf zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan

 

Die Erarbeitung des Vorentwurfs erfolgte schrittweise und basiert auf der vorliegenden „Potentialstudie Windenergie“, die das gesamte Stadtgebiet Solingen erfasst, und einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung der Gegebenheiten im Bereich der Sengbachtalsperre.

 

 

  • In der Anlage 7: „Ergebniskarte Raumanalyse sind zunächst die vom Gutachter eingegrenzten Flächen markiert, die sich nach Anwendung der Tabukriterien als potentielle Konzentrationszonen in Solingen ergeben. Insgesamt werden in der Potentialstudie 5 Flächen identifiziert, davon 4 Flächen im Bereich der Sengbachtalsperre.
  • Nach einer Gesamteinschätzungr die jeweilige Potentialfläche aus Sicht des Gutachters wird die Potentialfläche 1 nicht weiter verfolgt, da der bereits genehmigte Anlagenstandort „Auf der Geleichten“ realisiert werden soll (auch wenn hiermit die Beschränkung der Anlagenhöhe von 150 m einhergeht). Die Potentialflächen 2 und 4 werden aufgrund von ungünstigen Hanglagen nicht weiter betrachtet.

Die Potentialflächen 3 und 5 westlich und südwestlich der Sengbachtalsperre kommen grundsätzlich in Betracht (Anlage 8: „Kartenausschnitt der Potentialflächen 2 bis 5“,  Quelle: Potentialstudie Solingen).

  • Die artenschutzrechtliche Vorprüfung hat ergeben, dass bei europäisch geschützten Arten die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatschG ausgelöst werden können. Es wurde bereits ein Horststandort eines Uhupaares mit Bruterfolg im Bereich der Sengbachtalsperre festgestellt, so dass gemäß der Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) ein Ausschlussbereich für Windenergieanlagen um den Brutplatz des Uhus von 1.000 m angesetzt wird.  

Die Anwendung dieses Abstandes im Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes führt zum Wegfall der Potentialfläche 5 und einer Reduzierung der Potentialfläche 3.

  • Dann wurde (gemäß der Erkenntnisse der Potentialstudie und unter Einbeziehung der vorgenannten artenschutzrechtlichen Aspekte) das vorliegende planerische Konzept entwickelt und die verbleibenden Konzentrationszonen abgeleitet.

 

Im Ergebnis sind in der Anlage 9: Vorentwurf des Sachlichen Teilflächennutzungsplans“ folgende Konzentrationszonen dargestellt:

(zu deren Lage im Solinger Stadtgebiet siehe auch Anlage 10FNP 2004“)

      Die heute im FNP enthaltenen Darstellungen der Konzentrationszonen „Altenfeld“stlich der Hofschaft Altenfeld) und „Halteshof“ (Umspannwerk) entfallen.

      Die Darstellung der Konzentrationszone „Auf der Geleichten“ bleibt bestehen;    die Angaben zu Geländehöhe und Anlagenhöhe (150 m) werden präzisiert.

      Im Bereich der Sengbachtalsperre: ca. 600 m westlich der Talsperrenmauer wird eine Konzentrationszone (Potentialfläche 3) für die Windenergienutzung neu dargestellt. Sie hat eine Fläche von ca. 16 ha, was eine Ausdehnung von ca. 400 m in West-Ost-Richtung und ca. 600 m in Nord-Süd-Richtung entspricht.

 

Weitere Fachgutachten

 

Die Stadt Solingen wird im weiteren Verfahren folgende Untersuchungen durchführen:

      Artenschutzrechtliche Untersuchung (Stufe II)

      Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes

      Belange des Denkmalschutzes im Bereich von Solingen-Burg und des Tourismusstandortes

 

chster Verfahrensschritt in Solingen

 

Im Anschluss an die frühzeitigen Verfahrensschritte ist die weitere Konkretisierung der Planung unter Berücksichtigung der zuvor gewonnenen Erkenntnisse vorgesehen. Neben der Weiterentwicklung des Vorentwurfs zum Entwurf des Planwerks erfolgt auch die Erstellung einer Planbegründung und eines Umweltberichtes. Mit diesen Unterlagen bereitet die Stadt Solingen dann wiederum eine Beteiligung von Öffentlichkeit und Behörden vor.

 

 

 

Ersteinschätzung zur frühzeitigen Beteiligung aus Sicht der Stadt Wermelskirchen

 

Die Stadt Solingen beschreibt, dass noch Fachgutachten zum Artenschutz, zum Orts- und Landschaftsbild sowie Belangen des Denkmalschutzes erstellt werden.

Gleichwohl ist im Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligung festzustellen, dass am Standort „Auf der Geleichten“ anders als am Standort Sengbachtalsperre - bereits die Höhenbeschränkung von 150 m in die Planentwurfszeichnung aufgenommen wurde.

Die möglichen Windenergieanlagen (WEA) im Bereich der Sengbachtalsperre (Potentialfläche 3) können hingegen die bekannte „Landmarke“ des rot-weißen „Sendemasts Witzhelden“ größentechnisch erheblich überschreiten und damit nicht unerhebliche städtebauliche Auswirkungen auch auf das Orts- und Landschaftsbild im Bereich der westlichen und südlichen Ortslagen und Hofschaften des nachbarlichen Stadtgebietes von Wermelskirchen erzeugen.

 

Insofern wäre aus Sicht der Stadt Wermelskirchen im Rahmen ihrer Stellungnahme die Anregung zu formulieren, für den Bereich der Sengbachtalsperre ebenfalls eine Höhenbegrenzung festzusetzen.

Dies vor dem Hintergrund, dass die Stadt Wermelskirchen auch bei der Erstellung ihres planerischen Konzepts zur Entwicklung von Konzentrationszonen auf ihrem Gebiet das Ziel verfolgt, den Zulässigkeitsrahmen für WEA so hoch wie tig (Wirtschaftlichkeit, Windernte, Erfordernis oberhalb der Waldwipfel etc.) und so niedrig, wie glich (städtebauliche Belange, vorsorgender Umweltschutz etc.) zu gestalten.

 

Beschlussvorschlag zu A):

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt die Informationen zum Planaufstellungsverfahren der Stadt Solingen (Vorentwurf zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Neufassung von Standorten für die Windenergie in Solingen“) im Rahmen des Verfahrensschrittes zur frühzeitigen Beteiligung zur Kenntnis.

 

Das Beratungsergebnis in Bezug auf die ggf. vorzulegende Stellungnahme der Stadt Wermelskirchen - beispielsweise hinsichtlich einer Anregung zur Höhenbeschränkung für die WEA - bleibt abzuwarten.

 

 

B) Stand der Planung zum Ausbau der Windenergie in Wermelskirchen

 

Wie vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr in seiner Sitzung vom 04.11.2013 befürwortet (Beschlussvorlage RAT/2662/201), beabsichtigt die Stadt Wermelskirchen die Zulassung von WEA zu steuern und verfolgt das Ziel, Konzentrationsflächen (eigene / interkommunale) für die Windenergienutzung im FNP darzustellen, die Vorrangwirkung haben.

Entsprechend hat der Ausschuss die Verwaltung beauftragt, das Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen für eine ergänzende Untersuchung zur Potenzialermittlung und zur Erarbeitung des erforderlichen gesamträumlichen, schlüssigen Plankonzeptes (zur Erfüllung der Anforderungen an die Steuerung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) einzuleiten.

 

Zwischenzeitlich wurde die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für "Planungsleistungen zum Ausbau der Windenergie" an verschiedene Fachbüros versandt. Hierbei sind die Büros sind in Kenntnis gesetzt, dass die Preisabfrage vorbehaltlich der Genehmigung des städtischen Haushalts erfolgt. Die Beauftragung wird unmittelbar nach Genehmigung des Haushaltsplanes erteilt. Die Bearbeitung ist für Juni/Juli 2014 vorgesehen.

 

Parallel dazu steht die Stadt Wermelskirchen in enger Abstimmung mit der Stadt Burscheid  hinsichtlich potentieller Areale an den Gemeindegrenzen, da ggf. resultierende Bauleitplanverfahren in interkommunaler Abstimmung effektiv und zeitgleich durchgeführt werden könnten.

 

 

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr nimmt den Sachstand der Planung zum Ausbau der Windenergie in Wermelskirchen zur Kenntnis.

 


[1] Schaetzell/Busse/Dirnberger: „Praxis der Kommunalverwaltung“, Kap. 3; abgerufen aus: „beck-online Die Datenbank“ am 09.04.2014


Anlage/n:

 

Anlage A: Anschreiben der Stadt Solingen vom 18.03.2014“

Anlage 7: Ergebniskarte Raumanalyse“

Anlage 8: Kartenausschnitt der Flächen 2 5 Sengbach,  Quelle: Potentialstudie

Anlage 9: Vorentwurf Sachlicher Teilflächennutzungsplan“

Anlage 10: Flächennutzungsplan 2004, Sachlicher Teilflächennutzungsplan“

         Die beigefügten Anlagen verdeutlichen den Sachverhalt aus Sicht der Stadt Wermelskirchen

         Das komplette Anlagenpaket steht auf der Internetseite der Stadt Solingen zur Verfügung:

www.stadtplanung.solingen.de und dort unter „Aktuelles“ Vorentwurf zum sachlichen Teilflächennutzungsplan“ (Beschlussvorlage einschl. 10 Anlagen)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage_0_Anschreiben_von_Solingen (283 KB)      
Anlage 2 2 Anlage_7_Ergebniskarte_Raumanalyse (34876 KB)      
Anlage 3 3 Anlage_8_ Karte_Flächen_2-5_Sengbach_Auszug_P-Studie_Solingen (121 KB)      
Anlage 4 4 Anlage_9_Vorentwurf_Plan_Teilflaechennutzungsplan (17505 KB)      
Anlage 5 5 Anlage_10_FNP_2004_Sachlicher-Teil-FNP (4096 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

 

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift