Vorlage - RAT/2800/2014  

 
 
Betreff: Ergänzungssatzung "Grunewald (2)"
A. Vorstellung der Satzungsinhalte
B. Offenlagebeschluss
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Wirtschaft, Umwelt und Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Menger-Schindler, Marlies
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
05.05.2014 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ungeändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
19.05.2014 
32. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlage I - Grunewald 2  
Anlage II - Grunewald 2  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Grunewald (2) mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 


Sachverhalt:

Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung

 

Ziel ist es, den bestehenden Innenbereich des Wohngebietes Grunewald im Anschluss an die bestehende Bebauung zu erweitern und abzurunden.

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.

 

 

Bisheriges Planverfahren

 

Anlass der Planung ist der Wunsch des Grundstückeigentümers unmittelbar südlich des bestehenden Wohnhauses ein zweites Wohngebäude zu errichten.

Im Rat der Stadt wurde am 02.07.2012 der Beschluss gefasst ein Satzungsverfahren vorzubereiten. Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Grunewald (2) ist als Anlage I beigefügt.

 

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Wohnbaufläche“ dar. Die bestehende Innenbereichssatzung von 1980 erfasst diesen Teilbereich bisher nicht.

Das Grundstück wird heute durch das bestehende Wohnhaus mit großgigem Garten geprägt. Die Ergänzung um ein zweites Wohnhaus wird als unbedenklich erachtet.

 

Die Ergänzungssatzung „Grunewald (2)“ liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises. In der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes Nr. 2 wird für den Bereich der Ergänzungssatzung keine Aussagen getroffen. In der Festsetzungskarte ist das Plangebiet ebenso aus der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Landschaftsplanes ausgenommen.

Die unmittelbar westlich an die Ergänzungssatzung angrenzenden Flächen, sind dem großflächigen Landschaftsschutzgebiet „Remscheider Bergland und Dhünnhochfläche“ zuzuordnen.

 

Die Ergänzungssatzung „Grunewald (2)“ liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone.

Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Wasseraustritte und Vernässungszonen wurden nicht festgestellt.

 

Basierend auf diesen Angaben konnte die Artenschutzprüfung und der landschaftspflegerische Begleitplan, von dem Antragsteller, an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im Einvernehmen, mit dem Eigentümer ausschließlich über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt.

 

Zur Schaffung von Baurecht für den Bereich der Ergänzungssatzung „Grunewald (2) wurde der Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung dieser städtebaulichen Maßnahme gemäß § 11 (1) Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) vom Rat der Stadt Wermelskirchen am 18.03.2013 beschlossen. Die Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Antragsteller erfolgte im April 2014.

Durch die Ergänzungssatzung „Grunewald (2) entstehen der Stadt neben den allgemeinen Verwaltungsleistungen in Form der Durchführung des Planverfahrens, keine weiteren Kosten.

 

 

 

A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung (Anlage II)

 

Nachrichtliche Darstellung der erforderlichen privaten Erschließung

 

Der Planbereich der Ergänzungssatzung Grunewald (2)“ liegt unmittelbar an einer öffentlichen Wegefläche. Im Rahmen der Baugenehmigung des zweiten geplanten Wohnhauses muss eine Baulast 4 Nr.1 (1) der BauO NRW) das in der Planzeichnung dargestellte Geh-/Fahr- und Leitungsrecht, als private Zufahrt zu sichern. Eine Grunddienstbarkeit ist für den privaten Schmutzwasserkanal, der an die bestehende Kanalisation im öffentlichen Straßenraum anzuschließen ist, erforderlich.

Diese im Innenbereich dargestellte private Erschließung und eine mögliche Verbreiterung der öffentlichen Wegefläche sind mit den Fachämtern der Stadt und der Feuerwehr im Rahmen der Baugenehmigung abzustimmen.

 

 

Festsetzungen:

 

Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen. r den Flächenverbrauch durch Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen kann die zulässige Grundfläche um 50 % überschritten werden, so dass insgesamt eine Versieglung von 60 % nicht überschritten werden darf (§ 19 (4) BauNVO).

 

Die Geschossigkeit, Größe und Lage des zweiten Wohngebäudes muss sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es sind max. zwei Wohneinheiten zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig.

Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und an den ausgewiesenen Stellen möglich.

 

 

Gestalterische Hinweise und Empfehlungen:

1)       

2)      Diese wurden der Begründung in Anlehnung an die Bebauungspläne im Stadtgebiet Wermelskirchens beigefügt, haben jedoch keinen bindenden Charakter.

 

Um die Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende gestalterische Empfehlungen ausgesprochen. Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen.

 

Die Empfehlungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung.

Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.

 

 

Artenschutzprüfung:

 

Es wurde eine Vorabschätzung der artenschutzrechtlichen Belange durchgeführt. Hierbei ergibt sich im Rahmen des Planungsvorhabens keine artenschutzrechtliche Betroffenheit potenziell vorkommender planungsrelevanter Arten. Somit kann ein Zutreffen der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Ergänzungssatzung „Grunewald (2)“ ausgeschlossen werden.

 

 

Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:

 

Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Grunewald (2)“ umfasst im Wesentlichen den Bereich, der bereits mit einem Wohnhaus bebaut ist und der ein zweites Baugrundstück ermöglichen soll. Die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen auf die Landschaft und Natur betreffen ausschließlich Biotoptypen mit einer geringen Wertigkeit. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf den gleichen Grundstücken des betroffenen Eigentümers liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen, doch durch die bestehenden Verhältnisse der westlichen Grundstücksteile und die Grundstücksgröße für den geplanten Neubau muss der ökologische Ausgleich ausschließlich über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt werden.

 

 

 

B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Grunewald (2) beschließen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Grunewald (2) mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan, gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.

 

 

Weiteres Verfahren

 

Unmittelbar nach diesem Beschluss des Rates kann die amtliche Bekanntmachung, die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung durchgeführt werden.

Nach der sich anschließenden Abwägung möglicher vorgetragener Anregungen und dem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt, tritt mit amtlicher Bekanntmachung die Ergänzungssatzung in Kraft.

 

 

 

 

Hinweis zu den Anlagen:

In Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden werden die nachfolgend genannten Anlagen dieser Verwaltungsvorlage nicht in Papierform beigefügt. Alle Anlagen stehen digital im Ratsinformationssystem als pdf-Dateien zur Verfügung. Außerdem erhält jede Fraktion einen Satz Anlagen in Papierform.

 

 


Anlage/n:

Anlage I              Plangebietsabgrenzung

Anlage II              Entwurf des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Grunewald (2)

mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan

Anhang zur Begründung -Gestalterische Hinweise und Empfehlungen

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage I - Grunewald 2 (168 KB)      
Anlage 2 2 Anlage II - Grunewald 2 (6984 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift