Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Stadt legt die Anzahl der Ausschusssitze in den einzelnen Ausschüssen wie folgt fest: (einsetzen nach Anlage 1)
b) Der Rat der Stadt wählt gemäß § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen in seine Ausschüsse und Arbeitskreise als Mitglied bzw. als Stellvertreter: (einsetzen nach Anlage 2) c) Die nachfolgende Zuteilung der Ausschussvorsitze nach § 58 Absatz 5 GO NRW wird vom Rat der Stadt bestätigt: (einsetzen nach Anlage 3). Das Zugreifverfahren erfolgte auf die Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze getrennt.
Sachverhalt:
a) Nach § 58 (1) GO NRW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Für die am 01.06.2014 begonnene Wahlperiode des Rates der Stadt wurden interfraktionell die Ausschüsse und deren Aufgaben durch eine Änderung der Zuständigkeitsordnung festgelegt. Über die Anzahl der Ausschusssitze ist inzwischen eine interfraktionelle Abstimmung erfolgt. Auf die Anlage 1 zu dieser Beschlussvorlage wird Bezug genommen. Diese Regelungen bedürfen formell eines Ratsbeschlusses.
b) Die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt nach den Vorschriften des § 50 Absatz 3 Gemeindeordnung Nordrhein Westfalen. Dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rechnungsprüfungsausschuss können nach § 58 Absatz 3 GO NRW nur Ratsmitglieder angehören. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf in den einzelnen Ausschüssen nach dieser Vorschrift die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen. Sofern sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl über die vorgeschlagenen Listen in einem Wahlgang abgestimmt. Die dieser Beschlussvorlage beigefügte Übersicht über die Besetzung der Ausschüsse (Anlage 2) wurde inzwischen interfraktionell mit dem Ziel eines einstimmigen Ratsbeschlusses abgestimmt. Entsprechend der bisherigen Praxis ist ferner vorgesehen, für jedes Ausschussmitglied einen persönlichen Stellvertreter zu wählen. Ebenso wurde inzwischen Einvernehmen über die Besetzung von Arbeitskreisen u.a. Gremien hergestellt. In Arbeitskreise wird künftig von jeder Fraktion ein Mitglied entsandt; Stellvertreter sind zu bestellen. Die Leitung der Arbeitskreise übernimmt der Bürgermeister bzw. ein von ihm bestellter Verwaltungsangehöriger; die Vertretung erfolgt durch ein vom Arbeitskreis bestelltes Mitglied.
c) Die Ausschussvorsitze werden nach § 58 Absatz 5 GO NRW verteilt. Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Vorsitze geeinigt und wird dieser Regelung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Ratsmitglieder. Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen entsprechend dem d’Hondtschen Berechnungsverfahren zugeteilt. Bei der Bestimmung der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden ist ebenso zu verfahren. Am Zugreifverfahren auf die Ausschussvorsitze nehmen der Haupt- und Finanzausschuss, der Jugendhilfeausschuss sowie der Wahlausschuss aufgrund von sondergesetzlichen Regelungen nicht teil. Seitens der Ratsfraktionen ist inzwischen eine Abstimmung über die Verteilung der Ausschussvorsitze erfolgt. Das Zugreifverfahren erfolgte für Ausschussvorsitze und stellv. Vorsitze jeweils getrennt. Die Übersicht ist als Anlage 3 dieser Beschlussvorlage beigefügt. Anlage/n:
1) Festlegung der Größe der Ausschüsse 2) Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter 3) Verteilung der Vorsitzenden und der stv. Vorsitzenden der Ausschüsse
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