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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Asterweg“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit FFH-Vorprüfung, Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen. Sachverhalt: Ziel und Erfordernis der Ergänzungssatzung
Ziel ist es, den bestehenden Innenbereich des Wohngebietes „Asterweg / Finkenweg“ im Anschluss an die bestehende Bebauung zu erweitern und abzurunden. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Gemeinde durch eine Ergänzungssatzung fest, dass eine Außenbereichsfläche in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen wird.
Bisheriges Planverfahren
Anlass der Planung ist der Antrag des Grundstückeigentümers von 2011. Im Rat der Stadt wurde am 02.07.2012 der Beschluss gefasst ein Satzungsverfahren vorzubereiten. Die diesem Beschluss zu Grunde liegende Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Asterweg“ ist als Anlage I beigefügt. Hier sollten zwei weitere bestehende westliche Wohngebäude einbezogen werden. Es musste jedoch festgestellt werden, dass es hier seit 2008 zwei wasserrechtliche Genehmigungen gibt, die den Bau von Mehrkammerabsetzgruben ermöglichten. Bei Einbeziehung in die Ergänzungssatzung bestünde eine Kanalanschlusspflicht. Das Plangebiet der Ergänzungssatzung „Asterweg“ wurde daher auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt siehe Anlage II.
Das Grundstück wird heute durch die Wegefläche und eine große Fettwiese geprägt. Gehölzstrukturen sind nicht vorhanden. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt den Bereich der Ergänzungssatzung als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Auf Grund der geringen Größe dieses Satzungsbereiches ist die Änderung des FNP im Anschluss an die bestehenden Wohnbaufläche „Asterweg / Finkenweg“ nicht erforderlich.
Die Ergänzungssatzung „Asterweg“ liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 2 „Eifgenbachtal“ des Rheinisch-Bergischen Kreises und im Landschaftsschutzgebiet „Remscheider Bergland und Dhünnhochfläche“. Die Entwicklungskarte des Landschaftsplanes Nr. 2 weist den gesamten Planungsraum sowie das westliche Untersuchungsgebiet mit dem Entwicklungsziel Nr. 1 aus, dass die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft anstrebt. In der Festsetzungskarte ist das Plangebiet der Ergänzungssatzung als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Darüber hinausgehende Festsetzungen wurden nicht getroffen. Die Festsetzungskarte des Landschaftsplanes sollte mit ihrer Darstellung des Landschaftsschutzes zukünftig der Abgrenzung der Ergänzungssatzung folgen. Hier ist eine Anpassung innerhalb des Landschaftsplanes erforderlich.
Die Ergänzungssatzung „Asterweg“ liegt nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer. Wasseraustritte und Vernässungszonen wurden nicht festgestellt.
Basierend auf diesen Angaben konnte die FFH-Vorprüfung, die Artenschutzprüfung und der landschaftspflegerische Begleitplan, von dem Antragsteller, an einen Fachplaner vergeben werden. Auf der Grundlage der Bestandserfassung wurde der Eingriff in Landschaft und Natur festgestellt und der erforderliche Ausgleich ermittelt. Dieser wird im Einvernehmen, unmittelbar angrenzend auf weiteren Grundstücksflächen des Eigentümers in Form der Maßnahmen „M6/ Optimierung des Waldrandes durch die Pflanzung von Sträuchern (ca. 220 qm)“ und „M7/ Neuanlage einer Obstwiese (ca. 1.800 qm)“ erreicht. Durch das festgesetzte private Geh- und Fahrrecht bleibt die ökologische Ausgleichsfläche erreichbar. Das verbleibende Defizit muss durch Zahlungen auf das Öko-Konto der Stadt ausgeglichen werden.
Zur Schaffung von Baurecht für den Bereich der Ergänzungssatzung „Asterweg“ wurde der Entwurf eines städtebaulichen Vertrages zur Durchführung dieser städtebaulichen Maßnahme gemäß § 11 (1) Nr.1 Baugesetzbuch (BauGB) vom Rat der Stadt Wermelskirchen am 18.03.2013 beschlossen. Die Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Stadt Wermelskirchen und dem Antragsteller erfolgte im April 2014. Durch die Ergänzungssatzung „Asterweg“ entstehen der Stadt neben den allgemeinen Verwaltungsleistungen in Form der Durchführung des Planverfahrens, keine weiteren Kosten.
A. Vorstellung der Inhalt zur Ergänzungssatzung (Anlage III)
Nachrichtliche Darstellung der erforderlichen öffentlichen Erschließung
Im Bereich der Ergänzungssatzung liegt die nicht ausgebaute Wegeerschließung von zwei weiteren Einzelhäusern, die über die Wohnbebauung des ausgebauten Asterweges hinaus, hierüber erschlossen werden. Sie wird einschließlich eines Wendebereiches, als zukünftige öffentliche Verkehrsfläche dargestellt. Die Fläche befindet sich zum Teil im Eigentum der Stadt Wermelskirchen und muss als gesamthafte öffentliche Erschließung zukünftig ins Eigentum der Stadt übergehen.
Die zukünftige öffentliche Erschließung der Wohnbebauung innerhalb der Ergänzungssatzung muss vor Baubeginn mit einem Vertragspartner durch einen städtebaulichen Erschließungsvertrag (SBV) umfassend gesichert werden. Im Rahmen von einzelnen Bauanträgen ist dies nicht möglich. Die Parzellierung von max. 3 Baugrundstücken ist Voraussetzung für den Abschluss eines städtebaulichen Erschließungsvertrages zwischen der Stadt und dem Vertragspartner. Die Parzellierung muss feststehen, um die Lage des öffentlichen Wendebereiches sinnvoll festzulegen und die Abwasserbeseitigung im Detail zu planen.
Abhängig von der zukünftigen Parzellierung, muss jedes Grundstück durch eine eigene private Abwasseranlage an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Alternativ ist auch ein gemeinsamer, privater Anschluss möglich.
Auf Grund der Topographie muss davon ausgegangen werden, dass das Abwasser mittels einer oder mehrerer Pumpstationen abgeleitet werden muss. Im Rahmen des SBV / der Bauanträge ist die Beseitigung des Schmutzwassers im Detail zu klären. Ein öffentlicher Anschlussschacht ist in der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche zu schaffen.
Festsetzungen:
Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 gibt an, wie viel qm Gebäudegrundfläche je qm Grundstücksfläche maximal zulässig sind. Der Berechnung ist die Grundstücksfläche innerhalb des Satzungsgebietes zu Grunde zu legen. Die GRZ beinhaltet auch Garagenflächen. Für den Flächenverbrauch durch Zufahrten, Terrassen und Wegeflächen kann die zulässige Grundfläche um 50 % überschritten werden, so dass insgesamt eine Versieglung von 60 % nicht überschritten werden darf (§ 19 (4) BauNVO).
Die Geschossigkeit, Größe und Lage der neuen Wohnbebauung müssen sich so in den Gebäudebestand einfügen, dass die städtebauliche Ordnung gewahrt bleibt. Es sind max. drei Einzelhäuser mit max. zwei Wohneinheiten zulässig. Eine Riegelbebauung in Form von Reihenhäusern ist unzulässig. Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche möglich.
Gestalterische Hinweise und Empfehlungen:
Diese wurden der Begründung in Anlehnung an die Bebauungspläne im Stadtgebiet Wermelskirchens beigefügt, haben jedoch keinen bindenden Charakter.
Um die Ergänzungssatzung so schonend und verträglich wie möglich zu halten und ein Einfügen in das Landschaftsbild des Bergischen Landes zu gewährleisten, sind entsprechende gestalterische Empfehlungen ausgesprochen. Sie sollen sicherstellen, dass örtliche siedlungstypische Gebäudemerkmale auch bei Neuplanungen aufgenommen werden, um sie behutsam in die bestehende Orts- und Landschaftssituation einzufügen.
Die Empfehlungen beziehen sich vor allem auf die Ausgestaltung der Dachform, die möglichen Dachaufbauten und die farbliche Gestaltung. Die Wahl der Außenmaterialien zur Fassadengestaltung wird auf typische bestehende Merkmale begrenzt.
FFH-Vorprüfung:
Die vorliegende FFH-Vorprüfung bezogen auf FFH-Gebiet DE-4809-301 „Dhünn und Eifgenbach“ ist Teil der Begründung zur Ergänzungssatzung „Asterweg“. Es wurde im Rahmen der FFH-Vorprüfung / Stufe I / Screening festgestellt, dass sich erhebliche Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen offensichtlich ausschließen lassen.
Artenschutzprüfung:
Es wurde eine Vorabschätzung der artenschutzrechtlichen Belange durchgeführt. Hierbei ergibt sich im Rahmen des Planungsvorhabens keine artenschutzrechtliche Betroffenheit potenziell vorkommender planungsrelevanter Arten. Somit kann ein Zutreffen der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Ergänzungssatzung „Asterweg“ ausgeschlossen werden.
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen:
Die Abgrenzung der Ergänzungssatzung „Asterweg“ umfasst im Wesentlichen den Bereich, der als Baugrundstück in Frage kommt. Der hierdurch ausgelöste ökologische Ausgleich sollte - wenn möglich - auf den gleichen Grundstücken des betroffenen Eigentümers liegen, um einen optimalen Übergang zur freien Landschaft zu erreichen. Dies bedeutet, dass der ökologische Ausgleich unmittelbar außerhalb der Ergänzungssatzung liegt, jedoch durch sie ausgelöst mit Inhalt der Satzung wird. Detaillierte Maßnahmen werden in der Ergänzungssatzung festgesetzt. Durch die bestehenden Verhältnisse und die Grundstücksgröße muss der ökologische Ausgleich zu Teilen zusätzlich über das Öko-Konto der Stadt abgewickelt werden.
B. Offenlagebeschluss der Ergänzungssatzung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr kann nunmehr die öffentliche Auslegung der Ergänzungssatzung „Asterweg“ beschließen.
Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Wermelskirchen beschließt, den Entwurf der Ergänzungssatzung „Asterweg“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit FFH-Vorprüfung, Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan, gemäß § 34 (6) Satz 1 BauGB öffentlich auszulegen.
Weiteres Verfahren
Unmittelbar nach diesem Beschluss des Rates kann die amtliche Bekanntmachung, die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung durchgeführt werden. Nach der sich anschließenden Abwägung möglicher vorgetragener Anregungen und dem Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt, tritt mit amtlicher Bekanntmachung die Ergänzungssatzung in Kraft.
Hinweis zu den Anlagen: In Absprache mit den Fraktionsvorsitzenden werden die nachfolgend genannten Anlagen dieser Verwaltungsvorlage nicht in Papierform beigefügt. Alle Anlagen stehen digital im Ratsinformationssystem als pdf-Dateien zur Verfügung. Außerdem erhält jede Fraktion einen Satz Anlagen in Papierform.
Anlage/n: Anlage I Ursprüngliche Plangebietsabgrenzung Anlage II Reduzierte Plangebietsabgrenzung zum Offenlagebeschluss Anlage III Entwurf des Satzungstextes der Ergänzungssatzung „Asterweg“ mit Planzeichnung einschließlich der Begründung mit FFH-Vorprüfung, Artenschutzprüfung und landschaftspflegerischem Begleitplan Anhang zur Begründung -Gestalterische Hinweise und Empfehlungen
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