Vorlage - RAT/2814/2014  

 
 
Betreff: 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 "Am Vogelsang" im beschleunigten Verfahren
- Planvorhaben Waldschule -
A) Behandlung der Anregungen
B) Satzungsbeschluss
Status:öffentlich  
Federführend:Amt für Wirtschaft, Umwelt und Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Schwanke, Evelyn
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr Vorberatung
10.06.2014 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr geändert beschlossen   
Rat der Stadt Entscheidung
16.06.2014 
1. Sitzung des Rates der Stadt ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Anlagen_1 - 8.1_Stellungnahmen_Behörden  
Anlage_9_B-Planzeichnung_Satzungsbeschluss  
Begruendung_Satzungsbeschluss_einschl_Anlagen_1-3  

Beschlussvorschlag:

 

 

Zu A) Behandlung der Anregungen zur Offenlage

Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung der im Rahmen der Offenlage der zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Am Vogelsang“ vorgebrachten Anregungen, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, vorzunehmen.

 

 

Zu B)              Satzungsbeschluss

Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Am Vogelsang“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung wird zugestimmt.

 


Sachverhalt:

 

Zu A)              Behandlung der Anregungen zur Offenlage

 

Bisheriges Verfahren

Der Rat der Stadt beschloss in seiner Sitzung vom 17.03.2014 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Am Vogelsang“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Die Durchführung einer Umweltprüfung entfällt hierbei.

 

Dem vorausgegangen waren Beratungen des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr in den Sitzungen vom 02.12.13 (RAT/2695/2013: Sachstandsbericht zum Plangebiet Waldschule) und vom 13.01.14 (RAT/2712/2013: Erschließung Waldschule, Varianten) zu den Vorentwürfen des Schulbauvorhabens, zu Erschließungsvarianten und zur Vorbereitung der Bürgerinformation.

 

Nach amtlicher Bekanntmachung am 12.02.2014 fand die Information der Öffentlichkeit in Form einer Bürgerversammlung am 19.02.2014 statt. Ergänzend erfolgte die Auslegung der Planunterlagen im Rathaus vom 20.02.14 bis zum 05.03.2014. Insofern wurde der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und sich hierzu zu äern.

Im Rahmen der vorgenannten Versammlung wurden allgemeine Fragen der Bürgerschaft zum Planvorhaben beantwortet, es wurden jedoch keine Aspekte vorgetragen, die zu einer Wandelung oder Ergänzung der Planinhalte des Änderungsentwurfs geführt hätten. Während der Auslegung der Unterlagen wurden keine Stellungnahmen oder Anregungen vorgelegt. Dies wurde dem Rat der Stadt im Wege der Vorlage RAT/2762/214 einschließlich der Anlage „Protokoll zur Bürgerversammlung vom 19.02.2014 zur Kenntnis gegeben.

 

In seiner Sitzung vom 31.03.2014 beschloss der Rat der Stadt, den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes einschließlich zugehöriger Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13a BauGB durchzuführen.

 

 

Nach amtlicher Bekanntmachung am 02.04.2014 erfolgte die Offenlage in der Zeit vom 10.04.2014 bis zum 14.05.2014. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (B) wurden mit Schreiben vom 09.04.2014 aufgefordert, ihre Stellungnahme zum Planentwurf bis zum 14.05.2014 vorzulegen.

 

 

Anregungen der Öffentlichkeit zur Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Von Seiten der Öffentlichkeit bzw. Bürgerinnen und Bürgern wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen oder Anregungen eingereicht oder vorgetragen.

Kenntnisnahme, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise vorgetragen wurden.

 

 

Stellungnahmen von Behörden/TÖB zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

Insgesamt sind acht Stellungnahmen eingegangen.

Folgende Behörden/TÖB haben keine Anregungen zum Entwurf der Bebauungsplanänderung vorgebracht:

  1. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Bergisches Land, Schreiben vom 15.04.2014, Anlage 1
  2. Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper, Schreiben vom 15.04.2014, Anlage 2
  3. PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft, Schreiben vom 23.04.2014, Anlage 3
  4. Unitymedia NRW GmbH, Schreiben vom 29.04.2014, Anlage 4
  5. Straßen NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg, E-Mail vom 06.05.2014, Anlage 5
  6. Katholische Kirchengemeinde St. Michael und Apollinaris, Schreiben v. 09.05.2014, Anlage 6

Kenntnisnahme der anregungsfreien Stellungnahmen 1. bis 6.

 

Folgende Behörden/TÖB haben im Verfahren Anregungen zum Entwurf der Bebauungsplanänderung vorgebracht, die im Rahmen der Abwägung behandelt werden:

  1. BEW, Bergische Energie- und Wasser-GmbH, E-Mail vom 13.05.2014, Anlage 7
  2. RBK, Rheinisch-Bergischer Kreis, Schreiben v. 15.04.14/E-Mail v. 14.05.14, Anlage

Behandlung der Stellungnahmen 7. und 8. im nächsten Abschnitt „Abwägung“.

 

 

 

Abwägung der vorgebrachten Anregungen der Behörden

 

  1. BEW, Bergische Energie- und Wasser-GmbH, E-Mail vom 13.05.2014, Anlage 7

Mit vorgenannter E-Mail übersendet die BEW Informationen und Bestandspläne zu Versorgungsleitungen (Gas, Strom, Wasser, Hydranten) im Plangebiet. Die Stellungnahme enthält darüber hinaus Fragen bezüglich der künftig vorzusehenden Versorgungsleitungen:

  • Anfrage der BEW zu Vermessungsdaten zum Abgleich der Lage der Versorgungsleitungen im Verhältnis zu den Baufeldern
  • die Bitte der BEW um frühzeitige Übermittlung der Anschlussleistungen der neuen Gebäude (wichtig für die Dimensionierung der BEW-Leitungssysteme)
  • die Mitteilung von Seiten der BEW zu freien Kapazitäten im Wassernetz zur Löschwasserbereitstellung (96m³/h über 2 Stunden) sowie
  • der Wunsch der BEW nach der Fertigstellung des Erschließungsplanes wiederum eingebunden zu werden.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Auf der Ebene der Bauleitplanung ist eine nachrichtliche Eintragung dieser Leitungen nicht relevant. Gleichwohl sind die Informationen aufschlussreich für die Entwurfsplanungen von Seiten des Hochbau- und des Tiefbauamtes. Insofern wurden die Bestandspläne

 

einschließlich o. g. Fragen der BEW bezüglich der künftigen vorzusehenden Versorgungsleitungen an diese Ämter weitergeleitet mit der Bitte um Berücksichtigung und weitere Veranlassung auf der Ebene der Ausführungsplanung.

 

Kenntnisnahme, dass die Stellungnahme der BEW keine grundsätzlichen Bedenken in Bezug auf das Bauleitplanverfahren enthält.

 

 

  1. Rheinisch-Bergischer Kreis, RBK, Schreiben v. 15.04.14/E-Mail v. 13.05.14, Anlage 8

8.1 Stellungnahme aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde, ULB

Die ULB stellt zunächst fest, dass die überbaubaren Grundflächen gegenüber dem rechtskräftigen Plan verkleinert und die Eingriffsflächen verlagert werden. Insgesamt sei von einer ausgeglichenen Eingriffs-/Kompensationsbilanz auszugehen. Ferner, dass aufgrund der Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB die Eingriffsregelung nicht angewendet werde.

Die ULB bestätigt, dass landschaftsrechtliche Schutzgebiete nicht betroffen sind. Die Art der baulichen Nutzung werde im Wege des Verfahrens geändert, die tatsächlich bebaubaren Flächen verringert und die geschützten Bäume und Grünstrukturen blieben im Wesentlichen erhalten. Anregungen der ULB aus dem Behördentermin hätten Berücksichtigung gefunden. Insofern werden aus Sicht der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keine Bedenken geltend gemacht werden.

Abschließend formuliert die ULB folgende Hinweise und Anregungen:

Sie verweist auf die zum Teil sehr geringen Waldabstände bzw. Abstände zu den nach § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Gehölzen und die damit verbundenen Konflikte, welche die dauerhafte Erhaltung der Gehölze gefährden könnten.

Die ULB regt an, die südlichste überbaubare Grundfläche auf das erforderliche Minimum zu reduzieren, um hier eine günstige Entwicklungsprognose für die gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Gehölze zu ermöglichen.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Der Hinweis der ULB auf Konflikte, die aus sehr geringen Abständen zu den festgesetzten Gehölzen resultieren könnten, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Ebenso, dass sich die festgesetzten Gehölze voraussichtlich günstiger entwickeln könnten, wenn die überbaubare Grundstücksfläche in diesem Bereich einen größeren Abstand zu den Gehölzen aufweisen würde. Gleichzeitig ist mit Blick auf die gegenwärtig entstehenden Entwurfspläne für das neue Schulgebäude festzustellen, dass das an diesem Standort vorhandene überbaubare Flächenpotential ausgeschöpft werden muss, um das für die Schule geforderte Raumprogramm - in kürzester Zeit und unter engen finanziellen Rahmenbedingungen - in der vorgesehenen Modulbauweise auf dem Grundstück realisieren zu können.

Sollten Gehölze abgängig sein, schreibt der Bebauungsplan vor, diese gleichwertig zu ersetzen. Hierbei ist die Möglichkeit gegeben, diesen Ersatz sowohl inner- als auch außerhalb des festgesetzten Gehölzstreifens als aufwertende Maßnahme vorzunehmen.

Das von der ULB in ihrer Anregung angesprochene südlichste Baufeld umgrenzt nahezu exakt die durch das aufstehende Gebäude Haus-Nr. 28 beanspruchte Fläche. Insgesamt wurden im Rahmen der Entwurfsplanung die überbaubaren Flächen im Plangebiet - beispielsweise zugunsten des Erhalts der vitalen und prägenden Eichen – geringfügig zurückgenommen. Demzufolge und aufgrund der Tatsache, dass dieses Baufeld eine bereits bebaute Fläche sichert, sollte diese Anregung unberücksichtigt bleiben.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander soll die Anregung der ULB zu 8.1 - zur Reduzierung des südlichen Baufeldes - nicht berücksichtigt werden.

 

 

 

 

8.2  Stellungnahme aus Sicht der Unteren Umweltschutzbehörde

Die Behörde trägt in wasserwirtschaftlicher, bodenschutzrechtlicher und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht und zu den Belangen der Umweltvorsorge keine Bedenken vor.

Kenntnisnahme, dass aus Sicht der Unteren Umweltschutzbehörde keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise vorgetragen werden.

 

 

8.3  Stellungnahme aus Sicht der Kreisstraßen (Bau/Unterhaltung) und Verkehr, nach Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde

Die Behörde weist auf folgende Punkte hin:

        Die Schule ist fußläufig zur Haltestelle an der L 409 angebunden. Es seien Maßnahmen vorzusehen, die auf dem bewaldeten Teilstück und dem Bereich der Haltestelle keinen Angstraum für die Grundschüler aufkommen lassen.

        Für Eltern, die ihre Kinder zur Grundschule oder schulischen Veranstaltungen bringen, seien ausreichend Parkplätze vorzusehen. Die Behörden betonen, dass im verkehrsberuhigten Bereich - außerhalb der wenigen gekennzeichneten Flächen - ein gesetzliches Parkverbot besteht.

Des Weiteren werden die Abstellmöglichkeiten für Personenkraftwagen (PKW) auf dem vorhanden Straßennetz für Eltern, die ihre Kinder ab der Elternhaltestelle zur ca. 250 m entfernten Schule begleiten, als kaum ausreichend bewertet.

Die Behörden weisen darauf hin, dass die Erfahrungen an anderen Grundschulen zeigten, dass Eltern ihre Kinder so weit, wie möglich an das Schulgebäude heranfahren und sie teilweise bis auf den Schulhof oder in die Klasse begleiten. Auch bei der Abholung der Kinder würde möglichst in unmittelbarer Nähe zum Schulausgang geparkt und auf die Kinder gewartet.

Darüber hinaus habe es sich in der Vergangenheit gezeigt, dass Eltern es vielfach eilig haben und ihre Kinder –teilweise in den letzten Minuten vor Schulbeginn – zur Schule brächten. Aufgrund der Tatsache, dass die Schule in einem verkehrsberuhigten Bereich angesiedelt werden soll, sei zu befürchten, dass ohne massive bauliche Maßnahmen innerhalb des vorhandenen verkehrsberuhigten Bereiches, die dort erlaubte Geschwindigkeit nur noch selten eingehalten würde.

Die Behörde geht davon aus, dass auch der 250 m lange Straßenabschnitt von der „Elternhaltestelle“ bis zur Schule künftig genutzt werden wird. Hierfür sei der vorhandene Verkehrsraum nicht breit genug, denn auf der niveaugleich ausgebauten Straße sei kein Begegnungsverkehr PKW/PKW möglich. Dies habe zur Folge, dass Fahrzeuge im Begegnungsfall auf die andersfarbig gepflasterte Fläche, die in der Regel von Fußgängern genutzt wird, ausweichen.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Die von der Abteilung Kreisstraßen und Verkehr des RBK angeführten Punkte werden im Einzelnen wie folgt näher betrachtet:

        Vermeidung Angstraum

Die in Rede stehende fußläufige Anbindung der Schule an die Haltestelle der L 409 erhält eine lückenlose Beleuchtung und die Vegetation wird zurückgeschnitten, so dass gewährleistet werden kann, dass der Weg hell und einsehbar wird. Auch ist davon auszugehen, dass die „Buskinder“ den Weg überwiegend gemeinschaftlich, d. h. in Gruppen von 15-20 Schülern, nutzen werden.

Des Weiteren sind in Bezug auf andere Schulwege im Stadtgebiet von Wermelskirchen, die eine ähnliche Charakteristik aufweisen (siehe beispielsweise den Bereich „Rosenacker-Balkantrasse-Grundschule-Tente“), keine negativen Vorkommnisse bekannt oder polizeilich aktenkundig.

        Parkräume für PKW der Eltern, Geschwindigkeiten, Begegnungsverkehr

Das künftige Parkkonzept für Sprechtage und schulische Veranstaltungen wird mit der neuen Schulleitung abgestimmt. In die Parkraum-Überlegungen bei Veranstaltungen

 

einzubeziehen sind auch die Flächenreserven vor dem Tennisvereinsheim, die öffentlichen Parkplätze am „Haus Eifgen“, das Parkplatzangebot des neuen „Reisegartens Eifgen“ sowie die nördlich und östlich angrenzenden Wohngebiete.

Für diejenigen Eltern, die ihre Kinder mit dem Pkw bringen und diese (nicht an der Elternhaltestelle aussteigen lassen wollen, sondern) bis zum Eingang der Schule begleiten möchten, empfiehlt es sich, zunächst die Reserveplätze oberhalb des Tennisheims anzufahren und die Kinder anschließend fußläufig über den Lehrerstellplatz zum Schuleingang zu begleiten.

Weiterführend spricht die Behörde „massive bauliche Maßnahmen des vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichs“ an, die notwendig seien, damit die erlaubte Geschwindigkeit von eiligen Eltern eingehalten werde. Hierbei handelt es sich dem Grunde nach um ein verkehrspsychologisches Phänomen. Es geht um die Frage, inwieweit die Menschen geneigt sind, die Straßenverkehrsordnung - welche die zulässige Geschwindigkeit in diesem verkehrsberuhigten Bereich eindeutig regelt - im Sinne aller Verkehrsteilnehmer rücksichtsvoll zu befolgen oder rücksichtslos zu ignorieren. Zur zeitlich-organisatorischen Handhabung der „Schüler-Bring-und-Abhol-Situation“ sind Gespräche mit der Schulleitung vorgesehen.

Im Bereich des verkehrsberuhigen Straßenabschnitts bis zur Schule ist die Einfahrt grundsätzlich verboten ist. Hiervon ausgenommen ist das Personal des Hauses Vogelsang, der Diakonie, der Caritas sowie berechtigte Nutzer der Parkplätze für Menschen mit Behinderungen vor der Waldschule. Diese Verkehrsteilnehmer einschließlich der Fußgänger können den verkehrsberuhigten Bereich gleichberechtigt nutzen. In der Regel werden die andersfarbigen Seitenflächen von Fußgängern bevorzugt werden. Dies schließt nicht aus, dass sich begegnende PKW ggf. auch auf die Seitenflächen ausweichen dürfen.

Bezogen auf die befürchteten kritischen Zustände bei möglichem Begegnungsverkehr und auf eventuelle Geschwindigkeitsüberschreitungen könnte mittelfristig ein „Monitoring“ (Überwachung und Bewertung) sinnvoll sein: Die Situation vor Ort wäre bei laufendem Schulbetrieb über einen festgelegten Zeitraum fachlich zu begleiten, Auffälligkeiten zu erfassen und zu bewerten, so dass im erforderlichen Falle lösungsorientierte Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander sollen die Hinweise aus Sicht der Abteilung Kreisstraßen und Verkehr zu 8.4 nicht berücksichtigt werden.

Auf die Möglichkeit des vorgenannten Monitorings zur verkehrlichen Situation zum Zeitpunkt des Schulbetriebs wird hingewiesen.

 

 

 

8.4 Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes, E-Mail vom 26.05.2014, Anlage 8.1

Die Abteilung Artenschutz des Veterinäramtes weist in ihrer nachgereichten Einzelstellungnahme darauf hin, dass grundsätzlich bei Bebauungsplänen sowie deren Änderungen eine Artenschutzprüfung (ASP) erforderlich sei.

Sie stellt fest, dass es sich bei der hier betroffenen Fläche um das Gelände des ehemaligen Kreiskinderheimes und der Caritas sowie einen Bolzplatz mit altem Laubbaumbestand handelt. Damit die Waldschule entstehen kann, sind der Abbruch der zurzeit leerstehenden Bestandsgebäude sowie vereinzelte Rodungen notwendig. Ferner, dass im Rahmen dieser geplanten Abbrüche sowie der Rodung von Bäumen eine ASP inklusive einer Fledermausspezialbetrachtung durchgeführt wird.

Die Behörde stellt in Aussicht, dass ausnahmsweise

„entgegen den gemeinsamen Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010 zur Artenschutzprüfung nach der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien

92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“

auf der Ebene der Bauleitplanung auf eine ASP verzichtet werden könne, wenn die Voraussetzung erfüllt sei, dass der Artenschutz auf der Ebene der Einzelbauvorhaben auf der Fläche der hier betroffenen Bebauungsplanänderung geprüft bzw. bearbeitet würde. Infolgedessen sei die Abteilung Artenschutz des Veterinäramtes bei allen zukünftigen Einzelbauvorhaben erneut zu beteiligen.

 

Ergebnis der Prüfung/Abwägung:

Verzicht auf eine ASP im Rahmen der Bauleitplanung

Von Projektbeginn an stellte die fachgerechte Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange ein wesentliches Projektziel der Waldschule und gleichzeitig – aufgrund des parkähnlichen Standorts und der seit Jahren leerstehenden Gebäude - eine vielschichtige Herausforderung an die zeitnahe Prüfung und Erarbeitung der ASP dar.

Denn grundsätzlich sind auch bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten und Verstöße auszuschließen. Gleichwohl stellt sich die Sachlage hier - wie in der Entwurfsbegründung zur Bebauungsplanänderung unter „4.7 Artenschutzrechtliche Belange“ beschrieben - folgendermaßen dar:

        r das Gebiet besteht bereits heute aufgrund des rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplanes Nr. 36 grundsätzliches Baurecht.

        Ein interessierter Investor könnte morgen einen Bauantrag für ein Vorhaben einreichen. Hierbei wäre es unbedeutend, ob er einen Abbruchantrag für die Bestandsgebäude oder einen Bauantrag für die Bebauung der vorhandenen Baulücken einreicht, -im Rahmen ihrer bauordnungsrechtlichen Antragstellung hat die Bauherrin, hier die Stadt Wermelskirchen, eine artenschutzrechtliche Erklärung vorzulegen.

        Vor der Verwirklichung des Schul-Bauvorhabens steht der erforderliche Abbruch der bestehenden Gebäude.

        Deshalb wird zunächst nicht das Planwerk zur 2. Änderung, sondern das konkret nahende Abbruchvorhaben Auswirkungen auf Fauna und Flora des Plangebietes haben.“

Folglich hat die Stadt Wermelskirchen bereits auf der Ebene des ersten Einzelvorhabens, d. h. im Rahmen des Abbruchantrages für die Gebäude 20-28, die Erstellung einer artenschutzrechtlichen Prüfung einschließlich einer Fledermaus-Spezialbetrachtung beauftragt. Diese wird gegenwärtig von einem Fachbüro erstellt und im Spätsommer abgeschlossen sein. Insofern erfüllt das Vorgehen der Bauherrin den Artenschutz auf der Ebene des Einzelbauvorhabens zu prüfen die Voraussetzung für die im Rahmen der Stellungnahme in Aussicht gestellte Ausnahmeregelung, so dass auf der Ebene der Bauleitplanung auf eine ASP verzichtet werden kann.

 

Ergänzende Hinweise zur ASP in Planzeichnung und Begründung

Aus Erwägungen zur rechtssicheren Handhabung des Bebauungsplanes soll folgender Text ergänzend in die 2. Änderung des Bebauungsplanes aufgenommen werden:

        In die Planzeichnung

HINWEIS: ARTENSCHUTZPRÜFUNG

„Auf der Ebene der Bauleitplanung wurde ausnahmsweise auf eine Artenschutzprüfung verzichtet. Dies geschah unter der Voraussetzung, dass der Artenschutz auf der Ebene der Einzelbauvorhaben geprüft und bearbeitet wird.

Somit ist das Veterinäramt (Abteilung Artenschutz) des Rheinisch-Bergischen Kreises bei allen zukünftigen Einzelbauvorhaben (Bau- und Abrissgenehmigungsverfahren sowie bei Anträgen auf Nutzungsänderung) im Geltungsbereich dieser 2. Änderung des Bebauungsplanes zu beteiligen.“

        In die Begründung (unter Abschnitt „4.7“)

Der Abschnitt 4.7 wird textlich geringfügig ergänzt in Anlehnung an die oben stehende Erläuterung zum Umgang mit der ASP auf den Ebenen von Bauleitplanung und Einzelbauvorhaben sowie der erforderlichen Beteiligung der Abteilung Artenschutz des Veterinäramtes.

Verfahrenstechnischer Hinweis:

Bei den Textergänzungen handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, die nicht die Grundzüge der Planung betrifft. Eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist somit nicht notwendig.

 

Nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander soll im Sinne der Stellungnahme aus Sicht des Artenschutzes zu 8.4 wie folgt verfahren werden:

-          Unter der Voraussetzung, dass der Artenschutz auf der Ebene der Einzelbauvorhaben im Geltungsbereich der 2. Änderung geprüft und bearbeitet wird – wird auf der Ebene der Bauleitplanung ausnahmsweise auf eine ASP verzichtet.

-          Diese Vorgehensweise soll besondere Berücksichtigung finden durch die Aufnahme des o. g. Hinweises zur ASP in den Bebauungsplan, d. h. in die Planzeichnung (siehe „Hinweise“) und in die Begründung (siehe Abschnitt „4.7“).

 

 

Beschlussvorschlag zu A):

Der Rat der Stadt beschließt die Abwägung der im Rahmen der Offenlage der zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Am Vogelsang“ vorgebrachten Anregungen, wie in dieser Sitzungsvorlage dargestellt, vorzunehmen.

 

 

 

Zu B)              Satzungsbeschluss

 

Nach der unter A) vollzogenen Behandlung der Anregungen kann der Rat der Stadt die 2. Änderung des Bebauungsplanes (Anlage 9) als Satzung beschließen und der Begründung zustimmen.

 

Beschlussvorschlag zu B):

Der Rat der Stadt beschließt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Am Vogelsang“ gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung. Der Begründung wird zugestimmt.

 

Weiteres Verfahren

Mit der - in Kürze vorgesehenen - amtlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch den Rat der Stadt gemäß § 10 Abs. 3 (BauGB) wird die 2. Änderung in Kraft treten.

 


Anlage/n:

                            Stellungnahmen von Behörden/TÖB:

Anlage 1              Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen

Anlage 2              Wasserversorgungsverband Rhein-Wupper

Anlage 3              PLEdoc GmbH, Leitungsauskunft

Anlage 4              Unitymedia NRW GmbH

Anlage 5              Straßen NRW, Regionalniederlassung Rhein-Berg

Anlage 6              Katholische Kirchengemeinde St. Michael und Apollinaris

Anlage 7              BEW, Bergische Wasser- und Energieversorgung

Anlage 8              RBK, Rheinisch-Bergischer Kreis (Stellungnahmen zu 8.1, 8.2, 8.3)

Anlage 8.1              RBK, Rheinisch-Bergischer Kreis (Stellungnahme zu 8.4)

 

Anlage 9              Bebauungsplanentwurf zur 2. Änderung:

Planzeichnung, Textliche Festsetzungen und

zugehörige Begründung einschließlich Anlagen:

Anlage 1: „Lage im Stadtgebiet“ – Plangebiet „Am Vogelsang“

Anlage 2: „Geltungsbereich der 2. Änderung“ – Übersichtskarte

                            Anlage 3: „Auszug aus dem FNP“ der Stadt Wermelskirche

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlagen_1 - 8.1_Stellungnahmen_Behörden (431 KB)      
Anlage 2 2 Anlage_9_B-Planzeichnung_Satzungsbeschluss (2800 KB)      
Anlage 3 3 Begruendung_Satzungsbeschluss_einschl_Anlagen_1-3 (4222 KB)      

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN:

 

Ja

x

Nein

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI:

 

Gesamtkosten der Maßnahme Beschaffungs/ Herstellungskosten einschl. MWSt.)

zur Verfügung stehende Mittel:  Ansatz, Ausgaberest

Verpflichtungsermächtigung

 

EUR

 

EUR

 

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

 

Keine

Der Betrag steht haushaltsmäßig in voller Höhe zur Verfügung: (bei Nein: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Auswirkungen auf das Haushaltssicherungskonzept: (bei Ja: Stellungnahme der Kämmerei erforderlich)

 

 

Ja

 

Nein

Wenn Ja, welche:

 

 

 

 

Datum, Unterschrift